Inhalt

LG Bamberg, Urteil v. 25.03.2024 – 42 KLs 630 Js 655/23
Titel:

Freiheitsstrafe, Angeklagte, Hauptverhandlung, Untersuchungshaft, Haftbefehl, Angeklagter, Angeklagten, Sparkasse, Erkrankung, Handeltreiben, Strafzumessung, Gesamtfreiheitsstrafe, Lebensunterhalt, Bank, minder schwerer Fall, Frankfurt Main, notwendigen Auslagen

Normenketten:
StGB § 263 Abs. 5
StGB § 263a Abs. 1
StGB § 263a Abs. 2
StGB § 25 Abs. 2
StGB § 53 Abs. 1
StGB § 54 Abs. 1 S. 2
StGB § 54 Abs. 1 S. 3
StGB § 54 Abs. 2
StGB § 73 Abs. 1
StGB § 73c
StGB § 73d
StPO § 406 Abs. 1 S. 1
StPO § 406 Abs. 1 S. 2
StPO § 406 Abs. 1 S. 3
StPO § 406 Abs. 2
StPO § 406 Abs. 3 S. 2 i.V.m
ZPO § 708 Nr. 1
Schlagworte:
Freiheitsstrafe, Angeklagte, Hauptverhandlung, Untersuchungshaft, Haftbefehl, Angeklagter, Angeklagten, Sparkasse, Erkrankung, Handeltreiben, Strafzumessung, Gesamtfreiheitsstrafe, Lebensunterhalt, Bank, minder schwerer Fall, Frankfurt Main, notwendigen Auslagen
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 15.10.2024 – 6 StR 405/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 33585

Tenor

1. Der Angeklagte … ist schuldig des gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in 232 tatmehrheitlichen Fällen.
2. Der Angeklagte … wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 8 Monaten verurteilt.
3. Gegen den Angeklagten … wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.215.048,28 Euro angeordnet.
4. Der Angeklagte … ist schuldig des gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in 71 tatmehrheitlichen Fällen.
5. Der Angeklagte … wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 3 Monaten verurteilt.
6. Gegen den Angeklagten … wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 390.169,81 Euro angeordnet.
7. Der Angeklagte … ist schuldig des gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in 40 tatmehrheitlichen Fällen.
8. Der Angeklagte … wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 8 Monaten verurteilt.
9. Gegen den Angeklagten … wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 229.008,26 Euro angeordnet.
10. Die Angeklagten … und … werden gemäß ihrem Anerkenntnis als Gesamtschuldner verurteilt,
- an die Adhäsionskläger …, als Gesamtgläubiger, Schadensersatz in Höhe von … nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2022,
- an die Adhäsionsklägerin …, Schadensersatz in Höhe von nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2022,
- an die Adhäsionsklägerin …, vertreten durch den …, Schadensersatz in Höhe von … nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2022,
zu zahlen.
11. Von einer weiteren Entscheidung über die Adhäsionsanträge der Adhäsionskläger … und … vom 19.03.2024 und … vom 20.03.2024 wird abgesehen.
12. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
Die Angeklagten … und … tragen darüber hinaus als Gesamtschuldner die durch die Adhäsionsanträge der Adhäsionskläger … und … vom 19.03.2024 und … vom 20.03.2024 angefallenen besonderen gerichtlichen Kosten und die den Adhäsionsklägern … und … entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen sowie ihre durch den Adhäsionsantrag der Adhäsionskläger … und … vom 19.03.2024 entstandenen notwendigen Auslagen.
Von den der Adhäsionsklägerin … und den Angeklagten … und … durch den Adhäsionsantrag vom 20.03.2024 entstandenen notwendigen Auslagen tragen die Adhäsionsklägerin … 31 % und die Angeklagten als Gesamtschuldner 69 %.
Die dem Angeklagten … durch die Adhäsionsanträge der Adhäsionskläger … und … vom 19.03.2024 und … vom 20.03.2024 entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen tragen die jeweiligen Adhäsionskläger, ebenso wie die ihnen insoweit durch die Adhäsionsanträge gegen den Angeklagten … erwachsenen notwendigen Auslagen.
13. Das Urteil ist für die jeweiligen Adhäsionskläger in Ziff. 10 vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO hinsichtlich der Angeklagten … und …)
Vorspann
1
Die im Rahmen der Hauptverhandlung umfassend geständigen Angeklagten schlossen sich mit weiteren, bislang unbekannten Hintermännern zusammen, um in einer noch unbestimmten Vielzahl von Fällen Computerbetrugstaten zum Nachteil von Sparkassenkunden zu begehen. Hierbei erlangte der Angeklagte … von den Hintermännern gegen einen Anteil der erlangten Geldbeträge in Höhe von 55 % die Zugangsdaten zum Onlinebanking einer Vielzahl von Sparkassenkunden sowie einen S-pushTAN-Link, wodurch Vollzugriff auf die jeweiligen Online-Banking-Konten bestand. In der Folge wurde durch die Angeklagten in unterschiedlicher Besetzung eine digitale Debitkarte erstellt und mit eigens hierfür beschafften Mobiltelefonen verknüpft. Im Anschluss wurden mittels der digitalen Debitkarte durch die Angeklagten oder durch von ihnen beauftragte sog. „Läufer“, mit denen sie sich ebenfalls auf längere Dauer zusammengeschlossen hatten, Bargeldabhebungen, vorwiegend in Supermärkten, durchgeführt. Insgesamt wurden durch die Tätergruppierung 232 Kunden von verschiedenen Sparkassen angegangen und im Anschluss eine Vielzahl von Geldabhebungen durchgeführt, wodurch ein Gesamtschaden von 1.484.214,85 € entstand.
2
Die Kammer hat die Taten für den Angeklagten … in 232 Fällen, für den Angeklagten … in 71 Fällen mit einem Gesamtschaden von 501.181,51 € und für den Angeklagten … in 40 Fällen mit einem Gesamtschaden von 294.166,04 € als (mittäterschaftlichen) gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrug gewertet und den Angeklagten … zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 8 Monaten, den Angeklagten … zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 3 Jahren 3 Monaten und den Angeklagten … zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 2 Jahren 8 Monaten verurteilt.
3
Daneben wurde hinsichtlich aller Angeklagter die Einziehung von Wertersatz entsprechend der jeweiligen aus den Taten erlangten Werte angeordnet.
A. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten
I. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten …
1. Lebenslauf
4
Der Angeklagte …
2. Strafrechtliche Erscheinung
5
Der Angeklagte … ist bislang strafrechtlich einmal in Erscheinung getreten.
… wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln …
3. Untersuchungshaft im hiesigen Verfahren
6
Der Angeklagte … wurde am 08.03.2023 in dieser Sache aufgrund Untersuchungshaftbefehl des Amtsgerichts Bamberg vom 21.02.2023, Gz. 5 Gs 282/23, festgenommen. Der Haftbefehl wurde durch die Kammer mit Beschluss vom 28.12.2023 neugefasst und am 05.01.2024 eröffnet. Der Angeklagte … befindet sich seit 08.03.2023 ununterbrochen in Untersuchungshaft in der JVA B...
II. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten …
1. Lebenslauf
7
Der Angeklagte …
2. Vorstrafenfreiheit
8
Der Angeklagte … ist in Deutschland bislang noch nicht strafrechtlich, in Erscheinung getreten.
3. Untersuchungshaft im hiesigen Verfahren
9
Der Angeklagte … wurde am 08.03.2023 in dieser Sache aufgrund Untersuchungshaftbefehl des Amtsgerichts Bamberg vom 21.02.2023, Gz. 5 Gs 284/23, festgenommen. Der Haftbefehl wurde durch die Kammer mit Beschluss vom 28.12.2023 neu gefasst und am 10.01.2024 eröffnet. Der Angeklagte … befand sich vom 08.03.2023 bis 25.03.2024 ununterbrochen in Untersuchungshaft in der JVA K... Mit Beschluss der Kammer vom 25.03.2024 wurde der Untersuchungshaftbefehl aufgehoben.
III. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten …
1. Lebenslauf
10
Der Angeklagte …
2. Strafrechtliche Erscheinung
11
Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 08.03.2024 weist für den Angeklagten … zwei Eintragungen auf:
a)
… vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz in zwei Fällen ….
b)
…wegen fahrlässiger Körperverletzung …
3. Untersuchungshaft im hiesigen Verfahren
12
Der Angeklagte … wurde am 08.03.2023 in dieser Sache aufgrund Untersuchungshaftbefehl des Amtsgerichts Bamberg vom 21.02.2023, Gz. 5 Gs 279/23, festgenommen. Der Haftbefehl wurde durch die Kammer mit Beschluss vom 28.12.2023 neu gefasst und am 05.01.2024 eröffnet. Der Angeklagte … befand sich vom 08.03.2023 bis 25.03.2024 ununterbrochen in Untersuchungshaft, zuletzt in der JVA A... Mit Beschluss der Kammer vom 25.03.2024 wurde der Untersuchungshaftbefehl aufgehoben.
B. Sachverhalt
13
Die Angeklagten … und … schlossen sich jeweils zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 23.07.2022 aufgrund eines auf Dauer angelegten gemeinsamen Tatentschlusses mit dem Angeklagten … und mit einem oder mehreren unbekannten Hintermännern sowie jeweils mit weiteren Personen, die als sog. „Läufer“ agierten, zusammen, um mit Hilfe von rechtswidrig erlangten Zugangsdaten zu Online-Bankkonten sowie einer rechtswidrig erlangten TAN eine virtuelle Kredit- oder Debitkarte auf durch die Angeklagten kontrollierten Mobiltelefonen einzurichten und mit dieser elektronischen Zahlungskarte Einkäufe und Abhebungen zu Lasten der Konten der jeweiligen Kontoinhaber zu veranlassen, in der Absicht, sich hierdurch rechtswidrige Vermögensvorteile in erheblichem Umfang und von einiger Dauer zu verschaffen, auf die, wie die Angeklagten jeweils wussten, weder sie selbst, noch die weiteren Mitglieder der Gruppierung einen Anspruch hatten, wobei sie einen entsprechenden Vermögensschaden bei den angegangenen Personen jeweils zumindest billigend in Kauf nahmen. Dabei ist nicht ausschließbar, dass kein direkter Kontakt zwischen den Angeklagten … und … bestand und sich diese weder kannten noch direkt zusammenwirkten.
I. Erlangung der Zugangsdaten
14
Bei den Kontoinhabern handelte es sich ausschließlich um Kunden der Sparkasse. Die jeweiligen Kontoinhaber führten ihr Bankkonto als Online-Banking-Konto. Zum Login auf das Konto ist die Eingabe des Anmeldenamens – entweder der Kontonummer oder eines selbst vergebenen Anmeldenamens – und eines Passworts erforderlich. Zur Durchführung von Überweisungen oder Änderungen der Kontaktdaten im Online-Banking muss der Kontoinhaber eine TAN eingeben, die ihm auf Anforderung hin jeweils per SMS oder Banking-App an die bei der Bank erfassten Empfangsgeräte übersandt wird (sog. Push-TAN-Verfahren).
15
Zunächst spähten unbekannte Täter in einer Vielzahl von Fällen die Online-Banking-Zugangsdaten von Kontoinhabern für deren Sparkassen-Konten aus. Hierzu versandten diese sogenannte „P.-SMS“ an Kunden der Sparkassen im ganzen Bundesgebiet. Die SMS enthielt einen Link zu einer von den unbekannten Tätern kontrollierten P.-Webseite. Diese SMS und der Link waren derart gestaltet, dass bei den Empfängern der Eindruck entstand, dass die SMS von ihrer Bank versandt wurde. In der SMS-Nachricht wurde den Empfängern vorgetäuscht, dass diese ihren Push-TAN-Zugang erneuern müssten.
16
Die Kunden der Sparkasse, die auf diese Weise getäuscht den Link anklickten, wurden auf einen von den unbekannten Tätern angemieteten Server weitergeleitet und bekamen von diesem Server eine Webseite angezeigt, die mit der Webseite der jeweiligen Sparkasse identisch oder zumindest ähnlich aufgebaut war. Sobald die Geschädigten ihre Zugangsdaten zum Online-Banking und in manchen Fällen auch ihre Geldautomaten-PIN auf der vermeintlichen Webseite ihrer Bank eingaben, wurden diese Daten durch die unbekannten Täter gespeichert.
17
Kurze Zeit später bekamen die Kontoinhaber von einer unbekannten Person, die sich als Mitarbeiter der Sparkasse ausgab, einen Anruf auf ihr Mobiltelefon. Der vermeintliche Sparkassenmitarbeiter gab vor, dass es zu einem Fremdzugriff auf das Konto gekommen sei und Maßnahmen ergriffen werden müssten, oder dass es Probleme mit dem Push-TAN-Zugang gebe, die behoben werden müssten. Den Kontoinhabern wurde sodann eine weitere Nachricht per SMS mit einem Link zugesandt, die diese dann an eine von dem Anrufer mitgeteilte Mobilfunknummer weiterleiten sollten. Wiederum in dem Glauben, dass sie tatsächlich mit einem Mitarbeiter der Sparkasse sprechen, leiteten die Kontoinhaber diese Nachricht dann an die angegebene Nummer weiter. Tatsächlich registrierten sich jedoch die unbekannten Täter mit den rechtswidrig erlangten Login-Daten der Kontoinhaber auf den jeweiligen Konten und richteten einen neuen S-pushTAN-Zugriff auf das Konto ein. Der an die Kontoinhaber per SMS versandte und aufgrund der Täuschung von den Kontoinhabern an die unbekannten Täter weitergeleitete Link enthielt einen Aktivierungslink zu dem S-pushTAN-Verfahren. Auf diese Weise erlangten die unbekannten Täter den vollen Zugriff auf die Konten der jeweiligen Sparkassenkunden.
II. Bandenstruktur und Aufgabenverteilung
18
Der Angeklagte … kaufte gegen einen prozentualen Anteil an den Taterträgen von diesen unbekannten Tätern die rechtswidrig erlangten Konto-Zugangsdaten der Sparkassenkunden und den S-pushTAN-Link auf. Mit den erlangten Konto-Zugangsdaten und dem S-pushTAN-Link wurde jeweils durch den Angeklagten …, den Angeklagten … oder den Angeklagten … auf einem von dem jeweiligen Angeklagten kontrollierten Mobilfunktelefon eine virtuelle Kredit- oder Debitkarte eingerichtet. Die digitale Debitkarte oder Kreditkarte ist eine elektronische Kopie der jeweiligen physischen Bankkarte. Zur Einrichtung einer solchen digitalen Karte muss zunächst eine App auf dem Mobiltelefon installiert werden, die entweder mit Geld aufgeladen oder mit einem Zahlungsmittel verbunden werden kann. Bei einer Verknüpfung mit dem Bankkonto können auf diese Weise alle Funktionen der herkömmlichen Debit- oder Kreditarte über ein Mobiltelefon abgerufen werden. Mittels der erstellten digitalen Kredit- oder Debitkarte konnten die Angeklagten jeweils grundsätzlich unmittelbar über das komplette auf dem verknüpften Konto vorhandene Guthaben nebst dem jeweils eingeräumten Dispo-Kredit verfügen, allenfalls begrenzt durch das tägliche Limit für digitales Bezahlen, welches in der Regel 5.000,00 Euro beträgt.
19
Unter Verwendung der virtuellen Debitkarte tätigten die Angeklagten oder von den Angeklagten beauftragte Personen, die sog. „Läufer“, Bargeld-Abhebungen in verschiedenen Supermärkten oder an dafür ausgewiesenen NFC (Near Field Communication)-fähigen Geldautomaten.
20
Die Angeklagten erlangten auf diese Weise im Zeitraum vom 23.07.2022 bis 13.02.2023 die Zugangsdaten und die S-pushTAN von 232 Sparkassenkunden, bei denen es den Angeklagten gelang, digitale Debitkarten einzurichten und Transaktionen durchzuführen. Hierdurch entstand bei den Sparkassenkunden ein Gesamtschaden in Höhe von 1.484.214,85 € durch insgesamt 5.982 Transaktionen. Der Angeklagte … war an sämtlichen 232 Fällen beteiligt, der Angeklagte … an 71 Fällen mit einem Gesamtschaden von 501.181,51 € und der Angeklagte … an 40 Fällen mit einem Gesamtschaden von 294.166,04 €.
21
Innerhalb der Tätergruppierung übernahm der Angeklagte … die Organisation und Koordination. Er hatte den Kontakt zu den unbekannten weiteren Tätern und beschaffte von diesen die Zugangsdaten. Zudem erhielt der Angeklagte … zentral die erlangten Taterträge und war für den Transfer des jeweiligen Anteils an die unbekannten Hintermänner zuständig. Darüber hinaus war es Aufgabe des Angeklagten …, weitere Personen anzuwerben, die für die. Gruppierung Aufgaben wie Einkäufe oder Geldabhebungen übernahmen. Er verknüpfte auch digitale Zahlungskarten mit Mobiltelefonen und tätigte auch selbst Einkäufe und Abhebungen.
22
Der Angeklagte … unterstützte den Angeklagten … bei der Organisation und Planung. Die Beschaffung der Mobiltelefone, auf denen die digitalen Debitkarten eingerichtet wurden, fiel unter anderem in den Aufgabenbereich des Angeklagten …. Dieser verknüpfte im Anschluss an die Beschaffung auch die digitalen Zahlungskarten mit dem jeweiligen Mobiltelefon. Zudem war auch der Angeklagte … dafür zuständig, weitere Einkäufer und Abholer anzuwerben und tätigte auch selbst Einkäufe und Geldabhebungen. Der Angeklagte … agierte hier als Bindeglied zwischen den Läufern und dem Angeklagten …. Er erhielt die abgehobenen Bargeldbeträge von seinen Läufern abzüglich ihres Anteils von 8,5 % der Erlöse, behielt seinen Anteil des Tatertrages in Höhe von 10 % und übergab den Rest an den Angeklagten …. Darüber hinaus mietete der Angeklagte … auch bei verschiedenen Firmen Fahrzeuge zur Tatbegehung an, unter anderem für Fahrten zu den Supermärkten.
23
Der Angeklagte … übernahm die Organisation von Geldabhebungen und beschaffte zudem die zur Übersendung von Registrierungsbriefen der Banken erforderlichen Postadressen (sogenannte Drops). Darüber hinaus war der Angeklagte … für die Einrichtung von digitalen Debitkarten sowie die Zurücksetzung der Mobiltelefone verantwortlich. Er war für die Akquise eigener ihm unterstellter Läufer zuständig und tätigte selbst Einkäufe und Abhebungen. Der Angeklagte … war ebenfalls Bindeglied zwischen den Läufern und dem Angeklagten …. Er erhielt ebenfalls die abgehobenen Bargeldbeträge von den von ihm angeworbenen Läufern abzüglich ihres Anteils von 8,5 % der Erlöse, behielt seinen Anteil des Tatertrages in Höhe von 10 % und übergab den Rest an den Angeklagten …. Der Angeklagte … organisierte auch die Beschaffung von Fahrdienstleistungen für den Angeklagten ….
24
Die Angeklagten hatten jeweils mehrere weitere Personen angeworben, die gegen eine prozentuale Beteiligung in Höhe von 8,5 % der Erlöse Abhebungen oder Einkäufe vornahmen, wobei entsprechend dem Vorsatz des jeweiligen Angeklagten eine längerfristige Zusammenarbeit mit diesen sog. „Läufern“ beabsichtigt war und auch durchgeführt wurde. Um bei Supermärkten Geld in Höhe von bis zu 200,00 € pro Einkauf abheben zu können, mussten jeweils die Angeklagten oder die von ihnen eingesetzten „Läufe“ Einkäufe von Waren oder anderen Gegenständen im Wert von wenigstens 5,- Euro vornehmen. In der Regel erfolgten hier Einkäufe im Wert zwischen ca. 5,- und 10,- Euro, wobei die jeweiligen „Läufer“ die erworbenen Waren und Gegenstände absprachegemäß für sich behalten durften.
25
Die erlangten Vermögenswerte wurden unter den Angeklagten aufgeteilt, zudem erhielten auch die weiteren Gehilfen der Angeklagten sowie die unbekannten Täter eine prozentuale Beteiligung. Dabei wurden bis zu 55 % an die unbekannten Hintermänner für den Ankauf der rechtswidrig erlangten Zugangsdaten und Push-TAN-Berechtigungen abgegeben, wobei die Weiterleitung der Gelder an die Hintermänner über einen bislang nicht namentlich ermittelten Kryptohändler lief, der das Bargeld vom Angeklagten … entgegennahm, gegen eine Provision von 6 % in Kryptowährung umtauschte und den entsprechenden Betrag an die Hintermänner weiterleitete. Die Angeklagten … und … erhielten jeweils 10 % der erlangten Vermögenswerte, der Angeklagte … bekam bis zu 25 %.
26
Die Angeklagten handelten während des gesamten Tatzeitraums jeweils in der Absicht, sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.
27
Die Fähigkeit der Angeklagten, das Unrecht ihres Tuns zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln, war im gesamten Tatzeitraum unvermindert gegeben.
III. Einzeltaten
28
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle im Zeitraum zwischen dem 23.07.2022 und dem 31.01.2023, wobei der Angeklagte … in allen Fällen beteiligt war, der Angeklagte … in 71 Fällen (Fälle 2, 3, 4, 5, 11, 12, 18, 23, 30, 31, 33, 37, 43, 44, 51, 57, 59, 61, 65, 67, 69, 73, 75, 82, 83, 85, 86, 91, 96, 99, 112, 114, 119, 124, 125, 129, 132, 133, 136, 145, 150, 152, 161, 162, 165, 166, 170, 173, 177, 179, 181, 182, 184, 185, 187, 189, 194, 195, 196, 201, 204, 205, 206, 209, 211, 214, 216, 220, 223, 226, 227) und der Angeklagte … in 40 Fällen (Fälle 7, 10, 11, 17, 22, 29, 37, 46, 54, 71, 72, 74, 79, 81, 95, 107, 110, 117, 122, 126, 134, 137, 146, 155, 160, 162, 164, 167, 171, 178, 183, 187, 199, 218, 224, 225, 229, 230, 231, 232):

