Titel:
Verhängung eines Zwangsgeldes gegen Eltern wegen fehlender Mitwirkung bei Sachverständigengutachten
Normenketten:
FamFG § 95 Abs. 1
ZPO § 888 Abs. 1, Abs. 2
Leitsätze:
Verstoßen Eltern gegen das ihnen auferlegte Gebot, im Rahmen einer familienpsychologischen Begutachtung auf Schreiben einer Sachverständigen zu reagieren, kann gegen sie ein Zwangsgeld verhängt werden. (Rn. 5 – 8)
Wird Eltern auferlegt, bei einer familienpsychologischen Begutachtung durch eine Sachverständige mitzuwirken, und reagieren diese nicht auf einen ihnen zugesandten Fragebogen, kann gegen sie - auch verschuldensunabhängig - ein Zwangsgeld verhängt werden. (Rn. 5 – 8) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zwangsgeld, Nichtbefolgung von Geboten, Mitwirkung bei Sachverständigengutachten, Auflage, Zwangs- und Beugemittel, Mitwirkung, Verschulden
Rechtsmittelinstanz:
OLG Bamberg, Beschluss vom 26.11.2024 – 7 WF 236/24 e
Fundstelle:
BeckRS 2024, 34513
Tenor
1. Gegen die Mutter B wird zur Erzwingung der ihr mit Beschluss des AG Gemünden a. Main vom 19.06.2024 auferlegten Handlung, nämlich auf die Schreiben der Sachverständigen Frau Dipl. Psych. X zu reagieren, ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 € festgesetzt, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100,00 € ein Tag Zwangshaft.
Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald die Mutter B der oben genannten Verpflichtung nachkommt.
2. Gegen den Vater C wird zur Erzwingung der ihr mit Beschluss des AG Gemünden a. Main vom 19.06.2024 auferlegten Handlung, nämlich auf die Schreiben der Sachverständigen Frau Dipl. Psych. X zu reagieren, ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 € festgesetzt, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100,00 € ein Tag Zwangshaft.
Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald der Vater C der oben genannten Verpflichtung nachkommt.
3. Der Kindseltern haben die Kosten des Zwangsmittelverfahrens zu tragen.
Gründe
1
Die Kindseltern haben gegen eine mit Beschluss des Amtsgerichts Gemünden a. Main vom 19.06.2024 erteilte Auflage verstoßen.
2
Dort war den Eltern unter Tenor Ziffer 1.1 auferlegt worden, im Rahmen der mit Beschluss vom 19.06.2024 im Hauptsacheverfahren 3 F 219/23 in Auftrag gegebenen familienpsychologischen Begutachtung durch die Sachverständige Frau Dipl. Psych. X mitzuwirken, insbesondere auch auf Schreiben der Sachverständigen zu reagieren.
3
Laut Mitteilung der Sachverständigen wurden die Kindseltern von ihr am 26.06.2024 angeschrieben und es wurde ein Fragebogen verschickt. Da auf dieses Schreiben keine Reaktion erfolgt sei, hätte die Sachverständige die Eltern erneut am 23.07.2024, angeschrieben. Auch auf dieses Schreiben sei keine Reaktion der Eltern erfolgt.
4
Den Kindseltern wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Verhängung von Zwangsmitteln gegeben.
5
Die Kindseltern haben mit Schreiben vom 08.09.2024 ihr Verhalten damit erklärt, dass der seitens der Sachverständigen zugesandte Anamnesebogen äußerst sensible persönliche Daten abfrage. Insoweit sei der Datenschutz betroffen. Zudem werde in dem Fragebogen auf die Freiwilligkeit, der Angaben hingewiesen. Für die Kindseltern hätten sich zudem weitere Fragestellungen gegenüber der gutachterlichen Praxis der beauftragten Sachverständigen ergeben, die nun zunächst schriftlich ausformuliert werden müssten, bevor diese der Sachverständigen zugeleitet werden müssten.
6
Nach Wertung des Gerichts haben die Kindseltern – auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens – schuldhaft gegen die erteilte Auflage verstoßen, denn sie haben auf die Schreiben der Sachverständigen vom 26.06.2024 und 23.07.2024 gegenüber der Sachverständigen bis heute überhaupt nicht reagiert. Sie haben gegenüber der Sachverständigen weder ihre Kritikpunkte vorgebracht noch den Fragebogen zumindest teilweise ausgefüllt.
7
Das Zwangsgeld und die Zwangshaft sind reine Zwangs- und Beugemittel, die nur die Erfüllung der Auflagen herbeiführen sollen. Daraus folgt, dass ein Verschulden – Vorsatz oder Fahrlässigkeit – zur Verhängung der Zwangsmittel nicht erforderlich ist.
8
Jedoch hat das Gericht im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung das Verschulden der Eltern berücksichtigt.
9
In dem Vollstreckungstitel wurde die Eltern auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen die erteilten Auflagen hingewiesen, wobei es sich vorliegend um nicht vertretbare Handlungen handelt, die durch Zwangsgeld oder -haft nach §§ 95 I Nr. 3 FamFG, 888 ZPO zu vollstrecken sind, wobei eine Androhung nicht stattfindet, § 888 II ZPO.