Inhalt

VGH München, Beschluss v. 02.12.2024 – 8 ZB 23.1189
Titel:

Widmung eines Feld- und Waldwegs

Normenketten:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
BayStrWG Art. 6 Abs. 3, Art. 67 Abs. 4
Leitsätze:
1. Die Widmungsfiktion nach Art. 67 Abs. 4 BayStrWG iVm Art. 6 Abs. 3 BayStrWG bei der Erstanlegung eines Bestandsverzeichnisses tritt regelmäßig nur für solche Grundstücke ein, deren Flurnummern in der Eintragungsverfügung genannt sind. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein "vergessenes" Grundstück kann ausnahmsweise von der Eintragung umfasst sein, wenn im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die eindeutig zu dem Schluss führen, dass die Eintragung auch die nicht genannte Flurnummer beinhaltet. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berufungszulassung (abgelehnt), Erstanlegung von Bestandsverzeichnissen, fehlende Nennung einer Flurnummer, öffentlich gewidmeter Feld- und Waldweg, Widmungsfiktion
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Urteil vom 23.05.2023 – B 1 K 21.899
Fundstelle:
BeckRS 2024, 34717

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass es sich bei einem Wegegrundstück nicht um einen öffentlich gewidmeten Feld- und Waldweg handelt; zudem erstrebt er die entsprechende Berichtigung des geänderten Bestandsverzeichnisses der Beklagten.
2
Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke FlNr. …7, …8 Gemarkung S. An der Nordgrenze dieser Grundstücke verläuft das Wegegrundstück FlNr. …/2; die an die Grundstücke …7 und …8 grenzenden Teilflächen dieses Grundstücks stehen im Eigentum des Klägers. Im Westen grenzt das Grundstück FlNr. …/2 an das Straßengrundstück FlNr. …; im Osten endet es bei den Häusern A. Nr. 6 und 12.
3
Im Bestandsverzeichnis der Beklagten für öffentliche Feld- und Waldwege (Blatt 13) ist der „G. Weg“ unter dem 2. März 1962 eingetragen. Als Flurnummer ist „Fl.Nr. …“ und als Anfangspunkt „Ortsausgang bei Haus Nr. 6 u. 12 in A.“ eingetragen. Die Wegelänge ist mit 1.100 m vermerkt. Als Baulastträger sind die jeweiligen Eigentümer von 20 Grundstücken angeführt, darunter das Grundstück FlNr. …8.
4
Mit Eintragungsverfügung vom 30. März 2016 fügte die Beklagte im Zuge der „Überarbeitung der Bestandsverzeichnisse“ die FlNr. …/2 als Wegegrundstück des „G. Wegs“ neu hinzu; diese Änderung wurde nicht bekanntgemacht.
5
Am 12. August 2021 ließ der Kläger hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth erheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. Mai 2023 abgewiesen. Das Grundstück FlNr. …/2 gelte ohne Nennung im Bestandsverzeichnis als gewidmet. Aus der Beschreibung des Anfangspunkts, der Angabe der Baulastträger und der Wegelänge sowie aus der gemeindlichen Karte lasse sich eindeutig entnehmen, dass der „G. Weg“ auch auf Grundstück FlNr. …/2 verlaufe.
6
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtschutzbegehren weiter. Der Verlauf und der Umfang des „G. Wegs“ auf dem Grundstück FlNr. …/2 seien nicht zweifelsfrei zu bestimmen.
II.
7
A. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
8
I. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
9
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 18.3.2022 – 2 BvR 1232/20 – NVwZ 2022, 789 = juris Rn. 23 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 15). Bei der Beurteilung ist nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung abzustellen (vgl. BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9).
10
Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich das zentrale Zulassungsvorbringen, der Verlauf und der Umfang des „G. Wegs“ auf dem Grundstück FlNr. …/2 seien aus dem Bestandsverzeichnis nicht zweifelsfrei bestimmbar, als unberechtigt.
