Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 22.10.2024 – 203 StObWs 498/24
Titel:

Erledigung der Hauptsache eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Strafvollzugsverfahren

Normenkette:
StVollzG § 109, § 110, § 111, § 115, § 121
Leitsätze:
1. Eine – isolierte – Kostenentscheidung nach § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG kann in der Regel weder mit der sofortigen Beschwerde noch mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Eine Ausnahme ist zu machen, wenn die Strafvollstreckungskammer ausdrücklich oder konkludent die Erledigung der Hauptsache festgestellt und somit eine Hauptsacheentscheidung in Form einer Prozessentscheidung getroffen hat, falls es an einer ausdrücklichen Erledigungserklärung des Antragstellers fehlt und dieser mit der Rechtsbeschwerde geltend macht, dass sich der Rechtsstreit in Wahrheit nicht erledigt habe oder dass die Annahme des Eintritts der Erledigung rechtsfehlerhaft sei. Für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bedarf es keines ausdrücklichen Widerspruchs in der ersten Instanz. Auch auf die Fassung des Tenors des angefochtenen Beschlusses kommt es insoweit nicht maßgeblich an. (Rn. 2)
2. Die Erledigung der Hauptsache liegt im Strafvollzugsverfahren vor, sobald die sich aus der Maßnahme – oder ihrer Unterlassung – ergebende Beschwer nachträglich weggefallen ist. (Rn. 7)
3. Infolge einer nicht nur vorübergehenden Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung tritt eine Erledigung eines Verpflichtungsantrags nur ein, wenn die begehrte Maßnahme von den besonderen Verhältnissen der abgebenden Vollzugsanstalt abhängt. (Rn. 8)
4. Ob es bei einer nicht nur vorübergehenden Verlegung zu einem Wechsel der Antragsgegnerin kommt, richtet sich nach dem jeweiligen Antragsbegehren. Wird der Antragsteller während eines Verfahrens verlegt, das einen Verpflichtungs- oder Vornahmeantrag zum Gegenstand hat und verfolgt er sein ursprüngliches Begehren weiter, wird beteiligte Vollzugsbehörde die aufnehmende Vollzugsanstalt. (Rn. 12)
5. Ein solcher Wechsel der Antragsgegnerin bewirkt gemäß § 110 StVollzG auch einen Wechsel der gerichtlichen Zuständigkeit. Die Strafvollstreckungskammer ist gehalten, die Sache nach Anhörung des Antragstellers an das nunmehr zuständige Landgericht zu verweisen. Eines Antrags bedarf es dazu nicht. (Rn. 13 – 14)
Schlagworte:
Strafvollzug, Verlegung, Wechsel der Antragsgegnerin, Erledigung, Hauptsache, Kostenentscheidung, Rechtsmittel, gerichtliche Zuständigkeit
Vorinstanz:
LG Regensburg, Beschluss vom 21.05.2024 – SR StVK 1315/23
Fundstelle:
BeckRS 2024, 33580

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird die Entscheidung der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg beim Amtsgericht Straubing vom 21. Mai 2024 aufgehoben.
2. Die Sache wird an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
3. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts in der Rechtsbeschwerde wird abgelehnt.
4. Der Gegenstandswert wird auf 500.- € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Mit Schreiben vom 20. September 2023 hat der zu diesem Zeitpunkt in der JVA S. – Einrichtung für Sicherungsverwahrung – im Maßregelvollzug der Sicherungsverwahrung untergebrachte Antragsteller beantragt, die JVA S. zu verpflichten, ihm eine Krebsvorsorgeuntersuchung unter Anwendung einer Kapselendoskopie zu gewähren. Der Anstaltsarzt der JVA S... hätte die Behandlung zu Unrecht abgelehnt. Nachdem der Antragsteller am 12. Oktober 2023 in die Justizvollzugsanstalt T... rücküberstellt worden war, hat die Strafvollstreckungskammer dem Antragsteller mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 eine Erledigterklärung „anheim gestellt“ und ohne Äußerung des Antragstellers mit Beschluss vom 21. Mai 2024 entschieden, dass der Antrag in der Hauptsache erledigt und eine Kostenentscheidung nicht veranlasst sei. Dagegen wendet sich der mittlerweile in der JVA B. untergebrachte Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde und macht geltend, die Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt habe nicht zu einer Erledigung seines Antrags geführt. Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
II.