Tat Nr.

Nachname

Vorname

PLZ

Wohnort Geschädigter

Tatzeit von

Tatzeit bis

Ort der Abhebung (en)

IBAN Geschädigte/r

Bank

Vermögensschaden

Zahl der Transaktionen

1

K...

07.09.2022

F...

Sparkasse K.B.

1.800,87 €

1

2

L. am R.

12.01.2023

12.01.2023

D...

Sparkasse V...

3.667,23 €

18

3

R...

16.11.2022

16.11.2022

D..., Ob...

Kreissparkasse R...

1.790,99€

10

4

M...

04.10.2022

B...

Kreissparkasse M... S... E...

2.350,16 €

1

5

K...

09.11.2022

09.11.2022

D..., R...,

Sparkasse K.B.

4.897,44 €

23

6

F...

01.11.2022

01.11.2022

I..., F...

Sparkasse F...

1.686,34 €

9

7

H...

08.12.2022

08.12.2022

N...

Sparkasse H...

1.287,73 €

7

8

W...

24.10.2022

25.10.2022

M...

Kreissparkasse D...

5.916,35 €

27

9

B...

15.11.2022

17.11.2022

D..., H..., L..., D...

B... Sparkasse

2.795,04 €

22

10

R...

19.11.2022

19.11.2022

Kreissparkasse G.-G.

11.987,23 €

59

11

K...

01.12.2022

01.12.2022

M..., K...

Sparkasse K.B.

12.492,90 €

50

12

G...

22.11.2022

23.11.2022

M..., D..., K...

N.-O. Sparkasse

9.837,55 €

48

13

J...

21.09.2022

22.09.2022

F..., M...

Kreissparkasse V...

7.018,83 €

6

14

H...

13.09.2022

24.09.2022

F..., D...

Sparkasse H...

2.414,88 €

3

15

P...

20.01.2023

22.01.2023

F..., O..., D...

Sparkasse M...

11.422,51 €

57

16

P... l...

09.12.2022

09.12.2022

M... a. d. R., D...

Sparkasse P... C...

3.366,39 €

19

17

G...

18.01.2023

18.01.2023

M... a. d. R...

Kreissparkasse G...

638,63 €

4

18

W...

18.11.2022

18.11.2022

E...

Kreissparkasse W...

2.106,77 €

10

19

H...

20.01.2023

20.01.2023

D..., M...

Sparkasse M.-S.

3.259,83 €

17

20

K...

14.12.2022

15.12.2022

O..., K..., D..., K...

Sparkasse K.B.

6.976,48 €

30

21

B...

03.11.2022

D...

Sparkasse E...

2.033,00 €

1

22

F...

29.11.2022

29.11.2022

D..., V...

Sparkasse M.-E. M. H...

2.106,00 €

11

23

G... P...

02.12.2022

02.12.2022

D..., O..., M... a. d. R...

Sparkasse P...

4.205,48 €

22

24

C...

22.12.2022

23.12.2022

W..., M..., G... G...

Sparkasse N...

6.282,96 €

26

25

V...

02.12.2022

05.12.2022

L..., S..., Ü.-P., B..., H..., A..., D...,

Sparkasse H.-R.-V.

8.706,43 €

37

26

S...

13.01.2023

14.01.2023

F..., D..., G.-G. , O..., N... I..., D..., L..., E...

Sparkasse W.-S.

6.980,44 €

28

27

A...

01.12.2022

01.12.2022

H..., W..., H...

Kreissparkasse O...

3.205,00 €

15

28

B...

21.10.2022

21:10.2022

K...

Sparkasse K.B.

1.171,76 €

6

29

B. F...

25.11.2022

25.11.2022

D..., R...,

Kreissparkasse F... in W.

5.793,76 €

29

30

K...

05.11.2022

07.11.2022

D..., N..., K...

Sparkasse K.B.

7.832,90 €

39

31

W...

10.11.2022

10.11.2022

D...

Sparkasse O. am H...

1.084,24 €

6

32

H...

12.09.2022

12.09.2022

F...

T... Sparkasse

4.808,35 €

3

33

H...

09.12.2022

10.12.2022

D...

Sparkasse C...

9.931,26 €

50

34

H...

14.10.2022

16.10.2022

B...

Sparkasse K.-B.

7.334,90 €

36

35

E...

01.11.2022

02.11.2022

M..., W..., H..., D...

Sparkasse F...

9.539,22 €

50

36

H...

09.11.2022

09.11.2022

M..., O...

Sparkasse H...

2.608,82 €

14

37

H./S.

24.11.2022

25.11.2022

D..., D...

F... Sparkasse Kreissparkasse K...

10.259,97 €

52

38

K...

26.09.2022

F...

Sparkasse K.-B.

1.800,00 €

1

39

L...

24.11.2022

25.11.2022

V... a. d. R...

Sparkasse L...

3.000,00 €

2

40

R...

02.12.2022

05.12.2022

D...

Sparkasse R.-H.

9.530,61 €

51

41

T.

09.11.2022

09.11.2022

H..., E..., M..., W...

Kreissparkasse S...

3.899,65 €

21

42

E...

22.10.2022

22.10.2022

H...

Sparkasse A...

1.110,00 €

7

43

Z...

14.12.2022

17.12.2022

K..., L..., D..., H...

Sparkasse S...

9.869,18 €

52

44

K...

12.12.2022

12.12.2022

M... a. d. R...

K... Sparkasse

4.941,80 €

23

45

S...

17.09.2022

W...

Stadtsparkasse M...

1.846,31 €

1

46

H...

19.11.2022

19.11.2022

D..., N..., H...

Sparkasse S.-A. Land

4.957,12 €

24

47

G...

06.09.2022

07.09.2022

D..., B..., F...

Landessparkasse zu O...

7.977,03 €

12

48

N...

02.11.2022

02.11.2022

D...,

Sparkasse S...

1.550,97 €

8

49

D...

09.09.2022

10.09.2022

unbekannt – Lidl

Sparkasse im Landkreis C...

7.923,89 €

43

50

A...

15.11.2022

17.11.2022

D..., N..., R...

Stadtsparkasse A...

12.975,50 €

66

51

K...

27.10.2022

27.10.2022

D...

Sparkasse K.-B.

4.979,50 €

24

52

D...

16.12.2022

16.12.2022

K...

Sparkasse D...

969,09 €

5

53

A...

13.12.2022

14.12.2022

M... a. d. R..., F...

Sparkasse L...

6.516,65 €

31

54

K...

30.11.2022

05.12.2022

D..., D..., M... a.d. R..., M... Kreis, S..., E..., B...

K... Sparkasse

21.546,67 €

88

55

B...

20.10.2022

21.10.2022

D..., F...

Sparkasse H...

860,63 €

5

56

W.-B.

12.10.2022

15.10.2022

D..., D..., B..., K..., E..., S...

Sparkasse S...

8.462,16 €

12

57

G...

08.12.2022

09.12.2022

S..., D..., D...

Vereinigte Sparkassen G...

10.671,56 €

52

58

M...

09.11.2022

09.11.2022

E..., H..., W..., V...

Kreissparkasse R...

2.727,29 €

14

59

P...

10.10.2022

20.10.2022

D..., D..., L..., K..., E..., K...,

H... Sparkasse AG

46.603,39 €

51

60

W... (D...)

25.11.2022

28.11.2022

D..., E..., K...

Sparkasse H...

4.000,00 €

4

61

W...

19.11.2022

21.11.2022

D..., K...

N... Sparkasse

6.229,33 €

31

62

B...

18.11.2022

18.11.2022

D...

Kreissparkasse G.-G.

970,41 €

7

63

N...

06.10.2022

10.10.2022

keiner

Sparkasse N.-D.

11.642,27€

9

64

S...

01.09.2022

02.09.2022

Ü..., U..., O..., F...,

Sparkasse A... West

5.918,51 €

30

65

S...

14.12.2022

15.12.2022

O..., H..., B..., G..., W...

Sparkasse S...

9.166,99 €

42

66

M...

29.11.2022

30.11.2022

M...

Stadt und Kreissparkasse M...

2.000,00 €

2

267

K...

10.11.2022

10.11.2022

D..., N...

Sparkasse R.-M.

3.808,31 €

18

68

V...

14.10.2022

21.10.2022

D..., B..., B..., J..., G..., R..., N..., M..., K..., W..., D..., K..., R...

Sparkasse B...

22.676,68 €

120

69

K...

09.11.2022

09.11.2022

D...

Sparkasse K.B.

4.996,83 €

24

70

M.

15.11.2022

15.11.2022

D.

Sparkasse H.

642,49 €

4

71

S. and

19.11.2022

21.11.2022

D., M., V.

W.-E.-Sparkasse

5.035,17 €

22

72

S.

25.11.2022

28.11.2022

D., R., N.,

Stadtsparkasse S.

14.850,78 €

74

73

K.

29.09.2022

03.10.2022

D., M., G... G., F., O., K., M.

Förde

10.200,60 €

16

74

S.

01.12.2022

02.12.2022

D., K.,

Stadtsparkasse S.

7.113,82 €

36

75

R.

15.11.2022

15.11.2022

D.

Kreissparkasse R.

3.805,96 €

18

76

B.

09.12.2022

10.12.2022

D., M., E., K.

Sparkasse B.

9.858,89 €

51

77

S.

04.11.2022

04.11.2022

M. a. d. R., E., O.,

E...sparkasse

4.979,60 €

26

78

D.

22.09.2022

F.

Sparkasse W.

2.199,52 €

1

79

N.

13.01.2023

13.01.2023

O., F.

Stadt und Kreissparkasse E.-H.

2.952,59 €

13

80

I.

14.12.2022

15.12.2022

O., K.

Sparkasse N.

8.480,23 €

34

81

A.

03.12.2022

05.12.2022

E., M., O.

Sparkasse D.

8.948,68 €

44

82

L.

16.12.2022

16.12.2022

K.

Sparkasse L.

1.264,40 €

7

83

M.

27.01.2023

28.01.2023

D., M., W.

Stadtsparkasse M.

7.714,27 €

45

84

W.

23.09.2022

B., B.

Kreissparkasse B.

2.108,18 €

1

85

B. F.

30.11.2022

30.11.2022

M., L., D.

K.sparkasse A.-S.

2.194,17 €

12

86

W./L.

04.10.2022

05.10.2022

D., B., K.

H. Sparkasse AG

13.170,55 €

6

87

N.

21.10.2022

21.10.2022

K.

Sparkasse E.-N.

2.088,20 €

10

88

E.

06.09.2022

08.09.2022

F.

Sparkasse K.

12.076,05 €

18

89

A. L.

21.10.2022

22.10.2022

O., M., D., D., R.

Sparkasse A.

7.768,28 €

46

90

I.

23.01.2023

24.01.2023

D., E., G., M. a.d. R.,

Sparkasse an V.e und R.

9.626,38 €

51

91

B.

21.11.2022

22.11.2022

D.

Sparkasse W.

16.510,27 €

79

92

B.

08.11.2022

08.11.2022

D.

B... Sparkasse

644,76 €

3

93

K.

14.09.2022

14.09.2022

F... Sparkasse

2.970,59 €

8

94

R.

15.08.2022

21.08.2022

Ü.

Sparkasse S.

1.232,99 €

3

95

G.

15.11.2022

15.11.2022

D., E.

Sparkasse G.

4.907,04 €

24

96

L.

10.10.2022

10.10.2022

K., B.

Sparkasse N.-O.

4.438,52 €

2

97

G.

15.09.2022

15.09.2022

F.

Stadtsparkasse W.

4.216,76 €

4

4

98

M.

09.11.2022

09.11.2022

B.

Stadt- und Kreis-Sparkasse D.

2.949,20 €

14

99

W. am S.

14.01.2023

14.01.2023

D.

Sparkasse R.-H.

4.446,30 €

23

100

H.

13.09.2022

13.09.2022

F.

Sparkasse S.-A... Land

1.469,18 €

7

101

K.-L.

06.10.2022

06.10.2022

D.

Sparkasse D.

4.613,34 €

3

102

N.

13.09.2022

14.09.2022

F.

Sparkasse K.

6.394,39 €

10

103

L.

10.11.2022

10.11.2022

G.

Sparkasse L.

2.329,00 €

11

104

H.

16.12.2022

16.12.2022

B., K., F.,

Sparkasse Z.

4.210,87 €

22

105

R.

15.09.2022

15.09.2022

W.

Kreissparkasse A.

3.199,67 €

2

106

B.

23.01.2023

24.01.2023

D., K., N.,

Sparkasse S.

6.015,01 €

22

107

R.

22.11.2022

23.11.2022

D., N., V., W.,

Stadt- und Kreis-Sparkasse D.

13.165,25 €

69

108

B.

08.12.2022

08.12.2022

D.

Kreissparkasse A.

4.981,23 €

26

62109

A.

28.10.2022

28.10.2022

O.

Sparkasse A.-I.

1.435.48 €

8

110

St. L.-R.

02.12.2022

02.12.2022

M. a. d. R.

Sparkasse H.

4.967,67 €

26

111

K.

23.01.2023

23.01.2023

D.

Sparkasse K.B.

3.799,33 €

21

112

R.-B.

02.12.2022

03.12.2022

D., H., E., S., L.

Sparkasse M.

5.950,75 €

26

113

L.

01.11.2022

01.11.2022

F., R., R., H.

Sparkasse L.-S.

5.222,89 €

29

114

F. am M.

12.12.2022

13.12.2023

O., D., M. a. d. R., E., M. Kreis, W.

Sparkasse O.

6.273,89 €

29

115

K.

27.09.2022

27.09.2022

D.

Sparkasse K. B.

12.036,06 €

10

116

S.

07.09.2022

07.09.2022

F.

Kreissparkasse S.

14.791,70 €

10

117

B.

02.11.2022

04.11.2022

D., E., H.

B. Sparkasse

1.669,82 €

8

118

A.-B.

20.09.2022

21.09.2022

F., W.

O.-Sparkasse R...

8.619,89 €

14

119

W.

18.01.2023

19.01.2023

D.

Kreissparkasse M. S. E.

9.476,25 €

39

120

F.

01.11.2022

01.11.2022

F.

Sparkasse F.

