Titel:
Einschlafen von Verhandlungen bei außergerichtlichem Regulierungsschriftverkehr
Normenkette:
BGB § 203 S. 1, S. 2
Leitsätze:
1. Haben die Parteien zeitnah korrespondiert, kann auf ein Schreiben des Versicherers, wonach der Haushaltsführungsschaden näher darzulegen sei, eine Antwort binnen ein bis zwei Monaten zu erwarten sein; ein längeres Schweigen führt dann zum "Einschlafen" verjährungshemmender Verhandlungen. (Rn. 15 – 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Schriftwechsel mit mehrfacher klarer Ablehnung einer Regulierung (hier: wegen des Einwands der Verjährung) begründen keine Hemmung wegen Verhandlungen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verjährung, Einschlafenlassen, Verhandeln, Reaktionszeit
Vorinstanz:
AG Aschaffenburg, Endurteil vom 08.02.2024 – 112 C 618/23
Fundstelle:
BeckRS 2024, 34325
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 08.02.2024, Az. 112 C 618/23, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
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Der Kläger verfolgt Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 16.07.2016, bei dem der Kläger mit seinem Kraftfahrrad aufgrund einer Kollision mit der Katze des Beklagten erheblich verunfallte.
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Die Haftung der Beklagtenseite aus Tierhalterhaftung dem Grunde nach ist unstreitig.
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Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagte zum Ersatz aller zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden des Klägers aus diesem Unfallereignis verpflichtet ist.
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Die Beklagte tritt diesem Antrag entgegen und beruft sich auf Verjährung.
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Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und entschieden, dass sich die Beklagte nicht auf Verjährung und auch nicht auf eine unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB berufen könne.
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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und beantragt Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Klageabweisung.
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Auf die erfolgreiche Berufung der Beklagten hin war das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage – wie mit der Berufung beantragt – abzuweisen.
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Die Beklagte kann sich entgegen der Auffassung des Erstgerichtsauf die Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche berufen.
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1. Zutreffend führt das Amtsgericht aus, dass der Anspruch aus unerlaubter Handlung aufgrund der Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB den allgemeinen Verjährungsbestimmungen der §§ 195, 199 BGB unterliegt und die Verjährungsfrist mithin drei Jahre beträgt.
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Weiter geht das Amtsgericht zu Recht davon aus, dass die Verjährung anfänglich aufgrund schwebender Verhandlungen der Parteien gemäß § 203 BGB gehemmt war, nämlich bereits seit 21.10.2016. Mithin begannen die Verhandlungen bereits vor Beginn der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB am 01.01.2017.
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Auch ist zutreffend, dass sich der Beklagte die Verhandlungen zwischen dem Kläger und der Versicherung des Beklagten, der Allianz Versicherungs AG, zurechnen lassen muss.
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2. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts endeten diese Verhandlungen allerdings nicht etwa erst mit der endgültigen Verweigerung durch die … Versicherungs-AG am 24.11.2022 (Anlage K 11/Anlage B 2):
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a) Unstreitig sind Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB bis Mai 2019 zwischen den Parteien geführt worden.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs endet die Hemmung im Sinne des § 203 BGB allerdings dann, wenn es zu einem „Einschlafen“ der Verhandlungen kommt. Hierzu hat der BGH im Urteil vom 15.12.2016 – IX ZR 58/16 – ZfBR 2017, 253 wie folgt ausgeführt:
„Nach § 203 Satz 1 BGB ist die Verjährung im Fall schwebender Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Eine ausdrückliche Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen und eine endgültige Ablehnung der Leistung durch den Beklagten sind in den genannten Zeiträumen nicht erfolgt. Doch reicht es – entgegen der Ansicht der Revision – für eine Beendigung der Hemmung aus, wenn die Verhandlungen beidseits nicht fortgesetzt werden, sie – bildlich gesprochen – einschlafen. Dies hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 852 Abs. 2 BGB aF entschieden (BGH, Urteil vom 6. März 1990 – VI ZR 44/89, VersR 1990, 755, 756; vom 5. November 2002 – VI ZR 416/01, BGHZ 152, 298, 303; vom 1. März 2005 – VI ZR 101/04, NJW-RR 2005, 1044, 1047). Diese Grundsätze haben auch im Anwendungsbereich des § 203 Satz 1 BGB Geltung. Dies war nicht nur der eindeutige Wille des Gesetzgebers, sondern diese Auslegung entspricht Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften, innerhalb angemessener Fristen für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorgen (BGH, Urteil vom 6. November 2008 – IX ZR 158/07, NJW 2009, 1806 Rn. 12). Die Verhandlungen sind in diesem Sinne zu dem Zeitpunkt „eingeschlafen“, in dem spätestens eine Erklärung der anderen Seite zu erwarten gewesen wäre (BGH, Urteil vom 6. November 2008 – IX ZR 158/07, NJW 2009, 1806 Rn. 11; vom 5. Juni 2014 – VII ZR 285/12, WM 2014, 1925 Rn. 16).“
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Weiter hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung dargelegt, dass bei Ablauf einer gesetzten Frist zur Äußerung dieses Datum als der Zeitpunkt angesehen werden, dem spätestens eine Erklärung der Gegenseite zu erwarten wäre (a.a.O., Rn. 16).
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Zudem hat der BGH darauf hingewiesen (a.a.O., Rn. 17), dass die Bemessung dem tatrichterlichen Ermessen unterliegt und in der konkreten Konstellation eine Zeitspanne von drei Monaten als „großzügig“ angesehen, mithin erkennen lassen, dass dieser Zeitraum eher zu lang bemessen wurde.
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b) Daher ist vorliegend maßgeblich, wann die Beklagtenseite mit einer Reaktion auf ihr Schreiben vom 24.05.2019 (Anlage B 1) – das der Klägerseite am 31.05.2019 zuging – rechnen durfte. In diesem Schreiben kam die Beklagte auf das vorherige Schreiben vom 01.04.2019, in dem die konkrete Darlegung des Haushaltsführungsschadens gefordert wurde, zurück und fragte nach, wann mit der Beantwortung dieses Schreibens zu rechnen sei.
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Dabei hat die Beklagtenseite nach Auffassung der Kammer durch den nochmaligen Hinweis auf ihre vorherige Aufforderung, den Haushaltsführungsschaden näher darzulegen, auch ohne eine konkrete Frist zu setzen deutlich gemacht, eine zeitnahe Antwort zu erwarten. Im damaligen Zeitraum erfolgte die Kommunikation zwischen den Parteien zudem in durchaus engeren Abständen, nämlich zuletzt mit Schreiben der Klägerseite vom 28.03.2019 (Anlage K 4), Reaktion durch die Beklagte mit Schreiben 01.04.2019 (Anlage K 5), erneutem Schreiben der Klägerseite vom 13.05.2019 (Anlage K 6) sowie dann dem letztgenannten Schreiben vom 24.05.20219 (Anlage B 1).
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Die Kammer hält daher vorliegend grundsätzlich einen Zeitraum von einem Monat als Reaktionszeit auf das Schreiben vom 24.05.2019 für angemessen, zumal es sich schon um eine zweite Anmahnung handelte (vgl. BeckOK BGB/Spindler/Gerdemann BGB § 203 Rn. 12 m.w.N.: ein Monat angemessen bei intensiven Verhandlungen). Mit Rücksicht auf evtl. Urlaube oder andere Verzögerungen mag man allerdings auch durchaus einen Zeitraum von zwei Monaten für noch akzeptabel halten (vgl. hierzu auch Müko BGB/Grothe 9. Aufl. 2021, § 203 BGB Rdn. 12).
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Ein Zeitraum von 1,5 Jahren, wie es das Amtsgericht vertritt – wobei hier auch noch ein Rechenfehler eine Rolle spielt, da zwischen dem Schreiben vom 24.05.2019 und dem in Bezug genommenen späteren Schreiben vom 25.10.2021 2,5 Jahre liegen – ist dagegen erheblich zu lang und mit der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang zu bringen. Auch ein Zeitrahmen von sechs Monaten, wie der Beklagte im Schriftsatz vom 19.05.2024 vertritt, erscheint ebenfalls nicht mehr angemessen und begründbar und widerspricht insbesondere der oben gezeigten Linie des Bundesgerichtshofs (im genannten Urteil vom 15.12.2016 – IX ZR 58/16 – ZfBR 2017, 253 Rn. 17) nach der bei einem engen Austausch ein Zeitraum von drei Monaten als eher „großzügig“ anzusehen ist. Nachdem die Beklagte im Schreiben vom 25.01.2023 (Anlage K16) allerdings selbst einen Zeitraum von drei Monaten in den Raum gestellt hat, kann als Maximum dieser Zeitraum angenommen werden.
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Daraus folgt, dass die Verjährung spätestens am 01.09.2019 anlief.
