Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 16.08.2024 – 204 StObWs 332/24
Titel:

Gelder der Strafgefangenen

Normenketten:
StVollzG § 51
BayStVollzG Art. 25, Art. 51, Art. 52, Art 53, Art. 208
Leitsätze:
1. Einzahlungen zum Zwecke des Sondereinkaufs können nur durch Dritte erfolgen. Einzahlungen des Strafgefangenen auf das Sondergeldkonto von seinem externen Konto sind nicht zulässig. (Rn. 11 – 15)
2. Ein Überbrückungsgeld ist nicht zu bilden, wenn der Strafgefangene eine Rente bezieht, die ihn in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sicher zu stellen. Wenn er nur eine Kleinstrente bzw. eine geringfügige Rente bezieht und daher zu befürchten ist, dass er nach seiner Haftentlassung Sozialleistungen beziehen müsste, hat ein Strafgefangener, der Rentner ist, (ggfls. reduziertes) Überbrückungsgeld anzusparen. (Rn. 21)
3. Auf einem externen Konto vorhandenes Guthaben ist idR nicht geeignet die Notwendigkeit zur Bildung von Übergangsgeld entfallen zu lassen, da der Strafgefangene darüber frei verfügen kann und dieses dem Zugriff potenzieller Gläubiger des Strafgefangenen nicht entzogen ist. (Rn. 20)
Schlagworte:
Strafvollzug, Sondergeld, Eigengeld, Überbrückungsgeld, Privatkonto, Sondereinkauf, Altersrente
Vorinstanz:
LG Traunstein, Beschluss vom 19.06.2024 – StVK 383/24 Vollz
Fundstelle:
BeckRS 2024, 33575

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen P. wird der Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 19.06.2024 mit den tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
2. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren wird auf jeweils auf 106,89 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Strafgefangene P. ist in der Justizvollzugsanstalt B. zum Vollzug einer Freiheitsstrafe untergebracht.
2
Mit Schreiben vom 19.03.2024, eingegangen beim Landgericht Traunstein am 25.03.2024, beantragt er, die Justizvollzugsanstalt B. zu verpflichten, ihm einen Sondereinkauf für Ostern 2024, gegebenenfalls nachträglich, zu bewilligen. Zur Begründung führt der Strafgefangene aus, dass er am 11.03.2024 beantragt habe, ihm für Ostern 2024 einen Sondereinkauf zu gewähren. Den dafür notwendigen Betrag habe er am 05.03.2024 per Überweisung, diese ausgewiesen als Sondergeld, einbezahlt. Dies habe die Justizvollzugsanstalt mit unzutreffender Begründung verweigert.
3
Mit Schreiben vom 09.04.2024 beantragt die Justizvollzugsanstalt B. die Zurückweisung des Antrags, da der Strafgefangene weder verfügbares Sondergeld habe, noch freies Eigengeld. Es habe zwar am 05.03.2024 eine Einzahlung über 106,89 € mit dem Zweck Sondergeld gegeben. Nachdem diese Überweisung aber vom Strafgefangenen gestammt hatte, sei sie auf das Eigengeldkonto verbucht worden. Zwar befinde sich auf seinem Eigengeldkonto ein Guthaben von insgesamt 227,12 €. Dieses sei aber nicht frei verfügbar, da der Strafgefangene bislang lediglich 37,77 € Überbrückungsgeld gebildet habe und das Überbrückungsgeld-Soll 2.290,50 € betrage.
4
Mit Schreiben vom 02.05.2024 wies der Strafgefangene darauf hin, dass nach seiner Auffassung auch er selbst Einzahlungen nach Art. 53 BayStVollzG auf sein Sondergeldkonto durchführen könne und im Übrigen die Bildung von Überbrückungsgeld bei ihm nicht notwendig sei, da er eine ausreichende Rente beziehe, so dass er über sein Eigengeld frei verfügen könne.
5
Nach einer erneuten schriftlichen Äußerung der Justizvollzugsanstalt mit Schreiben vom 15.05.2024 und einer Gegenäußerung des Strafgefangenen mit Schreiben vom 11.06.2024 sowie einer Ergänzung mit Schreiben vom 15.06.2024 wies die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Traunstein den Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung vom 19.03.2024 mit Beschluss vom 19.06.2024 kostenpflichtig zurück. Zur Begründung trat sie den Rechtsausführungen der Justizvollzugsanstalt bei.