2.532,00 €

12

121

B.

20.01.2023

21.01.2023

D.

Sparkasse O.

2.545,00 €

5

122

B. H.

05.12.2022

09.12.2022

M. a.d. R., D., D., K., M., L., L., N.,

Sparkasse R. N. Nord

13.101,10 €

75

123

M.

20.01.2023

20.01.2023

F.

Sparkasse D.

2.102,50 €

10

124

B. b. N. i. d. O.

26.10.2022

26.10.2022

K.

Sparkasse N. i.d.O..-P.

1.280,00 €

6

125

B.

25.11.2022

28.11.2022

K., G., B., E.

Kreissparkasse N.

21.672,44 €

104

126

S.

22.12.2022

22.12.2022

W., M.

Sparkasse W.

4.355,72 €

21

127

H.

21.10.2022

22.10.2022

F., K., D.,

H. Sparkasse

6.055,07 €

20

128

H.

02.11.2022

02.11.2022

D.

Sparkasse H.

1.290,00 €

7

129

K.

10.10.2022

L.

K. Sparkasse

2.229,55 €

1

130

H.

10.11.2022

10.11.2022

W.

Sparkasse H. H.

840,00 €

4

131

B.

10.11.2022

10.11.2022

B.

Sparkasse D.

2.122,02 €

10

132

G.

07.11.2022

07.11.2022

D.

O.-Sparkasse R.

1.928,68 €

10

133

B.

17.11.2022

17.11.2022

K., M.

Sparkasse H.

4.999,20 €

25

134

B. am R.

01.12.2022

03.12.2022

D., D., M. a. d. R., E.,

Sparkasse R.-N.

14.889,76 €

81

135

D.

21.09.2022

W.

Sparkasse W.

1.900,60 €

1

136

T.

26.10.2022

26.10.2022

D.

Sparkasse W.-M.

4.956,01 €

25

137

T.

07.112022

07.11.2022

H., E.,

O.-Sparkasse R.

1.129,88 €

8

138

H.

15.11.2022

17.11.2022

W., D.

Sparkasse H.

1.341,90 €

7

139

K.

09.12.2022

10.12.2022

D., M. E.

T. Sparkasse

5.925,99 €

33

140

D.

01.11.2022

01.11.2022

R., L., H., E., F., I.

Sparkasse F.

4.978,82 €

24

141

F.

25.11.2022

28.11.2022

D., E., K.

Sparkasse B... H.-R.

4.000,00 €

4

142

M.

12.10.2022

L.

Sfadtsparkasse M.

2.225,90 €

1

143

T.

18.11.2022.

18.11.2022

D., N.

Sparkasse K.

2.997,40 €

15

144

D.

14.12.2022

14.12.2022

F., O.

Sparkasse H.-R.-V.

4.979,17 €

26

145

L.

18.11.2022

18.11.2022

E.,M., H.

Sparkasse an V. und R.

4.949,97€

23

146

O.

08.12.2022

10.12.2022

D., R.

Stadtsparkasse O.

11.198,78 €

61

147

B.

06.10.2022

08.10.2022

K., B.,

B. Sparkasse

6.804,16 €

5

148

M. a. d. R.

23.07.2022

24.07.2022

B.

Sparkasse H.-R.-V.

5.606,50 €

9

149

W.

28.09.2022

28.09.2022

F.

Sparkasse N.

4.443,05 €

2

150

R.

15.11.2022

15.11.2022

D.

Sparkasse E.

4.991,28 €

24

151

R.

10.11.2022

10.11.2022

W.

Kreissparkasse G.-G.

2.360,07 €

12

152

M.

15.11.2022

16.11.2022

D., D.,

Sparkasse M. im S.

9.027,21 €

43

153

W.

28.10.2022

28.10.2022

O.

Kreissparkasse F. in W.

841,04 €

4

154

G.

29.11.2022

30.11.2022

M.

Kreissparkasse G.

1.390,00 €

2

155

B.

25.11.2022

26.11.2022

D., K., M., N., B., G., M., K., L., B. G.

B. Sparkasse

12.314,10 €

94

156

K. W.

18.11.2022

22.11.2022

D., N.

Mittelbrandenburgische Sparkasse in P.

12.597,65 €

48

157

S.

17.09.2022

19.09.2022

F.

Sparkasse O.

4.922,47 €

3

158

F.

07.09.2022

07.09.2022

F.

Sparkasse M.-S.

4.958,19 €

3

159

01936

K.

27.09.2022

28.09.2022

F.

Sparkasse M.

11.139,17 €

16

160

42719

S.

21.11.2022

22.11.2022

D., S., M.

Stadtsparkasse S.

5.052,62 €

25

161

N. (W.)

15.12.2022

16.12.2022

K., T., K.

Sparkasse N.

9.746,62 €

49

162

L.

18.11.2022

19.11.2022

D.,N., K.,K., H.

Städtische Sparkasse O.

7.104,27 €

27

163

Z.

17.09.2022

19.09.2022

F., M.

Sparkasse S.

3.908,49 €

3

164

H.

03.12.2022

06.12.2022

D., N., K., D.

S...sparkasse

26.622,42 €

134

165

L.

18.11.2022

21.11.2022

D.,D., H., R.,E.

Sparkasse L.

14.246,81 €

60

166

F.

06.12.2022

06.12.2022

B.

F. Sparkasse

4.517,72 €

21

167

N.

23.11.2022

23.11.2022

D.

Kreissparkasse S.

4.722,19 €

24

168

B.

20.10.2022

22.10.2022

H., D., F., M.,

Sparkasse N.-R.

14.879,75 €

73

169

A.

13.09.2022

14.09.2022

R.

H. Sparkasse AG

4.473,18 €

4

170

V. a. d. E.

27.10.2022

27.10.2022

K.

Kreissparkasse L.

2.805,00 €

13

171

W.

19.11.2022

21.11.2022

D., E., R., D.

Kreissparkasse K.

12.684,22 €

66

172

K.

30.11.2022

01.12.2022

M...Kreis

Sparkasse C.-L.

2.000,00 €

2

173

L. (Bodensee)

10.11.2022

10.11.2022

D.

Sparkasse S.-B.

3.873,30 €

19

174

G.

07.11.2022

07.11.2022

O.-Sparkasse R.

1.280,06 €

8

175

F. im W.

02.11.2022

03.11.2022

D., M., R.,

Sparkasse im Landkreis C.

9.830,56 €

50

176

L.

07.11.2022

07.11.2022

N.

Sparkasse M.-L.

698,57 €

6

177

G.

05.11.2022

05.11.2022

M.

Kreissparkasse M. S. E.

4.968,00 €

23

178

N.

07.11.2022

07.11.2022

E.

Sparkasse N.

626,00 €

3

179

H.

29.09.2022

30.09.2022

Sparkasse H.

5.846,51 €

5

180

V.

18.01.2023

19.01.2023

F., O., D., K.,M. a. d. R.

Sparkasse H.-R.-V.

14.503,19 €

81

181

G... 

29.11.2022

30.11.2022

D., N., D.,

Sparkasse O...

7.626,99 €

31

182

C.

13.12.2022

14.12.2022

D., E., G.

Sparkasse S.N.

6.289,80 €

34

183

D.

30.11.2022

01.12.2022

M... Kreis

Sparkasse D.

8.451,22 €

37

184

S.

07.11.2022

07.11.2022

D.

Kreissparkasse S.

2.240,00 €

11

185

K.

15.11.2022

16.11.2022

D.

Sparkasse K.B.

3.894,23 €

19

186

K.

22.10.2022

22.10.2022

M.

Sparkasse K.

630,00 €

3

187

H.

24.11.2022

25.11.2022

D., K.

Sparkasse H.-B. 

11.572,74 €

63

188

P.

13.10.2022

14.10.2022

M.,D.,W.,B., E.

Sparkasse E.

9.268,08 €

6

189

S.

04.11.2022

04.11.2022

D.

Sparkasse S.-B.

947,00 €

5

190

S.

08.12.2022

09.12.2022

D., M.

Sparkasse H. G. P.

7.783,32 €

30

191

R.. d. P.

25.10.2022

25.10.2022

M.

Sparkasse N.

740,00 €

4

192

A.-H.

02.09.2022

03.09.2022

Ü., B., R., unbekannt

Stadtsparkasse A.

12.785,53 €

65

193

K. unter T.

09.11.2022

09.11.2022

N., D.

Kreissparkasse E.

1.974,97 €

12

194

O.

27.10.2022

27.10.2022

Kreissparkasse D.

4.072,33 €

19

195

M.

07.11.2022

08.11.2022

D., M.,

Sparkasse M.

9.427,12 €

45

196

S.

22.11.2022

22.11.2022

D., K.,N.,

N.-O. Sparkasse

4.963,17 €

24

197

S.

12.09.2022

F.

Sparkasse S.

1.793,00 €

1

198

T.

27.09.2022

F.

Ostsächsische Sparkasse D.

2.198,21 €

1

199

M.

21.11.2022

21.11.2022

D.

Sparkasse M. an der R.

3.135,64 €

16

200

F. am M.

28.10.2022

28.10.2022

K., D.

T. Sparkasse

4.875,29 €

24

201

A.

16.11.2022

16.11.2022

D.

Sparkasse R.-M.

3.703,00 €

18

202

S.

12.12.2022

12.12.2022

D., R., H.

Stadtsparkasse S.

4.975,49 €

29

203

S.

24.11.2022

26.11.2022

Ü.,M.,U.,S. M., K.

E...sparkasse

16.127,27 €

86

204

D.

08.12.2022

09.12.2022

U., K., S., H.

Sparkasse L. W.

8.870,45 €

44

205

H.

20.10.2022

25.10.2022

Sparkasse M. – E. M. H.

22.987,79 €

114

206

H.

05.11.2022

05.11.2022

F., W., S.,

Sparkasse N.

8.756,04 €

43

207

U.

11.10.2022

13.10.2022

B.

Kreissparkasse E.-N.

7.281,26 €

40

208

M. a. d. R.

21.01.2023

23.01.2023

D. K., F., E.,

Sparkasse M. a. d. R.

15.235,75 €

75

209

E.

01.12.2022

02.12.2022

S., W., M., H.

Sparkasse E.

14.783,47€

73

210

E.

23.09.2022

24.09.2022

F., O., D.

Sparkasse N.-R.

12.625,23 €

19

211

R. am M.

07.12.2022

08.12.2022

B.

F. Sparkasse

19.331,64 €

95

212

R.

23.01.2023

24.01.2023

O., D., M. a.d. R.

Sparkasse R.

6.197,01 €

28

213

G.

08.11.2022

08.11.2022

D.,

Sparkasse H.

1.058,70 €

5

214

L.

01.12.2022

02.12.2022

D.,S., H.,M.

Sparkasse L.

6.948,63 €

36

215

E.

13.01.2023

13.01.2023

D.

W.-Sparkasse

2.346,09 €

12

216

B.

30.01.2023

31.01.2023

D., D., H., B.

Sparkasse B... H.-R.

7.603,40 €

34

217

B... S..

19.12.2022

19.12.2022

D.,E., H.

W.-Sparkasse

3.288,18 €

18

218

K.

22.11.2022

23.11.2023

D.

Sparkasse K.B.

4.824,00 €

23

219

P.

12.12.2022

13.12.2022

E., D.,M.

Sparkasse H.

9.215,38 €

51

220

L.

03.12.2022

05.12.2022

D.,L.,W.,M.,L.,E.

M.-Sparkasse

15.408,04 €

72

221

L.

08.11.2022

08.11.2022

O., D.

Sparkasse S. H.-C.

1.693,94 €

8

222

N.

28.10.2022

28.10.2022

K.

K. Sparkasse

1.884,38 €

5

223

T.

03.11.2022

04.11.2022

D.

Sparkasse R.-V.

8.169,66 €

39

224

L.

22.12.2022

23.12.2022

M., F.

Sparkasse N.-D.

6.804,08 €

38

225

L.

01.12.2022

01.12.2022

D.

N.-O...see Sparkasse

2.287,99 €

11

226

F.

30.11.2022

01.12.2022

D., M., S., L.,

F. Sparkasse

9.886,75 €

48

227

I.

20.10.2022

20.10.2022

K., M., T.

Kreissparkasse L.

4.084,37 €

21

278

A.

18.01.2023

19.01.2023

D.,

Sparkasse S.-B.

8.063,33 € €

31

279

P.

21.11.2022

22.11.2022

D.f, D., M. a. d. R.

Sparkasse P.-D.

