Titel:
Erfolglose Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: Fälligkeitsmitteilung und erneute Zwangsgeldandrohung
Normenketten:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 3, S. 4
BayVwZVG Art. 31
Leitsätze:
1. Nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO muss die Begründung der Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das erstinstanzliche Vorbringen zu wiederholen, ohne auf die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung einzugehen, reicht grundsätzlich ebenso wenig wie pauschale oder formelhafte Rügen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Beweisaufnahme kommt in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund der nur summarischen Prüfung und aus zeitlichen Gründen regelmäßig nicht in Betracht. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Fälligstellung von Zwangsgeldern, Baustelle, Absicherung, einstweiliger Rechtsschutz, Beweisaufnahme, Beschwerde, erneute Zwangsgeldandrohung
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 28.05.2024 – RN 6 S 24.699
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 07.01.2025 – 15 CS 24.2154
Fundstelle:
BeckRS 2024, 34688
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Fälligstellung von Zwangsgeldern sowie eine erneute Zwangsgeldandrohung.
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Mit Bescheid vom 9. September 2022 wurde die Antragstellerin zwangsgeldbewehrt zur Absicherung ihrer Baustelle verpflichtet. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 stellte die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro fällig und erließ eine erneute Zwangsgeldandrohung über 2.000 Euro. Sowohl gegen die Anordnung zur Absicherung der Baustelle als auch gegen die Zwangsgeldandrohung und Fälligkeitsmitteilung erhob die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht (RN 6 K 22.2696), über die noch nicht entschieden ist. Ihren Antrag auf vorläufigen bzw. einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. März 2023 ab; die Beschwerde der Antragstellerin hiergegen blieb erfolglos (BayVGH, B.v. 12.5.2023 – 15 CS 23.606).
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Mit Schreiben vom 28. Februar 2024 stellte die Antragsgegnerin das Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro fällig und drohte ein erneutes Zwangsgeld i.H.v. 5.000 Euro an. Hiergegen erhob die Antragstellerin Klage (RN 6 K 24.700), über die ebenfalls noch nicht entschieden ist. Den gleichzeitig erhobenen Antrag auf vorläufigen bzw. einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Mai 2024 ab. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass der Antrag, soweit er sich gegen die Fälligstellung von Zwangsgeldern in Höhe von 1.000 Euro, 2.500 Euro und 5.000 Euro richtet, bereits unzulässig sei. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet, da die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorlägen und die Kostenentscheidung keinen rechtlichen Bedenken begegne. Hinsichtlich der Fälligkeitsmitteilung über ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro sei der Antrag unbegründet, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden und das angedrohte Zwangsgeld mangels rechtzeitiger Absicherung der Baustelle fällig geworden sei. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.
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Sie ist der Ansicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft und verstoße gegen ihre Grundrechte. Der Bescheid vom 9. September 2022 sei nicht wirksam. Im Übrigen habe sie ihre Verpflichtung erfüllt und alles getan, was sie für ausreichend erachte. Für die Baustelle gebe es keine Verkehrssicherungspflicht; die Bilder, die eine Feuerstelle und Drogenkonsum in ihrem Rohbau belegen, seien vom Nachbarn manipuliert und es gebe auf der Baustelle auch keine spielenden Kinder, die gefährdet werden könnten.
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Unter ausdrücklicher Beantragung einer Inaugenscheinnahme hat die Antragstellerin weiter beantragt,
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„den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben, die Zwangsvollstreckung gegen die Antragstellerin einzustellen, die Zwangsvollstreckung, welche die Antragsgegnerin zu Lasten der Antragstellerin durchzuführen beansprucht auf Basis eines angeblichen Bescheides der Antragsgegnerin vom 09.09.22, AZ: B-2012-52, über ein angeblich fälliges Zwangsgeld über € 1.000, AO-Nr. 101348, über € 103,60, AO-Nr. 101335, betreffend Fälligkeitsbescheid vom 12.10.22, AZ: 5.63.1Ge/GG, über ein angeblich fälliges Zwangsgeld über weitere € 2.000, zzgl. Gebühren über € 100 und Auslagen über € 3,50, gem. Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.10.22, betreffend die Fälligkeitsmitteilung mit Bescheid ebenfalls vom 28.02.24, AZ: 5.63.1Wo über ein erneutes angeblich fällig gewordenes Zwangsgeld i. H. v. zusätzlich € 5.000, zzgl. Gebühren i. H. v. € 100 und Auslagen i. H. v. € 3,50, sowie über ein angeblich zusätzlich fälliges Zwangsgeld über € 2.500 gem. Bescheid vom 23.11.22.“
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Die Antragsgegnerin hat beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Die Beschwerde setze sich nicht ausreichend mit der angefochtenen Entscheidung auseinander, sei aber jedenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht habe alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und zutreffend gewürdigt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
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Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt.
12
Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Begründung der Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Sie muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb diese aus Sicht des Beschwerdeführers nicht tragfähig sind. Das erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Das erstinstanzliche Vorbringen zu wiederholen, ohne auf die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung einzugehen, reicht grundsätzlich ebenso wenig wie pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2024 – 15 CS 24.75 – juris Rn. 9).
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Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Vielmehr stellt die Antragstellerin weitschweifig im Wesentlichen den Sachverhalt aus ihrer Sicht dar und führt äußerst umfangreich nicht streitgegenständliche Aspekte an. Auf die vom Verwaltungsgericht zugrundegelegte teilweise Unzulässigkeit des Antrags auf vorläufigen bzw. einstweiligen Rechtsschutz geht die Beschwerde nicht ein. Das Verwaltungsgericht hat ferner ausführlich begründet, weshalb der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO betreffend die erneute Zwangsgeldandrohung in Höhe von 5.000 Euro sowie der Antrag nach § 123 VwGO betreffend die Fälligkeitsmitteilung für das Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro unbegründet ist. Die bloße Behauptung, die Antragstellerin habe alles getan, was sie für ausreichend erachte, genügt – unabhängig davon, dass es hierbei nicht auf den Standpunkt der Antragstellerin ankommt, – nicht für eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts. Dass die Antragstellerin ihre Verpflichtungen i.S.d. Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG vollständig erfüllt habe, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Der beantragten Inaugenscheinnahme war hier nicht nachzukommen. Denn eine Beweisaufnahme kommt in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund der nur summarischen Prüfung und aus zeitlichen Gründen regelmäßig nicht in Betracht (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 103).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Sie entspricht der Festsetzung des Verwaltungsgerichts gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).