11
1. Die Rechtsprechung des Senats geht von dem Grundsatz aus, dass die Widmungsfiktion nach Art. 67 Abs. 4 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 BayStrWG bei der Erstanlegung eines Bestandsverzeichnisses regelmäßig nur für solche Grundstücke eintritt, deren Flurnummern in der Eintragsverfügung genannt sind (vgl. BayVGH, U.v. 26.4.2022 – 8 B 20.1655 – NVwZ-RR 2022, 657 = juris Rn. 39; B.v. 15.3.2017 – 8 ZB 15.1610 – juris Rn. 11, jeweils m.w.N.). Dies gilt aber nicht ausnahmslos. So kann ein „vergessenes“ Grundstück ausnahmsweise von der Eintragung umfasst sein, wenn im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die eindeutig zu dem Schluss führen, dass die Eintragung auch die nicht genannte Flurnummer beinhaltet (vgl. BayVGH, U.v. 1.8.1991 – 8 B 89.1929 – BayVBl 1992, 562; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 100). Der Verlauf und der Umfang des Wegs müssen aber eindeutig festliegen, etwa durch den Beschrieb im Bestandsverzeichnis oder auch durch die Darstellung in einem Lageplan oder in einer Karte (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2012 – 8 B 11.2934 – BayVBl 2013, 84 = juris Rn. 47; B.v. 15.3.2017 – 8 ZB 15.1610 – juris Rn. 12).
12
2. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls im Einzelnen begründet (vgl. UA S. 9 ff.). Der Zulassungsantrag greift dies ohne Erfolg an.
13
a) Der im Bestandsverzeichnis bezeichnete Anfangspunkt „Ortsausgang bei Haus Nr. 6 u. 12 in A.“ beschreibt eindeutig den Beginn des „G. Wegs“ an der östlichen Grenze des Wegegrundstücks FlNr. …/2 und nicht erst ca. 130 m westlich am nordöstlichen Ende des Wegegrundstücks FlNr. … Die Bezeichnung der im Zeitpunkt der Eintragung wie auch zum jetzigen Zeitpunkt vorhandenen Gebäude Nr. 6 und 12 lässt als markantes topografisches Merkmal eine eindeutige Bestimmung des Anfangspunkts des „G. Wegs“ zu (vgl. BayVGH, U.v. 21.4.2016 – 8 B 15.129 – juris Rn. 25; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Januar 2023, Art. 67 Rn. 34).
14
Das Zulassungsvorbringen, die Bezeichnung „bei Haus Nr. 6 u. 12“ bestimme keinen Anfangspunkt des Wegs, sondern konkretisiere lediglich einen von mehreren Ortsausgängen, kann die Richtigkeit der Entscheidung nicht infrage stellen. Eine Auswahl zwischen mehreren Ortsausgängen bestand vorliegend nicht, weil der Weg auf FlNr. … nur zu dem Ortsausgang im Südwesten A. s führt. Im Übrigen widerspricht die klägerische Interpretation der eindeutigen Handlungsanweisung in § 6 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse (VerzVO); hiernach sind als Bezeichnung für den Anfangs- und Endpunkt die Orte zu wählen, die der Straßenzug verbindet.
15
Mit seinem Vorbringen, die Lagebezeichnungen der am Ortsausgang gelegenen Grundstücke im Grundbuch (FlNr. …3 und …5: „Am G. Weg“; FlNr. …1/1 und …2: „in A.“) sprächen für den Beginn des Wegs bei Grundstück FlNr. …, kann der Kläger nicht durchdringen. Maßgeblich für die Bestimmung des Umfangs einer Widmungsfiktion bei der Erstanlegung der Bestandsverzeichnisse nach Art. 67 Abs. 4 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 BayStrWG ist nicht der Inhalt des Grundbuchs, sondern die Eintragung im Bestandsverzeichnis (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2012 – 8 B 11.2934 – BayVBl 2013, 84 = juris Rn. 35). Dem Bestandsverzeichnis kommt eine Registerfunktion hinsichtlich des öffentlichen Straßennetzes zu, die derjenigen des Grundbuchs für private Rechtsverhältnisse ähnlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2005 – 8 ZB 04.2279 – BayVBl 2006, 88 = juris Rn. 7; B.v. 17.3.2004 – 8 ZB 03.1456 = juris Rn. 11). Ob die Eintragung mit dem Inhalt des Grundbuchs übereinstimmt, ist für ihre öffentlich-rechtliche Beurteilung hingegen nicht maßgeblich (vgl. Art. 67 Abs. 4, Art. 6 Abs. 5 BayStrWG, Art. 111 EGBGB; vgl. auch BayVGH, B.v. 18.12.1998 – 8 ZE 98.3210 – juris Rn. 4).
16
b) Nicht ernstlich zweifelhaft ist des Weiteren, dass die in dem Bestandsverzeichnis für öffentliche Feld- und Waldwege angeführten Straßenbaulastträger (vgl. Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 5 VerzVO) auf eine Widmung des Grundstücks FlNr. …/2 hindeuten.