4.479,18 €

22

280

unbekannt

unbekannt

unbekannt

14.12.2022

14.12.2022

unbekannt

unbekannt

unbekannt

11.900,00 €

unbekannt

281

unbekannt

unbekannt

unbekannt

14.01.2023

14.01.2023

unbekannt

unbekannt

unbekannt

15.370,00 €

unbekannt

282

unbekannt

unbekannt

unbekannt

23.01.2023

23.01.2023

unbekannt

unbekannt

unbekannt

7.300,00 €

unbekannt

C. Beweiswürdigung
29
In der Hauptverhandlung hat keine Verständigung der Verfahrensbeteiligten im Sinne des § 257 c StPO stattgefunden. Die getroffenen Feststellungen der Kammer beruhen auf dem Beweisergebnis der durchgeführten Hauptverhandlung, insbesondere auf den umfassend geständigen Einlassungen aller drei Angeklagter.
I. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten
1. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten …
30
Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten … beruhen maßgeblich auf seiner glaubhaften Einlassung.
31
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten … beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen und von ihm als zutreffend bestätigten Bündeszentralregisterauszug vom 04.03.2024, der die oben (A. I. 2.) wiedergegebene Eintragung enthielt.
32
Die Feststellungen zur Haft wurden aus der Akte getroffen und vom Angeklagten als zutreffend bestätigt.
2. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten …
33
Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten … beruhen maßgeblich auf seiner glaubhaften Einlassung.
34
Die Feststellungen zum straflosen Vorleben des Angeklagten … beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 04.03.2024, der keine Eintragungen enthielt.
35
Die Feststellungen zur Haft wurden aus der Akte getroffen und vom Angeklagten als zutreffend bestätigt.
3. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten …
36
Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten … beruhen maßgeblich auf seiner glaubhaften Einlassung.
37
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten … beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen und von ihm als zutreffend bestätigten, Bundeszentralregisterauszug vom 08.03.2024, der die oben (A. III. 2.) wiedergegebene Eintragung enthielt.
38
Die Feststellungen zur Haft wurden aus der Akte getroffen und vom Angeklagten als zutreffend bestätigt.
II. Feststellungen zum Sachverhalt
39
Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf dem Beweisergebnis der Hauptverhandlung, insbesondere der umfassend geständigen Einlassung aller drei Angeklagter sowie den Angaben des als Zeugen vernommenen polizeilichen Hauptsachbearbeiters … und den Angaben der vernommenen Zeugen … und …, dem exemplarisch mit Einverständnis aller Verfahrensbeteiligter verlesenen Protokoll über die polizeiliche Zeugenvernehmung der … vom 16.01.2023 sowie den im Selbstleseverfahren eingeführten Zahlungsnachweisen, Bankbelegen und den im Selbstleseverfahren auszugsweise eingeführten Gutachten der Sachverständigen für IT-Forensik …, vom 17.08.2023 sowie den verlesenen Kontoauszügen.
1. Einlassung des Angeklagten …
40
Der Angeklagte … hat sich dahingehend eingelassen, dass der Vorwurf aus der Anklageschrift gegen ihn in vollem Umfang zutreffe. Ein Freund, den er namentlich nicht benennen wollte, habe ihn in diese Kreise gebracht und ihm erklärt, wie der Debitkarten-Betrug funktioniere. Die für die Straftaten erforderlichen Daten habe er über einen Zwischenmann bekommen. Über die im Hintergrund agierende Tätergruppierung könne er nicht viel sagen. Mit Sparkassenkunden habe er keinen Kontakt gehabt und auch mit dem P.-Verfahren habe er selbst nichts zu tun gehabt Ein Freund von ihm habe sowohl den Angeklagten … und den Angeklagten … gekannt und habe ihn zu beiden gebracht. Vor den verfahrensgegenständlichen Taten habe er beide nicht gekannt Während der Taten habe er sich schon mit beiden jeweils getroffen, insbesondere auch für die Geldübergaben.
41
Die hohe Anzahl der ihm vorgeworfenen Fälle von 245 Taten habe ihn überrascht, aber er habe auch nicht mitgezählt. Für ihn sei es so abstrakt gewesen, dass er gar nicht an die Geschädigten gedacht habe. Er habe nur die Daten bekommen, die Karte auf das Handy registriert und damit die Betrugstaten entweder selbst begangen oder über sogenannte „Läufer“ ausführen lassen. Einzelne Namen oder Beträge könne er nicht mehr zuordnen.
42
Im Einzelnen sei es so abgelaufen, dass im Supermarkt Geld abgehoben oder teilweise auch bei einem Juwelier oder in einer Wechselstube Gold angekauft worden sei. Die Goldbarren mussten jedoch wiederum verkauft werden, weil die Hintermänner auch bezahlt werden mussten und hierfür an den Bitcoin-Händler Bargeld übergeben werden musste. Mit Überweisungen von den betroffenen Bankkonten habe er nichts zu tun gehabt, das seien die Hintermänner gewesen. Teilweise hätten sie auch Abhebungen an Geldautomaten durchgeführt, was aber nur unter bestimmten Umständen funktioniert habe, weil die Automaten NFC-fähig sein mussten und zusätzlich die Karten-PIN erforderlich gewesen sei. Bei Geldabhebungen in Supermärkten sei es üblicherweise so gewesen, dass man für einen Betrag von wenigstens 5,- bis 10,- Euro habe einkaufen müssen und dann bis zu maximal 200,00 € in bar sich habe auszahlen lassen können. Das Handy sei dabei auf das Kartengerät gelegt worden, so dass das Geld von der Karte auf dem Handy abgezogen worden sei. Die Eingabe einer PIN sei nicht erforderlich gewesen. Die maximale Verfügungssumme pro Karte sei unterschiedlich gewesen, aber höchstens sei insgesamt eine Verfügung über 5.000,00 € möglich gewesen. Soweit Gutscheine angekauft worden seien, habe er hierauf keinen Zugriff gehabt. Die „Läufer“ hätten irgendetwas kaufen müssen, um Bargeld abheben zu können, so dass hier in Einzelfällen durch diese auch Gutscheine gekauft worden seien. Von den Gegenständen und Gutscheinen, die gekauft wurden, sei nie etwas bei ihm angekommen. Die Anwerbung von weiteren Leuten als „Läufer“ habe er auch vorgenommen. Ab einem Vorfall mit seiner kurzzeitigen Festnahme nach einem Einkauf bei … habe er nur noch Läufer geschickt. Wie das Zahlenverhältnis von eigenen Einkäufen zum Einsatz von Läufern davor war, könne er nicht mehr sagen.
43
Die Zugangsdaten zu den Konten habe er unterschiedlich oft bekommen, manchmal täglich, teilweise seien auch Pausen dazwischen gewesen. Er habe immer mehrere Datensätze bekommen, die auch nicht immer alle funktioniert hätten. Darüber, wie die Hintermänner an die Daten gelangt sind, habe er sich keine Gedanken gemacht. Wenn er die Zugangsdaten und den Link für die Einrichtung des Push-Tan-Verfahrens bekommen habe, habe er sich eingeloggt und die Einrichtung der virtuellen Karte vorgenommen oder die Datensätze weitergesendet an den Angeklagten … oder den Angeklagten …. Das Ganze sei auch nicht schwierig gewesen und es seien keine technischen Fertigkeiten erforderlich gewesen. Auf den jeweiligen Handys sei die virtuelle Karte zum „Wallet“ hinzugefügt worden, dann mit einer TAN im Sparkassen-Account bestätigt worden, so dass die Karte anschließend auf dem Handy verfügbar gewesen sei. Die Handys habe er in An- und Verkaufläden oder über e.-Kleinanzeigen von Privathändlem angekauft.
44
Von den Umsätzen habe er an die Hinterleute zwischen 50 % und 55 % abführen müssen, das sei jeweils von diesen vorgegeben worden. Diese hätten ihren Anteil in Bitcoin erhalten. Er habe sich hierfür mit einem Bitcoin-Händler getroffen, diesem die Summe in bar gegeben und dieser habe dann das Geld in Bitcoin an eine ihm zuvor von den Hintermännern mitgeteilte Bitcoin-Adresse übersandt. Die Angeklagten … und … hätten zu den Hinterleuten keinen Kontakt gehabt.
45
Innerhalb ihrer Gruppierung sei die Aufteilung so gewesen, dass er etwas weniger als 25 % von dem Erlös erhalten habe, die Angeklagten … und … jeweils um die 10 %. Aufgrund des Umstands, dass er binnen kurzer Zeit über viel Geld verfügt habe, habe er einen unangemessen teuren Lebensstil gepflegt, insbesondere auch teure Autos angemietet und das Geld „zum Fenster rausgeworfen“.
2. Einlassung des Angeklagten …
46
Der Angeklagte … hat sich dahingehend eingelassen, dass die Vorwürfe aus der Anklageschrift gegen ihn vollumfänglich zutreffen würden, wobei nach seinem Verständnis keine Bande bestanden habe.
47
Die Verteilung der Taterlöse sei so gelaufen, dass die Läufer das Geld in Empfang genommen hätten, ihren Anteil von 8,5 % einbehalten und den Rest ihm gegeben hätten. Hieraus habe er wiederum seinen Anteil entnommen und den Rest an den Angeklagten … weitergegeben. Die Geldübergaben seien in der Regel persönlich erfolgt. Was der Angeklagte … in der Folge mit dem Geld gemacht habe, könne er nicht sagen. Sein Anteil habe sich auf etwa 10 % belaufen. In wie vielen Fällen er selbst Einkäufe getätigt habe oder in wie vielen Fällen er sich eines Läufers bedient habe, könne er nicht mehr sagen. Die Gegenstände, welche die Läufer eingekauft hätten, hätten diese jeweils für sich behalten dürfen. Das von ihm eingenommene Geld habe er vollständig „verprasst“.
48
Er habe auch Personen Geld bezahlt, dass diese zusätzliche Namensschilder an ihren Briefkasten kleben. Nachdem die Registrierungsbriefe der Sparkasse angekommen seien, seien diese von den Personen an ihn ausgehändigt und das „falsche“ Namensschild wieder von dem Briefkasten entfernt worden. Die Briefe seien für Kontoeröffnungen benötigt worden.
3. Einlassung des Angeklagten …
49
Der Angeklagte … räumte ebenfalls die Vorwürfe gegen ihn aus der Anklageschrift vollumfänglich ein, wobei aus seiner Sicht keine Bandenstruktur vorgelegen habe. Vor den Taten habe er weder den Angeklagten … noch den Angeklagten … gekannt. Während der Taten sei der Angeklagte … sein Ansprechpartner gewesen, den Angeklagten … habe er nicht gekannt.
50
Hinsichtlich der Aufteilung der Erlöse sei es so gewesen, dass er einen Anteil von 10 % erhalten habe, den er im Wesentlichen für legale und illegale Konsummittel verbraucht habe. Die von ihm eingesetzten Läufer hätten einen Anteil von 8,5 % bekommen. Die von den Läufern erworbenen Gegenstände hätten diese jeweils für sich behalten dürfen.
4. Angaben der polizeilichen Zeugen
51
a) Der Zeuge …, der im Verfahren als Hauptsachbearbeiter und als sog. Personensachbearbeiter für den Angeklagten … tätig war, schilderte der Kammer zunächst den allgemeinen Modus Operandi. Mittels einer sog. „P.-SMS“ sei ein Link verschickt worden, bei der als Absender die Sparkasse hinterlegt gewesen sei. Wenn die betroffenen Sparkassenkunden auf diesen Link geklickt haben, seien sie auf eine Seite weitergeleitet worden, auf welcher diese dann die Zugangsdaten zu ihrem Online-Banking eingegeben hätten, teilweise seien auch Geldautomaten-PINs eingegeben worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Hintermänner nur Zugang zum Online-Banking der Sparkassenkunden gehabt, es seien jedoch noch keine Transaktionen durchgeführt worden, da hierfür noch TANs erforderlich gewesen seien. In der Folge, entweder am gleichen Tag oder auch ein paar Tage später, hätten die Sparkassenkunden Anrufe von falschen Bankmitarbeitem bekommen, in denen den jeweils betroffenen Personen z.B. vorgespiegelt worden sei, dass eine falsche Transaktion in … erfolgt sei und dass die Kunden eine SMS von der Sparkasse bekommen würden, die dann weitergeleitet werden müsste. Die unbekannten Hintermänner, die bereits Zugriff zu dem Sparkassenkonto hatten, richteten das S-pushTAN-Verfahren ein, weshalb die Kunden eine SMS von der Sparkasse bekamen. Diese bzw. der darin enthaltene Link wurde von den betroffenen Sparkassenkunden an die unbekannten Hintermänner weitergeleitet. Über das Gerät, mit dem man auf den übersandten Link klickt, habe man anschließend Vollzugriff auf das betreffende Konto. Dieser S-pushTAN-Link sei auch nur einmal verwendbar und nur mit dem ersten Gerät, mit dem auf den Link geklickt werde, habe man Vollzugriff zu dem Konto.
52
In der Folge seien digitale Zahlungskarten erstellt und unter Verwendung dieser Geld abgehoben worden bei Geldautomaten oder Einkäufe bei Lidl, Aldi etc. durchgeführt und zusätzlich jeweils 200,00 Euro abgehoben worden. Bei Verknüpfung eines Handys mit einer digitalen Debitkarte werde eine Individualnummer erstellt und an die Bank versandt, bei-A...-Geräten sei dies die sogenannte SE-ID. Über die Firma A... habe man hierüber die Gerätedaten erlangt und hierdurch in Verbindung mit den beantragten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen den Standort und die Nutzung von Geräten feststellen können, wodurch letztlich zunächst der Angeklagte … habe ermittelt werden können. Anschließend habe man auch die Angeklagten … und … über die genutzten Handys identifizieren können.
53
Parallel zur Ermittlung der Täter sei nach weiteren Geschädigten gesucht worden. Hierfür sei über die bei. A...-Geräten erzeugte SE-ID eine Anfrage an die Finanzinformatik der Sparkassen gestellt und hierdurch alle digitalen Karten abgefragt worden, die jemals mit dem bekannten A...-Gerät verknüpft waren. Dadurch seien alle Transaktionen ersichtlich gewesen und ermittelt worden.
54
Nach der Durchsuchung bei den Angeklagten und verschiedenen zu diesem Zeitpunkt bekannten Läufern seien von allen sichergestellten Handys Daten erhoben worden und bei der Finanzinformatik der Sparkassen angefragt worden. Anhand der Handys sei festgestellt worden, wie viele digitale Debitkarten mit diesem verknüpft wurden und anschließend seien die mit diesen digitalen Debitkarten durchgeführten Transaktionen mit den jeweiligen Schadenshöhen festgestellt worden.
55
Teilweise sei eine Auswertung der Beweismittel auch über die Gutachterin … erfolgt. Diese habe aus den vorhandenen Chats zwischen den Angeklagten untereinander und auch aus den Chats der Angeklagten mit den Läufern zum Teil Daten von Geschädigten herausgezogen. Teilweise seien auch S-pushTAN-Links in den Chats enthalten gewesen. Aus einem Chat des Angeklagten … sei auch der Kontakt mit den Hintermännern, von denen Daten aufgekauft wurden, ersichtlich gewesen. Für das eigentliche P. und die Anrufe seien die Angeklagten nicht verantwortlich gewesen. Auf dem Mobiltelefon des Angeklagten … sei auch eine W...App-Gruppe mit dem Namen „…“ festgestellt worden, in dem seinerseits mit den Läufern bzw. zwischen den Läufern kommuniziert worden sei.
56
Die Zuordnung der Fälle der einzelnen Geschädigten zu den Angeklagten sei zum einen über die sichergestellten Handys erfolgt, die physisch bei den Angeklagten bzw. bei diesen zuzuordnenden Läufern sichergestellt worden seien. Diese Fälle seien den jeweiligen Personen zugeordnet worden, bei denen das entsprechende Handy aufgefunden wurde. Es sei auch ein Handy beim Angeklagten … und eines beim Angeklagten … sichergestellt worden, auf dem sich jeweils Notizen befunden hätten, aus denen Zugangsdaten, Benutzername, Passwort, verfügbarer Rahmen und S-pushTAN-Link sowie teilweise auch die Geldautomaten PIN ersichtlich gewesen sei. Die Gutachterin … habe diese Daten alle extrahiert und zur Verfügung gestellt. Unter dem verfügbaren Betrag habe häufig der Name und ein weiterer Betrag gestanden. Die Angeklagten hätten-irgendwo Notizen machen müssen, um den entsprechenden Anteil, der an die Hintermänner gehen musste, nachvollziehen zu können. Gelegentlich hätten sich die angegebenen Namen auch anhand von Überwachungsbildern bestätigen lassen. In diesen Notizen sei auch der Spitznamen „…“ für den Angeklagten … verwendet worden, so dass hier weitere Zuordnungen möglich gewesen seien. Aus den Notizen seien auch mehrere Geschädigte ersichtlich gewesen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen seien. Er habe dann für jeden Geschädigten in händischer Arbeit die genutzte SE-ID und die Notizen verglichen. Seien bei einem Geschädigten z.B. mit nur einem Gerät Verfügungen vorgenommen worden und in den Notizen habe z.B. …“ gestanden, dann habe er daraus geschlossen, dass der Angeklagte … verantwortlich war. Die verwendete SE-ID sei dann der Gruppierung zugerechnet worden. Er habe insgesamt nur Fälle der Gruppierung um die drei Angeklagten zugerechnet, die sie zu 100 % der Gruppierung zuordnen konnten. Wenn er sich hinsichtlich der verwendeten SE-ID unsicher war, ob diese zu einem von den Angeklagten verwendeten A...-Gerät gehört, habe er diese nicht mit in seine Fallaufstellung aufgenommen.
57
Die Struktur sei so gewesen, dass der Angeklagte … die „Leitung“ gehabt habe. Dieser habe den Kontakt mit den Hintermännern gehabt und die Daten beschafft. Hinsichtlich der Angeklagten … und … habe ein Kontakt mit den Hintermännern nicht festgestellt werden können. Die Angeklagten … und … hätten nach seiner Auffassung auf der gleichen Ebene gestanden. Die verwendeten A... Accounts seien durch alle drei Angeklagte erstellt worden. Ebenso hätten alle die Smartphones zurückgesetzt, um auf diesen neue digitale Debitkarten aufspielen zu können und alle drei hätten auch mehrere Läufer akquiriert. Daneben sei eigene „Läufertätigkeit“ der Angeklagten … und … festgestellt worden, wobei diese auch mehrere weitere Läufer eingesetzt hätten. Der Angeklagte … habe anfangs auch selbst Geldabhebungen und Einkäufe vorgenommen, bis er am 03.11.2022 bei … nach einem Einkauf vorläufig festgenommen und am gleichen Abend wieder entlassen worden sei. Nach diesem Zeitpunkt habe er es vermieden, selbst Geldabhebungen durchzuführen.
58
Darüber hinaus habe der Angeklagte … für den Angeklagten … öfter Uber-Fahrten organisiert und der Angeklagte … habe Mietwagen angemietet, für Fahrten im Rahmen der Taten oder auch für private Fahrten, auch für den Angeklagten ….
59
Ein direktes Gespräch zwischen den Angeklagten … und … habe nicht festgestellt werden können. Die Gutachterin … habe einen Chat aufgefunden, in welchem der Angeklagte … an den Angeklagten … „Hallo“ geschrieben habe, ohne dass hierauf eine Antwort erfolgt sei. Tatrelevante Kommunikation zwischen den beiden direkt sei nicht aufgefunden worden. Es gebe auch keine Observationsmaßnahmen, in deren Rahmen alle drei Angeklagte zusammen gesehen worden seien. Es gebe auch keine Erkenntnisse, dass sich die Angeklagten … und … getroffen haben.
60
Der Geldflusses sei so gewesen, dass das Geld am Ende, nach Abzug der Provisionen von 8,5 % für die Läufer und – soweit sie beteiligt waren – in Höhe von 10 % jeweils für die Angeklagten … bzw. … immer an den Angeklagten … gegangen sei. Dieser sei auch verantwortlich gewesen, dass die Hintermänner ihr Geld bekommen. Hierfür habe der Angeklagte … Kontakt mit einem sog. Kryptohändler gehabt, der das Bargeld jeweils entgegennahm und gegen eine Provision in Höhe von 6 % in Kryptowährung tauschte und den entsprechenden Betrag anschließend an die Hintermänner weiterleitete.
61
b) Der Zeuge … gab an, dass er insbesondere die Aufgabe als sog. Personensachbearbeiter für den Angeklagten … gehabt habe. Er sei ab Ende Januar/Anfang Februar 2023 in die Ermittlungen einbezogen worden. Zu diesem Zeitpunkt seien bereits umfangreiche Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation gelaufen. Er habe dann mit der Auswertung der Telekommunikationsüberwachung des Angeklagten … begonnen. Dabei könne man die ausgewerteten Gespräche, die Erkenntnisse zur Tatbeteiligung des Angeklagten … ergeben hätten, im Wesentlichen in zwei Kategorien einteilen. In der einen Kategorie habe es sich um Gespräche gehandelt, in denen es um den Betrieb und die Verwendung der digitalen Debitkarten gegangen sei, da das Vorgehen auch nicht in allen Fällen funktioniert habe, da die Karten teilweise gesperrt worden seien. Dies seien hauptsächlich Gespräche mit dem Angeklagten … gewesen, in denen der Angeklagte … auch Rückmeldung gegeben habe, ob er erfolgreich gewesen sei. Mit dem Angeklagten … habe er sich auch darüber unterhalten, dass sie etwa die Hälfte der Erträge abgeben mussten, und über den Betrieb eines sog. „Panels“, um selbst „P.“ zu betreiben. Weiterhin seien zwischen dem Angeklagten … und dem Angeklagten … technische Umstände besprochen worden, insbesondere hinsichtlich des Zurücksetzens der Handys, da dies technisch etwas aufwändiger gewesen sei. Es sei auch darum gegangen, dass die Handys zeitnah einsatzbereit sind, so dass die digitalen Debitkarten darauf eingerichtet werden konnten, bevor die betroffenen Sparkassenkunden etwas bemerken. Insbesondere aus dem Jahr 2022 liege sehr viel relevante Kommunikation vor, durch die ein intensiver Kontakt zwischen den Angeklagten … und … belegt werde, in dessen Rahmen diese sich auch über private Tätigkeiten ausgetauscht hätten. Zudem habe der Angeklagte … auf Bitte des Angeklagten … für diesen auch Uber- oder Taxi-Fahrten bestellt.
62
Das zweite Hauptthema in den überwachten Gesprächen des Angeklagten … sei gewesen, dass er versucht habe Bekannte und Freunde anzuwerben, dass diese Namensschilder an ihren Briefkasten anbringen, so dass an diese Briefe unter anderen Namen geschickt werden können.
63
Zur Verwaltung der Läufer des Angeklagten … stammten die Erkenntnisse aus 4 der Auswertung seines privaten Handys, weniger aus den abgehörten mündlichen Gesprächen.
64
Im Zeitraum der Telekommunikationsüberwachung sei kein direktes Gespräch zwischen den Angeklagten … und … festgestellt worden. Es gebe lediglich eine W...App-Nachricht vom 28.11.2022 des Angeklagten … an den Angeklagten …, in welcher … an … schrieb, ohne dass letzterer hierauf geantwortet habe. Es gebe Erkenntnisse, dass sich alle drei Angeklagten an 16 Tagen mindestens für 1 Stunde in der gleichen Funkzelle aufgehalten hätten, meist in …, wobei keine Erkenntnisse dazu vorliegen, ob sie auch gemeinsam die Funkzelle gewechselt haben, so dass nicht mit Sicherheit zu belegen sei, dass sie sich zu diesen Zeitpunkten gemeinsam fortbewegt hätten.
65
Im Zeitraum der Ermittlungen hätten sich darüber hinaus keine Erkenntnisse ergeben, dass der Angeklagte … einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sei. Aus der Auswertung sei jedoch erkennbar gewesen, dass er wohl einer Beschäftigung nachgegangen sei, da er sich über das Internet Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen habe ausstellen lassen, um nicht zur Arbeit erscheinen zu müssen.
66
Im Rahmen des Einsatzes der digitalen Debitkarten durch den Angeklagten … bzw. den von ihm organisierten Läufern sei meist Bargeld abgehoben worden, wobei das Limit für eine Abhebung in der Regel bei 200,00 € pro Einkauf, gelegentlich auch bei 300,00 € gelegen habe. Man habe dann im Rahmen der Ermittlungen die Geräteindividualnummern den Einkäufen zugeordnet. Es sei teilweise wohl auch so gewesen, dass mehrere Geräte mitgeführt wurden, die an einzelne Läufer abgegeben und von diesen dann Einkäufe durchgeführt worden seien. Das Geld sei dann von den Läufern, abzüglich ihres Anteils, an den Angeklagten … abgegeben worden, der dieses abzüglich seiner Provision weitergegeben habe.
67
c) Der Zeuge …, der insbesondere als sog. Personensachbearbeiter für den Angeklagten … tätig war, schilderte, dass er zum Zeitpunkt der Festnahme und Durchsuchungsmaßnahmen in die Ermittlungen eingestiegen sei. Beim Angeklagten … seien diverse iPhones gefunden worden, die über digitale Debitkarten in der App A... Pay mit Sparkassenkonten gekoppelt gewesen seien. Diese seien später an die … zur Auswertung weitergegeben worden.
68
Darüber hinaus sei diverse Kommunikation, insbesondere zwischen den Angeklagten … und … festgestellt worden, in der das Vorgehen bei der Tatausführung beschrieben worden sei. Der Angeklagte … habe sich Handys, also insbesondere iPhones mit einer Sparkassen-App präpariert, um über diese dann digitale Debitkarten auf den Handys zu erstellen, die mit Sparkassenkonten verknüpft gewesen seien. Das Ganze sei in Absprache mit dem Angeklagten … erfolgt, von dem die Zugangsdaten bereitgestellt und übermittelt worden seien.
69
Aus den ausgewerteten Beweismitteln sei auch ersichtlich, dass immer wieder die Tageserlöse durch den Angeklagten … genannt wurden, teilweise z.B. 15.000,- bis 17.000,- € pro Tag. Der Angeklagte … habe einen Anteil von 18,5 % bekommen, wobei 8,5 % auf die Läufer entfallen seien, bevor das Geld an den Angeklagten … weitergegeben worden sei.
70
Es seien mehrere andere Personen festgestellt worden, die für den Angeklagten … als Läufer tätig gewesen seien, z.B. dessen älterer Bruder … Darüber hinaus sei zumindest Kommunikation gefunden worden mit zwei weiteren Personen in diesem Zusammenhang, ein Nutzer davon unter dem Namen …, zu dem bislang keine Klarpersonalien festgestellt werden konnten. Dieser habe einen Anteil von 8,5 % bekommen.
71
Er gehe davon aus, dass der Angeklagte … bis zum Schluss tätig gewesen sei, also bis zur Festnahme. Es lägen jedenfalls keine Erkenntnisse vor, dass er vorher schon ausgestiegen sei. Eine Zeit lang hätten lediglich keine Zugangsdaten zur Verfügung gestanden, so dass der Angeklagte … – was aus einer Kommunikation mit einer anderen Person, deren Personalien bislang nicht festgestellt werden konnten, ersichtlich gewesen sei – darüber nachgedacht habe, Betrugstaten über e.-Kleinanzeigen zu begehen. Es lägen aber keine Erkenntnisse vor, dass dieses Vorhaben dann in die Tat umgesetzt wurde.
72
In der Gesamtschau habe es sich für ihn – ohne dass er tiefere Kenntnis der anderen Personen gehabt habe – so dargestellt, dass der Angeklagte … für die Beschaffung der Zugangsdaten und der Push-TAN, also die Organisation der Bankdaten, verantwortlich gewesen sei und diese an den Angeklagten … weitergegeben habe. Letzgenannter habe insbesondere Handys präpariert und auch gebrauchte Handys in Absprache mit dem Angeklagten … bei e.-Kleinanzeigen gekauft. Darüber hinaus habe der Angeklagte … eigeninitiativ weitere Personen als Läufer angeworben.
73
Im Rahmen der Ermittlungen habe nicht festgestellt werden können, dass sich die Angeklagten … und … einmal persönlich getroffen hätten. Die Angeklagten … und … hätten sich einmal in der Straße treffen wollen, in welcher der Angeklagte … gewohnt habe. Es gebe aber keine Erkenntnisse, dass der Angeklagte … gewusst habe, dass der Angeklagte … an dieser Adresse melderechtlich erfasst war. Er könne auch nicht sagen, ob sich die Angeklagten … und … tatsächlich getroffen haben.
5. Weitere Beweismittel
74
Die Kammer hat weiter anhand der im Selbstleseverfahren eingeführten Zahlungsnachweise und Bankbelege die Geldabhebungen und Einkäufe betreffend die einzelnen Taten sowohl hinsichtlich der jeweiligen Schadenshöhe als auch in Bezug auf den jeweiligen zeitlichen Zusammenhang mit einem konkreten Tätigwerden der Angeklagten verifiziert. Dies gilt ebenso für die ergänzend verlesenen Kontoauszüge betreffend die Adhäsionskläger … und … sowie ….
75
Darüber hinaus wurde im Selbstleseverfahren auszugsweise das Gutachten der Sachverständigen für …, vom 17.08.2023 eingeführt. Aus diesem war insbesondere auch die Zusammenarbeit anhand der Kommunikation zwischen den Angeklagten … und … bzw. … und … nachvollziehbar sowie die Mitarbeit von weiteren Personen als sog. „Läufer“. Hierbei konnten als „Läufer“ des Angeklagten … unter anderem …, Personen mit den Spitznamen …, der … sowie mit den Namen … und … festgestellt werden. Als „Läufer“ des Angeklagten … konnte sein Bruder … identifiziert sowie weitere Kontakte unter den Spitznamen … und … festgestellt werden. Hinsichtlich des Angeklagten … konnte unter anderem festgestellt werden, dass dieser weitere, namentlich nicht näher bekannte Personen als Läufer koordinierte sowie noch weitere, nicht näher identifizierte Personen angeworben hat. Zudem ergibt sich aus der Auswertung die Summe der mit den sichergestellten und ausgewerteten Handys durchgeführten Bargeldabhebungen und Einkäufen.
76
Des Weiteren wurde exemplarisch mit Einverständnis aller Verfahrensbeteiligter das Protokoll über die polizeiliche Zeugenvernehmung der Zeugin … vom 16.01.2023 verlesen. Die Zeugin schilderte unter anderem, dass sie eine Nachricht erhalten habe, in der ihr als Kontakt angezeigt worden sei, dass es sich um die Sparkasse handele. Ihr sei mitgeteilt worden, dass sie ihren Push-TAN Account erneuern müsste, da dieser abgelaufen sei, was sie anschließend auch durchgeführt habe. Sie habe dann einen Anruf bekommen, in dem ihr ein Mann gesagt habe, dass er ihr einen Link zusende und sie diesen in W...App kopieren und an eine ihr mitgeteilte Handynummer per W...App schicken solle, was sie ebenfalls gemacht habe. Am 16.01.2023 habe, sie bemerkt, dass von ihrem Konto Geld gefehlt habe. Insgesamt seien 2.952,59 € von ihrem Konto abgebucht wurden durch 13 unterschiedliche Buchungen, denen sie nicht zugestimmt habe.
6. Gesamtwürdigung der Beweismittel
77
Bei Gesamtwürdigung sämtlicher im Rahmen der Hauptverhandlung erhobenen Beweismittel steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die Taten so wie oben festgestellt (s.o. B.) zugetragen haben.
78
a) Insbesondere die umfassenden Geständnisse der Angeklagten haben ein schlüssiges und nachvollziehbares Bild ergeben, das mit den durchgeführten polizeilichen Ermittlungen, die von den ermittelnden Polizeibeamten … und … umfangreich geschildert wurden, zwanglos in Übereinstimmung zu bringen ist. Dies wurde auch durch die polizeilichen Überwachungsmaßnahmen (Telekommunikationsüberwachung, Observation) bestätigt, wie von den vorgenannten polizeilichen Zeugen ebenfalls übereinstimmend berichtet wurde. Darüber hinaus werden die Geständnisse der Angeklagten durch die Gutachten der Sachverständigen für IT-Forensik … bestätigt. Hieraus wurde für die Kammer auch nochmals die Struktur der Gruppierung deutlich, in der eine Zusammenarbeit des Angeklagten … mit den Hintermännern auf der einen Seite und mit seinen eigenen „Läufern“ oder dem Angeklagten … bzw. dem Angeklagten … auf der anderen Seite ersichtlich war. Die Angeklagten … bzw. … handelten wiederum auf der einen Seite mit dem Angeklagten … zusammen, der die Bank- und Zugangsdaten lieferte, wobei sowohl dem Angeklagten … als auch dem Angeklagten … bewusst war, dass der Angeklagte … die Daten zuvor angekauft hatte, und auf der anderen Seite in einer Vielzahl bzw. einer überwiegenden Anzahl der Fälle wiederum mit eigenen „Läufern“ zusammen, die für sie die Einkäufe und Geldabhebungen übernahmen.
79
b) Das Handeln der Angeklagten war in allen abzuurteilenden Fällen als täterschaftlich und nicht lediglich als das eines Gehilfen zu qualifizieren. Die Angeklagten handelten bei den oben dargelegten Taten auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplanes im Rahmen arbeitsteiligen Vorgehens jeweils als Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB und müssen sich das Handeln der weiteren Täter damit zurechnen lassen.
80
Die Angeklagten handelten zur Überzeugung der Kammer bei den einzelnen Taten jeweils mit Täterwillen und wollte mit ihren Tatbeiträgen nicht nur die Tat eines anderen fördern. Sie leisteten eigene Tatbeiträge, die sich jeweils so in die gemeinschaftliche Tat einfügten, dass sie als Teile der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen.
81
Zwar waren die Angeklagten in ihrer Rolle im Gesamtsystem des mit noch weiteren Hintermännern besetzten und koordinierten Betrugssystems austauschbar und nahmen zudem eine Rolle innerhalb des Systems auf unterer Ebene ein. Allerdings war die konkrete Tatbeteiligung der Angeklagten im Rahmen dieses Gesamtkonstrukts für das Gelingen der einzelnen Tat – und damit nicht zuletzt auch des gesamten auf die Abwicklung einer Vielzahl an Computerbetrugsdelikten ausgelegten Tatsystems – von ganz wesentlicher Bedeutung.
82
Der Angeklagte … wirkte direkt mit dem bzw. den unbekannten Hintermännern zusammen und erhielt von diesen die Zugangsdaten und entsprechende TANs. Im Anschluss verknüpften alle drei Angeklagte eine digitale Debitkarte mit den jeweiligen Smartphones und gingen im Anschluss daran mit diesen vorwiegend in Supermärkte, um dort Geldabhebungen durchzuführen bzw. beauftragten sie jeweils die ihnen unterstellten „Läufer“, welche die entsprechenden Geldabhebungen auf ihre Anweisung durchführten. Dabei war sowohl dem Angeklagten … als auch dem Angeklagten …, nach ihrer jeweiligen eigenen Einlassung, jeweils bewusst, dass der Angeklagte … jedenfalls mit einem Hintermann zusammenarbeitete, der die Bank- und Zugangsdaten sowie TANs lieferte, und der Angeklagte … im Nachgang einen Großteil der erlangten Gelder in Höhe von 55 % an eine andere Person ablieferte.
83
Die Angeklagten beherrschten jeweils gemeinsam mit den anderen Tätern das Tatgeschehen. Insbesondere erstellten alle drei Angeklagte digitale Debitkarten und verknüpften diese anschließend mit einem Smartphone. Im Anschluss daran wurden die Geldabhebungen durchgeführt, teilweise durch die Angeklagten selbst, in einer Vielzahl von Fällen jedoch durch die jeweils von den Angeklagten eingesetzten „Läufer“. Die Geldabhebung mit den erstellten digitalen Debitkarten stellt vorliegend auch einen zentralen Schritt in der Tatausführung dar, da hierdurch erst das Geld erlangt wurde, welches absprachegemäß später an die Hintermänner und Lieferanten der Bank- und Zugangsdaten weitergeleitet wurde bzw. werden sollte.
84
Die Angeklagten hatte auch ein erhebliches eigenes Interesse am Erfolg der Taten, da sie abhängig von der Höhe der erlangten Beträge jeweils eine Provision in Höhe von 10 % (Angeklagter … und Angeklagter …) bzw. der Angeklagte … sogar rund 25 % erhielten. Die Kammer hat indes im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob täterschaftliches Handeln vorliegt, nicht verkannt, dass zumindest die Angeklagten … und … jedenfalls im Verhältnis zu den Hinterleuten nur einen kleinen Anteil des Werts des erlangten Geldes erhielten. Gleichwohl stellte die so eröffnete Möglichkeit, erhebliche Geldeingänge zu erhalten, für die Angeklagten … und … einen erheblichen eigenen Anreiz dar, an der Tat beteiligt zu sein und die Tat erfolgreich bis zur Erlangung der Tatbeute auszuführen. Es handelt sich nach Ansicht der Kammer beim zu bewertenden Geschehen insgesamt um einen typischen Fall eines arbeitsteiligen Vorgehens.
85
c) Die Angeklagten handelten zur Überzeugung der Kammer bei jeder einzelnen ihrer Taten als Mitglied einer Bande. Sie waren sich bewusst, dass es sich vorliegend um ein arbeitsteiliges und nach immer gleichen Zügen ablaufendes und damit bandenmäßiges Vorgehen der beteiligten Personen handelt.
86
Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Ein „gefestigter Bandenwille“ oder ein „Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse“ ist nicht erforderlich. Nicht erforderlich ist, dass die Bandenmitglieder tatsächlich bereits mehrere Betrugstaten begangen haben. Die Bande unterscheidet sich von der Mittäterschaft durch das Element der auf Dauer angelegten Verbindung mehrerer Personen zu zukünftiger gemeinsamer Deliktsbegehung; die bloße Schilderung eines wiederholten deliktischen Zusammenwirkens ist für sich aber grundsätzlich nicht ausreichend, um das Zustandekommen einer Bandenabrede zu belegen. Eine Bandenabrede setzt auch keine persönliche Verabredung und Bekanntschaft aller Bandenmitglieder voraus; es ist nicht erforderlich, dass sich sämtliche Bandenmitglieder untereinander kennen und gemeinsam an der Abrede beteiligt waren (vgl. Beukelmann in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 60. Edition, Stand: 01.02.2024, § 263 Rn. 101 m.w.N.).
87
Durch ihre Zusammenarbeit untereinander (… – „Läufer“, … bzw. … – „Läufer“, … bzw. … – „Läufer“) und jeweils mit dem unbekannten Hintermann bzw. den unbekannten Hintermännern waren sich die Angeklagten jeweils bewusst, dass sie gemeinsam mehrfach in gleichgelagerter Art und Weise arbeitsteilig tätig werden. Auch soweit der Angeklagte … oder der Angeklagte … gemeinsam jeweils mit dem Angeklagten … und dem unbekannten Hintermann tätig geworden sind, liegt jeweils ein bandenmäßiges Handeln vor, da zur Überzeugung der Kammer zum einen dem Angeklagten … sowie auch dem Angeklagten … bekannt war, dass sie mit dem Angeklagten … zusammenarbeiteten und dieser die Daten wiederum von einem Hintermann erhält, an den auch ein erheblicher Anteil der Tatbeute abgeliefert werden muss, und zum anderen war allen Angeklagten von Anfang an bewusst, dass bereits ein auf längere Zusammenarbeit zielender Zusammenschluss vorlag.
