Inhalt

VG München, Urteil v. 14.11.2024 – M 27 K 22.3978
Titel:

Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung, Ärztliche Fortbildungsveranstaltung eines pharmazeutischen Unternehmens, Klagebefugnis eines Veranstalters von Fortbildungsveranstaltungen, Berufsausübungsfreiheit pharmazeutischer Unternehmen, Verfassungsmäßigkeit der Fortbildungsordnung, Widerlegbare und unwiderlegbare Vermutung, Freiheit der Fortbildungsinhalte von wirtschaftlichen Interessen, Hinreichende Anhaltspunkte, Mitwirkungsobliegenheit

Normenketten:
VwGO § 42 Abs. 2
Fortbildungsordnung der Bayerischen Landesärztekammer § 7
Fortbildungsordnung der Bayerischen Landesärztekammer § 8
Fortbildungsordnung der Bayerischen Landesärztekammer § 9
Richtlinie zur Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen Nr. 1.2
Richtlinie zur Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen Nr. 1.5.6
HKaG Art. 2
GG Art. 12
GG Art. 3 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die Regelungen der Fortbildungsordnung begründen für eine Pharmaunternehmen ein subjektives, einklagbare Recht. (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme setzt voraus, dass die Inhalte frei von wirtschaftlichen Interessen sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 FO) und Interessenskonflikte des Veranstalters offengelegt werden (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 FO). (redaktioneller Leitsatz)
3. Aus einer Gesamtschau mit Nr. 1.5.6 der Richtlinie, wonach pauschal keine Fortbildungspunkte für Fortbildungsveranstaltungen zuerkannt werden, wenn Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, Medizinproduktehersteller, Unternehmen vergleichbarer Art oder einer Vereinigung solcher Unternehmen Veranstalter sind, ergibt sich, dass die in § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 FO enthaltene Vermutung eine unwiderlegliche ist. Eine solche unwiderlegliche Vermutung verstößt gegen höherrangiges Recht. (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine Freiheit von wirtschaftlichen Interessen im Sinn des § 8 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 FO kann dann nicht mehr angenommen werden, wenn sich die Inhalte der Fortbildung nicht an fachlicher Richtigkeit und Relevanz, sondern an den wirtschaftlichen Interessen Dritter orientieren oder diese zu ihrer Grundlage machen. (redaktioneller Leitsatz)
5. Bestehen aus der Perspektive der Beklagten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Inhalte der Veranstaltung nicht frei von wirtschaftlichen Interessen sind, besteht für das Pharmaunternehmen nach Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG eine Mitwirkungsobliegenheit, die Inhalte der Veranstaltung näher darzulegen. Dies hat bis zum Beginn der Veranstaltung zu erfolgen. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung, Ärztliche Fortbildungsveranstaltung eines pharmazeutischen Unternehmens, Klagebefugnis eines Veranstalters von Fortbildungsveranstaltungen, Berufsausübungsfreiheit pharmazeutischer Unternehmen, Verfassungsmäßigkeit der Fortbildungsordnung, Widerlegbare und unwiderlegbare Vermutung, Freiheit der Fortbildungsinhalte von wirtschaftlichen Interessen, Hinreichende Anhaltspunkte, Mitwirkungsobliegenheit, Heilberufe
Fundstellen:
PharmR 2025, 241
LSK 2024, 34354
BeckRS 2024, 34354

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 27. Juni 2022 verpflichtet, die am 2. Mai 2022 beantragte Fortbildungsveranstaltung der Klägerin mit drei Punkten als Fortbildungsmaßnahme für das Fortbildungszertifikat der Beklagten anzuerkennen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Bei der Klägerin handelt es sich um ein Pharmaunternehmen mit einem Forschungsschwerpunkt im Bereich der Onkologie, insbesondere im Bereich der Behandlung von Prostatakrebs, welches für eine am 28. Juni 2022 abgehaltene Präsenz-Fortbildungsveranstaltung von der Beklagten die Zuerkennung von Fortbildungspunkten begehrt.
2
Am 2. Mai 2022 beantragte die Klägerin über ein von ihr beauftragtes Unternehmen (F. GmbH) online über ein dafür vorgesehenes Portal bei der Beklagten die Zuerkennung von Fortbildungspunkten für die für den 28. Juni 2022 (18.30 Uhr bis 20.45 Uhr) geplante Fortbildungsveranstaltung „…“ (Anmeldenummer: …). Als ärztlicher Kursleiter der Veranstaltung wurde Herr Prof. Dr. W. benannt. Dabei ließ die Klägerin neben den erforderlichen Angaben einschließlich der Benennung der einzelnen Kursteile einen Flyer des Programms sowie eine Konformitätserklärung des ärztlichen Kursleiters übermitteln.
