Titel:
Kosten bei Klagerücknahme vor Flurbereinigungsgericht
Normenkette:
FlurbG § 147 Abs. 3
Leitsatz:
Wird im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht eine Klage zurückgenommen, so fallen für das Verfahren keine Gerichtsgebühren an. Der Klagepartei können aber die entstandenen Auslagen des Gerichts, etwa für ein gerichtliches Sachverständigengutachten, auferlegt werden. Dies kann auch in Form eines Pauschsatzes erfolgen. (Rn. 2)
Schlagworte:
Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht, Klagerücknahme, Pauschsatz für Auslagen des Gerichts, Sachverständigengutachten, Flurbereinigungsverfahren
Fundstellen:
NVwZ-RR 2025, 412
BeckRS 2024, 33415
LSK 2024, 33415
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Gerichtsgebühren fallen nicht an. Für die Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 7.265,- EUR erhoben.
Gründe
1
Die Kläger haben ihre Klage mit Schreiben vom 5. November 2024 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb mit der sich aus dem Gesetz ergebenden Kostenfolge einzustellen (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 92 Abs. 3 Satz 1, § 155 Abs. 2 VwGO). Zuständig für die Entscheidung ist der Berichterstatter (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, Abs. 3 VwGO).
2
Gerichtsgebühren fallen gemäß § 147 Abs. 3 FlurbG nicht an. Der für die entstandenen Auslagen des Gerichts festgesetzte Pauschsatz (§ 147 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 147 Abs. 1 FlurbG) entspricht den verauslagten Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen war anzuordnen, da diese sich durch Antragstellung in ein Kostenrisiko begeben hat (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO; Schübel-Pfister in Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 162 Rn. 41 m.w.N.).
3
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 92 Abs. 3 Satz 2, § 152 Abs. 1 VwGO).