2
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Zwar kann eine – isolierte – Kostenentscheidung nach § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in der Regel weder mit der sofortigen Beschwerde noch mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 5 Ws 157/17 Vollz –, juris Rn. 18 zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl. § 121 Rn. 3 und 5; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 7. Aufl. 2020, 12. Kapitel P § 121 Rn. 6; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrell/Baier, StVollzG, 13. Aufl., Kapitel P § 121 StVollzG Rn. 145). Die Rechtsbeschwerde wird aber in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur jedenfalls dann als statthaft erachtet, soweit die Strafvollstreckungskammer ausdrücklich (insoweit einschr. Laubenthal a.a.O. § 121 Rn. 6) oder konkludent die Erledigung der Hauptsache festgestellt und somit eine Hauptsacheentscheidung in Form einer Prozessentscheidung getroffen hat, wenn es an einer ausdrücklichen Erledigungserklärung des Antragstellers fehlt und dieser mit der Rechtsbeschwerde geltend macht, dass sich der Rechtsstreit in Wahrheit nicht erledigt habe oder dass die Annahme des Eintritts der Erledigung rechtsfehlerhaft sei (KG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2017 a.a.O. Rn. 18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Januar 2016 – 2 Ws 429/15 –, juris Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juni 2015 – III-1 Vollz (Ws) 163/15 –, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. Mai 2007 – 2 Vollz Ws 78/07 –, juris Rn. 10 und 11; Bachmann a.a.O. § 121 StVollzG Rn. 145; Arloth/Krä a.a.O. § 121 Rn. 3). Der Senat folgt dieser Auffassung. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 21. September 2020 – 5 Ws 115/19 Vollz-, juris Rn. 15) ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn der Antragsteller bei der Strafvollstreckungskammer weder konkludent noch ausdrücklich eine Erledigung erklärt hat und mit der Rechtsbeschwerde die fehlerhafte Annahme einer Erledigung behauptet, seinen ursprünglichen Antrag in der Hauptsache also weiterverfolgt. Für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bedarf es keines ausdrücklichen Widerspruchs in der ersten Instanz. Auch auf die Fassung des Tenors des angefochtenen Beschlusses kommt es insoweit nicht maßgeblich an. Denn andernfalls wäre dem Strafgefangenen jede Rechtsschutzmöglichkeit gegen eine ohne sein Einverständnis ergangene fehlerhafte Erledigungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer versagt.
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Die Rechtsbeschwerde ist auch im übrigen zulässig. Das Rechtsmittel erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG i.V.m. Art. 103 BaySvVollzG, denn es ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Gegen die Form der Einlegung bestehen keine Bedenken (vgl. etwa Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. Januar 2015 – 1 Ws (RB) 6/15 –, juris Rn. 2).
III.
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Die Rechtsbeschwerde erweist sich in der Sache als erfolgreich, weil die Strafvollstreckungskammer mit der getroffenen Entscheidung eine Prozessentscheidung gefällt hat, deren Voraussetzungen nicht vorliegen.
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1. Der Antragsteller selbst hat seinen Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag nicht für erledigt erklärt (zum Erfordernis einer Erledigterklärung vgl. KG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 5 Ws 157/17 Vollz –, juris Rn. 28; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juni 2015 – III-1 Vollz (Ws) 163/15 –, juris Rn. 11; offen gelassen BayObLG, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 204 StObWs 378/20 –, juris Rn. 29; auf eine Erledigungserklärung verzichtend Laubenthal a.a.O. I § 115 Rn. 18 und Euler in BeckOK Strafvollzug Bund, 26. Ed. 1.8.2024, StVollzG § 115 Rn. 14).
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2. Entgegen der Rechtsansicht der Strafvollstreckungskammer hat die (Rück-) Verlegung des Antragstellers nicht zu einer – stets von Amts wegen zu prüfenden (st. Rspr., vgl. BayObLG, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 204 StObWs 378/20 –, juris Rn. 22 m.w.N.) – Erledigung des kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsantrags geführt.
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a. Die Erledigung der Hauptsache liegt im Strafvollzugsverfahren vor, sobald die sich aus der Maßnahme – oder ihrer Unterlassung – ergebende Beschwer nachträglich weggefallen ist (vgl. BayObLG a.a.O. Rn. 20 m.w.N.; Laubenthal a.a.O. I § 115 Rn. 18; Euler a.a.O. § 115 Rn. 14). Letzteres ist bei einer Verlegung eines Strafgefangenen oder eines Untergebrachten nicht stets der Fall.
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b. Infolge einer nicht nur vorübergehenden Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung tritt eine Erledigung eines Verpflichtungsantrags nur ein, wenn die begehrte Maßnahme von den besonderen Verhältnissen der abgebenden Vollzugsanstalt abhängt (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. April 2024 – 2 Ws 14/24 (S) –, juris Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 9. November 2023 – III-1 Vollz 356/23 –, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Juli 2023 – 3 Ws 224/23 (StVollz) –, juris Rn. 16; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juni 2015 – III-1 Vollz (Ws) 163/15 –, juris Rn. 13 m.w.N.; Laubenthal a.a.O. I § 115 Rn. 18; Bachmann a.a.O. P § 115 StVollzG Rn. 80; Arloth/Krä a.a.O. § 115 Rn. 9 m. w. N.; Euler a.a.O. § 115 Rn. 14; Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze 8. Aufl., Teil IV § 115 StVollzG Rn. 70, 72). Denn wenn der Strafgefangene nach einer Verlegung unabhängig vom Streitgegenstand gezwungen wäre, den Rechtsstreit zu beenden und zur Durchsetzung seines bereits bei Gericht verfolgten Begehrens bei der aufnehmenden Anstalt einen erneuten Antrag zu stellen, würde dies zu einer erheblichen Verkürzung des Rechtsschutzes führen (Bachmann a.a.O. § 110 Rn. 42 m.w.N.).
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c. Nachdem der Antragsteller hier eine bestimmte Art einer medizinischen Vorsorgeuntersuchung begehrt, die auch von der neuen JVA gewährt werden könnte, durfte die Strafvollstreckungskammer keine Erledigung annehmen.
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d. Die Verlegung des Antragstellers hat zur Folge, dass die behördliche Zuständigkeit auf die aufnehmende JVA übergegangen ist und im gerichtlichen Verfahren ein Beteiligtenwechsel stattfindet.
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aa. § 110 StVollzG regelt die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern im Verfahren nach § 109 StVollzG. Örtlich zuständig ist die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Als Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens ist nach der gesetzlichen Regelung des § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG diejenige Justizvollzugsanstalt, Einrichtung des Maßregelvollzugs oder Aufsichtsbehörde (vgl. Arloth/Krä a.a.O. § 110 Rn. 3) bestimmt, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat. Entscheidend ist der Sitz der Behörde, nicht der Vollzugsort.
12
bb. Ob es bei einer nicht nur vorübergehenden Verlegung zu einem Wechsel der Antragsgegnerin kommt, richtet sich nach dem jeweiligen Antragsbegehren. Wird der Antragsteller während eines Verfahrens verlegt, das einen Verpflichtungs- oder Vornahmeantrag zum Gegenstand hat und verfolgt er sein ursprüngliches Begehren weiter, wird beteiligte Vollzugsbehörde die aufnehmende Vollzugsanstalt (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. April 2024 – 2 Ws 14/24 (S) –, juris Rn. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Juli 2023 – 3 Ws 224/23 (StVollz) –, juris Rn. 19; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 1 Ws 222/16 Vollz –, juris Rn. 16; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juni 2015 – III-1 Vollz (Ws) 163/15 –, juris Rn. 18; Laubenthal a.a.O. C § 110 Rn. 6; Spaniol a.a.O. Teil IV § 110 Rn. 4 und § 115 Rn. 72).
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e. Ein solcher Wechsel der Antragsgegnerin bewirkt gemäß § 110 StVollzG auch einen Wechsel der gerichtlichen Zuständigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1988 – 2 ARs 536/88 –, BGHSt 36, 33-37, juris Rn. 9; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. April 2024 – 2 Ws 14/24 (S) –, juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juni 2015 – III-1 Vollz (Ws) 163/15 –, juris Rn. 18; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 1 Ws 222/16 Vollz –, juris Rn. 16; Laubenthal a.a.O. C § 110 Rn. 6; Spaniol a.a.O. Teil IV § 110 Rn. 4 und § 115 Rn. 72) mit der Folge, dass für die Entscheidung über den Verpflichtungsantrag das Landgericht Stendal örtlich zuständig geworden ist.
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f. Die Strafvollstreckungskammer wird die Sache nach Anhörung des Antragstellers an das Landgericht Stendal verweisen müssen (Arloth/Krä a.a.O. § 115 Rn. 9 und § 110 Rn. 4; Laubenthal a.a.O. I § 115 Rn. 18 und C § 110 Rn. 6; Euler a.a.O. § 110 Rn. 5; Bachmann a.a.O. P § 110 Rn. 42 und § 115 Rn. 80; Spaniol a.a.O. Teil IV § 110 Rn. 4). Eines Antrags bedarf es dazu nach herrschender Ansicht, der sich der Senat anschließt, nach der Änderung des § 83 VwGO nicht mehr (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. April 2024 – 2 Ws 14/24 (S) –, juris Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Juli 2023 – 3 Ws 224/23 (StVollz) –, juris Rn. 18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Juni 2018 – 2 Ws 138/18 –, juris Rn. 6; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 1 Ws 222/16 Vollz –, juris Rn. 17; OLG Celle, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 1 Ws 501/16 (StrVollz) –, juris Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juni 2015 – III-1 Vollz (Ws) 163/15 –, juris Rn. 21; OLG Celle, Beschluss vom 7. April 2011 – 1 Ws 115/11 –, juris Rn. 25; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. März 2008 – 3 Ws 1261/07 (StVollz) –, juris Rn. 1; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. November 2005 – 1 AR (S) 167/05 –, juris Rn. 29; Bachmann a.a.O. P § 110 Rn. 42; Euler a.a.O. § 110 Rn. 5 m.w.N.; Spaniol a.a.O. Teil IV § 110 Rn. 4; a.A. Laubenthal a.a.O. § 110 Rn. 6; vgl. zum Streitstand Arloth/Krä a.a.O. § 110 Rn. 4). Der Verweis der Gegenansicht auf den Verfügungsgrundsatz trägt nicht, nachdem der Antragsteller mit der Aufrechterhaltung seines Begehrens auch nach der Verlegung nunmehr die aufnehmende Vollzugsanstalt in den Rechtsstreit miteinbezieht (im Ergebnis auch OLG Celle, Beschluss vom 7. April 2011 – 1 Ws 115/11 –, juris Rn. 25; Bachmann a.a.O. § 110 Rn. 42).
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g. Sollte die aufnehmende Anstalt dem Begehren nachkommen, träte Erledigung ein.
IV.
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1. Es kann offen bleiben, ob für den Fall der unterbliebenen Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 109 Abs. 3 StVollzG i.V.m. Art. 103 BaySvVollzG durch die Strafvollstreckungskammer der Vorsitzende des Rechtsbeschwerdegerichts in entsprechender Anwendung von § 109 Abs. 3 StVollzG eine solche Beiordnung für das Rechtsbeschwerdeverfahren anordnen kann (vgl. BayObLG, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 204 StObWs 15/22 –, juris Rn. 15). Die Beiordnung war hier zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen nicht veranlasst, da das Rechtsmittel Erfolg hat.
17
2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 8, §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.
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3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers bleibt bei einer Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer dieser vorbehalten.