3
Mit E-Mail vom 25. Mai 2022 teilte die Beklagte der F. GmbH und dem ärztlichen Kursleiter mit, dass gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Fortbildungsordnung der Bayerischen Landesärztekammer (FO) die Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme voraussetze, dass die Inhalte frei von wirtschaftlichen Interessen seien und Interessenkonflikte des Veranstalters und der Referenten offengelegt würden. Da der Veranstalter in den Veranstaltungsunterlagen als pharmazeutisches Unternehmen ausgewiesen werde, werde um zeitnahen Nachweis gebeten, dass die Inhalte der Veranstaltung frei von wirtschaftlichen Interessen seien, sowie um eine Offenlegung der Interessenkonflikte des Veranstalters und der Referenten. Es werde um Übersendung aller Verträge bzgl. der Referententätigkeit/Kursleitung inkl. Darlegung der etwaigen Interessenkonflikte, aller Vertragsfolien und um detaillierte Offenlegung der Veranstaltungskosten (Gesamtsumme, Referentenhonorar, Kosten für Raum/Technik, Einladungs- und Werbekosten, Sonstiges) gebeten.
4
Mit E-Mails vom 27. Juni 2022 übermittelte die F. GmbH der Beklagten Konformitätserklärungen aller Referenten (Prof. Dr. M., Prof. Dr. P., Prof. Dr. G.), die Vortragsfolien sowie ein Antwortschreiben der Klägerin. In diesem wird ausgeführt, dass es bei der Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit ärztlicher Fortbildungsmaßnahmen auf Grundlage der Fortbildungsordnung der Beklagten unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Interessen ausschließlich auf die Fortbildungsinhalte ankomme. Hierzu habe die Klägerin der Beklagten sämtliche Vortragsfolien einschließlich der darin enthaltenen Interessenskonflikterklärungen der Referenten überlassen. Auf deren Basis ließen sich die Inhalte der Veranstaltung wie auch deren Ausgewogenheit ohne weiteres überprüfen. Einer darüber hinausgehenden Vorlage von Verträgen bedürfe es nicht. An einer solchen sehe sie sich im Übrigen aus rechtlichen – insbesondere kartellrechtlichen – Gründen gehindert. Ferner habe das Verwaltungsgericht München in einem ähnlich gelagerten Fall mit Entscheidung vom 17. Juni 2021 (M 27 K 19. …) festgestellt, dass die Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 FO, mit der die Beklagte die Beweislast für das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen der Klägerin unter Verweis auf deren Zugehörigkeit zur pharmazeutischen Industrie überbürden wolle, verfassungswidrig sei. Aufgrund der damit verbundenen Unwirksamkeit von § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 FO verbleibe es bei dem Grundsatz, dass die Beklagte beweisbelastet und in diesem Zuge verpflichtet sei, die zur Anerkennung beantragten Fortbildungsinhalte einer Einzelfallprüfung zu unterziehen. Es werde darauf hingewiesen, dass die Fortbildungsveranstaltung in keinerlei Zusammenhang mit etwaigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und den Referenten/Teilnehmern bzw. der Einrichtung, bei denen die Referenten/Teilnehmer beschäftigt seien, stehe.
5
Mit an den Kursleiter und an die F. GmbH gerichteter E-Mail vom 27. Juni 2022 teilte die Beklagte mit, dass nach intensiver Prüfung des webbasierten Antrags vom 2. Mai 2022 sowie der bis dato zur Verfügung gestellten Veranstaltungsunterlagen und Informationen über die Veranstaltung „beispielsweise Folgendes festgehalten werden könne:“ die Vertragsunterlagen zwischen der Klägerin und den Referenten seien bis dato nicht bei der Beklagten eingegangen. Somit lägen der Beklagten die zur Prüfung angeforderten Unterlagen nicht vollständig vor. Eine Vergabe von Fortbildungspunkten für die Veranstaltung könne somit nicht erfolgen.
6
Am 28. Juni 2022 wurde die Fortbildungsveranstaltung durchgeführt.
7
Am 16. August 2022 erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte,
8
die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 27. Juni 2022 zu verpflichten, die Fortbildungsmaßnahme der Klägerin mit dem Titel „…“, stattgefunden am 28. Juni 2022, gemäß dem Antrag der Klägerin vom 2. Mai 2022 mit 3 Punkten als Fortbildungsmaßnahme für das Fortbildungszertifikat der Bayerischen Landesärztekammer anzuerkennen.
