Inhalt

VGH München, Beschluss v. 28.11.2024 – 4 ZB 24.1226, 4 ZB 24.2021
Titel:

Kein Anlass für weitere Ermittlungen der Finanzbehörde zum Wohnsitz einer Steuerpflichtigen

Normenketten:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
AO § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 7
Leitsätze:
1. Ist hinsichtlich einer Steuerschuldnerin bekannt, dass sie sich in den Wintermonaten nicht in Deutschland aufhält, sind von einer auf Deutschland beschränkten Melderegisterabfrage keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, sodass es sich insoweit nicht um Ermittlungen iSd § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 AO handelt, die zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist führen. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ist eine Berufungsklägerin anwaltlich vertreten, ist das Gericht an einer einschränkenden Auslegung des Zulassungsantrags gehindert. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verjährungsunterbrechung, Ermittlungen, Auslegung, Berufungszulassung, Kostenentscheidung, Zulassungsgründe
Vorinstanz:
VG Würzburg, Urteil vom 10.06.2024 – W 8 K 23.591
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 29.11.2024 – 4 ZB 24.1226
Fundstelle:
BeckRS 2024, 34706

Tenor

I. Das Verfahren der Klägerin wird abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 4 ZB 24.2021 fortgeführt.
II. Im Verfahren 4 ZB 24.2021 wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Juni 2024 – W 8 K 23.591 – zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen hat. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin als unzulässig abgewiesen hat, wird ihr Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
III. Die Klägerin hat die Kosten des erfolglosen Teils des Zulassungsverfahrens zu tragen. Soweit die Berufung zugelassen ist, bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten.
IV. Der Streitwert für den erfolglosen Teil des Zulassungsverfahrens wird auf 369 Euro festgesetzt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 21.416,71 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Klägerin wendet sich gegen auf sie als Erbin übergegangene Gewerbesteuerschulden. Sie beruft sich insbesondere auf die Verjährung der Steuerschulden.
2
Das Verwaltungsgericht wies die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage der Klägerin mit Urteil vom 10. Juni 2024 als teilweise unzulässig (bezüglich der Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheids vom 27.4.2023) und im Übrigen als unbegründet ab. Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt.
3
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
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1. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig und teilweise begründet. Soweit sich der Antrag gegen die Teilabweisung der Klage als unbegründet richtet, ist die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zuzulassen (dazu a). Hinsichtlich des als unzulässig abgewiesenen Teils der Klage liegen hingegen keine Berufungszulassungsgründe vor (dazu b).
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a) Zuzulassen ist die Berufung, soweit das Verwaltungsgericht die Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen hat. Insoweit bestehen aus den mit dem Zulassungsantrag fristgerecht dargelegten Gründen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Bei der Klägerin dürfte kein hinreichender Anlass für weitere Ermittlungen hinsichtlich ihres Wohnsitzes bestanden haben, da gegen sie keine Vollstreckungsmaßnahmen unternommen wurden. Hinsichtlich ihrer Person war der Beklagten aus der Mitteilung des Gerichtsvollziehers bekannt, dass sie sich in den Wintermonaten nicht in Deutschland aufhielt. Weitere Erkenntnisse aus einer auf Deutschland beschränkten Melderegisterabfrage waren deshalb wohl nicht zu erwarten, so dass es sich insoweit nicht um „Ermittlungen“ gehandelt haben dürfte, die zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist gem. § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO geführt haben. Die Steuerschuld der Klägerin dürfte deshalb erloschen sein.
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b) Unbegründet ist der Zulassungsantrag, soweit sich die Klägerin gegen die Teilabweisung ihrer Klage (betreffend die Kostenentscheidung des Widerspruchbescheids vom 27.4.2023) als unzulässig wendet. Zulassungsgründe hat die Klägerin insoweit schon nicht dargelegt (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Angesichts ihrer anwaltlichen Vertretung sieht sich der Senat an einer einschränkenden Auslegung ihres Zulassungsantrags aber gehindert.
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2. Die Entscheidung über die Kosten des erfolglosen Teils des Zulassungsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Soweit die Berufung zugelassen wird, bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten, weil das Zulassungsverfahren insoweit als Berufungsverfahren fortgesetzt wird (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
8
Die Streitwertfestsetzung für den erfolglosen Teil des Zulassungsverfahrens beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG.
9
3. Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wird, ist der Beschluss unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts in diesem Umfang rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
10
Soweit die Berufung zugelassen wird, gilt folgende Belehrung: