Inhalt

VG München, Urteil v. 25.03.2024 – M 6 K 23.1401
Titel:

Prüfungsfreie Umschreibung einer kosovarischen Fahrerlaubnis - Verpflichtungsklage

Normenketten:
FeV § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 29 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 2, § 31 Abs. 1, Abs. 1a
FeV Anl. 11
Leitsätze:
1. Die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis durch Umschreibung einer kosovarischen Fahrerlaubnis ist nicht möglich, wenn in deren Ausstellung etwa wegen einer zeitlichen Gültigkeitsverlängerung eine "Erteilung" iSd § 29 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FeV zu sehen ist und ihr aufgrund eines Wohnsitzverstoßes keine Inlandsberechtigung zukommt oder zukam. (Rn. 17 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet vor der Umschreibung eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn aufgrund des Gesamtbildes aller relevanten Tatsachen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass dem Bewerber die erforderliche Befähigung zum sicheren Führen der entsprechenden Fahrzeuge fehlen könnte. Bei der umfassenden Einzelfallwürdigung ist auch und in erster Linie die Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis zu berücksichtigen (vgl. VGH München BeckRS 2023, 26228 Rn. 16 mwN). (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Anordnung einer theoretischen und praktischen Fahrprüfung vor Umtausch der Fahrerlaubnis ist etwa dann zwingend erforderlich, wenn die Fahrprüfung rund 20 Jahre zurückliegt und maximal etwa drei Jahre Fahrpraxis zusammengenommen rund 17 Jahren ohne Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland gegenüberstehen. (Rn. 24 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Prüfungsfreie Umschreibung einer kosovarischen Fahrerlaubnis, zeitliche Gültigkeitsverlängerung, Wohnsitzverstoß, Fahrerlaubnisprüfung, Anhaltspunkte für fehlende Befähigung, umfassende Einzelfallwürdigung, Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 20.11.2024 – 11 ZB 24.1252
Fundstelle:
BeckRS 2024, 33410

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin begehrt die prüfungsfreie Umschreibung ihres kosovarischen Führerscheins.
2
Am … März 2022 beantragte sie bei der Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten die Umschreibung und legte hierzu einen am … Juli 2013 ausgestellten Führerschein vor. Dieser wurde durch die kosovarische Behörde MPB unbefristet ausgestellt und enthält neben der Klasse B (Ausstellungsdatum dieser Kategorie: …10.2004) die Fahrerlaubnisklassen B1, M, L und T (Ausstellungsdatum dieser Kategorien: …7.2013).
3
Laut Auskunft des Einwohnermeldesystems vom 24. März 2022 hat die Klägerin seit … Dezember 2006 ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.
4
Mit Schreiben vom … Juli 2022 legte die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten einen am … Oktober 2004 ausgestellten Führerschein der „UNMIK“ vor. Dieser enthält das Verfallsdatum 5. Oktober 2009.
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Mit Bescheid vom 15. März 2023 wurde der Antrag auf Umschreibung abgelehnt.
6
Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Ausstellung des Führerscheins im Jahr 2013 stelle eine Neuerteilung dar, sodass von einem Wohnsitzverstoß im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – auszugehen sei, da die Klägerin bereits seit 2006 ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet habe. Deshalb sei die Umschreibung dieser Fahrerlaubnis nicht möglich.
7
Die Klägerin ließ gegen den Bescheid durch ihren Prozessbevollmächtigten mit am … März 2023 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz Klage erheben und sinngemäß beantragen,
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unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 15. März 2023 diese zu verpflichten, der Klägerin ihre kosovarische Fahrerlaubnis in eine deutsche Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B umzuschreiben.
9
Die Klagepartei vertritt im Wesentlichen die Auffassung, entscheidend sei, wann die Klägerin die Fahrerlaubnis der Klasse B erworben habe, vorliegend im Jahre 2004 und mithin vor Begründung ihres Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland. Im Jahr 2013 seien lediglich einige neue Fahrerlaubnisklassen der bestehenden Klasse B hinzugefügt worden, was nichts daran ändere, dass die Klasse B ohne Wohnsitzverstoß erworben und deshalb umzuschreiben sei.
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Die Beklagte legte mit am 11. April 2023 eingegangenen Schriftsatz ihre Verwaltungsakte vor und beantragte,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung vertiefte sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
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Mit Beschluss vom 3. Januar 2024 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Am 15. März 2024 wurde zur Sache mündlich verhandelt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 15. März 2024 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf prüfungsfreie Umschreibung ihrer kosovarischen in eine deutsche Fahrerlaubnis.
17
1. Ob, wie die Beklagte meint, der Klägerin ihre Fahrerlaubnis deshalb nicht umgetauscht werden kann, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 31 Abs. 1 FeV nicht vorliegen, kann letztlich dahinstehen.
18
Voraussetzung für den Umtausch einer Fahrerlaubnis, die, wie vorliegend die kosovarische Fahrerlaubnis der Klägerin, von einem in Anlage 11 zur FeV genannten Staat ausgestellt worden ist, ist nach § 31 Abs. 1 FeV, dass diese Fahrerlaubnis deren Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat. Das ist nicht der Fall, wenn diese Fahrerlaubnis zu einem Zeitpunkt erteilt worden ist, zu dem der Betroffene seinen Wohnsitz bereits in der Bundesrepublik Deutschland hatte, weil ihn diese Fahrerlaubnis dann unter Anwendung von § 29 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt hat.
19
Hier liegt sehr nahe, dass dies der Fall war. Unter Anwendung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs liegt ein Wohnsitzverstoß vor, soweit mit der Ausstellung des neuen Führerscheins eine zeitliche Verlängerung der Gültigkeit einhergeht, sodass die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht gegeben gewesen wäre (vgl. dazu BVerwG, U.v. 22.9.2022 – 3 C10.21 – NJW 2023, 1754 Rn. 16 ff.; BayVGH, Urteil vom 19.07.2021 – 11 B 19.1473 – juris Rn. 31). Abgesehen von der zusätzlichen Erweiterung der Fahrerlaubnisklassen im hier maßgeblichen Führerschein, ausgestellt im Jahr 2013, wäre dann in dessen Ausstellung eine „Erteilung“ i.S.d. § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zu sehen, wofür insbesondere spricht, dass Die Klägerin nach ihren eigenen Angaben einen sogenannten UNMIK-Führerschein hatte. Diese Führerscheine wurden, so auch hier, in der Regel befristet auf fünf Jahre ausgestellt, (vgl. dazu auch den Sachverhalt bei VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urt. vom 27.06.2005 – 4 K 197/05 – juris). In diesem Fall spricht viel für die Annahme, dieser Führerschein sei abgelaufen gewesen und deshalb habe sich die Klägerin im Jahr 2013 einen neuen Führerschein ausstellen lassen. Damit läge ein Wohnsitzverstoß vor mit der Folge, dass der Klägerin dieser Führerschein nicht in einen deutschen umgetauscht werden könnte.
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2. Selbst wenn im Führerschein aus dem Jahr 2013 nicht die (Neu-)Erteilung einer Fahrerlaubnis – jedenfalls der Klasse B – zu sehen sein sollte, hat die Klage keinen Erfolg.
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Nach Wegfall der ursprünglich in der dieser Vorschrift entsprechenden Norm des § 20 Abs. 2 FeV aF enthaltenen Frist von zwei Jahren, nach deren Ablauf die Fahrerlaubnisbehörde stets eine theoretische und / oder praktische Fahrprüfung anzuordnen hat, bestimmt § 31 Abs. 1a FeV, dass die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnisprüfung anordnet, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Dies ist nach der amtlichen Begründung der Vorschrift (BR-Drs. 600/18, S. 23 f.) dann der Fall, wenn der Fahrerlaubnisinhaber viele Jahre oder gar Jahrzehnte nach Wohnsitznahme in Deutschland die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis im Wege der Umschreibung beantragt (Dauer in Hentschel/König/Dauer, § 31 FeV Rn. 18).
22
Unabhängig davon, ob hier also ein Wohnsitzverstoß im Zusammenhang mit der Ausstellung des kosovarischen Führerscheins im Jahr vorliegt, steht einer Umschreibung der kosovarischen in eine deutsche Fahrerlaubnis ohne erneute Befähigungsprüfung der Umstand entgegen, dass die Klägerin seit ihrer Wohnsitznahme in Deutschland im Jahr 2006 keine ausreichende Fahrpraxis nachweisen kann.
23
Für die mit § 31 Abs. 1a FeV wortgleiche Regelung des § 20 Abs. 2 FeV bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht, wonach die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnisprüfung anordnet, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, genügt es nach ständiger Rechtsprechung, wenn aufgrund der vorliegenden Tatsachen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass dem Bewerber die erforderliche Befähigung fehlen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 13.4.2023 – 11 ZB 23.498 – juris Rn. 12; B.v. 23.8.2023 – 11 C 23.1065 – juris Rn. 14 m.w.N.). Mit Tatsachen in diesem Sinne ist das Gesamtbild aller relevanten Tatsachen gemeint. Die Beurteilung ist folglich aufgrund einer umfassenden Würdigung des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen, bei der sowohl die für als auch die gegen die Erfüllung der betreffenden Erteilungsvoraussetzung sprechenden tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen und abzuwägen sind. Dazu gehört auch und in erster Linie die Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis. Es liegt auf der Hand, dass eine über einen längeren Zeitraum fehlende Fahrpraxis Zweifel an der fortbestehenden Befähigung zum sicheren Führen der entsprechenden Fahrzeuge entstehen lassen kann. Hinzu kommt, dass die Dauer fehlender Fahrpraxis regelmäßig der einzige Anhaltspunkt für Zweifel an der Fahrbefähigung sein wird, nachdem der Betroffene im Straßenverkehr wegen Fehlens der einschlägigen Fahrerlaubnis weder negativ beim Führen entsprechender Fahrzeuge auffallen noch umgekehrt das Fortbestehen seiner Befähigung unter Beweis stellen konnte. Aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs ist es sachlich geradezu geboten, danach zu differenzieren, wie lange der erstmalige Nachweis der klassenspezifischen Befähigung schon zurückliegt, wie lange – und ob regelmäßig oder nur sporadisch – der Betroffene von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht hat und wie lange eine danach möglicherweise liegende Phase mangelnder Fahrpraxis angedauert hat (BayVGH, B.v. 15.9.2023 – 11 BV 23.937 – juris Rn. 16). Nach Auffassung des Gerichts können auch weitere Umstände ebenfalls von Bedeutung sein, etwa ob der Betroffene zwar nicht in der Bundesrepublik Deutschland, aber in anderen Ländern Kraftfahrzeuge der betreffenden Fahrzeugklassen hat führen dürfen und nachweislich geführt hat.
24
3. Selbst unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass vor Umtausch des Führerscheins der Klägerin jedenfalls eine theoretische und praktische Fahrprüfung zwingend erforderlich ist.
25
Der Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Fahrerlaubnis der Klägerin liegt rund 20 Jahre zurück. Nach Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2006 durfte Die Klägerin gemäß § 29 Abs. 1 Satz 4 FeV längstens für sechs Monate auf Grundlage dieser Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland führen. Zuvor hatte sie im Ausland längstens gut zwei Jahre Fahrpraxis sammeln können, wobei die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angab, im Kosovo kein eigenes Fahrzeug besessen zu haben.
26
Bis zur Ausstellung des hier maßgeblichen Führerscheins im Jahr 2013 vergingen folglich über sechs Jahre, in denen die Klägerin keine Fahrpraxis sammeln konnte. Selbst wenn ihr der sodann im Jahr 2013 ausgestellte Führerschein wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt haben sollte, endete diese Berechtigung wiederum nach sechs Monaten, nämlich spätestens mit Ablauf des Januar 2014. Selbst dieser Zeitpunkt liegt nunmehr über zehn Jahre zurück.
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Es kann weiter dahinstehen, ob die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegebene, rein im Ausland erworbene Fahrpraxis überhaupt ausreichend wäre, die Zweifel an der Befähigung auszuräumen, denn die behauptete Fahrpraxis besteht nach Überzeugung des Gerichts nicht.
28
Die von der Klägerin gemachten Angaben zu Ihrer Fahrpraxis sind nicht im Ansatz glaubhaft und glaubwürdig. Diese hat in der mündlichen Verhandlung mehrfach ihren Sachvortrag geändert und widersprüchliche Angaben gemacht. Dabei korrigierte die Klägerin nach jeweiligem Vorhalt des Gerichts sowohl die Angaben zur Fahrstrecke in den Kosovo (Korrektur von Fahrt ab Belgrad auf Fahrt ab kroatische Grenze) als auch die Angaben zu den angeblichen Fahrten in den und im Kosovo überhaupt. Die Klägerin gab diesbezüglich mehrfach an und bestätigte dem Gericht, dass sie jedes Jahr in den und im Kosovo gefahren sei, explizit auch in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013. Auf Vorhalt des Gerichts, dass ihr UNMIK Führerschein in diesen Jahren bereits abgelaufen gewesen sei, gab die Klägerin zunächst an, eine Verlängerung gehabt zu haben, wofür sie aber keine Nachweise vorlegen konnte. Sodann änderte sie erneut den Sachvortrag, dass sie sich nunmehr erinnere just und genau nur in diesen Jahren ausnahmsweise doch nicht (selbst) gefahren zu sein. Aus dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamteindruck der Klägerin ist das Gericht der Überzeugung, dass insgesamt die so behauptete Fahrpraxis bei der Klägerin nicht vorliegt und die Angaben nur gemacht wurden, um Zweifel an der Befähigung zu verbergen.
29
Die Klägerin verfügt somit potentiell über maximal zweimal sechs Monate Fahrpraxis in der Bundesrepublik, zwischen denen über sechs Jahre lagen. Insgesamt verfügt die Klägerin über maximal etwa drei Jahre Fahrpraxis, wobei sie demgegenüber zusammengenommen rund 17 Jahre lang keine Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland hat führen dürfen. Die theoretische und praktische Fahrprüfung liegt rund 20 Jahre zurück, seit mindestens zehn Jahren darf die Klägerin im Inland kein Kraftfahrzeug mehr führen.
30
In einem solchen Fall kann zur Überzeugung des Gerichts keine andere Entscheidung unter pflichtgemäßer Ermessensausübung getroffen werden als diejenige, von der Klägerin vor Umtausch ihrer kosovarischen in eine deutsche Fahrerlaubnis die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Fahrprüfung zu fordern.
31
Die Klage war daher in der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
32
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordung -ZPO-.