9
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage zulässig sei und sich auch nicht erledigt habe, da Fortbildungsveranstaltungen auch nach deren Durchführung noch anerkannt werden könnten. Darüber hinaus sei die Klägerin auch klagebefugt, da zumindest die Möglichkeit bestehe, dass sie durch die Ablehnung der beantragten Anerkennung der Veranstaltung für das Fortbildungszertifikat durch die Beklagte in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung nach Art. 12 GG verletzt werde. Die Klage sei auch begründet. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Anerkennung der Fortbildungsveranstaltung. Die Voraussetzungen des § 8 FO seien erfüllt. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne nicht pauschal vermutet werden, dass die Fortbildungsinhalte nicht frei von wirtschaftlichen Interessen gewesen seien. Die Beweislast für das Vorliegen von Versagensgründen liege bei der Beklagten. Die in § 8 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 FO normierte Beweislastumkehr sei verfassungswidrig und damit nicht anzuwenden. Bezuggenommen wurde hierzu auf die Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 17. Juni 2021 im Verfahren M 27 K 19. … Der Anerkennungsantrag könne auch nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil die Klägerin die Vertragsunterlagen zwischen ihr und den Referenten nicht vorgelegt habe. Eine Mitwirkungsobliegenheit der Klägerin zur Vorlage der Referentenverträge bestehe nicht. Die Vorlage der Referentenverträge sei datenschutzrechtlich und im Übrigen auch kartellrechtlich unzulässig, da die Beklagte ebenfalls Fortbildungsveranstaltungen durchführe.
10
Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2022 beantragt die Beklagte,
11
die Klage abzuweisen.
12
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung der Veranstaltung … als Fortbildungsmaßnahme und die Zuweisung von Fortbildungspunkten habe, sodass der Antrag zu Recht abgewiesen worden sei. Im vorliegenden Fall seien der Beklagten nicht alle notwendigen Unterlagen vorgelegt worden. Falls die Klägerin zum Ausdruck bringen wolle, eine intensive Prüfung der am Tag vor der Veranstaltung vorgelegten Unterlagen sei nicht erfolgt, sei dem entschieden entgegenzutreten. Der Zeitrahmen zwischen der Vorlage der nachgereichten Unterlagen und der endgültigen Ablehnung des Antrags durch die Beklagte sei durchaus ausreichend gewesen, um die nachgeforderten Unterlagen entsprechend zu prüfen. Anders als von der Klägerin angenommen, reiche die Vorlage der Vortragsfolien für eine entsprechende Prüfung jedoch nicht aus. Es sei weder erkennbar, ob die Vortragsfolien von den Referenten eigenständig ohne unzulässige Einflussnahme durch die Klägerin erstellt worden, noch ob mit den Referenten Vereinbarungen zu mündlichen Äußerungen während der Vortragstätigkeit geschlossen worden seien. Die Referenten seien, sofern es sich um Mitglieder der Beklagten handle, bereits aufgrund § 24 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (BO) verpflichtet, Verträge vor Abschluss der Beklagten vorzulegen, damit geprüft werden könne, ob die beruflichen Belange gewahrt seien. Eine entsprechende Erhebung der Daten sei aus datenschutzrechtlichen Gründen daher zulässig. Die kartellrechtlichen Ausführungen der Klägerin gingen an der Sache vorbei. Trotz entsprechender Aufforderung seien zudem die Interessenkonflikte des Veranstalters nicht offengelegt worden.
13
Mit Schriftsatz vom 30. April 2024 entgegnete der Bevollmächtigte der Klägerin hierauf im Wesentlichen, dass § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 FO hinsichtlich der Freiheit von wirtschaftlichen Interessen ausschließlich auf die Fortbildungsinhalte abstelle. Weder die Referentenverträge noch eine detaillierte Aufschlüsselung der Veranstaltungskosten lieferten auch nur ansatzweise zuverlässige Hinweise für die Inhalte einer Veranstaltung. Unzutreffend sei der Vortrag der Beklagten, dass die Interessenskonflikte der Klägerin entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 FO nicht offengelegt worden seien. Eine entsprechende Erklärung der Klägerin als Veranstalterin sei in ihrem als Anlage K 8 vorgelegten Schreiben an die Beklagte auf S. 3 enthalten. Dort bestätige die Klägerin nicht nur ausdrücklich, dass die Programminhalte produkt- und dienstleistungsneutral seien und sie keinerlei Einfluss auf die Gestaltung der Fortbildungsinhalte genommen habe, sondern auch, dass sämtliche hier relevante Vertragsverhältnisse mit allen Akteuren in keinerlei Zusammenhang mit etwaigen Geschäftsbeziehungen oder in Erwartung etwaiger Beschaffungs- und Verordnungsentscheidungen oder Empfehlungen zugunsten ihrer Produkte stünden.