88
Den Angeklagten war, wie dargestellt, die Vorgehensweise der Gruppierung und deren Betrugsmasche zur Überzeugung der Kammer bekannt. Außerdem wussten die Angeklagten auch, dass im Rahmen der Tätigkeit zwangsläufig mehrere Personen zusammenwirkten und zusammenwirken mussten, um dieses betrügerische Konzept erfolgreich betreiben zu können. Dabei ist unerheblich, ob den Angeklagten sämtliche Personen bekannt waren, die beteiligt waren bzw. wer der „Hintermann“ oder die „Hintermänner“ waren, die im Wesentlichen den größten Anteil des Wertes der erlangten Gelder vereinnahmt haben. Darüber hinaus wurden von allen Angeklagten – wie zur Überzeugung der Kammer auch von Anfang an geplant – mehrere weitere Personen als sog. „Läufer“ angeworben und eingesetzt, um so noch schneller noch mehr Abhebungen durchführen zu können und das eigene Entdeckungsrisiko zu minimieren. Den Angeklagten waren jeweils jedenfalls die wesentlichen Personen und deren Handeln bekannt, die auf Arbeitsebene für die Ausführung der letzten Stufe der Computerbetrugstaten durch die Geldabhebungen mit den digitalen Debitkarten verantwortlich waren.
89
d) Zudem lag auch in jedem Fall ein gewerbsmäßiges Handeln der jeweiligen Angeklagten vor.
90
Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Hierfür reicht aus, dass sich der Täter mittelbare Vorteile aus den Tathandlungen verspricht, etwa wenn die Vermögensvorteile an einen von ihm beherrschten Verein, fließen; insoweit ist erforderlich, dass der Täter ohne Weiteres auf diese Vorteile zugreifen kann. Liegt ein derartiges Gewinnstreben vor, ist schon die erste der ins Auge gefassten Tathandlungen als gewerbsmäßig anzusehen. Es ist nicht erforderlich, dass der. Täter beabsichtigt, seinen Lebensunterhalt „allein“ oder auch nur überwiegend durch die Begehung von Straftaten zu bestreiten (vgl. Beukelmann in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 60. Edition, Stand: 01.02.2024, § 263 Rn. 102 m.w.N.).
91
Die Angeklagten haben selbst eingeräumt, dass sie ihre Tätigkeit ausgeführt haben, um Geld zu verdienen. Dabei hat der Angeklagte … rund 25 % der erworbenen Gelder, die Angeklagten … und … jeweils 10 % des Wertes der erlangten Gelder erhalten. Die Angeklagten haben auch im Wesentlichen übereinstimmend angegeben, das Geld für ihren Lebensunterhalt ausgegeben zu haben und insbesondere aufgrund des ihnen zur Verfügung stehenden Geldes einen unangemessenen Lebensstil gepflegt zu haben.
III. Feststellungen zur erhaltenen Schuldfähigkeit der Angeklagten
92
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit haben sich für keinen der Angeklagten in der Verhandlung ergeben noch würden solche geltend gemacht.
IV. Einstellungen gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 StPO
93
Hinsichtlich der den Angeklagten als Fall 1, 33, 71, 91, 93, 117, 131, 137, 160, 167, 207, 232, 235 (13 Fälle betreffend den Angeklagten …, 3 Fälle betreffend den Angeklagten … [Fall 1, 93, 137]) in der als Anlage zur Anklageschrift beigefügten Tabelle zur Last gelegten Taten wurde in der Hauptverhandlung auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft B..., Zentralstelle Cybercrime Bayern gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 StPO wegen der relativ geringen Schadenshöhe von jeweils weniger als 500,00 € von der (weiteren) Verfolgung abgesehen.
D. Rechtliche Würdigung
94
Der Angeklagte … hat sich durch die Tathandlungen in den unter B. geschilderten Fällen des gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in 232 tatmehrheitlichen Fällen gemäß §§ 263 a Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 5, §§ 25 Abs. 2, 53 StGB schuldig gemacht.
95
Der Angeklagte … hat sich durch die Tathandlungen in den unter B. geschilderten Fällen des gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in 71 tatmehrheitlichen Fällen gemäß §§ 263 a Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 5, §§ 25 Abs. 2, 53 StGB schuldig gemacht.
96
Der Angeklagte … hat sich durch die Tathandlungen in den unter B. geschilderten Fällen des gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in 40 tatmehrheitlichen Fällen gemäß §§ 263 a Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 5, §§ 25 Abs. 2, 53 StGB schuldig gemacht.
I. Täterschaftliches Handeln der Angeklagten
97
Das Handeln der Angeklagten war in allen abzuurteilenden Fällen als täterschaftlich und nicht lediglich als das eines Gehilfen zu qualifizieren (s.o. C. II. 6. b)).
II. Bandenmäßiges Handeln der Angeklagten
98
Die Angeklagten handelten bei jeder einzelnen ihrer Taten zudem als Mitglied einer Bande (s.o. C. II. 6. c)).
III. Gewerbsmäßiges Handeln der Angeklagten
99
Es lag auch in jedem Fall ein gewerbsmäßiges Handeln der Angeklagten vor (s.o. C. II. 6. d)).
IV. Neuer Tatentschluss betreffend jeden einzelnen Geschädigten
100
Zur Überzeugung der Kammer liegt auch hinsichtlich der durch Täuschung jedes einzelnen Geschädigten erlangten Bank- und Zugangsdaten sowie der jeweils erlangten TAN, aufgrund der durch einen der Angeklagten jeweils erstellten digitalen Debitkarte, mit welcher im Anschluss die Geldabhebungen durchgeführt wurden, jeweils eine Tat vor. Auf die Anzahl der im Anschluss getätigten Abhebungen kommt es insoweit nicht an, da bezüglich der einzelnen Geldabhebungen keine weitere Tat des Betrugs oder Computerbetrugs in Betracht kommt.
101
Wenn der Täter mit einer echten Bankkarte und der richtigen Geheimnummer, die er jeweils vom Berechtigten durch dessen täuschungsbedingte Verfügung erhalten hat, Geldabhebungen vornimmt, werden nicht zwei Straftatbestände des Betrugs und des Computerbetrugs erfüllt. Dieses Verhalten erfüllt nur den Tatbestand des Betrugs gegenüber dem Berechtigten. Der Täter betrügt den berechtigten Inhaber von Bankkarte und Geheimnummer im Sinne von § 263 StGB, aber er „betrügt“ nicht außerdem den Geldautomaten im Sinne von § 263 a StGB, weil er danach die echte Bankkarte und die richtige Geheimnummer verwendet (vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2015 – 2 StR 16/15, juris – Rz. 13 m.w.N.).
102
Das Vorgehen in den hiesigen Fällen entspricht der vorgenannten Rechtsprechung, da die Angeklagten täuschungsbedingt eine TAN erlangten, mit der eine digitale Debitkarte erstellt wurde. Mit der Verknüpfung dieser digitalen Debitkarte mit einem Smartphone wurde ein Äquivalent zu einer „echten Bankkarte“ erstellt, für die auch die „PIN“ vorlag, da bei der mittels der erlangten TAN erstellten digitalen Debitkarte eine PIN-Abfrage zu der digitalen Debitkarte bei Bezahlung oder Geldabhebung mit dem Smartphone entfällt. Dementsprechend war jeweils auf die Erlangung der TAN abzustellen, so dass hier insgesamt 232 Einzeltaten – in unterschiedlicher Besetzung durch die Angeklagten … und … ausgeführt – vorliegen.
V. Tatvollendung jedenfalls mit Erstellung der digitalen Debit- oder Kreditkarte
103
Mit der Erstellung der jeweiligen digitalen Debit- bzw. Kreditkarte jeweils durch einen der Angeklagten war der Tatbestand des Computerbetrugs auch jeweils bereits erfüllt. Insofern lag mit den täuschungsbedingt erlangten Bank- und Zugangsdaten sowie der Verwendung der täuschungsbedingt erlangten TAN ein unbefugtes Verwenden von Daten im Sinne des § 263 a Abs. 1 StGB vor, das mit der Erstellung der digitalen Bezahlkarte zu einer Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs geführt hat, der sich auch unmittelbar vermögensmindemd ausgewirkt hat.
104
Aus dem geschützten Rechtsgut sowie auch aus der strukturellen Parallelität mit der Vermögensverfügung bei § 263 StGB folgt, dass sich die Beeinflussung des Datenverarbeitungsvorgangs (unmittelbar) vermögensmindernd auswirken muss.
105
Das hierbei zugrunde gelegte Erfordernis der Unmittelbarkeit verlangt, dass sich in der Vermögensminderung eine der vier Tathandlungsmodalitäten des § 263 a StGB. realisiert hat, und nicht etwa eine weitere (Zwischen-)Handlung des Täters, des Opfers oder eines Dritten (vgl. Hefendehl/Noll in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2022, § 263 a Rn. 155 m.w.N.).
106
Ein solches Unmittelbarkeitsprinzip ist allerdings dahingehend zu präzisieren, dass es nicht entscheidend darauf ankommt, ob sich an den Datenverarbeitungsvorgang überhaupt noch (irgendwelche) Handlungen des Täters oder eines Dritten anschließen. Die maßgebliche Wertung folgt letztlich vielmehr bereits aus dem Vermögensbegriff: Weist das Ergebnis eines vom Täter manipulierten Datenverarbeitungsvorgangs Vermögensrelevanz in dem Sinne auf, dass das Verarbeitungsergebnis als schädigende („schadensgleiche“) Vermögensgefährdung bzw. als (endgültiger) Schaden zu qualifizieren ist, stehen einer Tatbestandsverwirklichung weitere Handlungen des Täters oder eines Dritten nicht entgegen. Entscheidend ist demnach, ob das manipulierte Ergebnis des Datenverarbeitungsvorgangs für sich gesehen (bereits) einen Vermögensschaden begründet, indem der Vermögensinhaber keine Möglichkeit mehr hat, den endgültigen Eintritt eines Schadens noch abzuwenden. Ist dies der Fall, ist § 263 a StGB auch dann verwirklicht, wenn sich an die tatbestandliche Handlung noch weitere menschliche Willensbetätigungen anschließen (vgl. Hefendehl/Noll, a.a.O., Rn. 156 m.w.N.).
107
Die täuschungsbedingte Herausgabe von Debitkarten, Kreditkarten und weiteren Zugangsdaten zu Bank-Guthaben (PINs, TANs, Passwörter), sei es infolge persönlicher Täuschung oder von „P.“-Manipulationen, führt zu einem Gefährdungsschaden, wenn der Täter eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen des Getäuschten erlangt. Die bloße Möglichkeit der Stornierung unberechtigter Kontoverfügungen (nach Maßgabe der AGB der Banken) steht dem nicht entgegen (vgl. Fischer, StGB, 71. Auflage 2024, § 263 Rn. 173 m.w.N.).
108
Ein Gefährdungsschaden ist gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit des endgültigen Verlusts eines Vermögensbestandteils zum Zeitpunkt der täuschungsbedingten Verfügung so groß ist, dass dies schon jetzt eine objektive Minderung des Gesamtvermögenswertes zur Folge hat. Es liegt dann nicht eine bloße Schadens-Gefahr, sondern eine tatsächliche Wertminderung mit der Gefahr einer Schadensvertiefung und Endgültigkeit vor (vgl. Fischer, a.a.O., Rn. 159 m.w.N.).
109
Die Verlustgefahr muss bei lebensnaher Betrachtung zu einer Wertminderung des Vermögens zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung führen. Ob es für den „endgültigen“ Schadenseintritt noch weiterer Handlungen des Geschädigten, des Täters oder Dritter bedarf, kommt es für die Feststellung einer hinreichend konkreten Gefährdung zu diesem Zeitpunkt nicht an (vgl. Fischer, a.a.O., Rn. 160 m.w.N.).
110
In den vorliegenden Fällen war jeweils mit der Erlangung der Bank- und Zugangsdaten sowie der TAN und der anschließend erstellten digitalen Debitkarte durch die Angeklagten jeweils eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen der jeweiligen Kontoinhaber gegeben. Der Zugang zu dem jeweiligen Online-Banking-Account der Geschädigten bestand bereits, und mittels der TAN wurde jeweils eine digitale Debitkarte erstellt, die mit einem Smartphone verknüpft wurde und mit der in engem zeitlichen Zusammenhang Geldabhebungen durch die Angeklagten oder von ihnen beauftragten „Läufer“ in unterschiedlicher Besetzung durchgeführt wurden. Durch die Bank- und Zugangsdaten nebst TAN und Erstellung der digitalen Debitkarte hatten die Angeklagten eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen der Kontoinhaber erlangt, so dass spätestens mit der Erstellung der digitalen Debitkarte bereits ein Gefährdungsschaden eingetreten und der Tatbestand des Computerbetrugs jeweils vollendet ist. Hinsichtlich der Schadenshöhe ist die Kammer zu Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass diese nicht höher ist als der jeweils tatsächlich durch die Geldabhebungen und Einkäufe eingetretene Schaden.
VI. Tatmehrheit
111
Die einzelnen festgestellten Taten, bezogen auf die jeweiligen Geschädigten, entsprangen jeweils neuen Tatentschlüssen und stehen daher zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB.
E. Rechtsfolgen
I. Rechtsfolgen hinsichtlich des Angeklagten …
1. Strafrahmenbestimmung
112
Der maßgebliche Regelstrafrahmen des § 263 a Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 5 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren vor, minder schwere Fälle werden mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
113
Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solch erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2000 – 3 StR 363/99, NStZ 2000, 254). Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. nur BGH, Urteil vom 05.06.2003 – 3 StR 60/03, NStZ 2004, 32, 33; BGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 3 StR 316/08, NStZ 2009, 37).
114
Bei der diesbezüglichen Prüfung hat die Kammer bedacht, dass es zuerst auf eine Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände ankommt. Erst wenn diese die Annahme eines minder schweren Falls allein nicht zu tragen vermögen, sind zusätzlich auch die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgründen verwirklichenden Umstände in die Bewertung einzubeziehen (vgl. nur BGH, Urteil vom 28.02.2013, 4 StR 430/20; BeckRS 2013, 5335; BGH, Beschluss vom 16.11.2017, 2 StR 404/17, BeckRS 2017, 133725).
115
Die Kammer hat für jede einzelne Tat die Anwendung eines minder schweren Falls im Sinne des § 263 a Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 5 StGB geprüft, im Ergebnis die Anwendung jedoch für keine der Taten des Angeklagten … bejaht, so dass für jede einzelne Tat der Regelstrafrahmen des § 263 a Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 5 StGB herangezogen wurde, der Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren vorsieht.
a) Kein minder schwerer Fall allein nach Abwägung aller allgemeiner Umstände
116
Bei der vorrangig gebotenen Gesamtwürdigung aller allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte des hiesigen Falls war zugunsten des Angeklagten sein ausführliches, vollumfängliches und von Schuldeinsicht und Reue getragenes Geständnis zu werten, welches strafmildernd zu berücksichtigen ist, da der Angeklagte durch sein bedingungsloses Einstehen für seine Taten eine in hohem Maße umfangreiche Beweisaufnahme verzichtbar machte, sodass eine deutliche Abkürzung eines ansonsten komplexen und langwierigen Verfahrensganges möglich war.
117
Darüber hinaus war der Angeklagte … mit der form- und entschädigungslosen Einziehung sämtlicher sichergestellter Gegenstände einverstanden, war im hiesigen Verfahren erstmals inhaftiert und hat die gestellten Adhäsionsanträge anerkannt.
118
Zu Lasten des Angeklagten … war insbesondere der äußerst hohe Gesamtschaden von 1.484.214,85 €, den er durch seine Beteiligung verursacht hat, zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass er als Bindeglied mit Kontakt zu den Hintermännern eine gegenüber den Angeklagten … und … herausgehobene Stellung hatte.
119
Im Rahmen der notwendigen Gesamtwürdigung kommt den strafmildernden Aspekten gegenüber den zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigenden Umständen kein so großes Gewicht zu, dass die Annahme eines minder schweren Falls mit einem Strafrahmen von 6 Monaten bis 5 Jahren Freiheitsstrafe ohne Berücksichtigung eines vertypten Strafmilderungsgrundes gerechtfertigt ist. Dies gilt nach Überprüfung eines jeden Einzelfalls zur Überzeugung der Kammer insbesondere auch für die Taten mit Schäden unter 1.000,00 €, da der Angeklagte weder wusste, wie hoch der Kontostand bzw. der Verfügungsrahmen der angegangenen Konten tatsächlich war, so dass ein höherer Schaden insoweit auch mehr oder weniger vom Zufall abhing, so dass insbesondere auch hinsichtlich Fall 178 mit dem niedrigsten Gesamtschaden eines Einzelfalls von 626,00 € (bezogen auf den Angeklagten … zur Überzeugung der Kammer die Annahme eines minder schweren Falls nicht gerechtfertigt ist.
b) Kein minder schwerer Fall unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes der Aufklärungshilfe (§ 46 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB)
120
Die Voraussetzungen für eine Strafmilderung aufgrund der Hilfe zur Aufklärung von schweren Straftaten gemäß §§ 46 b Abs. 1 Nr. 1, 49 StGB liegen nicht vor.
121
Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 46 b Abs. 1 Nr. 1 StGB muss eine Aufklärungs- oder Verhinderungshilfe geleistet worden sein, die sich in einem entsprechenden Erfolg niedergeschlagen hat. Dieser tritt ein, wenn aufgrund der Angaben des Aufklärungsgehilfen zur Überzeugung des Gerichts bestimmte Personen (Komplizen, Auftraggeber, Hinterleute) hinreichend verdächtig sind, eine Katalogtat nach § 100 a Abs. 2 StPO begangen zu haben, und wenn diese Personen mit den Angaben des Aufklärungsgehilfen identifiziert oder entweder bislang unbekannter Taten oder bekannter Taten besser überführt werden können. Einem Aufklärungserfolg kann auch dann noch wesentliches Gewicht für die Aufklärung der Tat eines anderen Beteiligten zukommen, wenn hierdurch wichtige Tatsachen oder Beweise offenbart werden oder den bereits vorhandenen Erkenntnissen eine sichere Grundlage geben (vgl. v. Heintschel-Heinegg in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 60. Edition, Stand: 01.02.2024, § 46 b Rn. 16 m.w.N.).
122
Eine derartige Aufklärungshilfe des Angeklagten … lässt sich vorliegend nicht feststellen. Er hat sich erstmals in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen, so dass eine Milderung nach § 46 b Abs. 1 StGB gemäß § 46 b Abs. 3 StGB bereits ausgeschlossen ist. Darüber hinaus hat der Angeklagte mit seinen getätigten Angaben auch keinen neuen Beitrag zur Aufklärung weiterer Straftaten oder zur Ermittlung weiterer (Mit-)Täter leisten können.
