Inhalt

SG Regensburg, Gerichtsbescheid v. 22.07.2024 – S 7 AS 235/21
Titel:

Gerichtsbescheid, Kostenfestsetzungsbescheid, Geschäftsgebühr, Billigkeitsermessen

Schlagworte:
Gerichtsbescheid, Kostenfestsetzungsbescheid, Geschäftsgebühr, Billigkeitsermessen
Rechtsmittelinstanz:
LSG München, Beschluss vom 22.11.2024 – L 7 AS 318/24

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Sprungrevision war nicht zuzulassen.

Tatbestand

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Die Kläger wünschen eine Freistellung von einer Anwaltsrechnung für ein isoliertes Vorverfahren. Im Kern geht es um die Frage der Angemessenheit der Kostennote des Prozessbevollmächtigten, konkret um die Höhe der Geschäftsgebühr.
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Die Kläger standen seit längerer Zeit im Bezug von Transferleistungen bei dem Beklagten. Für seine Mandantschaft führte der Prozessbevollmächtigte bereits zahlreiche Verfahren. Mit Bescheid vom 16.03.2021 erließ der Beklagte einen Bewilligungsbescheid, gegen den der Prozessbevollmächtigte erfolgreich mit Schreiben vom 16.03.2021 Widerspruch erhob. Hintergrund war, dass die Kosten der Unterkunft auf im Leistungszeitraum nicht mehr gültige Mietobergrenzen reduziert worden waren, nämlich auf die im Mietspiegel von 2020 ausgewiesenen Zahlen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte auf diesen Umstand aufmerksam gemacht hatte, half der Beklagte vollumfänglich ab.
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In der Folge stellte der Prozessbevollmächtigte dem Beklagten eine Rechnung in Höhe von 1.213,80 EUR, ausgehend von einer Geschäftsgebühr von 1000,00 EUR, da Umfang und Intensität der Bearbeitung als überdurchschnittlich zu beurteilen gewesen seien. Mit Schreiben vom 19.07.2021 erklärte der Beklagte, dass es sich keine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit gehandelt habe. Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 26.07.2021 setzte er die Gebühren mit einer Gesamtsumme von 835,50 EUR fest, wobei er von einer Geschäftsgebühr von 359,00 EUR ausging. Ein Widerspruch blieb erfolglos und wurde mit Bescheid vom 03.08.2021 zurückgewiesen.
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Mit Schreiben vom 08.08.2021 erhob der Prozessbevollmächtigte Klage zum Sozialgericht Regensburg. Der Bescheid sei schon aus formellen Gründen rechtswidrig, denn die Begründung des Beklagten sei unzureichend und verletze den Anspruch auf ein faires Verfahren, weil sie sich nicht mit allen Ermessenserwägungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen der Kostenfestsetzung auseinandersetze. Insbesondere sei nicht beachtet worden, dass ein vollständiges Obsiegen im Vorverfahren vorliege. Er sei auch materiell rechtswidrig, da der Beklagte nicht auf sämtliche im nicht abgeschlossenen Beispielskatalog des § 14 Abs. 1 RVG aufgezählten Kriterien eingegangen sei. Der Umfang der Angelegenheit sei zeitlich leicht überdurchschnittlich gewesen. Aber auch aus anderen Gründen sei von erhöhter Schwierigkeit auszugehen. So habe der Kläger einen Grad der Behinderung von 30 aufgrund von Depressionen, so dass sich die erhöhter Schwierigkeit aus seiner Persönlichkeit ergebe. Ferner trug er vor, dass zu beachten sei, dass existenzsichernde Dauerleistungen regelmäßig für die Mandanten eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung hätten und dies Anlass dazu gebe, von der Mittelgebühr nach oben abzuweichen Auch könne die Kostenstruktur in einem Rechtsanwaltsbüro Bemessungskriterium sein, wobei bei einer Kanzlei im überwiegend ländlichem Gebiet überdurchschnittliche Ausgaben durch Werbung erforderlich wären. Zudem sei die Inflation zu beachten und ein kostenfreies Gutachten der RAK D-Stadt einzuholen, welches als amtliche Auskunft zu betrachten sei. Ferner wurde vorgetragen, dass der Beklagte den Umfang der Tätigkeit nicht ausreichend gewürdigt habe. Konkret habe die Tätigkeit sinngemäß Folgendes umfasst:
21.03.2021 20 Minuten: Prüfung des Bescheides und Mandantenbesprechung
21.03.2021 Widerspruch;
22.03.2021 Widerspruchsbegründung, Abschrift an den Mandanten mit Kurzerläuterung
24.03.2021 Weiterleitung Eingangsbestätigung
15.04.2021 Akteneinsicht in umfangreiche Verwaltungsakte, eine Stunde Ausdruck und Sichtung
16.07.2024 Prüfung des Abhilfebescheides, Besprechung mit dem Mandanten und Weiterleitung des Bescheides Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
Unter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 26.07.2021 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 03.08.2021 wird der Beklagte verurteilt, die Kläger 1 bis 3 von einer weiteren Kostenerstattung im isolierten Vorverfahren in Höhe von 378,830 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit durch Zahlung an den bevollmächtigten Rechtsanwalt H. C., C-Weg, C-Stadt freizustellen.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage wird abgewiesen.
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Der Erörterungstermin am 30.Januar 2023 führte nicht zur Einigung. Im Protokoll wurde festgehalten, dass die Vorsitzende bei der Anwaltskammer D-Stadt eine Empfehlung zur Gebührenabrechnung im vorliegenden Fall einholt. Nach Überprüfung der Rechtslage kam die Vorsitzende jedoch zu dem Schluss, dass vorliegend die Einholung einer kostenfreien Empfehlung der Rechtsanwaltskammer nicht möglich sei, da § 14 Abs. 3 RVG entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten lediglich im Vergütungsstreit zwischen Anwalt und Auftraggeber relevant ist. Sie teilte dies den Beteiligten mit und hörte mit Schreiben vom 13.12.2023 zum Erlass eines Gerichtsbescheides an. Während der Beklagte sein Einverständnis erklärte, sah der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Voraussetzungen nicht als erfüllt an. Zudem setze sich das Tatgericht in Widerspruch zu seinen eigenen prozessleitenden Verfügungen, da es nunmehr von einer Anfrage bei der Rechtsanwaltskammer absehe, was einem Verfahrensfehler gleichkomme.
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Im Übrigen wird für den Sachverhalt auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte sowie auf die Parallelverfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.
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Das Gericht konnte im Wege des Gerichtsbescheides entscheiden. Das Gericht kann dies tun, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Vorliegend war der Prozessbevollmächtige des Klägers der Ansicht, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Sachverhalt sei insoweit nicht geklärt, als dass nicht feststünde, wie die anwaltliche Tätigkeit im streitgegenständlichen isolierten Vorverfahren zu beurteilen sei. Mit diesem Einwand kann er jedoch nicht gehört werden, da es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt, die die Vorsitzende beurteilen kann. Als Vorsitzende einer Kammer, die mit dem SGB II betraut ist, ist ihr eine Einschätzung auch des anwaltlichen Arbeitsaufwandes im Rahmen einer Tätigkeit in diesem Feld möglich.
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Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft. Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere sachliche und örtliche Zuständigkeit sind erfüllt.
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Streitgegenstand ist der Kostenfestsetzungsbescheid vom 26.07.2021 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 03.08.2021, soweit er über einen Betrag in Höhe von 835,50 EUR nicht hinausgeht.
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Die Klage ist jedoch nicht begründet, denn die oben genannten Bescheide sind rechtmäßig ergangen und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Ein darüberhinausgehender Erstattungsanspruch des Klägers nach § 63 SGB X i.V.m. dem RVG besteht nicht.
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Das Gericht durfte im Hinblick auf die Höhe der strittigen Geschäftsgebühr entscheiden, ohne zuvor ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 3 RVG (bis 31.12.2020: Abs. 2) einzuholen. (Siehe dazu Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. Juni 2024 – L 18 SB 35/23 –, juris.) Die Vorschrift ist nur im Rechtsstreit zwischen Mandant und Rechtsanwalt und nicht im Rechtsstreit zwischen Erstattungspflichtigem (Beklagter) und Gebührenschuldner (Kläger) anwendbar (vgl. Bundesgerichtshof – BGH –, Urteil vom 16.04.2015 – I ZR 225/12 – juris Rn. 104; BSG, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R – juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 12.12.2019 – B 14 AS 48/18 – juris Rn. 10; BSG, Urteil vom 12.12.2019 – B 14 AS 46/18 R – juris Rn. 9; BSG, Urteil vom 12.12.2019 – B 14 AS 45/18 R – juris Rn. 9; zur Vorgängerregelung des § 12 Abs. 2 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte – BRAGO – bereits BSG, Urteil vom 18.01.1990 – 4 RA 40/89 – juris Rn. 12). In dem zuletzt genannten – hier vorliegenden – Fall ist es Sache des Gerichts zu prüfen, ob die vom Rechtsanwalt angesetzte und vom Auftraggeber erstattet verlangte Gebühr der Billigkeit im Sinne von § 14 Abs. 1 RVG entspricht (vgl. nur BGH a.a.O.).
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Gemäß § 63 Abs. 1 SGB X hat die Behörde die für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich war. Gebühren und Auslagen eines Anwalts sind im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.
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Bei Rahmengebühren gemäß § 14 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und des Haftungsrisikos des Anwalts, nach billigem Ermessen. Für die Bestimmung der Gebühren gilt gem. § 2 Abs. 2 RVG das in Anlage 1 zum RVG enthaltene Vergütungsverzeichnis.
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Die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten nach 2302 VV RVG beträgt 60,00 EUR bis 768,00 EUR. Eine Gebühr von mehr als 359,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Angelegenheit umfangreich oder schwierig war.
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Die Tätigkeit war vorliegend nicht schwierig.
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Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit meint die Intensität der Arbeit, wobei ausgehend von einem objektiven Maßstab auf einen Rechtsanwalt abzustellen ist, der sich bei der Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, ggf. unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur, zu bearbeiten (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2019 – B 14 AS 48/18 R – juris Rn. 21).
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Zu bearbeiten war vorliegend im Hinblick auf den mit dem Widerspruch angefochtenen Bewilligungsbescheid vom 30.11.2021 ein Mandat im Bereich des SGB II. Dazu musste der Prozessbevollmächtigte auf die (mangelnde) Gültigkeit der vom Beklagten angenommenen Mietobergrenzen hinweisen. Wie auch aus den aufgelisteten Tätigkeiten ersichtlich, war dazu lediglich ein blick auf den Bescheid nötig, zumal das vom Prozessbevollmächtigten angeführte einstündige ausführliche Aktenstudium erst nach Abfassung des Widerspruchs stattfand.
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Zwar kann sich eine Schwierigkeit der Tätigkeit – wie ausgeführt – auch aus einem Umgang mit einem problematischen Mandanten ergeben. Dies ist hier aber nicht der Fall. Der GdB des Klägers von 30 aufgrund von Depressionen ist weder ungewöhnlich, noch erwachsen daraus spezifische Schwierigkeiten.
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Die Tätigkeit war auch nicht umfangreich.
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Hierbei ist der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er davon objektiv auch auf die Sache verwenden musste (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2019 – B 14 AS 48/18 R – juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 01.07.2009 a.a.O. Rn. 29). Bezugspunkt der anwaltlichen Tätigkeit ist das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Bei einer außergerichtlichen Tätigkeit im Bereich des Sozialrechts kann daher etwa der Aufwand für Besprechung und Beratung, mitunter außerhalb der Kanzleiräume, das Lesen der Verwaltungsentscheidung, das Aktenstudium, die Anfertigung von Notizen, allerdings nicht das Erstellen von Ablichtungen, und das Anfordern von Unterlagen beim Mandanten, deren Sichtung, die Rechtsprechungs- und Literaturrecherche sowie die Auseinandersetzung hiermit berücksichtigt werden; ferner auch das Eingehen auf von der Behörde herangezogene Beweismittel, der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber und der Gegenseite sowie ergänzend alle Tätigkeiten, die mangels entsprechender Gebührenvorschriften nicht durch eine besondere Gebühr vergütet werden. Auch ein objektiv überflüssiger Aufwand ist beachtlich, wenn und soweit er auf dem Wunsch des Auftraggebers beruht. Der durchschnittliche Umfang lässt sich nicht exakt in Zeitstunden ausdrücken, vielmehr hat sich der durchschnittliche Umfang am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens, hier des Vorverfahrens, zu orientieren (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009 a.a.O. Rn. 28 f.).
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Nach Maßgabe dessen war die notwendige Tätigkeit des den Kläger vertretenden Rechtsanwalts nicht als überdurchschnittlich zu betrachten. Insbesondere die Prüfung des Ablehnungsbescheides, die Besprechung mit dem Mandanten, die Akteneinsicht, das Weiterleiten von Schriftsätzen, die Erhebung und Begründung des Widerspruchs sowie das Stellen von Sachstandsanfragen sind typische Tätigkeiten, die in nahezu jedem sozialrechtlichen Vorverfahren durchzuführen sind. Diese erforderten hier keinen überdurchschnittlichen Umfang (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.03.2010 – L 6 SB 64/09 – juris Rn. 27). Auch die Anzahl der Schriftsätze ist für einen Fall des Sozialrechts nicht überdurchschnittlich (vgl. z.B. auch BSG, Urteil vom 01.07.2009 a.a.O. Rn. 31). Auch die Gesamtlänge der Schriftsätze ist nicht überdurchschnittlich, beschränkt sich im Falle des Widerspruches auf zwei Absätze. Vor diesem Hintergrund ist ein mehr als durchschnittlicher Umfang der anwaltlichen Tätigkeit weder erfolgt noch objektiv erforderlich gewesen.
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Auf die durch den Klägerbevollmächtigten genannten Bemessungskriterien (insbesondere Bedeutung der Angelegenheit, Kostenstruktur der Kanzlei, Inflation und Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit) kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Die Schwellengebühr von 359,00 Euro darf – da die anwaltliche Tätigkeit weder schwierig noch umfangreich war – gem. Nr. 2302 VV-RVG ohnehin nicht überschritten werden. Das anwaltliche Ermessen nach § 14 Abs. 1 RVG lässt daher nur eine Festsetzung bis zu dieser Schwelle zu. Ob die Gebühr billigerweise gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BGB analog in geringerer Höhe als 359,00 Euro hätte festgesetzt werden müssen, ist nicht zu entscheiden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
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Gründe für die Zulassung einer Sprungrevision gem. § 161 SGG liegen nicht vor.