14
Die Verwaltungsstreitsache wurde am 16. Mai 2024 mündlich verhandelt. Die Beteiligten erklärten ihr Einverständnis mit einem Übergang ins schriftliche Verfahren. Hinsichtlich des weiteren Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom selben Tag verwiesen.
15
Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 17. Juni 2024 ein im Verfahren M 27 K 19. … ergangenes Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. April 2024 (21 B 23.2310) vor. Der Klägerbevollmächtigte übersandte diese Entscheidung mit Schriftsatz vom 2. Juli 2024 ebenfalls und führte hierzu aus, dass die Entscheidung für das vorliegende Verfahren keine rechtliche Relevanz habe. Im hiesigen Fall sei die Klägerin ihren Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen. Es gehe vorliegend nicht um das „Ob“, sondern um das „Wie“ der Mitwirkung. Hierzu verhalte sich die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht.
16
Die Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 1. August 2024 und führte aus, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im vorgenannten Urteil überzeugend ausgeführt habe, dass die Inhalte der Fortbildungsveranstaltung eindeutig der Sphäre der dortigen Klägerin (in dem konkreten Fall einem anderen pharmazeutischen Unternehmen) zuzuordnen seien. Zudem habe die hiesige Klägerin – ihre Mitwirkungsobliegenheit ignorierend – die umfangreichen Unterlagen erst am Tag der Veranstaltung übermittelt. Dabei habe der Klägerin klar sein müssen, dass eine vollumfängliche und dem Verwaltungsverfahren angemessene Überprüfung der Vortragsfolien mit dieser Vorlaufzeit nur schwer möglich sei. Zusätzlich seien die Unterlagen auch noch unvollständig übermittelt. Aus der Gesamtschau eines solchen Verhaltens lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Inhalte der streitgegenständlichen Veranstaltung nicht frei von wirtschaftlichen Interessen gewesen seien.
17
Der Klägerbevollmächtigte führte mit Schriftsatz vom 3. September 2024 ergänzend aus, dass sich die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. April 2024 nicht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 FO verhalte. Die Beklagte meine, sie könne die Mitwirkungshandlungen der Klägerin als verspätet präkludieren. Das sei nicht der Fall. Eine solche Präklusion kenne das Verwaltungsverfahrensrecht nicht, erst recht nicht ohne Fristsetzung unter behördlichem Hinweis auf die Konsequenzen einer Fristversäumnis (arg. e. § 73 Abs. 4 S. 1 – 3 BayVwVwfG; § 10 Abs. 4 Nr. 2 BImSchG; §§ 87b, 128a VwGO). Wolle die Behörde eine Mitwirkung zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgenommen wissen, so müsse sie das dem Verfahrensbeteiligten mitteilen und auf die Folgen einer etwaigen Fristversäumnis hinweisen.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage konnte ohne weitere mündlichen Verhandlung entschieden werden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt hatten (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
20
Die zulässige Klage ist begründet.
21
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt (nachfolgend a)) und es liegt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vor (nachfolgend b)).
22
a) Die Regelungen der Fortbildungsordnung begründen für die Klägerin ein subjektives, einklagbares Recht. Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich aus dem Umstand, dass die Klägerin durch die streitgegenständliche ablehnende Entscheidung der Beklagten möglicherweise in ihrem Recht auf Anerkennung ihrer Veranstaltung mit Fortbildungspunkten für das Fortbildungszertifikat der Beklagten aus § 9 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 FO verletzt ist. Die bereits erfolgte Durchführung der Veranstaltung hat für die Klagebefugnis keine Relevanz (BayVGH, U.v. 26.4.2024 – 21 B 23.2310 – juris Rn. 31).
23
b) Darüber hinaus weist die Klage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis auf. Auch dieses entfällt nicht deswegen, weil die Fortbildungsveranstaltung bereits am 28. Juni 2022 durchgeführt worden ist. Zum einen ist auch eine nachträgliche Anerkennung der Veranstaltung möglich, zum anderen hat die Klägerin ein rechtlich geschütztes Interesse an einer entsprechenden nachträglichen Anerkennung.
