Inhalt

VGH München, Beschluss v. 18.11.2024 – 19 ZB 24.674
Titel:

Verlängerung beziehungsweise Erneuerung einer Aufenthaltserlaubnis nach der sog. Westbalkan-Regelung ohne erneutes Visumverfahren

Normenketten:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
AufenthG § 4a Abs. 3, § 18 Abs. 2 Nr. 2, § 19c Abs. 1, § 39, § 81a
AufenthV § 39 Nr. 1
BeschV § 26 Abs. 2, § 42 Abs. 1 Nr. 4
Leitsätze:
1. Zwingende Voraussetzung für die erstmalige Erteilung einer Zustimmung zur Beschäftigung nach § 26 Abs. 2 BeschV ist, dass das zweckentsprechende Visum im Herkunftsstaat des Bewerbers bei einer deutschen Auslandsvertretung beantragt wird. Die Zustimmung der Bundesagentur zu einem erteilten Visum stellt keine "erstmalige" Zustimmung iSd § 26 Abs. 2 S. 2 BeschV im Rahmen der sog. Westbalkan-Regelung dar, welche die Antragstellung auf Verlängerung beziehungsweise Erneuerung des Aufenthaltstitels im Inland ermöglicht. (Rn. 8 – 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Hinblick auf das zwingende Erfordernis nach § 26 Abs. 2 S. 2 BeschV, die Zustimmung seitens der Arbeitsverwaltung nur dann zu erteilen, wenn der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis bei der jeweils zuständigen Auslandsvertretung des Herkunftsstaats gestellt worden ist, ist die Einholung des Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet gem. § 39 S. 1 Nr. 1 AufenthV nicht möglich. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Grundsätzliche Bedeutung (verneint), Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit, Visumerfordernis, Westbalkan-Regelung, Wechsel von Arbeitgeber sowie Ort, Zeitraum und Zweck der Beschäftigung, grundsätzliche Bedeutung (verneint), beschleunigtes Fachkräfteverfahren, Verlängerung beziehungsweise Erneuerung einer Aufenthaltserlaubnis ohne erneutes Visumverfahren
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 18.03.2024 – RN 9 K 24.249
Fundstelle:
BeckRS 2024, 33436

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein in erster Instanz erfolgloses Begehren weiter, den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 2024 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid hat der Beklagte den Antrag vom 14. März 2023, wiederholt mit E-Mail vom 4. April 2023, auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung abgelehnt (Ziffer 1 des Bescheides), den Kläger aufgefordert, das Bundesgebiet bis spätestens 16. Februar 2024 zu verlassen (Ziffer 2), für den Fall der verschuldeten Nichterfüllung der Ausreisepflicht ein Einreiseund Aufenthaltsverbot erlassen und auf die Dauer von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der nachgewiesenen Ausreise befristet (Ziffer 3), für den Fall der Nichterfüllung der Ausreisepflicht die Abschiebung in den Kosovo angedroht (Ziffer 4) sowie für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen und auf die Dauer von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Abschiebung befristet (Ziffer 5). Des Weiteren wurde auf die Anzeigepflicht (§ 50 Abs. 4 AufenthG) hinsichtlich eines Wohnungswechsels oder eines Verlassens des Bezirks der zuständigen Ausländerbehörde für mehr als drei Tage ab dem Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise nach der Ziffer 2 hingewiesen (Ziffer 6) und es wurde eine Gebühr in Höhe von 100,00 EUR festgesetzt (Ziffer 7).
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1. Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), dessen Beurteilung sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs richtet (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 12), sodass eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen zu berücksichtigen ist (BayVGH, B.v. 20.2.2017 – 10 ZB 15.1804 – juris Rn. 7), liegt nicht vor oder ist nicht hinreichend dargelegt.
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Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Klärungsbedürftig sind solche Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend ober- oder höchstgerichtlich geklärt sind (vgl. BVerfG, B.v. 28.4.2011 – 1 BvR 3007/07 – juris Rn. 21; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 38). Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mithilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (stRspr, BVerwG, B.v. 9.4.2014 – 2 B 107.13 – juris Rn. 9 m.w.N.; BVerfG, B.v. 29.7.2010 – 1 BvR 1634/04 – juris Rn. 64). Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72).