c) Keine sonstigen gesetzlich vertypten Milderungsgründe einschlägig
123
Anhaltspunkte für sonstige gesetzlich vertypte Milderungsgründe, wie beispielsweise nach § 21 StGB oder § 46 a StGB, haben sich vorliegend zur Überzeugung der Kammer nicht ergeben.
2. Strafzumessung
124
Bei der Abwägung der für und gegen den Angeklagten … sprechenden Umstände hat die Kammer innerhalb des maßgeblichen Strafrahmens jeweils unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB alle zuvor im Rahmen der Strafrahmenwahl genannten Strafzumessungskriterien nochmals herangezogen und geprüft, sowie – erneut – insbesondere sein erheblich verfahrensbeschleunigendes und von Reue und Schuldeinsicht getragenes, vollumfängliches Geständnis und dass er im hiesigen Verfahren erstmals inhaftiert war, gewertet.
125
Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer wiederum vorrangig den äußerst hohen durch ihn verursachten Gesamtschaden gewürdigt.
126
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie sämtlicher weiterer sich aus § 46 Abs. 1, Abs. 2 StGB ergebenden Strafzumessungsgründe sind nach Überzeugung der Kammer folgende Einzelstrafen – bei denen die Kammer maßgeblich anhand der Höhe der im Einzelnen verursachten Schäden differenziert hat – tat- und schuldangemessen:
Für die
- Taten mit einem Schaden bis 2.500,00 €:
jeweils 1 Jahr Freiheitsstrafe,
- Taten mit einem Schaden von 2.500,01 € bis 5.000,00 €:
jeweils 1 Jahr 2 Monate Freiheitsstrafe,
- Taten mit einem Schaden von 5.000,01 € bis 10.000,00 €:
jeweils 1 Jahr 4 Monate Freiheitsstrafe,
- Taten mit einem Schaden von 10.000,01 € bis 15.000,00 €:
jeweils 1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe,
- Taten mit einem Schaden von 15.000,01 € bis 20.000,00 €:
jeweils 1 Jahr 9 Monate Freiheitsstrafe,
- Taten mit einem Schaden von 20.000,01 € bis 25.000,00 €:
jeweils 2 Jahre Freiheitsstrafe,
- Tat mit einem Schaden von 25.000,01 € bis 30.000,00 € (Fall 164):
2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe,
- Tat mit einem Schaden von 46.603,39 € (Fall 59):
2 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe.
3. Gesamtstrafenbildung
127
Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1, Abs. 2 StGB unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten … sprechenden Umstände unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 2 Jahren 6 Monaten und Verbleiben unter der Gesamtsumme der verhängten Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Dabei hat die Kammer erneut die Person des Angeklagten und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt und insbesondere auch den engen situativen und zeitlichen Zusammenhang der Taten mit Seriencharakter erkannt und berücksichtigt.
128
Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände sowie sämtlicher weiterer sich aus § 46 Abs. 1, Abs. 2 StGB ergebenden Strafzumessungsgründe ist zur Überzeugung der Kammer eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 8 Monaten
tat- und schuldangemessen und als Mindestmaß schuldgerechten Ausgleichs (§ 46 Abs. 1 StGB) geboten.
4. Keine Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung
129
Die Unterbringung des Angeklagten … in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB scheidet aus. Bei dem Angeklagten fehlt es bereits am Vorliegenleines Hanges im Sinne des § 64 StGB. Mangels (überdauernder) psychischer Erkrankung bei dem Angeklagten und mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB zu den einzelnen Tatzeitpunkten kam auch eine Maßregel nach § 63 StGB von vornherein nicht in Betracht.
II. Rechtsfolgen hinsichtlich des Angeklagten …
1. Strafrahmenbestimmung
130
Der maßgebliche Regelstrafrahmen des § 263 a Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 5 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren vor, minder schwere Fälle werden mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
131
Die Kammer hat für jede einzelne Tat die Anwendung eines minder schweren Falls im Sinne des § 263 Abs. 5 StGB nach den oben angeführten Kriterien (s.o. E. I. 1.) geprüft, im Ergebnis die Anwendung jedoch für keine der Taten des Angeklagten … bejaht, so dass für jede einzelne Tat der Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB herangezogen wurde, der Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren vorsieht.
a) Kein minder schwerer Fall allein nach Abwägung aller allgemeiner Umstände
132
Bei der vorrangig gebotenen Gesamtwürdigung aller allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte des hiesigen Falls war zugunsten des Angeklagten sein ausführliches, vollumfängliches und von Schuldeinsicht und Reue getragenes Geständnis zu werten, welches strafmildernd zu berücksichtigen ist, da der Angeklagte durch sein bedingungsloses Einstehen für seine Taten eine in hohem Maße umfangreiche Beweisaufnahme verzichtbar machte, sodass eine deutliche Abkürzung eines ansonsten komplexen und langwierigen Verfahrensganges möglich war.
133
Darüber hinaus ist der Angeklagte … nicht vorbestraft und war im hiesigen Verfahren auch erstmals inhaftiert. Zudem war er mit der form- und entschädigungslosen Einziehung sämtlicher sichergestellter Gegenstände einverstanden und hat die gestellten Adhäsionsanträge anerkannt.
134
Zu Lasten des Angeklagten … war insbesondere der sehr hohe Gesamtschaden von 501.181,51 €, den er durch seine Beteiligung verursacht hat, zu berücksichtigen.
135
Im Rahmen der notwendigen Gesamtwürdigung kommt den strafmildernden Aspekten gegenüber den zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigenden Umständen kein so großes Gewicht zu, dass die Annahme eines minder schweren Falls mit einem Strafrahmen voh 6 Monaten bis 5 Jahren Freiheitsstrafe ohne Berücksichtigung eines vertypten Strafmilderungsgrundes gerechtfertigt ist. Dies gilt nach Überprüfung eines jeden Einzelfalls zur Überzeugung der Kammer insbesondere auch für die Taten mit Schäden unter 1.000,00 €, da der Angeklagte weder wusste, wie hoch der Kontostand bzw. der Verfügungsrahmen der angegangenen Konten tatsächlich war, so dass ein höherer Schaden insoweit auch mehr oder weniger vom Zufall abhing, so dass insbesondere auch hinsichtlich Fall 189 mit dem niedrigsten Gesamtschaden eines Einzelfalls von 947,00 € (bezogen auf den Angeklagten … zur Überzeugung der Kammer die Annahme eines minder schweren Falls nicht gerechtfertigt ist.
b) Kein minder schwerer Fall unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes der Aufklärungshilfe (§ 46 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB)
136
Die Voraussetzungen für eine Strafmilderung aufgrund der Hilfe zur Aufklärung von schweren Straftaten gemäß §§ 46 b Abs. 1 Nr. 1, 49 StGB liegen nicht vor.
137
Eine Aufklärungshilfe im Sinne der § 46 b Abs. 1 Nr. 1 StGB nach den oben dargestellten Voraussetzungen (s.o. E. I. 1. b)) durch den Angeklagten … lässt sich vorliegend nicht feststellen. Er hat sich erstmals in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen, so dass eine Milderung nach § 46 b Abs. 1 StGB gemäß § 46 b Abs. 3 StGB bereits ausgeschlossen ist. Darüber hinaus hat der Angeklagte mit seinen getätigten Angaben auch keinen neuen Beitrag zur Aufklärung weiterer Straftaten oder zur Ermittlung weiterer (Mit-)Täter leisten können.
c) Keine sonstigen gesetzlich vertypten Milderungsgründe einschlägig
138
Anhaltspunkte für sonstige gesetzlich vertypte Milderungsgründe, wie beispielsweise nach § 21 StGB oder § 46 a StGB, haben sich vorliegend zur Überzeugung der Kammer nicht ergeben.
2. Strafzumessung
139
Bei der Abwägung der für und gegen den Angeklagten … sprechenden Umstände hat die Kammer innerhalb des maßgeblichen Strafrahmens jeweils unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB alle zuvor im Rahmen der Strafrahmenwahl genannten Strafzumessungskriterien nochmals herangezogen und geprüft, sowie – erneut – insbesondere sein erheblich verfahrensbeschleunigendes und von Reue und Schuldeinsicht getragenes, vollumfängliches Geständnis, seine Vorstrafenfreiheit und dass er im hiesigen Verfahren erstmals inhaftiert, war, gewertet.
140
Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer wiederum vorrangig den sehr hohen durch ihn verursachten Gesamtschaden gewürdigt.
141
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie sämtlicher weiterer sich aus § 46 Abs. 1, Abs. 2 StGB ergebenden Strafzumessungsgründe sind nach Überzeugung der Kammer folgende Einzelstrafen – bei denen die Kammer maßgeblich anhand der Höhe der im Einzelnen verursachten Schäden differenziert hat – tat- und schuldangemessen:
Für die
- Taten mit einem Schaden bis 2.500,00 €:
jeweils 1 Jahr Freiheitsstrafe,
- Taten mit einem Schaden von 2.500,01 € bis 5.000,00 €:
jeweils 1 Jahr 2 Monate Freiheitsstrafe,
- Taten mit einem Schaden von 5.000,01 € bis 10.000,00 €:
jeweils 1 Jahr 4 Monate Freiheitsstrafe,
- Taten mit einem Schaden von 10.000,01 € bis 15.000,00 €:
jeweils 1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe,
- Taten mit einem Schaden von 15.000,01 € bis 20.000,00 €:
jeweils 1 Jahr 9 Monate Freiheitsstrafe,
- Taten mit einem Schaden von 20.000,01 € bis 25.000,00 €:
jeweils 2 Jahre Freiheitsstrafe,
- Tat mit einem Schaden von 46.603,39 € (Fall 59):
2 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe.
3. Gesamtstrafenbildung
142
Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1, Abs. 2 StGB unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten … sprechenden Umstände unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 2 Jahren 6 Monaten und Verbleiben unter der Gesamtsumme der verhängten Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Dabei hat die Kammer erneut die Person des Angeklagten und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt und insbesondere auch den engen situativen und zeitlichen Zusammenhang der Taten mit Seriencharakter erkannt und berücksichtigt.
143
Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände sowie sämtlicher weiterer sich aus § 46 Abs. 1, Abs. 2 StGB ergebenden Strafzumessungsgründe ist zur Überzeugung der Kammer eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 3 Monaten
tat- und schuldangemessen und als Mindestmaß schuldgerechten Ausgleichs (§ 46 Abs. 1 StGB) geboten.
4. Keine Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung
144
Die Unterbringung des Angeklagten … in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB scheidet aus. Bei dem Angeklagten fehlt es bereits am Vorliegen eines Hanges im Sinne des § 64 StGB. Mangels (überdauernder) psychischer Erkrankung bei dem Angeklagten und mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB zu den einzelnen Tatzeitpunkten kam auch eine Maßregel nach § 63 StGB von vornherein nicht in Betracht.
III. Rechtsfolgen hinsichtlich des Angeklagten …
1. Strafrahmenbestimmung
145
Der maßgebliche Regelstrafrahmen des § 263 a Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 5 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren vor, minder schwere Fälle werden mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
146
Die Kammer hat für jede einzelne Tat die Anwendung eines minder schweren Falls im Sinne des § 263 Abs. 5 StGB nach den oben angeführten Kriterien (s.o. E. I. 1.) geprüft, im Ergebnis die Anwendung jedoch für keine der Taten des Angeklagten … bejaht, so dass für jede einzelne Tat der Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB herangezogen wurde, der Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren vorsieht.
a) Kein minder schwerer Fall allein nach Abwägung aller allgemeiner Umstände
147
Bei der vorrangig gebotenen Gesamtwürdigung aller allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte des hiesigen Falls war zugunsten des Angeklagten sein ausführliches, vollumfängliches und von Schuldeinsicht und Reue getragenes Geständnis zu werten, welches strafmildernd zu berücksichtigen ist, da der Angeklagte durch sein bedingungsloses Einstehen für seine Taten eine in hohem Maße umfangreiche Beweisaufnahme verzichtbar machte, sodass eine deutliche Abkürzung eines ansonsten komplexen und langwierigen Verfahrensganges möglich war.
148
Darüber hinaus war der Angeklagte … mit der form- und entschädigungslosen Einziehung sämtlicher sichergestellter Gegenstände einverstanden.
149
Zu Lasten des Angeklagten … war insbesondere der hohe Gesamtschaden von 294.166,04 €, den er durch seine Beteiligung verursacht hat, zu berücksichtigen.
150
Im Rahmen der notwendigen Gesamtwürdigung kommt den strafmildernden Aspekten gegenüber den zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigenden Umständen kein so großes Gewicht zu, dass die Annahme eines minder schweren Falls mit einem Strafrahmen von 6 Monaten bis 5 Jahren Freiheitsstrafe ohne Berücksichtigung eines vertypten Strafmilderungsgrundes gerechtfertigt ist. Dies gilt nach Überprüfung eines jeden Einzelfalls zur Überzeugung der Kammer insbesondere auch für die Taten mit Schäden unter 1.000,00 €, da der Angeklagte weder wusste, wie hoch der Kontostand bzw. der Verfügungsrahmen der angefangenen Konten tatsächlich war, so dass ein höherer Schaden insoweit auch mehr oder weniger vom Zufall abhing, so dass insbesondere auch hinsichtlich Fall 178 mit dem niedrigsten Gesamtschaden eines Einzelfalls von 626,00 € (bezogen auf den Angeklagten …) zur Überzeugung der Kammer die Annahme eines minder schweren Falls nicht gerechtfertigt ist.
b) Kein minder schwerer Fall unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes der Aufklärungshilfe (§ 46 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB)
151
Die Voraussetzungen für eine Strafmilderung aufgrund der Hilfe zur Aufklärung von schweren Straftaten gemäß §§ 46 b Abs. 1 Nr. 1, 49 StGB liegen nicht vor.
152
Eine Aufklärungshilfe im Sinne der § 46 b Abs. 1 Nr. 1 StGB nach den oben dargestellten Voraussetzungen (s.o. E. I. 1. b)) durch den Angeklagten … lässt sich vorliegend nicht feststellen. Er hat sich erstmals in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen, so dass eine Milderung nach § 46 b Abs. 1 StGB gemäß § 46 b Abs. 3 StGB bereits ausgeschlossen ist. Darüber hinaus hat der. Angeklagte mit seinen getätigten Angaben auch keinen neuen Beitrag zur Aufklärung weiterer Straftaten oder zur Ermittlung weiterer (Mit-)Täter leisten können.
c) Keine sonstigen gesetzlich vertypten Milderungsgründe einschlägig
153
Anhaltspunkte für sonstige gesetzlich vertypte Milderungsgründe, wie beispielsweise nach § 21 StGB oder § 46 a StGB, haben sich vorliegend zur Überzeugung der Kammer nicht ergeben.
2. Strafzumessung
154
Bei der Abwägung der für und gegen den Angeklagten … sprechenden Umstände hat die Kammer innerhalb des maßgeblichen Strafrahmens jeweils unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB alle zuvor im Rahmen der Strafrahmenwahl genannten Strafzumessungskriterien nochmals herangezogen und geprüft, sowie – erneut – insbesondere sein erheblich verfahrensbeschleunigendes und von Reue und Schuldeinsicht getragenes, vollumfängliches Geständnis, seine Vorstrafenfreiheit und dass er im hiesigen Verfahren erstmals inhaftiert war, gewertet.
155
Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer wiederum vorrangig den hohen durch ihn verursachten Gesamtschaden gewürdigt.
156
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie sämtlicher weiterer sich aus § 46 Abs. 1, Abs. 2 StGB ergebenden Strafzumessungsgründe sind nach Überzeugung der Kammer folgende Einzelstrafen – bei denen die Kammer maßgeblich anhand der Höhe der im Einzelnen verursachten Schäden differenziert hat – tat- und schuldangemessen:
Für
- Taten mit einem Schaden bis 2.500,00 €:
jeweils 1 Jahr Freiheitsstrafe,
- Taten mit einem Schaden von 2.500,01 € bis 5.000,00 €:
jeweils 1 Jahr 2 Monate Freiheitsstrafe,
- Taten mit einem Schaden von 5.000,01 € bis 10.000,00 €:
jeweils 1 Jahr 4 Monate Freiheitsstrafe,
- Taten mit einem Schaden von 10.000,01 € bis 15.000,00 €:
jeweils 1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe,
- Tat mit einem Schaden von 15.000,01 € bis 20.000,00 € (Fall 231):
1 Jahr 9 Monate Freiheitsstrafe,
- (keine Taten mit einem Schaden von 20.000,01 € bis 25.000,00 € durch den Angeklagten …)
- Tat mit einem Schaden von 25.000,01 € bis 30.000,00 € (Fall 164):
2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe.
3. Gesamtstrafenbildung
157
Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1, Abs. 2 StGB unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten … sprechenden Umstände unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 2 Jahren 3 Monaten und Verbleiben unter der Gesamtsumme der verhängten Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Dabei hat die Kammer erneut die Person des Angeklagten und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt und insbesondere auch den engen situativen und zeitlichen Zusammenhang der Taten mit Seriencharakter erkannt und berücksichtigt.
158
Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände sowie sämtlicher weiterer sich aus § 46 Abs. 1, Abs. 2 StGB ergebenden Strafzumessungsgründe ist zur Überzeugung der Kammer eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 8 Monaten
tat- und schuldangemessen und als Mindestmaß schuldgerechten Ausgleichs (§ 46 Abs. 1 StGB) geboten.
4. Keine Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung
159
Die Unterbringung des Angeklagten … in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB scheidet aus. Bei dem Angeklagten fehlt es bereits am Vorliegen eines Hanges im Sinne des § 64 StGB. Mangels (überdauernder) psychischer Erkrankung bei dem Angeklagten und mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB zu den einzelnen Tatzeitpunkten kam auch eine Maßregel nach § 63 StGB von vornherein nicht in Betracht.
F. Vermögensabschöpfung
160
Der Ausspruch zur Einziehung von Taterträgen bzw. des Wertes von Taterträgen beruht auf §§ 73 Abs. 1, 73 c, 73 d StGB.
161