24
Wegen der ärztlichen Fortbildungspflicht (vgl. etwa §§ 95d SGB V sowie § 4 BO) und des fünfjährigen Nachweiszeitraums hierfür (vgl. § 5 Abs. 1, Abs. 2 FO) hat die Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der nachträglichen Anerkennung der von ihr bereits durchgeführten Fortbildungsveranstaltung. Mangels ausdrücklicher anderweitiger Regelung besteht für eine Anerkennung der Fortbildungsveranstaltung im Verhältnis zum Veranstalter ebenfalls innerhalb des fünfjährigen Zeitraums, in dem die teilnehmenden Ärzte die jeweilige Fortbildungsmaßnahme nachträglich anerkennen lassen können, wegen der damit für ihn verbundenen Werbewirkung und gesteigerten Attraktivität und Reichweite der Veranstaltung ein rechtliches Interesse (vgl. BayVGH, U.v. 26.4.2024 – 21 B 23.2310 – juris Rn. 32; VG Düsseldorf, U.v. 17.11.2021 – 7 K 4976/19 – juris Rn. 41).
25
2. Die Klage ist auch begründet. Durch die Ablehnung der Beklagten, die streitgegenständliche Fortbildungsveranstaltung anzuerkennen, ist die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat einen Rechtsanspruch auf Anerkennung der Veranstaltung vom 28. Juni 2022 mit drei Fortbildungspunkten entsprechend ihrem Antrag vom 2. Mai 2022.
26
a) Grundlage für den Rechtsanspruch der Klägerin ist § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 FO in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BayVGH, U.v. 26.4.2024 – 21 B 23.2310 – juris Rn. 24 f.) und auch aktuell gültigen Fassung vom 13. Oktober 2013 i.d.F.d. Änderungsbeschlüsse v. 10. Oktober 2020, in Kraft getreten am 1. Januar 2021 (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 57). Hieraus folgt wegen des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 FO, soweit diese mit höherrangigem Recht in Einklang stehen, ohne weiteres („erfolgt“ – § 7 Abs. 1 Satz 1 FO) ein Rechtsanspruch auf Anerkennung der Fortbildungsveranstaltung.
27
b) Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 FO sind vorliegend nach Auffassung des Gerichts erfüllt.
28
aa) Anhaltspunkte dafür, dass die Fortbildungsinhalte nicht den Zielen der Fortbildungsordnung der Beklagten entsprochen hätten (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 FO) und die Vorgaben der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns nicht eingehalten worden wären (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 FO), bestehen nicht.
29
bb) Ferner sind zur Überzeugung des Gerichts auch die weiteren Anerkennungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 FO erfüllt.
30
Danach setzt die Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme voraus, dass die Inhalte frei von wirtschaftlichen Interessen sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 FO) und Interessenskonflikte des Veranstalters offengelegt werden (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 FO). Dabei wird bei Fortbildungsmaßnahmen von Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, Medizinprodukteherstellern, Unternehmen vergleichbarer Art oder einer Vereinigung solcher Unternehmen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 FO vermutet, dass deren Inhalte nicht frei von wirtschaftlichen Interessen sind.
31
(1) Etwaige Interessenskonflikte des Veranstalters und der Referenten sind in ausreichendem Maße offengelegt worden. Die entsprechenden Erklärungen der Referenten finden sich in den jeweiligen – der Beklagten im Vorfeld der Veranstaltung vorgelegten – Vortragsfolien. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten zu etwaigen Interessenskollisionen mit Schreiben vom 27. Juni 2022 ebenfalls Stellung genommen.
32
(2) Die Fortbildungsveranstaltung war auch frei von wirtschaftlichen Interessen.
33
Aus der Anwendung der Vermutungsregelung nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 FO und einer fehlenden Widerlegung dieser Vermutung seitens der Klägerin kann eine fehlende Freiheit der Fortbildungsveranstaltung von wirtschaftlichen Interessen nicht hergeleitet werden. Eine entsprechende Vermutung ist nicht mit höherrangigem Recht vereinbar, so dass eine Ablehnung bzw. unterbliebene Prüfung einer Beeinflussung der Fortbildungsinhalte nicht auf diese gestützt werden kann.