17
Die Benennung der jeweiligen Eigentümer des früheren Grundstücks FlNr. …1b (heute Teilfläche des Grundstücks FlNr. …1, vgl. Auskunft des Amts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bamberg vom 18.1.2023 mit Auszug aus dem Messungsverzeichnis aus dem Jahr 1913 [Anlage 1/4, VG-Akte Blatt 34]) und des Grundstücks FlNr. …8 als Baulastträger spricht eher dafür, dass der „G. Weg“ auf FlNr. …/2 und nicht erst auf FlNr. … beginnt. Die Tatsache, dass andere Grundstücke entlang des Grundstücks FlNr. …/2 nicht als Baulastträgergrundstücke benannt wurden (frühere FlNr. …1a und c, …7 und …), steht dem nicht entgegen. Träger der Straßenbaulast für den öffentlichen Feld- und Waldweg waren diejenigen, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet wurden (Beteiligte, vgl. die Legaldefinition in Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG, die Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG i.d.F.v. 11.7.1958 entspricht). Dies erfordert eine tatsächliche Benutzung des Wegs zur Bewirtschaftung; die bloße Möglichkeit dazu genügt nicht (vgl. BayVGH, U.v. 11.7.1972 – Nr. 182 VIII 69 – VGH n.F. 25, 109/110 f.; U.v. 30.7.1996 – 8 B 95.3540 – BayVBl 1997, 19 = juris Rn. 29 ff.; Schmid in Zeitler, BayStrWG, Art. 54 Rn. 24). Potenzielle Baulastträger sind damit Anlieger und Hinterlieger mit rechtlich gesicherter Feldzufahrt (vgl. auch LT-Drs. 3, 2832 S. 45). Grundstückseigentümer, deren Anwesen an dem Weg liegen, gehören allenfalls ausnahmsweise dazu. Die Verwendung des Begriffs „bewirtschaftet“ – im Gegensatz zu „erschlossen“ – zeigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Zufahrt zu Ackerflächen und Waldgrundstücken, evtl. auch zu Gehöften, grundsätzlich aber nicht zu Wohnanwesen, abzustellen ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.3.2004 – 8 ZB 03.1456 – juris Rn. 10).
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Ausgehend von diesen Maßstäben sind sichere Rückschlüsse auf den Wegeverlauf alleine aus der (Nicht-)Eintragung als Baulastträger regelmäßig – wie auch hier – nicht zu ziehen. Gleichwohl lässt sich der Eintragung vom 2. März 1962 entnehmen, dass die Grundstücke FlNrn. … und …8, die am Grundstück FlNr. … und nicht am Grundstück FlNr. … liegen, seinerzeit über den „G. Weg“ bewirtschaftet wurden. Dass die Bewirtschaftung nicht – was naheliegt – als Anlieger des Wegestücks FlNr. …/2, sondern als Hinterlieger des Grundstücks FlNr. … erfolgt sein könnte, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Der Vorhalt, im nördlichen Bereich des „G. Wegs“ auf FlNr. … seien – anders als bei dem Grundstück FlNr. …/2 – alle an den Weg angrenzende Grundstücke und einige Hinterlieger als Baulastträger eingetragen, überzeugt nicht. Außerhalb des Ortsbereichs liegen naturgemäß mehr Acker- und Waldflächen, auf die Art. 54 Abs. 1 BayStrWG abstellt (vgl. oben Rn. 17).
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c) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die eingetragene Wegelänge von 1.100 m zusätzliche Klarheit zugunsten des Verlaufs des „G. Wegs“ auch auf FlNr. …/2 bringt (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 15.3.2017 – 8 ZB 15.1610 – juris Rn. 15). Ohne dieses Teilstück wäre der Weg nur ca. 920 m lang. Der Zulassungsantrag erkennt dies an. Soweit der Kläger geltend macht, aus der Länge des Wegs lasse sich dessen Verlauf und Umfang nicht eindeutig entnehmen, verkennt er, dass das „vergessene“ Wegegrundstück auf FlNr. …/2 abgemarkt und im Bestand unstrittig ist (vgl. auch BayVGH, U.v. 28.2.2012 – 8 B 11.2934 – BayVBl 2013, 84 = juris Rn. 48). Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich insofern von Fällen, bei denen ein Weg über nicht abgemarkte Teilflächen eines größeren Grundstücks verläuft (vgl. etwa BayVGH, U.v. 19.3.2002 – 8 B 00.881 – juris Rn. 42).