Hinsichtlich des Angeklagten … unterlag ein Betrag in Höhe von 1.215.048,28 €, hinsichtlich des Angeklagten … ein Betrag in Höhe von 390.169,81 € und hinsichtlich des Angeklagten … ein Betrag in Höhe von 229.008,26 € der Einziehung von Wertersatz.
I. Grundlagen der Wertersatzeinziehung für die verfahrensgegenständlichen Taten
162
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 c Satz 1 StGB knüpft an § 73 Abs. 1 StGB an und setzt voraus, dass der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat. Erforderlich ist bei einer Tatbegehung durch mehrere Beteiligte eine faktische oder wirtschaftliche Mitverfügungsmacht des von der Einziehung Betroffenen über die Tatbeute. Die bloße Tatsache mittäterschaftlichen Handelns reicht nicht aus. Eine gemeinsame Mitverfügungsmacht über die gesamte Beute ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch verneint worden, wenn der Angeklagte den Gesamtbetrag nur kurzfristig und transitorisch erhalten hatte. Allein aus der Überlassung der Beute zum Transport oder einer zeitlich nicht näher eingegrenzten Aufbewahrung folgt noch keine solche Mitverfügungsgewalt (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2023 – 2 StR 369/22, juris – Rz. 19 m.w.N.).
163
Ein Vermögensgegenstand oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil ist im Sinne des § 73 Abs. 1 Alt. 1 StGB „durch“ eine rechtswidrige Tat als Tatertrag erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er seiner faktischen Verfügungsgewalt unterliegt. Auf zivilrechtliche Besitz- oder Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an. Eine solche Verfügungsgewalt ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Tatbeteiligte im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen kann. Bei mehreren Beteiligten genügt zumindest eine tatsächliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand dergestalt, dass die Möglichkeit eines ungehinderten Zugriffs auf diesen besteht. Für die Bestimmung des Erlangten im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB kommt es allein auf eine tatsächliche Betrachtung an; wertende Gesichtspunkte sind nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht zu berücksichtigen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beteiligte eine zunächst gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2023 – 3 StR 343/22, juris – Rz. 5 m.w.N.).
164
In einem Fall betreffend den Modus Operandi „Falscher Polizeibeamter“ nahm der Bundesgerichtshof für eine „Abholerin“ allein deren ganz kurzzeitigen „transitorischen“ Besitz an. Denn sie transportierte lediglich als Botin die an sich genommenen Behältnisse mit dem Geld beziehungsweise Schmuck weisungsgemäß auf dem jeweils kurzen Weg von der Wohnung der Tatopfer zum Fahrzeug der Mitangeklagten, wo sie die Taschen sogleich ihrer Freundin aushändigte, die diese später an einen „Logistiker“ ablieferte. Die Angeklagte unterstand während der Erbringung ihres Tatbeitrages der Einflussnahmemöglichkeit der im Auto auf sie wartenden Mitangeklagten, die nach der zwischen beiden getroffenen Absprache die gesamte Tatbeute erhalten und einem „Logistiker“ übergeben sollte. Dieser nur ganz kurzzeitige Besitz zum Zwecke der Weitergabe ohne faktische Verfügungsmacht (transitorischer Besitz) begründete noch keinen rechtserheblichen Vermögenszufluss bei der Angeklagten (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 6-7 m.w.N.).
165
Nur dann, wenn der Täter etwas nur kurzfristig und transitorisch durch die Tat erhalten hat, weil er dieses – ohne faktische Verfügungsgewalt hieran erlangt zu haben – weiterzuleiten hatte, hat er den Gegenstand nicht im Sinne von § 73 Abs. 1, § 73 c StGB erlangt. Ein bloß transitorischer Besitz liegt aber regelmäßig nicht vor, wenn der Täter oder Beteiligte den durch die Tat erlangten Gegenstand über eine nicht unerhebliche Zeit unter Ausschluss der anderen Tatbeteiligten in seiner faktischen Verfügungsgewalt hält. Dies ist auch dann anzunehmen, wenn vor der Weitergabe des aus der Tat Erlangten eine längere Fahrtstrecke zurückzulegen ist, auf welcher der Täter faktisch alleine über das Erlangte verfügen kann (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2022 – 1 StR 421/21, juris – Rz. 31 m.w.N.).
II. Einziehung von Wertersatz hinsichtlich des Angeklagten …
166
Der Angeklagte … hat in allen Fällen Verfügungsmacht über die aus den Taten stammenden Gelder erlangt. Er war jeweils – unabhängig davon, ob er selbst oder die Angeklagten … oder … oder ein von einem der Angeklagten beauftragter „Läufer“ die Abhebung durchführte – derjenige, bei dem die erlangten Gelder zusammenliefen und gesammelt wurden und der diese später über einen sog. „Bitcoin-Trader“ in Bitcoin umgewandelt an die Hintermänner zukommen ließ. Maßgeblich ist dabei allein die Tatsache, dass er faktisch dazu in der Lage war, mit den erlangten Geldern nach Belieben zu verfahren. Der Angeklagte … hatte die faktische Verfügungsgewalt über sämtliche erlangte Gelder, da er die Entscheidungsgewalt darüber hatte, diese Gelder für sich zu verwenden oder an die Hintermänner zu übermitteln und hierauf ungehinderten Zugriff hatte.
167
Die erworbenen Gelder sind als aus den Taten stammender Tatertrag im Sinne der §§ 73 Abs. 1, 73 c Abs. 1 StGB zu qualifizieren.
168
Die Höhe der Einziehung von Wertersatz beim Angeklagten … errechnet sich wie folgt:
„1. Der vom Angeklagten … durch Taten, an denen weder der Angeklagte … noch der Angeklagte … beteiligt waren, verursachte Schaden beläuft sich auf 688.867,30 € (Gesamtschaden 1.484.214,85 € – Schaden … 501.181,51 € – Schaden … 294.166,04 € = 688.867,30 €).“
169
Im Rahmen der Einziehung von Wertersatz wurde zugunsten des Angeklagten … davon ausgegangen, dass sämtliche Taten durch von ihm beauftragte Läufer durchgeführt wurden, die jeweils eine Provision von 8,5 % des erlangten Wertes erhalten haben. Darüber hinaus mussten bei jeder Abhebung im Supermarkt Waren oder andere Gegenstände im Wert von wenigstens 5,- Euro eingekauft werden, wobei in der Regel Einkäufe im Wert zwischen ca. 5,- und 10,- Euro erfolgten, wobei die jeweiligen „Läufer“ die erworbenen Waren und Gegenstände absprachegemäß für sich behalten durften. Die Kammer ist hier zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass in jedem Fall Einkäufe im Wert von 10,- Euro (= 5 % von 200,00 Euro) erfolgten, so dass zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen wurde, dass bei jeder Tat ein Wert in Höhe von 13,5 % (= 8,5 % + 5 %) bei den jeweiligen Läufern verblieben ist.
170
Dementsprechend hat die Kammer als Betrag für die Wertersatzeinziehung hinsichtlich des Angeklagten … für Taten ohne Beteiligung der Angeklagten … oder … einen Wert in Höhe von 595.870,21 € (= 688.867,30 € – 13,5 %) angesetzt.
171
2. Hinzu kommen die von den Angeklagten … und … an den Angeklagten … weitergegeben Gelder.
172
Der Angeklagte … hat durch die von ihm begangenen Taten einen Schaden in Höhe von 501.181,51 € verursacht. Im Rahmen der Einziehung von Wertersatz wurde zugunsten des Angeklagten … davon ausgegangen, dass sämtliche Taten durch von ihm beauftragte Läufer durchgeführt wurden, die jeweils eine Provision von 8,5 % des erlangten Wertes erhalten haben. Darüber hinaus mussten bei jeder Abhebung im Supermarkt Waren oder andere Gegenstände im Wert von wenigstens 5,- Euro eingekauft werden, wobei in der Regel Einkäufe im Wert zwischen ca. 5,- und 10,- Euro erfolgten, wobei die jeweiligen „Läufer“ die erworbenen Waren und Gegenstände absprachegemäß für sich behalten durften. Die Kammer ist hier zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass in jedem Fall Einkäufe im Wert von 10,- Euro (= 5 % von 200,00 Euro) erfolgten, so dass zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen wurde, dass bei jeder Tat ein Wert in Höhe von 13,5 % (= 8,5 % + 5 %) bei den jeweiligen Läufern verblieben ist. Dementsprechend ergibt sich hinsichtlich des Angeklagten … ein Wert in Höhe von 433.522,01 € (= 501.181,51 € – 13,5 %). Diesen Betrag hat der Angeklagte … an den Angeklagten … unter Abzug seiner Provision von 10 % weitergegeben, mithin einen Betrag von 390.169,81 € (= 433.522,01 € ÷ 10 %).
173
Der Angeklagte … hat durch die von ihm begangenen Taten einen Schaden in Höhe von 294.166,04 € verursacht. Im Rahmen der Einziehung von Wertersatz wurde zugunsten des Angeklagten … davon ausgegangen, dass sämtliche Taten durch von ihm beauftragte Läufer durchgeführt wurden, die jeweils eine Provision von 8,5 % des erlangten Wertes erhalten haben. Darüber hinaus mussten bei jeder Abhebung im Supermarkt Waren oder andere Gegenstände im Wert von wenigstens 5,- Euro eingekauft werden, wobei in der Regel Einkäufe im Wert zwischen ca. 5,- und 10,- Euro erfolgten, wobei die jeweiligen „Läufer“ die erworbenen Waren und Gegenstände absprachegemäß für sich behalten durften. Die Kammer ist hier zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass in jedem Fall Einkäufe im Wert von 10,- Euro (= 5 % von 200,00 Euro) erfolgten, so dass zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen wurde, dass bei jeder Tat ein Wert in Höhe von 13,5 % (= 8,5 % + 5 %) bei den jeweiligen Läufern verblieben ist. Dementsprechend ergibt sich hinsichtlich des Angeklagten … ein Wert in Höhe von 254.453,62 € (= 294.166,04 € – 13,5 %). Diesen Betrag hat der Angeklagte … an den Angeklagten … unter Abzug seiner Provision von 10 % weitergegeben, mithin einen Betrag von 229.008,26 € (= 254.453,62 € – 10 %).
174
3. Dementsprechend unterlag beim Angeklagten … ein Betrag in Höhe von 1.215.048,28 € (= 595.870,21 € + 390.169,81 € + 229.008,26 €) aus den Taten der Einziehung von Wertersatz.
III. Einziehung von Wertersatz hinsichtlich des Angeklagten …
175
Der Angeklagte … hat in allen Fällen, an denen er beteiligt war, Verfügungsmacht über die aus den Taten stammenden Gelder erlangt. Er war jeweils – unabhängig davon, ob er selbst oder ein von ihm beauftragter „Läufer“ die Abhebung durchführte – derjenige, bei dem die erlangten Gelder zusammenliefen und gesammelt wurden und der diese später an den Angeklagten … weitergab. Maßgeblich ist dabei allein die Tatsache, dass er faktisch dazu in der Lage war, mit den erlangten Geldern nach Belieben zu verfahren. Der Angeklagte … hatte die faktische Verfügungsgewalt über sämtliche durch ihn erlangte Gelder, da er die Entscheidungsgewalt darüber hatte, diese Gelder für sich zu verwenden oder an den Angeklagten … weiterzugeben und hierauf ungehinderten Zugriff hatte. Es lag gerade kein nur kurzzeitiger und damit transitorischer Besitz des Angeklagten … hinsichtlich der erlangten Gelder vor, da er diese selbstständig entgegennahm, über einen im Einzelfall nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt aufbewahrte, sammelte und sich hieraus seinen Anteil von 10 % selbstständig herausnehmen durfte. Er ist daher zur Überzeugung der Kammer auch nicht als reiner Bote zu sehen, der die Gelder kurzfristig entgegennahm und sodann unmittelbar weitergegeben hat.
176
Die erworbenen Gelder sind als aus den Taten stammender Tatertrag im Sinne der §§ 73 Abs. 1, 73 c Abs. 1 StGB zu qualifizieren.
177
Die Höhe der Einziehung von Wertersatz beim Angeklagten … errechnet sich wie folgt:
„Der Angeklagte … hat durch die von ihm begangenen Taten einen Schaden in Höhe von 501.181,51 € verursacht. Im Rahmen der Einziehung von Wertersatz wurde zugunsten des Angeklagten … davon ausgegangen, dass sämtliche Taten durch von ihm beauftragte Läufer durchgeführt wurden, die jeweils eine Provision von 8,5 % des erlangten Wertes erhalten haben. Darüber hinaus mussten bei jeder Abhebung im Supermarkt Waren oder andere Gegenstände im Wert von wenigstens 5,- Euro eingekauft werden, wobei in der Regel Einkäufe im Wert zwischen ca. 5,- und 10,- Euro erfolgten, wobei die jeweiligen „Läufer“ die erworbenen Waren und Gegenstände absprachegemäß für sich behalten durften. Die Kammer ist hier zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass in jedem Fall Einkäufe im Wert von 10,- Euro (= 5 % von 200,00 Euro) erfolgten, so dass zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen wurde, dass bei jeder Tat ein Wert in Höhe von 13,5 % (= 8,5 % + 5 %) bei den jeweiligen Läufern verblieben ist.“
178
Dementsprechend ergibt sich ein Betrag von 433.522,01 € (= 501.181,51 € – 13,5 %). Zugunsten des Angeklagten … hat die Kammer sodann zur Ausgleichung etwaiger Unwägbarkeiten (höhere Einkäufe durch „Läufer“ im Einzelfall, gelegentlicher Ankauf von Gold, Einkauf von Gutscheinen durch „Läufer“ mit höherem Wert als 10,- €) für die Wertersatzeinziehung hinsichtlich des Angeklagten … den Betrag herangezogen, den er an den Angeklagten … unter Abzug seiner Provision von 10 % weitergegeben hat, mithin einen Betrag von 390.169,81 € (= 433.522,01 € – 10 %).
IV. Einziehung von Wertersatz hinsichtlich des Angeklagten …
179
Der Angeklagte … hat in allen Fällen, an denen er beteiligt war, Verfügungsmacht über die aus den Taten stammenden Gelder erlangt. Er war jeweils – unabhängig davon, ob er selbst oder ein von ihm beauftragter „Läufer“ die Abhebung durchführte – derjenige, bei dem die erlangten Gelder zusammenliefen und gesammelt wurden und der diese später an den Angeklagten … weitergab. Maßgeblich ist dabei allein die Tatsache, dass er faktisch dazu in der Lage war, mit den erlangten Geldern nach Belieben zu verfahren. Der Angeklagte … hatte die faktische Verfügungsgewalt über sämtliche durch ihn erlangte Gelder, da er die Entscheidungsgewalt darüber hatte, diese Gelder für sich zu verwenden oder an den Angeklagten … weiterzugeben und hierauf ungehinderten Zugriff hatte. Es lag gerade kein nur kurzzeitiger und damit transitorischer Besitz des Angeklagten … hinsichtlich der erlangten Gelder vor, da er diese selbstständig entgegennahm, über einen im Einzelfall nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt aufbewahrte, sammelte und sich hieraus seinen Anteil von 10 % selbstständig herausnehmen durfte. Er ist daher zur Überzeugung der Kammer auch nicht als reiner Bote zu sehen, der die Gelder kurzfristig entgegennahm und sodann unmittelbar weitergegeben hat.
180
Die erworbenen Gelder sind als aus den Taten stammender Tatertrag im Sinne der §§ 73 Abs. 1, 73 c Abs. 1 StGB zu qualifizieren.
181
Die Höhe der Einziehung von Wertersatz beim Angeklagten … errechnet sich wie folgt:
„Der Angeklagte … hat durch die von ihm begangenen Taten einen Schaden in Höhe von 294.166,04 € verursacht. Im Rahmen der Einziehung von Wertersatz wurde zugunsten des Angeklagten … davon ausgegangen, dass sämtliche Taten durch von ihm beauftragte Läufer durchgeführt wurden, die jeweils eine Provision von 8,5 % des erlangten Wertes erhalten haben. Darüber hinaus mussten bei jeder Abhebung im Supermarkt Waren oder andere Gegenstände im Wert von wenigstens 5,- Euro eingekauft werden, wobei in der Regel Einkäufe im Wert zwischen ca. 5,- und 10,- Euro erfolgten, wobei die jeweiligen – „Läufer“ die erworbenen Waren und Gegenstände absprachegemäß für sich behalten durften. Die Kammer ist hier zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass in jedem Fall Einkäufe im Wert von 10,- Euro (= 5 % von 200,00 Euro) erfolgten, so dass zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen wurde, dass bei jeder Tat ein Wert in Höhe von 13,5 % (= 8,5 % + 5 %) bei den jeweiligen Läufern verblieben ist.“
182
Dementsprechend ergibt sich ein Betrag von 254.453,62 € (= 294.166,04 € – 13,5 %).
183
Zugunsten des Angeklagten … hat die Kammer sodann zur Ausgleichung etwaiger Unwägbarkeiten (höhere Einkäufe durch „Läufer“ im Einzelfall, gelegentlicher Ankauf von Gold, Einkauf von Gutscheinen durch „Läufer“ mit höherem Wert als 10,- €) für die Wertersatzeinziehung hinsichtlich des Angeklagten … en Betrag herangezogen, den er an den Angeklagten … unter Abzug seiner Provision von 10 % weitergegeben hat, mithin einen Betrag von 229.008,26 € (= 254.453,62 € – 10 %).
G. Adhäsionsentscheidungen
184
Die Angeklagten … und … haben die durch formgerechte Adhäsionsanträge geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Adhäsionskläger gemäß § 406 Abs. 2 StPO wie ausgeurteilt anerkannt. Die Kammer hat die Schadensersatzansprüche daher insoweit ohne weitere Sachprüfung anerkannt.
185
Im Übrigen wurde von einer Entscheidung über die weitergehenden Forderungen der Adhäsionskläger … und … vom 19.03.2024 und … vom 20.03.2024 abgesehen, da diese insoweit unbegründet erscheinen, § 406 Abs. 1 S. 3 StPO. Dies gilt zum einen soweit Forderungen geltend gemacht wurden, die über die zugesprochenen Beträge hinaus gehen, und zum anderen soweit die Adhäsionsanträge gegen den Angeklagten … gerichtet waren, da dieser an den Taten, für die Adhäsionsanträge gestellt wurden, nicht beteiligt war.
186
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 406 Abs. 3 S. 2 StPO i.V.m. § 708 Nr. 1 ZPO.
H. Kostenentscheidung
187
Die Kostenentscheidung zu Lasten der Angeklagten beruht auf §§ 464 Abs. 1, Abs. 2, 465 Abs. 1 StPO.
188
Gemäß § 472 a Abs. 1, Abs. 2 StPO haben die Angeklagten … und … zudem als Gesamtschuldner die durch die Adhäsionsanträge der Adhäsionskläger … und … vom 19.03.2024 und … vom 20.03.2024 angefallenen besonderen gerichtlichen Kosten und die den Adhäsionsklägern … und … entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen sowie ihre durch den Adhäsionsantrag der Adhäsionskläger … und … vom 19.03.2024 entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
189
Von den der Adhäsionsklägerin … und den Angeklagten … und … durch den Adhäsionsantrag vom 20.03.2024 entstandenen notwendigen Auslagen tragen gemäß § 472 a Abs. 2 StPO die Adhäsionsklägerin … 31 % und die Angeklagten als Gesamtschuldner 69 %.
190
Die dem Angeklagten … durch die Adhäsionsanträge der Adhäsionskläger … und … vom 19.03.2024 und … vom 20.03.2024 entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen haben gemäß § 472 a Abs. 2 StPO die jeweiligen Adhäsionskläger zu tragen, ebenso wie die ihnen insoweit durch die Adhäsionsanträge gegen den Angeklagten … erwachsenen notwendigen Auslagen.