34
Aus einer Gesamtschau mit Nr. 1.5.6 der Richtlinie, wonach pauschal keine Fortbildungspunkte für Fortbildungsveranstaltungen zuerkannt werden, wenn Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, Medizinproduktehersteller, Unternehmen vergleichbarer Art oder einer Vereinigung solcher Unternehmen Veranstalter sind, ergibt sich, dass die in § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 FO enthaltene Vermutung eine unwiderlegliche ist. Eine solche unwiderlegliche Vermutung verstößt gegen höherrangiges Recht.
35
Die auf der Satzungsermächtigung des § 2 Abs. 1 Satz 1 HKaG beruhende Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 FO sowie die wiederum auf der Richtlinienermächtigung des § 9 Abs. 1 FO beruhende Nr. 1.5.6 der Richtlinie sind mit Art. 12 GG unvereinbar. Die Klägerin kann sich als Pharmazieunternehmen auf Art. 12 GG berufen. Von der Berufsausübungsfreiheit ist auch die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen umfasst. § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 FO i.V.m. Nr. 1.5.6. der Richtlinie stellen einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar, weil hierdurch vermutet wird, dass Inhalte entsprechender Veranstaltungen nicht frei von wirtschaftlichen Interessen sind und diese auf dieser Grundlage keine Anerkennung erhalten. Zwar ist es den betroffenen Unternehmen weiterhin möglich, Fortbildungen durchzuführen; Relevanz und Bedeutung in dem Markt entsprechender Veranstaltungen erhalten diese aber lediglich dann, wenn sie eine Anerkennung der Beklagten erhalten. Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist auch dann zu bejahen, wenn durch entsprechende Regelungen zwar die Durchführung von Fortbildungen nicht unmöglich gemacht wird, durch die Versagung einer Anerkennungsmöglichkeit jedoch solche Veranstaltungen dergestalt an Attraktivität für die Teilnehmenden einbüßen, dass sie auf dem Markt kaum mehr Bedeutung aufweisen. Zwar ist die Berufsausübungsfreiheit nicht schrankenlos gewährleistet. Unabhängig von der Beantwortung der Frage danach, ob es sich bei Nr. 1.5.6 der Richtlinie überhaupt um eine taugliche Schranke handeln kann, ist jedenfalls § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 FO als subjektive Berufsausübungsregelung keine verhältnismäßige Schranke. Zwar ist die Objektivität und Neutralität ärztlicher Fortbildung ein nachvollziehbarer Zweck, doch ist der Ausschluss eines gesamten Wirtschaftszweiges von der Anerkennungsfähigkeit ohne Prüfung der Fortbildungsinhalte nicht geeignet und erforderlich, diesen Zweck zu erfüllen. Der Bestand der Regelung würde eine nicht gerechtfertigte Umkehr der Beweislast beinhalten, wonach ein Veranstalter darzulegen hätte, dass die Inhalte frei von wirtschaftlichen Interessen sind.
36
Überdies wird durch die Regelungen auch in einer nicht gerechtfertigten Weise in das durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützte Gleichbehandlungsgebot eingegriffen. Dass es sich bei Fortbildungen Dritter um wesentlich gleiche Veranstaltungen handelt, wie bei solchen der Beklagten selbst, zeigt bereits § 4 FO, wonach es sich bei beiden um Fortbildungsmaßnahmen im Sinne der FO handelt. Nachvollziehbar ist anhand der Ziele ärztlicher Fortbildung, welche objektiv und anhand medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse zu erfolgen hat, dass für solche Veranstaltungen Dritter andere Maßstäbe angelegt werden können, als für Eigenveranstaltungen der Beklagten. Diese Rechtfertigungsmöglichkeit einer Ungleichbehandlung endet jedoch dort, wo die Möglichkeit Dritter pauschal durch die Einordnung anhand des Unternehmenszweckes in einer Weise derart verengt wird, dass es einem ganzen Berufszweig damit faktisch unmöglich wird, entsprechende Fortbildungen zu veranstalten. Zwar handelt es sich bei der Neutralität und Objektivität ärztlicher fachlicher Weiter- und Fortbildung um ein überragend wichtiges Gut, welches hohe Maßstäbe an die Durchführung entsprechender Veranstaltungen und deren Organisatoren zu rechtfertigen vermag. Die Allgemeinheit hat ein Interesse an der hohen Qualität ärztlicher Aus- und Weiterbildung. Auch für die Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung fehlt es jedoch an der Geeignetheit und Erforderlichkeit des faktischen Ausschlusses von pharmazeutischen Unternehmen zum Schutz des überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes.