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c) Entgegen der Auffassung der Klägerseite hat das klägerische Schreiben vom 25.10.2021 (Anlage K 7) nach Auffassung der Kammer nicht zu einer Wiederaufnahme der eingeschlafenen Verhandlungen geführt:
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aa) Dies ergibt sich bereits daraus, dass hierfür nach Auffassung der Kammer zumindest eine inhaltliche Reaktion auf die letzten Schreiben der Beklagten, mit denen eine Darlegung des Haushaltsführungsschadens gefordert wurde, erforderlich gewesen wäre. Eine solche erfolgt in dem Schreiben vom 25.10.2021 gerade nicht.
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Allein der Umstand, dass in dieser Abrechnung die Formulierung „meinen bisher angefallenen Gebührenanspruch“ verwandt wurde, kann für eine Wiederaufnahme der Verhandlungen in keinem Fall ausreichen. Zwar kann man, wie die Klägerseite geltend macht, daraus ggf. – konkludent – entnehmen, dass es sich nur um eine vorläufige Abrechnung handelt und noch mehr Gebühren im Hinblick auf noch weitere geltend zu machende Forderungen entstehen könnten. Zwingend auf der Hand liegt ein solches Verständnis allerdings bereits nicht. Vor allem erfolgt jedoch nicht einmal eine konkrete Ankündigung, sich nunmehr inhaltlich weiter mit den Ansprüchen auseinanderzusetzen, wie es zuvor von der Beklagtenseite gefordert wurde. Weiterhin ist auch festzuhalten, dass sich die in dem Schreiben enthaltene Gebührenabrechnung ausschließlich auf bereits bezahlte und mithin unstreitige Forderungen bezog, wie aus dem angesetzten Gegenstandswert von 4.430,32 € ersichtlich ist. Mithin konnte sich auch nicht etwa implizit durch Ansatz eines höheren Gebührenstreitwertes für die Beklagtenseite ergeben, dass noch weitere Forderungen zwingend folgen würden.
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bb) Maßgeblich ist zudem, dass für die Wiederaufnahme von Verhandlungen eine beiderseitige Kommunikation erforderlich wäre (vgl. hierzu explizit BeckOGK/Meller-Hannich, BGB § 203 Rdn. 56) . Dies folgt nach Sicht der Kammer zwingend daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17.02.2004 – VI ZR 429/02, NJW 2004, 1654) für Verhandlungen i.S.d. § 203 BGB allgemein ein „Meinungsaustausch“ erforderlich ist, also beidseits eine Gesprächsbereitschaft signalisiert werden muss (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby (2019) BGB § 203, Rn. 16). Dieser war in diesem Kontext gerade nicht gegeben, da die Beklagtenseite auf die Abrechnung inhaltlich nicht reagierte; die Beklagtenseite beglich lediglich die geforderten Rechtsanwaltsgebühren. Diese rein faktische Handlung kann jedoch nicht als Kommunikation im Sinne eines Meinungsaustauschs gewertet werden.
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d) Mithin endete die 3-jährige Verjährungsfrist gem. § 195 Abs. 1 BGB am 31.08.2022, somit auch deutlich vor dem weiteren Forderungsschreiben der Klägerseite vom 25.10.2022. Die Klageerhebung erfolgte erst am 14.05.2023.
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e) Lediglich vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn man das Schreiben vom 29.10.2021 (Anlage K 7) – entgegen der oben dargestellten Auffassung der Kammer – für eine Wiederaufnahme der Verhandlungen ausreichen lassen wollte, dies zu keinem anderen Ergebnis führen würde:
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aa) In diesem Fall wäre jedenfalls erneut von einem Einschlafen der Verhandlungen auszugehen, da es danach bis zum 25.10.2022 keinen weiteren Schriftverkehr gab, wie dies die Klägerseite auch selbst grundsätzlich anerkennt. Der Zeitraum würde dabei allerdings entgegen der klägerischen Auffassung nicht etwa erneut sechs Monate betragen können, sondern wiederum – wenn überhaupt – drei Monate, da die Beklagtenseite innerhalb dieses Zeitraums eine weitere inhaltliche Auseinandersetzung der Klägerseite hätte erwarten können. bb)
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Selbst wenn man dann die Erklärung der Klägerseite im Schreiben vom 25.10.2022 erneut für eine Wiederaufnahme der Verhandlungen ausreichen lassen würde, so wären solche Verhandlungen spätestens durch das endgültige Ablehnungsschreiben der Beklagtenseite vom 24.11.2022, Anlage B 2, beendet gewesen.
