Titel:
Entlassung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Probe
Normenketten:
BeamtStG § 10 S. 1, § 23 Abs. 3
LlbG Art. 12 Abs. 5
Leitsatz:
Die Entlassung eines Beamten in der Probezeit ist gerechtfertigt, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat und die Prognose gegeben ist, dass er den Anforderungen der angestrebten Laufbahn voraussichtlich nicht gerecht wird. Hierzu genügen bereits begründete Zweifel des Dienstherrn. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Entlassung, Probezeit, Beamter, prognostische Einschätzung
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 22.08.2024 – AN 1 S 24.1892
Fundstelle:
BeckRS 2024, 33470
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.003,10 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Entlassungsbescheid vom 21. Juni 2024 wiederherzustellen, bleibt ohne Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern.
2
Die Antragstellerin rügt, die Antragsgegnerin habe sich – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – in dem verfahrensgegenständlichen Bescheid mit ihren Einwendungen gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht auseinandergesetzt. Den rechtlichen Bedenken im vorangegangenen Eilverfahren (VG Ansbach, B.v. 27.9.2023 – AN 1 S 23.1742; BayVGH, B.v. 23.11.2023 – 3 CS 23.1884 – juris) habe die Antragsgegnerin nur formal in der Weise Rechnung getragen, dass sie in der Anlage zur Probezeitbeurteilung vom 4. April 2024 den in der vorangegangenen Beurteilung vom 31. Mai 2023 enthaltenen Hinweis auf einen „Quervergleich“ mit den anderen Probezeitbeamten und Probezeitbeamtinnen weggelassen habe. Auch der verfahrensgegenständliche Bescheid sei in sich widersprüchlich. Ein belastbarer Sachverhalt für die Entlassung der Antragstellerin liege nicht vor. Letztlich sei nur der Punktewert der Probezeitbeurteilung von früher 8 Punkten auf ein Gesamturteil von 4 Punkten reduziert worden, um die Bewährung der Antragstellerin während der Probezeit zu verneinen.
3
Damit kann die Antragstellerin nicht durchdringen.
4
Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat. Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG). Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird. Sie ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Ausgangspunkt für die prognostische Entscheidung ist das Verhalten des Beamten in der Probezeit. Formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung ist in erster Linie die Probezeitbeurteilung (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 29.7.2014 – 3 CS 14.917 – juris Rn. 43 f. m.w.N.).
5
Mit der Aufhebung der Probezeitbeurteilung vom 31. Mai 2023 ist diese ersatzlos weggefallen, so dass sie als Vergleichsmaßstab nicht mehr in Betracht kommt. Die „Abwertung“ ist dementsprechend nicht zu plausibilisieren; die in der Probezeitbeurteilung vom 4. April 2024 vergebenen einzelnen Punktwerte für die 21 Beurteilungskriterien, die mit dem Gesamturteil 4 Punkte schließen, tragen die Feststellung, dass sich die Antragstellerin in der Probezeit nicht bewährt hat und die Prognose, dass die Beamtin auf Probe den Anforderungen der angestrebten Laufbahn voraussichtlich nicht gerecht wird. Dazu genügen bereits begründete Zweifel des Dienstherrn daran, dass die Beamtin die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit notwendig sind. Dies ist anhand der Bewertung mit 3 Punkten in den Beurteilungskriterien Entschlusskraft, Entscheidungsfreude, Verantwortungsbereitschaft und Belastbarkeit sowie den mit Ausnahme des Kriteriums „Zusammenarbeit mit Vorgesetzten (Informations- und Kommunikationsverhalten)“, für das 5 Punkte vergeben wurden, ausnahmslos mit 4 Punkten bewerteten weiteren Beurteilungskriterien in den Kategorien fachliche Leistung, Eignung und Befähigung nachvollziehbar und wird bezogen auf die Stationen der Antragstellerin als Sachbearbeiterin im Stadtjugendamt, im Jobcenter und in der Stadtkämmerei im Einzelnen dargestellt, ohne dass die Antragstellerin den dort geschilderten Sachverhalten und Bewertungen im Beschwerdeverfahren entgegengetreten wäre. Nach Kapitel 4 Nr. 1.2 Abs. 3 der Beurteilungsrichtlinie der Antragsgegnerin sind 3 bis 6 Punkte zu vergeben, wenn die Anforderungen des einzelnen Merkmals teilweise oder im Wesentlichen durchschnittlich erfüllt werden. Das Gesamturteil von 4 Punkten deutet mithin darauf hin, dass die Anforderungen nicht in ausreichendem Maß erfüllt werden und rechtfertigt die Einschätzung, dass sich die Antragstellerin nicht bewährt hat. Bei der – im Rahmen des Eilverfahrens zwangsläufig summarischen – Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist der Senat bei Würdigung der sich aus den Akten ergebenden Gesamtumstände der Auffassung, dass die Klage gegen die Entlassungsverfügung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
6
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 6 GKG (wie Vorinstanz).