Inhalt

VG Augsburg, Beschluss v. 25.10.2024 – Au 2 S 24.2583
Titel:

Definition von Kampfhund in Hundesteuersatzung nicht zu beanstanden

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 5
BayKAG Art. 3
BayLStVG Art. 37
Leitsätze:
1. In einem Eilverfahren, in dem nur eine kursorische Überprüfung der Sach- und Rechtslage stattfinden kann, ist von der Gültigkeit einer Abgabensatzung auszugehen, wenn nicht ausnahmsweise Gründe, welche die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigen, offen zu Tage treten. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Hundesteuersatzung ist nicht widersprüchlich oder unbestimmt, wenn sie zur Definition eines Kampfhundes Bezug nimmt auf § 1 BayKampfhundeVO. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bestimmt eine Hundesteuersatzung, dass die gesamte Jahressteuer fällig wird, wenn die Voraussetzungen für mindestens drei aufeinander folgende Monate vorliegen, dann ist eine solche pauschalierende Regelungen nicht zu beanstanden. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
vorläufiger Rechtsschutz, Hundesteuer, Kampfhund, keine bloß kurzfristige (weniger als drei aufeinanderfolgende Monate) Haltung, kurzfristige Haltung, Hundesteuersatzung
Fundstelle:
BeckRS 2024, 33705

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 1.131,50 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines gegen einen Hundesteuerbescheid des Antragsgegners gerichteten Widerspruchs.
2
Der Antragsgegner erhebt Hundesteuer auf Grundlage seiner entsprechenden Satzung (Hundesteuersatzung – HStS) vom 1. Januar 2022. Gem. § 1 HStS unterliegt das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer. Maßgebend ist das Kalenderjahr. Gem. § 8 HStS entsteht die Steuerpflicht mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahrs oder – wenn der Steuertatbestand erst im Verlauf eines Kalenderjahrs verwirklicht wird – mit Beginn des Tages, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. Gem. § 4 Abs. 1 HStS entfällt die Steuer, wenn ihre Voraussetzungen in weniger als drei aufeinander folgenden Monaten im Kalenderjahr erfüllt werden. Gem. § 5 Abs. 1 HStS beträgt die Steuer für jeden Hund 80,00 Euro, für jeden Kampfhund 800,00 Euro. Gem. § 5 Abs. 2 HStS sind Kampfhunde Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
3
Der Antragsteller ist Halter der Hündin ... aus der Rasse American Bulldog, gewölft am 4. Oktober 2023. Am 1. August 2024 nahm der Antragsteller seinen Wohnsitz im Gebiet des Antragsgegners; er meldete die Hündin beim Antragsgegner am 12. August 2024 zum 1. August 2024 an. Mit Bescheid vom 20. August 2024 setzte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller eine Hundesteuer für das Jahr 2024 i.H.v. 765,00 Euro (800,00 Euro abzgl. 35,00 Euro anzurechnender Steuer der vorigen Gemeinde [Stadt ... ]), ab dem Jahr 2025 i.H.v. 800,00 Euro fest.
4
Der Antragsteller ließ gegen den Bescheid vom 20. August 2024 mit Schreiben vom 18. September 2024 Widerspruch einlegen, soweit er einen Betrag von 34,00 Euro übersteigt. Gleichzeitig ließ er beim Antragsgegner beantragen, die Vollziehung bis zur Entscheidung über den Widerspruch auszusetzen.
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Mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 wies der Antragsgegner die Bevollmächtigten des Antragstellers darauf hin, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne. Es wurde Gelegenheit gegeben, den Widerspruch bis 21. Oktober 2024 zurückzunehmen.
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Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2024, eingegangen am gleichen Tag, beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Augsburg,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.
8
Der für den Antragsteller gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sei zumindest konkludent mit dem Schreiben vom 7. Oktober 2024 abgelehnt worden.