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Gegen diesen, ihm am 28.06.2024 zugestellten Beschluss legte der Strafgefangene zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Traunstein am 12.07.2024 Rechtsbeschwerde ein und rügt die Verletzung materiellen Rechts.
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Die Generalstaatsanwaltschaft M. beantragt mit Schreiben vom 22.07.2024, die Rechtsbeschwerde als unbegründet kostenfällig zu verwerfen.
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Hierzu nahm der Strafgefangene mit Schreiben vom 09.08.2024 nochmals Stellung.
II.
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Die gemäß Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 116 Abs. 1 und 2, § 118 Abs. 1 bis 3 StVollzG zulässige Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen hat vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Traunstein vom 19.06.2024 sowie zur Zurückverweisung des Verfahrens an die Strafvollstreckungskammer (Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 119 Abs. 4 S. 1 und 3 StVollzG), da ein relevanter Aufklärungsmangel vorliegt.
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1. Keine Bedenken bestehen gegen den Beschluss des Landgerichts Traunstein, soweit es die von der Justizvollzugsanstalt vorgenommene Verbuchung der Überweisung des Strafgefangenen von seinem privaten Konto außerhalb der Justizvollzugsanstalt in Höhe von 106,89 € vom 05.03.2024 als Eigengeld und nicht als Sondergeld bestätigt.
11
Als Sondergeld im Sinne von Art. 53 Satz 2 BayStVollzG können nur Einzahlungen Dritter zum Zweck des Sondereinkaufs gemäß Art. 25 BayStVollzG oder für die Kosten einer Krankenbehandlung berücksichtigt werden. Eigene Einzahlungen des Strafgefangenen von einem externen Konto auf das Sondergeldkonto sind nicht möglich.
12
Hierfür spricht schon die Formulierung in Art. 53 Satz 1 BayStVollzG, wo es heißt, dass „für die Gefangenen Geld einbezahlt werden kann“. Dieser Satz zeigt durch die Formulierung „für die Gefangenen“, dass die Einzahlung von jemandem anderen erfolgen muss, dass ein Dritter „für“ den Gefangenen etwas einzahlt, sonst hätte die Formulierung „für die oder von den Gefangenen“ lauten müssen.
13
Zudem enthalten die Gesetzesmaterialien die eindeutige Formulierung, dass der Gesetzgeber mit der neuen Vorschrift des Art. 53 BayStVollzG ermöglichen wollte, dass Dritte Geld zugunsten der Gefangenen zum Zwecke des Sondereinkaufs gemäß Art. 25 BayStVollzG oder für die von den Gefangenen zu tragenden Kosten der Krankenbehandlung einzahlen können (LT-Drs. 15/8101, 62). Die Notwendigkeit für eine Neuregelung ergab sich aus dem Umstand, dass der bis dahin mögliche Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 StVollzG für alle Gefangenen durch einen Sondereinkauf gemäß Art. 25 BayStVollzG ersetzt wurde. Die neue Regelung stellt damit einen Ersatz für die alte Regelung dar, bei der auch nur Dritte als Absender von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln in Betracht gekommen waren. Hinweise, dass der Gesetzgeber die Möglichkeiten darüber hinaus erweitern wollte, ergeben sich nicht.
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Die Regelung enthält auch keine Ungleichbehandlung (Art. 3 GG), da sie keine bestimmten Gruppen von Strafgefangenen ausschließt. Nutznießer der Regelung kann der werden, der jemanden hat, der für ihn Geld bei der Justizvollzugsanstalt einzahlen will oder kann. Wer niemanden hat, erhält auch keine Einzahlungen. Dies kann aber jeden gleichermaßen treffen, sowohl Rentner als auch Nichtrentner. Nachdem nach der Regelung des Art. 25 Abs. 3 BayStVollzG neben dem eingezahlten Sondergeld auch das Eigengeld zur Verwendung für den Sondereinkauf erlaubt ist, stellt die Beschränkung beim Sondergeld auf Einzahlungen Dritter auch keine unzulässige Verkürzung der Rechte der Strafgefangenen dar. Auch der Umstand, dass Rentner in der Regel keiner Arbeitspflicht unterliegen und damit grundsätzlich kein das Überbrückungsgeld-Soll übersteigende Eigengeld bilden können, führt nicht zu einer Benachteiligung, da für diese die Möglichkeit freiwilliger Arbeitsleistung mit entsprechenden Einkünften besteht. Außerdem ist bei diesem Personenkreis in bestimmten Fällen der Zugriff auf das Eigengeld zum Zwecke des Sondereinkaufs (siehe unten II. 2.) erleichtert möglich, so dass dieser Nachteil wieder ausgeglichen werden kann.