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1.1 Der Kläger sieht als „in tatsächlicher Hinsicht“ grundsätzlich bedeutsam „im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG“ die Frage an,
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„ob ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV im Inland ohne erneutes Visumverfahren und ohne erneute Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit geltend gemacht werden kann, wenn der Betroffene zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 3 AufenthG in § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV war.“
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Es kann offenbleiben, ob diese Fragestellung hinreichend bestimmt ist, obwohl unklar bleibt, ob der Kläger auf den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 3 AufenthG oder einer solchen nach § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 BeschV abstellen will. Soweit der Kläger die Frage geklärt wissen will, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 BeschV im Inland ohne erneutes Visumverfahren und ohne erneute Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit geltend gemacht werden kann, wenn der Betroffene zuvor (bereits) im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 BeschV war, ist diese Frage schon nicht entscheidungserheblich. Denn der Kläger war unstreitig im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19c Abs. 3 AufenthG.
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1.2 Im Übrigen fehlt es der Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 BeschV im Inland ohne erneutes Visumverfahren und ohne erneute Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit geltend gemacht werden kann, wenn der Betroffene zuvor (bereits) im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 3 AufenthG war, an der erforderlichen grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit in einem Berufungsverfahren. Denn die Frage lässt sich anhand der Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelungen eindeutig dahingehend beantworten, dass die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 BeschV im Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer zeitlich, örtlich und hinsichtlich des Arbeitgebers beschränkten Beschäftigung nach § 19c Abs. 3 AufenthG der Durchführung eines Visumverfahrens bei der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat bedarf:
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Gemäß § 19c Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem vierten Abschnitt des zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes (§§ 18-21 AufenthG) setzt unter anderem gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit (im Folgenden: Bundesagentur) nach § 39 AufenthG zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung (BeschV) bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur zulässig ist. Eine derartige Zustimmungsregelung ergibt sich aus § 42 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 BeschV. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in § 26 Abs. 2 Satz 1 BeschV für Angehörige bestimmter Staaten des Westbalkans eine spezielle Regelung getroffen (sog. Westbalkan-Regelung). Danach können für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien Zustimmungen der Bundesagentur mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. Die erstmalige Zustimmung der Bundesagentur hängt gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV davon ab, dass der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in einem der in Satz 1 genannten Staaten beantragt wird.
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Zwingende Voraussetzung für die erstmalige Erteilung einer Zustimmung zur Beschäftigung nach § 26 Abs. 2 BeschV ist somit, dass das zweckentsprechende Visum im Herkunftsstaat des Bewerbers bei einer deutschen Auslandsvertretung beantragt wird (vgl. BT-Drs. 447/15, S. 11). Der Zweck der Vorschrift besteht – über die Verhinderung illegaler Einreise hinaus – darin, den Asyldruck aus den Staaten des Westbalkans zu verringern. Mit der Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt für Staatsangehörige des Westbalkans korrespondiert jedoch die zwingende Grundvoraussetzung, dass das zweckentsprechende Visum im Herkunftsstaat bei der deutschen Auslandsvertretung beantragt wird (BayVGH, B.v. 6.3.2020 – 19 CS 19.1403 – n.v., Rn. 8; VG Leipzig, B.v. 2.6.2021 – 3 L 227/21 – juris Rn. 33)