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d) Ob der Verlauf des Wegs auf Grundstück FlNr. …/2 zudem auf die Karte (vgl. unpaginierte Behördenakte Blatt 6) gestützt werden kann, die nach der – von der Klägerseite angezweifelten – Aussage einer Mitarbeiterin der Beklagten vor dem Verwaltungsgericht an der Karteikarte (§ 2 VerzVO) angeheftet war (vgl. Sitzungsprotokoll vom 23.5.2023 S. 3), kann dahinstehen. Das Verwaltungsgericht hat seine Wertung, der „G. Weg“ verlaufe eindeutig auch auf FlNr. …/2, nur ergänzend auf die Karte gestützt (vgl. UA S. 11: „zudem“; sog. kumulative Mehrfachbegründung, vgl. BayVGH, B.v. 29.12.2023 – 8 ZB 23.687 – juris Rn. 19 m.w.N.). Das Ersturteil verhält sich nicht dazu, ob diese Karte im Rahmen des Verfahrens zur Erstanlegung der Bestandsverzeichnisse ausgelegt (vgl. Art. 67 Abs. 3 Satz 2 BayStrWG) oder in Bezug genommen wurde, was zur Folge hätte, dass die jeweiligen Eigentümer und Straßenbaulastträger hieraus ihre Betroffenheit erkennen konnten (vgl. dazu BayVGH, B.v. 21.12.2017 – 8 ZB 17.1189 – juris Rn. 23; U.v. 1.8.1991 – 8 B 89.1929 – BayVBl 1992, 562 f.); andernfalls wäre die gemeindliche Karte als reines Verwaltungsinternum einzuordnen (vgl. BayVGH, U.v. 26.4.2022 – 8 B 20.1655 – NVwZ-RR 2022, 657 = juris Rn. 49; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Art. 67 Rn. 25 f.). Materiell beweisbelastet ist diesbezüglich die Gemeinde, die das Bestandsverzeichnis in ihrem Herrschafts- und Risikobereich führt (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2012 – 8 B 11.2934 – BayVBl 2013, 84 = juris Rn. 56; B.v. 22.7.2016 – 8 ZB 15.1304 – BayVBl 2017, 454 = juris Rn. 11).
21
II. Der Zulassungsantrag zeigt auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
22
Die Klägerseite legt nicht dar, dass die Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, d.h. sich wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2022 – 8 ZB 22.1193 – AUR 2022, 472 = juris Rn. 32; BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – DVBl 2000, 1458 = juris Rn. 17). Die Frage, ob die Nichtbenennung des Grundstücks FlNr. …2 dem Eintritt der Rechtswirkungen nach Art. 67 Abs. 4 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 BayStrWG ausnahmsweise nicht entgegensteht, lässt sich – wie oben aufgezeigt (vgl. Rn. 10 ff.) – in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ohne nennenswerten Aufwand im Zulassungsverfahren klären.
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III. Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
24
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung bedarf (vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2024 – 4 BN 15.23 – UPR 2024, 192 = juris Rn. 1; BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 20; Kuhlmann/Wysk in Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 124 Rn. 34).
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Die von dem Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig erachtete Frage,
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ob als Ausnahme vom Grundsatz, dass die erstmalige Anlegung eines Bestandsverzeichnisses Rechtswirkungen regelmäßig nur für solche Grundstücke entfaltet, deren Flurnummern in der Eintragung genannt sind, die Nichterwähnung eines einzelnen Wegegrundstücks unschädlich ist, wenn es nicht die zwingende Verbindung zwischen zwei weiteren Wegegrundstücken bildet (i. S. e. Lückenschlusses), sondern sich der Weg durch das nicht erwähnte Wegegrundstück verlängert,
27
lässt sich fallübergreifend weder bejahen noch verneinen. Unter welchen Voraussetzungen die Nichtbenennung eines Grundstücks dem Eintritt der Rechtswirkungen nach Art. 67 Abs. 4 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 BayStrWG ausnahmsweise nicht entgegensteht, erfordert eine Beurteilung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. dazu oben Rn. 11) und ist einer allgemein gültigen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich (vgl. auch BVerwG, B.v. 11.7.2019 – 3 B 15.18 – juris Rn. 17).
28
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie folgt der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
29
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).