Titel:
Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung – doppelte Anhängigkeit
Normenkette:
StVollzG § 109
Leitsatz:
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, wenn das Verfahrenshindernis der doppelten Anhängigkeit besteht. Dies ist der Fall, wenn der den Verfahrensgegenstand bildende Bescheid bereits Verfahrensgegenstand eines früheren Verfahrens gewesen ist. (Rn. 15 – 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verfahrenshindernis, Bescheid, Gegenstand, früheres Verfahren
Rechtsmittelinstanz:
BayObLG, Beschluss vom 10.10.2024 – 204 StObWs 434/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 34496
Tenor
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 06.05.2024 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 200 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antragsteller befindet sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt S..
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Mit Schreiben vom 06.05.2024, hier eingegangen am 07.05.2024, hat der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG beantragt. Konkret beantragte er nach verständiger Würdigung die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung seines Antrags auf Ausgang vom 06.04.2024 für den 11.05.2024 mit Bescheid vom 30.04.2024. Zur Begründung führte er u.a. aus, im Bescheid seien keine Gründe vorgetragen. Der Bescheid liege bereits im Verfahren SR StVK 740/24 vor.
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Zudem beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwältin Holler.
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Die Vollzugsbehörde hat zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Schreiben vom 04.06.2024 Stellung genommen und den Bescheid vom 30.04.2024 beigefügt. Zum Sachverhalt führte die JVA aus, dass der Antragsteller mit Antrag vom 06.04.2024 Ausgang für den 04.05.2024, 11.05.2024, 18.05.2024 und 25.05.2024 beantragt habe. Mit Zwischenbescheid vom 30.4.2024 sei ihm die Ablehnung des Antrags vom 06.04.2024 mitgeteilt worden und dass eine ausführliche Begründung noch erfolge.
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Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.
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Er hat dies mit Schreiben vom 12.06.2024 getan und seinen Antrag aufrechterhalten.
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Mit Schreiben vom 15.06.2024 teilte der Antragsteller ergänzend mit, dass wegen Wesensgleichheit der Beschluss vom 10.06.2024 im Verfahren SR StVK 740/24 beizuziehen sei.
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Im Verfahren SR StVK 740/24 wurde der Beschluss vom 10.06.2024 eingesehen.
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Mit Verfügung vom 19.06.2024 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 30.04.2024, der vorliegend Verfahrensgegenstand ist, auch bereits Verfahrensgegenstand im Verfahren SR StVK 740/24 war und mithin im Beschluss vom 10.06.2024 überprüft wurde und mithin nach vorläufiger Würdigung der Antrag unzulässig sei. Eine Erledigterklärung wurde anheim gestellt und einer Äußerung bis 03.07.2024 entgegengesehen.
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Mit Schreiben vom 22.06.2024 feilte der Antragsteller mit, dass ihm der Beschluss vom 10.06.2024 gegenwärtig nicht vorliege, da dieser bei einem Rechtsanwalt sei. Er bat um Verlängerung der Frist zur Äußerung bis 31.07.2024, ersatzweise um Übermittlung einer Abschrift des Beschlusses. Im Bescheid vom 30.04.2024 habe die JVA mehrere Ausgänge abgelehnt, wobei es sich um unterschiedliche Termine gehandelt habe. Die JVA sei anzuhalten, künftig für jeden einzelnen Antrag einen eigenen Bescheid zu erlassen.
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Am 27.06.2024 wurde der Bescheid vom 10.06.2024 antragsgemäß erneut an den Antragsteller versandt.
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Eine weitere Äußerung ging bis dato nicht ein.
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Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Schriftstücke verwiesen und Bezug genommen.
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig und war deshalb zurückzuweisen.
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Im Bescheid der JVA vom 30.04.2024 wurde unstreitig der Antrag des Antragstellers vom 06.04.2024 gerichtet auf Ausgang für den 04.05.2024, 11.05.2024, 18.05.2024 und 25.05.2024 abgelehnt mit identischer Begründung mit der Ankündigung einer schriftlichen weiteren Begründung. Der Bescheid vom 30.04.2024 wurde mithin bereits im Verfahren SR StVK 740/24 überprüft. Dort wurde im Beschluss vom 10.06.2024 in Ziffer 1 festgestellt, dass die Ablehnung des Ausgangs für den 04.05.2024 durch Bescheid vom 30.04.2024 rechtswidrig war und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt.
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Insofern besteht das Verfahrenshindernis der doppelten Anhängigkeit, so dass der Antrag im vorliegenden Verfahren als unzulässig zurückzuweisen ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 StVollzG.
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Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 60, 52 Absatz 1 bis 3 GKG.