37
Zudem verstoßen die benannten Regelungen gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Bestimmtheitsgebot. Es ist den Regelungen nicht in hinreichend bestimmter Weise zu entnehmen, was ein „Unternehmen vergleichbarer Art“ ist. Damit ist der Beklagten ein weiter Spielraum eröffnet, um Unternehmen von dem Markt der Veranstaltung ärztlicher Fortbildungen, in dem sie selbst auch tätig ist, fernzuhalten.
38
Das Gericht ist befugt, die Regelungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 FO und Nr. 1.5.6 der Richtlinie als untergesetzliche Rechtsnormen zu verwerfen (Huber in Voßkuhle/Huber, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 19 Rn. 553).
39
Auch im Übrigen kann eine fehlende Freiheit der Fortbildungsveranstaltung der Klägerin von wirtschaftlichen Interessen nicht angenommen werden. Bei dieser Anerkennungsvoraussetzung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Der Inhalt des unbestimmten Rechtsbegriffs ist durch eine an seinem Sinn und Zweck ausgerichtete Auslegung zu bestimmen (BayVGH, U.v. 26.4.2024 – 21 B 23.2310 – juris Rn. 33).
40
Eine Freiheit von wirtschaftlichen Interessen im Sinn des § 8 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 FO kann dann nicht mehr angenommen werden, wenn sich die Inhalte der Fortbildung nicht an fachlicher Richtigkeit und Relevanz, sondern an den wirtschaftlichen Interessen Dritter orientieren oder diese zu ihrer Grundlage machen. Dies ist nicht nur bei reinen Werbeveranstaltungen der Fall – für die wohl ohnehin kaum jemals Fortbildungspunkte beantragt werden dürften –, sondern kann auch dann vorliegen, wenn hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass die Veranstaltung nicht frei von wirtschaftlichen Interessen ist. Dabei ist im Einzelfall der spezifische Verfahrensablauf sowie die jeweilige Darlegungslast in den Blick zu nehmen. Es darf nicht außer Betracht gelassen werden, dass es sich hinsichtlich der Freiheit der Inhalte von wirtschaftlichen Interessen für die Beklagte um eine prognostische Entscheidung handelt, da nach der Fortbildungsordnung der Beklagten die Anerkennung zwingend vor der Durchführung der Veranstaltung erfolgen muss. Ausnahmen für eine Anerkennung auch noch nach Durchführung der Veranstaltung sind in der Fortbildungsordnung nicht vorgesehen und nicht geboten (BayVGH, U.v. 26.4.2024 a.a.O. Rn. 35).
41
Bestehen aus der Perspektive der Beklagten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Inhalte der Veranstaltung nicht frei von wirtschaftlichen Interessen sind, besteht für die Klägerin nach Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG eine Mitwirkungsobliegenheit, die Inhalte der Veranstaltung näher darzulegen. Dies hat bis zum Beginn der Veranstaltung zu erfolgen. Eine unterbliebene Mitwirkung kann mittelbar nachteilige Rechtsfolgen nach sich ziehen, indem die Beteiligten die aus einer Nichtmitwirkung entstehenden nachteiligen Folgen einer fehlerhaften oder unvollständigen Sachverhaltsaufklärung in Kauf nehmen müssen (BayVGH, U.v. 26.4.2024 a.a.O. Rn. 43 f.).
42
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann nicht angenommen werden, dass die Fortbildungsveranstaltung der Klägerin nicht frei von wirtschaftlichen Interessen gewesen wäre.
43
Etwaige über die Eigenschaft der Klägerin als pharmazeutisches Unternehmen hinausgehende Umstände, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass die Inhalte der streitgegenständlichen Veranstaltung nicht frei von wirtschaftlichen Interessen gewesen wären, hat die Beklagte nicht dargelegt. Die Beklagte hat die in ihrer E-Mail vom 25. Mai 2022 erfolgte Nachforderung von Unterlagen vielmehr lediglich auf die Tatsache gestützt, dass es sich bei der Klägerin um ein pharmazeutisches Unternehmen handelt. Auch im streitgegenständlichen Bescheid und im gerichtlichen Verfahren hat die Beklagte keinerlei Umstände genannt, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Fortbildungsveranstaltung der Klägerin nicht frei von wirtschaftlichen Interessen gewesen wäre.
