Titel:
Unzulässige Beschwerde (Eilverfahren) gegen sofort vollziehbares Nutzungsverbot wegen Brandschutzmängeln (Rettungswege)
Normenketten:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 4
BayBO Art. 54 Abs. 4, Art. 62, Art. 62b, Art. 76 S. 2
Leitsatz:
Den Darlegungsanforderungen im Eilbeschwerdeverfahren reichen ebensowenig eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, ohne auf die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung einzugehen, wie pauschale oder formelhafte Rügen. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Nutzungsuntersagung wegen Brandschutzmängeln (erster und zweiter Rettungsweg)., Eilverfahren, Beschwerde, Sofortvollzug, Baurecht, Unzulässigkeit, Darlegungserfordernis, Nutzungsuntersagung, Brandschutz
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 29.08.2024 – Au 5 S 24.2034
Fundstelle:
BeckRS 2024, 34690
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.220,- Euro festgesetzt.
Gründe
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Die Antragstellerin wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte, zwangsgeldbewehrte Untersagung der Nutzung mehrerer, zu Wohnzwecken vermieteter Räume im Dachgeschoss ihres Gebäudes.
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Begründet wurde die Untersagung im Wesentlichen mit Brandschutzmängeln durch nicht ausreichend gesicherte erste und zweite Rettungswege. Gegen diese Nutzungsuntersagung vom 1. August 2024 hat die Antragstellerin Klage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde (Au 5 K 24.2033). Gleichzeitig stellte sie einen Antrag auf vorläufigen Rechtschutz, den das Verwaltungsgericht am 29. August 2024 mit der Begründung abgelehnt hat, die erforderliche Interessenabwägung gehe hier zu Lasten der Antragstellerin aus, da sich die auf Art. 76 Satz 2 und Art. 54 Abs. 4 BayBO gestützte Nutzungsuntersagung voraussichtlich als rechtmäßig erweise.
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Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO lägen nicht vor, da von einer genehmigten Nutzung auszugehen sei. Auch die Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO seien nicht gegeben, denn ein Gutachten vom 28. März 2024 (richtig ist 2023) bescheinige, dass unter Beachtung des dortigen Brandschutzkonzepts keine erhebliche Gefahr bestehe. Die Antragstellerin habe sowohl dessen als auch die vom Antragsgegner geforderten Vorgaben mittlerweile umgesetzt. Die Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls rechtswidrig, da die Antragstellerin keine rechtlichen Möglichkeiten habe, die weitere Nutzung der Räume durch die Mieter zu verhindern.
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Die Antragstellerin beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses vom 29. August 2024 die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung des Antragsgegners vom 1. August 2024 hinsichtlich Nr. 2 des Bescheids wiederherzustellen sowie die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage hinsichtlich Nr. 6 des Bescheids anzuordnen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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die Beschwerde zu verwerfen.
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Er ist der Auffassung, die Beschwerde sei unzulässig, da keine den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Auseinandersetzung mit der umfangreichen Begründung des Verwaltungsgerichts stattfinde. Das Brandschutzkonzept vom 28. März 2023 weise erhebliche fachliche Mängel auf, weshalb durch qualifizierte technische Mitarbeiter vor Ort eigene Feststellungen getroffen worden seien. Diese seien der Antragstellerin erläutert und im streitgegenständlichen Bescheid dargelegt worden. Das Verwaltungsgericht habe sich in seiner Begründung ausführlich mit dem vorgelegten Brandschutzkonzept befasst und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Feststellungen des Landratsamtes zu den Mängeln des ersten Rettungsweges dadurch eher gestützt würden. Die tatsächlich umgesetzten Maßnahmen der Antragstellerin erschöpften sich in nicht ausreichenden Verbesserungen des zweiten Rettungswegs, während hinsichtlich der gravierenden Missstände des ersten Rettungswegs keinerlei Abhilfe geschaffen worden sei.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
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Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt.
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Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Begründung der Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Sie muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb diese aus Sicht des Beschwerdeführers nicht tragfähig sind. Das erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Das erstinstanzliche Vorbringen zu wiederholen, ohne auf die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung einzugehen, reicht grundsätzlich ebenso wenig wie pauschale oder formelhafte Rügen (BayVGH, B.v. 20.2.2024 – 15 CS 24.75 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 28.11.2022 – 1 CS 22.2150 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.12.2017 – 1 CS 17.2072 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 17.7.2013 – 15 CS 13.800 – juris Rn. 10).
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Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss mit ausführlicher Begründung festgestellt, dass nach den Erkenntnissen aus dem Augenscheintermin und der Behördenakte die Nutzungsuntersagung selbständig tragend auf Art. 54 Abs. 4 BayBO gestützt werden kann, da aufgrund erheblicher Brandschutzmängel, vor allem hinsichtlich des ersten und zweiten Rettungsweges, vgl. Art. 31 Abs. 1 BayBO, eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit besteht (BA S. 31 ff.). Diese auch anhand der anlässlich des Ortstermins gefertigten und bei den Akten befindlichen Fotos nachvollziehbare Einschätzung teilt der erkennende Senat.
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Indem die Antragstellerin lediglich behauptet, eine erhebliche Gefahr bestehe nicht, erfüllt sie die Darlegungserfordernisse nicht, denn die Auseinandersetzung mit Annahmen des Verwaltungsgerichts zum Sachverhalt darf sich nicht in der schlichten Behauptung erschöpfen, die Dinge lägen anders (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 146 Rn. 22b).
14
Den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, prüffähige Nachweise nach Art. 62, 62b BayBO seien nicht vorgelegt worden, tritt die Antragstellerin ebenfalls nicht substantiiert entgegen. Allein die Behauptung, zahlreiche Ergänzungen durchgeführt zu haben, ohne entsprechende Nachweise vorzulegen, genügt nicht (BayVGH, B.v.11.6.2024 -15 CS 24.757 – juris Rn. 14).
15
Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin, insbesondere ob auch die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO vorliegen und ob die Zwangsgeldandrohung rechtmäßig ist, kommt es daher nicht weiter an.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 1.7.2 und 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).