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Der Antrag sei auch begründet. Die Definition des Kampfhundes in § 5 Abs. 2 HStS sei widersprüchlich. Dem Bürger werde nicht klar, was ein Kampfhund sei. Das Verwaltungsgericht Bayreuth habe mit Urteil vom 9. März 2022 (B 4 K 20.1148) einen Steuerbescheid aufgehoben, dem eine Steuersatzung zugrunde gelegen sei, die auf den Kampfhundebegriff im Sinne von Art. 37 LStVG i.V.m. der Kampfhundeverordnung verwiesen habe; es habe festgestellt, dass in einem derartigen Fall der Steuertatbestand dann ausgelöst werde, wenn es sich um einen Kampfhund im sicherheitsrechtlichen Sinn handele. Diese steuererhöhende Eigenschaft falle aber weg, wenn es für den Hund eine Negativbescheinigung dahingehend gebe, dass es sich nicht um einen besonders aggressiven Hund handele. Nur wenn aus der Steuersatzung klar hervorgehe, dass alle Hunde, die in der Kampfhundeverordnung genannt seien, unter den steuerlichen Kampfhundebegriff fallen sollten, könne auch für einen solchen Hund eine erhöhte Steuer verlangt werden, für den ein Negativzeugnis vorliege. Dies sei aber bei der Hundesteuersatzung des Antragsgegners nicht der Fall, so dass zugunsten der Hundehalter anzunehmen sei, dass der sicherheitsrechtliche Kampfhundebegriff gemeint sei. Daher habe die erhöhte Steuer nicht verlangt werden dürfen.
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Auch sei die Höhe des Bescheides zu beanstanden. Nach § 8 HStS entstehe die Steuerpflicht mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres oder mit Beginn des Tages an dem der Steuertatbestand verwirklicht werde. Es sei im höchsten Maße unverhältnismäßig, wenn der gesamte Steuersatz für ein Jahr unabhängig davon fällig werde, wann der Hund bei der Gemeinde angemeldet werde. Eine Abrechnung nach den realen Zeiten müsse erfolgen. Sonst wäre im extremsten Fall auch dann die gesamte Jahressteuer fällig, wenn der Hund am 30. Dezember eines Jahres angemeldet würde. Dies sei mit einer entsprechenden Aufwandsteuer nicht zu vereinbaren.
11
Der Antragsgegner übermittelte seine Akten, eine Antragstellung und Äußerung in der Sache erfolgten bisher nicht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.
II.
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Der Antrag ist zulässig; insbesondere wurde vom Antragsteller beim Antragsgegner ohne Erfolg ein Antrag nach § 80 Abs. 6 VwGO gestellt.
14
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs u.a. dann anordnen, wenn sie gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kommt dem vom Antragsteller gegen den Bescheid vom 20. August 2024 eingelegten Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zu, weil mit diesem Bescheid eine öffentliche Abgabe – nämlich Hundesteuer – gefordert wird. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Gründe für letzteres sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Somit kommt es darauf an, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (vgl. VG München, B.v. 16.8.2023 – M 10 S 23.444 – juris Rn. 15 f.). Dies ist nicht der Fall. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Bescheid vom 20. August 2024 rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15
Die Einwände des Antragstellers gegen die HStS des Antragsgegners greifen nicht durch, abgesehen davon, dass in einem Eilverfahren, in dem nur eine kursorische Überprüfung der Sach- und Rechtslage stattfinden kann, von der Gültigkeit einer Abgabensatzung auszugehen ist, wenn nicht ausnahmsweise – was hier weder vorgebracht noch ersichtlich ist – Gründe, welche die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigen, offen zu Tage treten (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2017 – 20 CS 17.346 – juris Rn. 20 m.w.N.; VG Augsburg, B.v. 5.7.2024 – Au 8 S 24.1257 – juris Rn. 33, jeweils m.w.N.).