44
Doch selbst wenn man allein aus der Tatsache, dass es sich bei der Klägerin um ein pharmazeutisches Unternehmen handelt, hinreichende Anhaltspunkte dafür herleiten wollte, dass die Inhalte der Veranstaltung nicht frei von wirtschaftlichen Interessen sind, ist die Klägerin ihrer dann bestehenden Mitwirkungsobliegenheit, die Inhalte der Veranstaltung näher darzulegen (vgl. hierzu BayVGH a.a.O. juris Rn. 43), in ausreichendem Maß nachgekommen. Die Klägerin hat der Beklagten vor Beginn der streitgegenständlichen Fortbildungsveranstaltung sämtliche Vortragsfolien vorgelegt und damit die Inhalte der Veranstaltung näher dargelegt. Sie hat der Beklagten dadurch eine Prüfung der Inhalte der Fortbildungsveranstaltung ermöglicht. Der Einwand der Beklagten, die Durchsicht der Vortragsfolien reiche für eine derartige Prüfung nicht aus, ist für das Gericht vor dem Hintergrund, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Vortragsfolien Grundlage der jeweiligen Vorträge sind, nicht nachvollziehbar.
45
Es kann der Klägerin in diesem Zusammenhang auch nicht vorgehalten werden, die Vorlage der Vortragsfolien sei zu kurzfristig erfolgt. Dies kann weder unter Berücksichtigung der Regelungen der Fortbildungsordnung der Beklagten noch der Richtlinie angenommen werden. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FO erfolgt die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen vor ihrer Durchführung, woraus sich als äußerste zeitliche Grenze für die Erfüllung von Mitwirkungshandlungen bezogen auf Umstände aus der Sphäre des Veranstalters der Veranstaltungsbeginn ergibt. Zu beachten ist ferner, dass der Antrag auf Anerkennung der Veranstaltung nach Nr. 1.4.2 b) Nr. 1 der Richtlinie spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn der Veranstaltung webbasiert der Beklagten vorliegen muss, wobei die Beklagte nach Nr. 1.2. der Richtlinie über die im Rahmen der Online-Anmeldung vorzulegenden Unterlagen hinausgehend Vorträge bzw. Präsentationen anfordern kann. Eine Ausschlussfrist für die Vorlage solcher nachgeforderter Unterlagen enthalten weder die Fortbildungsordnung noch die Richtlinie. Es ist aufgrund der Regelung des § 7 Abs. 1 FO mithin davon auszugehen, dass die Vorlage grundsätzlich bis zum Beginn der Veranstaltung möglich ist (in diese Richtung auch BayVGH, U.v. 26.4.2024 a.a.O. Rn. 43). Zwar mag es im Einzelfall denkbar sein, aufgrund der Kurzfristigkeit vorgelegter Unterlagen einen Verstoß gegen bestehende Mitwirkungsobliegenheiten anzunehmen. Dies gilt jedoch nicht im Fall der Klägerin, da die Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung vom 19. Dezember 2022 explizit erklärt hat, dass der Zeitrahmen zwischen Vorlage der ergänzenden Unterlagen und der endgültigen ablehnenden Entscheidung der Beklagten durchaus ausreichend gewesen sei, um die noch nachgeforderten Unterlagen zu prüfen.
46
Dennoch ist eine Auseinandersetzung der Beklagten mit den nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 FO maßgeblichen Inhalten der Fortbildungsveranstaltung der Klägerin weder in dem streitgegenständlichen Bescheid, noch im anschließenden gerichtlichen Verfahren erfolgt. Auf die jeweiligen fachlichen Vorträge bezogene Einwände inhaltlicher Art trägt die Beklagte nicht vor; solche sind auch nicht ersichtlich. Die Beklagte stützt ihre ablehnende Entscheidung in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 27. Juni 2022 vielmehr alleine auf eine fehlende Vorlage der Vertragsunterlagen zwischen der Klägerin und den Referenten.
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In dieser Konstellation einer mangelnden Auseinandersetzung der Beklagten mit den für die Entscheidung maßgeblichen Inhalten der Fortbildungsveranstaltung und der fehlenden Darlegung hinreichender Anhaltspunkte dafür, dass die Inhalte der Veranstaltung prognostisch nicht frei von wirtschaftlichen Interessen sind, bestand für die Klägerin keine weitere Mitwirkungsobliegenheit dahingehend, der Beklagten die Referentenverträge vorzulegen. Es ist vielmehr eine Freiheit der Veranstaltung von wirtschaftlichen Interessen anzunehmen.
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Weitere Gründe, welche einer Anerkennung entgegenstehen würden, werden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich, so dass davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 FO im Übrigen vorliegen.
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Nach § 6 Abs. 3 FO Kategorie A ist die Fortbildungsmaßnahme mit drei Punkten im Fortbildungszertifikat der Beklagten zu bewerten.
II.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.