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Entgegen der Auffassung des Klägers stellt die Zustimmung der Bundesagentur zu dem ihm erteilten Visum keine „erstmalige“ Zustimmung im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV im Rahmen der sog. Westbalkan-Regelung dar, welche die Antragstellung auf Verlängerung beziehungsweise Erneuerung des Aufenthaltstitels im Inland ermöglicht. Denn der dem Kläger im beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG erteilte Aufenthaltstitel nach § 19c Abs. 3 AufenthG war auf die Beschäftigung als Maurer und Betonwerker bei der Firma K. GmbH in D. beschränkt und enthielt den Zusatz nach § 4a Abs. 3 AufenthG „Beschäftigung nur erlaubt als Maurer und Betonarbeiter (Fachwerker) bei der K. GmbH. Selbständige Tätigkeit nicht gestattet“. Die Zustimmung der Bundesagentur war ausdrücklich auf einen bestimmten Zeitraum (20.9.2022-19.9.2023) sowie auf die Flutgebiete in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz beschränkt und wurde nach der beigefügten Bemerkung ausdrücklich unter der Voraussetzung erteilt, „dass die Tätigkeit im unmittelbaren Zusammenhang zu den Wiederaufbaumaßnahmen nach der Hochwasserkatastrophe steht und der Einsatz nur in den Flutgebieten erfolgt“. Dieser Zustimmung lag ersichtlich keine Prüfung der Voraussetzungen der Westbalkan-Regelung nach § 26 Abs. 2 Satz 1 und 3 BeschV zugrunde (vgl. die Zustimmung vom 14.9.2022, Bl. 6 der Behördenakte). Für die Erteilung der Zustimmung stellt § 26 Abs. 2 BeschV zwei Voraussetzungen auf: Zum einen bedarf die Zustimmung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BeschV einer Vorrangprüfung, also der Prüfung gemäß § 39 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG, ob für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen. Zum anderen ist die Anzahl der in einem Kalenderjahr zu erteilenden Zustimmungen gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 BeschV auf maximal 50.000 begrenzt. Die Möglichkeit der Verlängerung beziehungsweise Erneuerung einer Aufenthaltserlaubnis ohne erneutes Visumverfahren nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV ist somit nach der Verordnungssystematik auf die Fälle begrenzt, in denen vor der erstmaligen Erteilung eine Prüfung nach § 26 Abs. 2 BeschV durch die Bundesagentur im Visumverfahren stattgefunden hat. Dem gegenüber setzt § 19c Abs. 3 AufenthG ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des betroffenen Ausländers in einem begründeten Einzelfall und ohne Umgehung des Anwerbestopps voraus (vgl. Breidenbach in BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.4.2024, § 19c AufenthG Rn. 14 ff.). Unter diesen Umständen kann auch keine Rede von einem „zweckentsprechenden nationalen Visum“ sein, welches die erneute Einholung eines Visums nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV entbehrlich machen würde (vgl. BT-Drs. 447/15, S. 11; HessVGH, B.v. 28.10.2019 – 7 B 1729/19 – juris Rn. 18; SächsOVG, B.v. 11.10.2021 – 3 B 275/21 – juris Rn. 27; VG Karlsruhe, U.v. 1.2.2021 – 2 K 7474/19 – juris Rn. 80).
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Aus der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. Februar 2021 (Az. 2 K 7474/19, juris) lässt sich für seinen Fall keine andere Betrachtungsweise ableiten. Das VG Karlsruhe hat eine analoge Anwendung des § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV auf den – hier nicht gegebenen – Sachverhalt, in dem ein vormals aufgrund des Familiennachzugs zu einem Unionsbürger aufenthaltsberechtigter Ausländer aus dem Inland heraus einen Antrag stellt, mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke sowie einer vergleichbaren Interessenlage abgelehnt (vgl. VG Karlsruhe, U.v. 1.2.2021 – 2 K 7474/19 – juris Rn. 72 ff.). Dagegen wurde in der Entscheidung ausdrücklich offengelassen, ob Personen, die – wie der Kläger – vormals nicht aufgrund der Westbalkanregelung, sondern in sonstiger Weise zur Ausübung einer Beschäftigung einen Aufenthaltstitel innehatten, vom Visumerfordernis nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV ausgenommen sind (vgl. VG Karlsruhe a.a.O., Rn. 74).
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1.3 Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieser auch nicht nach § 39 Nr. 1 AufenthV von der Einholung der Aufenthaltserlaubnis im Visumverfahren befreit.
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Im Hinblick auf das zwingende Erfordernis nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV, die Zustimmung seitens der Arbeitsverwaltung nur dann zu erteilen, wenn der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis bei der jeweils zuständigen Auslandsvertretung des Herkunftsstaats gestellt worden ist, ist die Einholung des Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet gemäß § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV nicht möglich (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2020 – 19 CS 19.1403 – n.v., Rn. 8; HessVGH, B.v. 28.10.2019 – 7 B 1729/19 – juris Rn. 15; VG Karlsruhe, U.v. 1.2.2021 – 2 K 7474/19 – juris Rn. 84). Auf die (vom Verwaltungsgericht verneinte) Frage, ob der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken noch vor Ablauf der Gültigkeit des bis zum 7. April 2023 ausgestellten Visums gestellt wurde (vgl. § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV), obwohl die Beschäftigung des Klägers, auf die das Visum bezogen ist, schon zum 31. Dezember 2022 beendet worden war, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.
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1.4 Schließlich begründen weder die vom Kläger kritisierten Wartezeiten auf ein entsprechendes Visum noch die angebliche Vergabe von Botschaftsterminen im Losverfahren (die im Übrigen seit 1.6.2024 nicht mehr praktiziert wird, vgl. Klaus in BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.7.2024, § 26 BeschV Rn. 40 m.w.N.) eine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).