16
Die Definition des Begriffs Kampfhund in § 5 Abs. 2 HStS, für den gem. § 5 Abs. 1 HStS eine erhöhte Hundesteuer von 800,00 EUR jährlich anfällt, ist nicht zu beanstanden, insbesondere nicht widersprüchlich oder unbestimmt. Gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 HStS sind Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (im Folgenden KampfhundeVO) genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Damit geht aus der Satzung – wie vom Antragsteller gefordert – klar hervor, dass alle in der KampfhundeVO genannten Hunde unter den steuerlichen Kampfhundebegriff fallen, also auch für solche, für die ein sog. Negativzeugnis (Nachweis i.S.d. § 1 Abs. 2 KampfhundeVO) vorliegt (vgl. zu letzterem BayVGH, B.v. 29.11.2017 – 4 CS 17.1894 – juris Rn. 7 m.w.N.). Die Definition in der HStS der Antragsgegnerin entspricht auch derjenigen in § 5 Abs. 2 der Mustersatzung einer Hundesteuersatzung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (Bekanntmachung vom 28.7.2020, BayMBl. Nr. 471), hinsichtlich derer auch das Verwaltungsgericht Bayreuth in der vom Antragsteller angeführten Entscheidung (VG Bayreuth, U.v. 9.3.2022 – B 4 K 20.1148 – juris Rn. 32) keine Bedenken erhoben hat. Anders als in der Definition der jener Entscheidung zugrundeliegenden HStS („Als Kampfhunde gelten Hunde im Sinne von Art. 37 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in der jeweils gültigen Fassung“) verweist die HStS des Antragsgegners nicht bloß auf Hunde i.S.v. Art. 37 LStVG bzw. § 1 der KampfhundeVO. Mithin stellt sich hier die bei einer solchen Formulierung entstehende Problematik nicht, dass nach sicherheitsrechtlicher Regelungssystematik und Terminologie bei Hunden i.S.v. § 1 Abs. 2 KampfhundeVO die Vermutung der Kampfhundeeigenschaft im Einzelfall durch ein entsprechendes Gutachten (Wesenstest) widerlegbar ist (vgl. dazu VG Bayreuth, a.a.O.), also nicht klar ist, ob auch für solche Hunde der erhöhte Kampfhundesteuersatz anfällt.
17
Der Bescheid vom 20. August 2024 bzw. die ihm zugrundeliegende HStS des Antragsgegners sind auch nicht deshalb rechtwidrig bzw. unwirksam, weil vom Antragsteller die gesamte Jahressteuer (abzgl. Hundesteuerzahlungen an die Stadt, vgl. § 4 Abs. 3 HStS) erhoben worden ist und keine – wie der Antragsteller es für geboten erachtet – „Abrechnung nach realen Zeiten“ erfolgt ist. Gem. § 4 Abs. 1 HStS entfällt die Steuerpflicht, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten im Kalenderjahr erfüllt werden. Die Rechtsprechung hat solche pauschalierenden Regelungen nicht beanstandet (vgl. VG Ansbach, U.v. 21.9.2020 – AN 19 K 20.00898 – juris Rn. 26 f.; U.v. 13.5.2020 – AN 19 K 19.01093 – juris Rn. 21; VG Augsburg, U.v. 27.2.2002 – Au 5 K 00.1499 – juris Rn. 19 f.). Dies bedeutet, dass die gesamte Jahressteuer fällig wird, wenn die Voraussetzungen für mindestens drei aufeinander folgende Monate vorliegen (vgl. VG Ansbach, U.v. 13.5.2020, a.a.O.). Da der Hund des Antragstellers seit 1. August 2024 im Gebiet des Antragsgegners gehalten wird und bei Bescheidserlass ohne weiteres davon auszugehen war, dass dies im gesamten weiteren Kalenderjahr 2024 – also insgesamt fünf Monate – der Fall sein würde, lagen die Voraussetzungen für ein Entfallen der Steuerpflicht nach § 4 Abs. 1 HStS nicht vor.
18
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
19
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 3 GKG, Nr. 3.1, Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 unter Berücksichtigung dessen, dass der Antragsteller den Hundesteuerbescheid vom 20. August 2024 mit Widerspruch angegriffen hat, soweit er einen Betrag von 34,00 Euro übersteigt.