15
Zur Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) der Bayerischen Verfassung hat auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 24.09.2018 im Übrigen bereits umfassend ausgeführt (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 24. September 2018 – Vf. 2-VII-17 –, juris).
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2. Soweit die Strafvollstreckungskammer jedoch angenommen hat, dass die Justizvollzugsanstalt dem Strafgefangenen die Verwendung von Eigengeld, als welches seine Überweisung vom 05.03.2024 von der Justizvollzugsanstalt behandelt wurde, für Sondereinkauf gemäß Art. 25 Abs. 3 i. V. m. Art. 52 BayStVollzG zu Recht nicht gestattet hat, trägt dies nicht. Der Beschluss leidet insoweit an einem Aufklärungsmangel.
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a) Die Justizvollzugsanstalt hat darauf hingewiesen, dass vorliegend Eigengeld gemäß Art. 52 Abs. 2 BayStVollzG nur insoweit für Sondereinkäufe herangezogen werden dürfe, als Übergangsgeld nicht als Überbrückungsgeld notwendig sei. Dies sei beim Strafgefangenen noch nicht der Fall sei, weil Übergangsgeld erst in Höhe von 37,77 € gebildet worden sei und das Überbrückungsgeld-Soll 2.290,50 € betragen würde. Dieser Argumentation schließt sich die Strafvollstreckungskammer an.
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Dabei wird aber übersehen, dass in Anbetracht der persönlichen Verhältnisse des Strafgefangenen (Rentner mit regelmäßigen Altersrentenbezügen) die Annahme, dass Überbrückungsgeld in Höhe von 2.290,50 € gebildet werden müsse, nicht richtig sein könnte.
19
b) Die Höhe des Überbrückungsgeldes ist im Gesetz nur indirekt durch die Zweckbestimmung der Sicherung des notwendigen Unterhalts des Strafgefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach der Entlassung geregelt. Im Regelfall ist eine pauschalierende Festsetzung gemäß Abs. 2 Satz 1 und 2 der VV zu § 51 StVollzG gerechtfertigt, so dass als Untergrenze (und zugleich Richtschnur) für die angemessene Höhe des Überbrückungsgeldes der vierfache monatliche Mindestbetrag des Sozialhilferegelsatzes nach § 28 SGB XII gelten soll. Abweichende Festsetzungen sind zulässig und geboten, wenn entweder von Amts wegen oder auf Grund substantiierten Vorbringens des Strafgefangenen ein vom Regelsatz abweichender Bedarf für den Lebensunterhalt in den ersten vier Wochen nach der Entlassung zuverlässig festzustellen ist (Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 51 Rn. 4).