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Mithin könnte sich bei günstigsten Annahmen zugunsten der Klägerseite ergeben, dass die – spätestens – am 01.09.2019 beginnende Verjährung zwischen 29.10.2021 und 28.11.2022 für drei Monate unterbrochen worden wäre sowie weiter dann noch zwischen dem klägerischen Forderungsschreiben vom 25.10.2022 und dem endgültigen Ablehnungsschreiben der Beklagtenseite vom 24.11.2022 für einen zusätzlichen Monat, insgesamt also vier Monate. Es ergäbe sich ein Verjährungseintritt am 31.12.2022. Die dreimonatige Ablaufhemmung gemäß § 203 Satz 2 BGB würde die Verjährung dann noch auf den 24.02.2023 hinauszögern, jedoch mithin erneut etliche Monate vor der Klageerhebung.
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cc) Der Kläger kann sich diesbezüglich auch nicht darauf berufen, im Nachgang zu dem Ablehnungsschreiben der Beklagtenseite vom 24.11.2022 (Anlage K 11) seien die Verhandlungen durch die Schreiben der Klägerseite vom 27.12.2022 (Anlage K 15), der Beklagtenseite vom 25.01.2023 (Anlage K 16), der Klägerseite vom 17.02.2023 (Anlage K 17) und schließlich der Beklagtenseite vom 31.03.2023 (Anlage K 18) fortgeführt worden.
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Dieser Meinungsaustausch kann entgegen der Auffassung des Klägers dann nicht mehr als Verhandlung im Sinne des § 203 BGB bezeichnet werden. Nach der vorbezeichneten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17.02.2004 – VI ZR 429/02, NJW 2004, 1654) genügt zwar jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall, allerdings nur dann, wenn nicht „eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird“. Genau dies ist hier aber der Fall. Die Beklagtenseite hat mit dem vorgenannten Schreiben vom 24.11.2022 eindeutig die Ersatzpflicht endgültig wegen Verjährung abgelehnt. In den nachfolgenden Schreiben erfolgt weiterhin eine klare Ablehnung; ergänzend dazu wird lediglich auf die klägerischen Schreiben – die den Eintritt der Verjährung in Abrede stellen – eingegangen und erläutert, warum aus Sicht der Beklagtenseite die Verjährung entgegen der klägerischen Auffassung bereits eingetreten war. Es wird mithin nur klargestellt und erläutert, warum eine Haftung weiterhin abgelehnt wird.
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dd) In keinem Fall kommt nach der ausdrücklichen Klarstellung des Bundesgerichtshofs (im genannten Urteil vom 15.12.2016 – IX ZR 58/16 – ZfBR 2017, 253 Rn. 17) in Betracht, dass eine Wiederaufnahme von Verhandlungen zurückwirkt und die Verhandlungen insgesamt zu einem Gesamtkomplex verzahnt werden.
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3. Der Kläger kann jedenfalls auch nicht mit der – erst in der Berufungsinstanz eingeführten – Argumentation durchdringen, es sei unabhängig von den Verhandlungen zwischen den Parteien durch den Schriftverkehr im Zeitraum 2018/2019 (Anlage K 2, K 4 und K 5) zu einem „pactum de non petendo“ im Hinblick auf die Verjährung gekommen.
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Der auf S. 3 des Schriftsatzes vom 19.05.2024 zitierte Ausschnitt aus dem Schreiben der Beklagtenseite vom 01.04.2019 (K 5) „Wir werden den Schaden dann abrechnen und einen entsprechenden Zukunftsvorbehalt aussprechen (mit der Wirkung eines Feststellungsurteils)“ kann hierfür nicht ausreichen. Das Zitat ist im Kontext des gesamten Schreibens bzw. der gesamten Korrespondenz zu lesen. In diesem Schreiben vom 01.04.2019 fordert die Beklagtenseite die Klägerseite explizit auf, den geforderten Haushaltsführungsschaden näher darzulegen und zu begründen. Aus diesem Zusammenhang geht eindeutig hervor, dass erst nach einer solchen Darstellung und Begründung es zu einem Zukunftsvorbehalt mit der Wirkung eines Feststellungsurteils kommen sollte. Dass bereits vor der Darlegung des Haushaltsführungsschadens rechtsverbindlich erklärt werden sollte, man werde einen Zukunftsvorbehalt aussprechen und quasi konkludent – wie es die Klägerseite darstellt – die Verjährungsfrist auf 30 Jahre verlängern wollte, geht ersichtlich fehl. Stattdessen handelt es sich um eine reine Ankündigung eines späteren Verhaltens.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2, Abs. 3 ZPO liegen – entgegen der Auffassung der Klägerseite – nicht vor:
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Die Kammer orientiert sich in der Entscheidung ausdrücklich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und füllt diese für den Einzelfall aus. Mithin hat die vorliegende Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung noch wäre eine Revision zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.