20
c) Soweit der Strafgefangene sich darauf beruft, dass aufgrund des Kontostands auf seinem privaten Konto außerhalb der Justizvollzugsanstalt das Überbrückungsgeld-Soll bereits erfüllt sei, trägt dies nicht. Der sich auf dem externen Konto des Strafgefangenen befindende Betrag in Höhe von 1.790,77,- € kann nur dann die Festsetzung eines geringeren Überbrückungsgeldes rechtfertigen, wenn er den notwendigen Unterhalt des Strafgefangenen nach seiner Entlassung sichert (vgl. Laubenthal/Nestler/Neubacher/ Verrel/Baier/Nestler, Strafvollzugsgesetze, 13. Auflage 2024, Kapitel F. Arbeit, Bildung Rn. 178). Insoweit handelt es sich aber um einen Vermögenswert, der bei Entlassung des Strafgefangenen aus dem Vollzug – anders als ein anzusparendes Überbrückungsgeld – nicht notwendigerweise noch vorhanden sein muss. Weder ist der Strafgefangene gehindert, über den Betrag schon vor seiner Entlassung zu verfügen, noch ist der Betrag den Zugriffsmöglichkeiten potentieller Gläubiger des Strafgefangenen entzogen. Vorhandene externe Vermögenswerte eines Strafgefangenen stellen damit keine Sicherheiten dar, die dem Überbrückungsgeld in seiner Wirksamkeit, den notwendigen Lebensunterhalt für die ersten vier Wochen nach Haftentlassung sicherzustellen, gleichzusetzen wären. Die Beschränkung in den Zugriffsmöglichkeiten ist anders als beim Überbrückungsgeld – sei es durch den Strafgefangenen selbst, sei es durch Dritte (Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 208 BayStVollzG i. V. m. § 51 Abs. 4 und 5 StVollzG) – nicht gewährleistet (OLG Celle, Beschluss vom 27.05.2011 – 1 Ws 179/11 (StrVollz) –, juris Rn. 9).
21
d) Anders ist jedoch der Umstand zu bewerten, dass der Strafgefangene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Gerade wenn der Strafgefangene eine Rente bezieht, die ihn in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sicher zu stellen, kommt – je nach Höhe der Rente – in Betracht, dass ein Überbrückungsgeld gar nicht oder in geringer Höhe zu bilden ist (OLG Celle, Beschluss vom 27.05.2011 – 1 Ws 179/11 (StrVollz) –, juris Rn. 6). Nur dann, wenn der Strafgefangene nur eine Kleinstrente bzw. geringfügige Rente bezieht und deshalb die Befürchtung besteht, dass er nach seiner Haftentlassung Sozialleistungen beziehen müsste, hätte er Überbrückungsgeld anzusparen (OLG Hamm, Beschluss vom 11.07.2019 – III-1 Vollz (Ws) 5/19 –, juris Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.07.2015 – 3 Ws 30/15 (StVollz) –, juris Rn. 3).
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e) Es hätte daher der Feststellung der Höhe der tatsächlich vom Strafgefangenen bezogenen Rente bedurft, um bestimmen zu können, inwieweit für ihn überhaupt Überbrückungsgeld im Sinne von Art. 51 Abs. 1 BayStVollzG anzusparen ist (OLG Hamm, Beschluss vom 11.07.2019 – III-1 Vollz (Ws) 5/19 –, juris Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.07.2015 – 3 Ws 30/15 (StVollz) –, juris Rn. 4). Dies hat die Strafvollstreckungskammer unterlassen und das wird nachzuholen sein. Anschließend wird die Strafvollstreckungskammer anhand der Höhe der Altersrente des Strafgefangenen zu überprüfen haben, ob und in welcher Höhe bei diesem überhaupt ein Überbrückungsgeld angespart werden muss und inwieweit dann noch nicht gebildetes Überbrückungsgeld der Verwendung von Eigengeld für den Sondereinkauf entgegensteht.
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f) Soweit der Strafgefangene im Rahmen der Rechtsbeschwerde Nachweise über die Höhe seiner Altersrente vorgelegt hat, war es dem Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich hiervon Kenntnis zu nehmen. Aus § 119 Abs. 2 StVollzG und der revisionsähnlichen Ausgestaltung einer reinen Rechtskontrolle folgt, dass weder der Beschwerdeführer noch der -gegner oder die Aufsichtsbehörde neue Tatsachen vortragen können (Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 119 Rn. 3 m.w.N.; Laubenthal/Nestler/ Neubacher/Verrel/Baier/Bachmann, Strafvollzugsgesetze, 13. Auflage 2024, Kapitel P. Rechtsbehelfe II. Gerichtlicher Rechtsschutz, Rn. 110).
III.
24
1. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Strafgefangenen bleibt bei einer Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer dieser vorbehalten (vgl. BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 25. Ed. 01.08.2023, StVollzG § 121 Rn. 1).
25
2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, § 65 Satz 1, § 60 Halbs. 1, § 52 Abs. 1 GKG, die Abänderung des erstinstanzlich festgesetzten Gegenstandswerts erfolgte gemäß § 65 Satz 2, § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG.