Inhalt

VGH München, Beschluss v. 07.11.2024 – 10 CS 24.1886
Titel:

Ausschreibung zur Sicherstellung eines für ungültig erklärten Aufenthaltstitels im Schengener Informationssystem (SIS)

Normenkette:
VO (EU) 2018/1862 Art. 38 Abs. 1, Abs. 2 lit. l, Art. 39 Abs. 1, Art. 59 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6, Art. 67 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1
Leitsätze:
1. Für die Richtigkeit und Aktualität der Daten im Schengener Informationssystems (SIS) ist allein der ausschreibende Mitgliedstaat verantwortlich (Art. 59 Abs. 1 VO (EU) 2018/1862). Die Änderung, Ergänzung, Berichtigung oder Löschung der Daten darf nur durch den ausschreibenden Mitgliedstaat vorgenommen werden (Art. 59 Abs. 3 VO (EU) 2018/1862). (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nur wenn ein Mitgliedstaat, der selbst die Ausschreibung nicht veranlasst hat, Anhaltspunkte dafür hat, dass Daten unrichtig oder unrechtmäßig gespeichert worden sind, teilt er dies umgehend dem ausschreibenden Mitgliedstaat mit, der verpflichtet ist, diese Mitteilung zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen (Art. 59 Abs. 5 VO (EU) 2018/1862). (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
3. Falls die Vertragsparteien sich nicht einigen können, unterbreitet der Mitgliedstaat, der die Ausschreibung nicht veranlasst hat, den Fall den betreffenden Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Entscheidung (Art. 59 Abs. 6 VO (EU) 2018/1862). (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ausschreibung zur Sicherstellung eines für ungültig erklärten Aufenthaltstitels im Schengener Informationssystem (SIS), Verantwortlichkeit des ausschreibenden Mitgliedstaats für Richtigkeit und Aktualität der Ausschreibung, Schengener Informationssystems (SIS), Ausschreibung, Sicherstellung eines für ungültig erklärten Aufenthaltstitels, Verantwortlichkeit des ausschreibenden Mitgliedstaats, Richtigkeit und Aktualität der Ausschreibung
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 05.11.2024 – M 12 S 24.6502
Fundstelle:
BeckRS 2024, 33403

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Androhung seiner Abschiebung nach Vietnam durch die Bundespolizei weiter.
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Die Beschwerde ist unbegründet. Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Abänderung des angegriffenen Beschlusses.
3
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, die Abschiebungsandrohung werde sich in der Hauptsache aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen, weil der Antragsteller unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist sei. Der ihm erteilte und von der Bundespolizei am 30. September 2024 sichergestellte ungarische Aufenthaltstitel sei von den ungarischen Behörden nach deren Mitteilung am 2. Mai 2024 für ungültig erklärt worden und im Schengen-Informationssystem (SIS) zur Sachfahndung ausgeschrieben gewesen. Es sei weder Aufgabe der Antragsgegnerin, noch die des Verwaltungsgerichts, den Sachverhalt, der zur Ausschreibung und zur ergänzenden Mitteilung geführt habe, aufzuklären. Hierzu bestehe auch keine Möglichkeit.
4
Der Antragsteller hält dem entgegen, die Umstände, die zur angeblichen Unwirksamkeit des ungarischen Aufenthaltstitels geführt hätten, seien weiterhin ungeklärt. Das Verwaltungsgericht habe die Mitteilung der ungarischen Behörden nur teilweise und zudem unzutreffend aus dem Englischen übersetzt. Nach den allgemeinen Regeln liege die Darlegungs- und Beweislast für die Unwirksamkeit des ungarischen Aufenthaltstitels bei der Antragsgegnerin. Ein Arbeitsplatzverlust führe nicht automatisch zum Erlöschen des Aufenthaltstitels. Vielmehr müsse dieser widerrufen und der Widerruf mit einer Rückkehrentscheidung verbunden werden. Diese Entscheidungen hätten dem Antragsteller bekanntgegeben werden müssen, was nicht erfolgt sei. Es sei also davon auszugehen, dass der Aufenthaltstitel des Antragstellers noch wirksam, der Antragsteller nicht unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist sei. Im Übrigen sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtig bzw. folgerichtig.
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Diese Einwände sind nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage zu stellen, denn sie verkennen die Verantwortlichkeiten der beteiligten Mitgliedstaaten im Bereich des Schengener Informationssystems (SIS).
6
Nach Art. 38 Abs. 1 Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (im Folgenden: VO (EU) 2018/1862) geben die Mitgliedstaaten Ausschreibungen in Bezug auf Sachen, die zur Sicherstellung oder zur Beweissicherung in Strafverfahren gesucht werden, in das SIS ein (Ausschreibung zur Sicherstellung). Nach Art. 38 Abs. 2 Buchst. l VO (EU) 2018/1862 gilt dies auch für gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene, für ungültig erklärte oder gefälschte ausgestellte Identitätsdokumente wie z.B. Pässe, Identitätskarten, Führerscheine, Aufenthaltstitel und Reisedokumente. Ergibt eine Abfrage, dass eine Sachfahndungsausschreibung besteht und die Sache gefunden wurde, so stellt die zuständige Stelle die betreffende Sache nach Maßgabe ihres nationalen Rechts sicher und setzt sich mit der Stelle des ausschreibenden Mitgliedstaats in Verbindung, um die erforderlichen Maßnahmen abzustimmen. Zu diesem Zweck können nach Maßgabe dieser Verordnung auch personenbezogene Daten übermittelt werden (Art. 39 Abs. 1 VO (EU) 2018/1862). Der vollziehende Mitgliedstaat ergreift die erbetenen Maßnahmen nach Maßgabe seines nationalen Rechts (Art. 39 Abs. 3 VO (EU) 2018/1862).
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Für die Richtigkeit und Aktualität der Daten ist dabei allein der ausschreibende Mitgliedstaat verantwortlich (Art. 59 Abs. 1 VO (EU) 2018/1862). Die Änderung, Ergänzung, Berichtigung oder Löschung der Daten darf nur durch den ausschreibenden Mitgliedstaat vorgenommen werden (Art. 59 Abs. 3 VO (EU) 2018/1862). Nur wenn ein Mitgliedstaat, der selbst die Ausschreibung nicht veranlasst hat, Anhaltspunkte dafür hat, dass Daten unrichtig oder unrechtmäßig gespeichert worden sind, teilt er dies umgehend dem ausschreibenden Mitgliedstaat mit, der verpflichtet ist, diese Mitteilung zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen (Art. 59 Abs. 5 VO (EU) 2018/1862). Falls die Vertragsparteien sich nicht einigen können, unterbreitet der Mitgliedstaat, der die Ausschreibung nicht veranlasst hat, den Fall den betreffenden Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Entscheidung (Art. 59 Abs. 6 VO (EU) 2018/1862).
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Gemessen daran durfte und musste die Bundespolizei als Behörde der Antragsgegnerin von der Rechtmäßigkeit der Ausschreibung des Aufenthaltstitels des Antragstellers zur Sicherstellung und der Richtigkeit der hierzu von den ungarischen Behörden übermittelten zusätzlichen Information, dass der Aufenthaltstitel des Antragstellers für unwirksam erklärt worden sei, ausgehen. Sie hat aufgrund des SIS-Treffers das von Art. 39 VO (EU) 2018/1862 vorgesehene Verfahren zum Austausch zusätzlicher Information mit den ungarischen Behörden durchgeführt und auf diese Weise vom Grund der Sachfahndungsausschreibung erfahren. Ungeachtet der konkreten sprachlichen Fassung der ergänzenden Mitteilung der ungarischen Behörden war damit erkennbar, dass der Aufenthaltstitel des Antragstellers wegen einer vorangehenden Ungültigkeitserklärung durch die ungarischen Behörden im Sinne von Art. 38 Abs. 2 Buchst. l VO (EU) 2018/1862 zur Sachfahndung ausgeschrieben war.
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Die deutschen Behörden waren dabei im vorliegenden Fall auch nicht verpflichtet, auf eine weitere Klärung zu dringen oder ein Verfahren nach Art. 59 Abs. 6 VO (EU) 2018/1862 einzuleiten, denn das Vorbringen des Antragstellers bot (und bietet) hierfür keinen Anlass. Der Antragsteller hat sich bis zur Entscheidung des Senats nicht ansatzweise substantiiert zu seinem aufenthaltsrechtlichen Status geäußert und es insofern beim bloßen Bestreiten der Unwirksamkeitserklärung durch die ungarischen Behörden belassen. Insbesondere hat er offenbar nichts unternommen, um die Rechtmäßigkeit der Ausschreibung zur Sicherstellung seines Aufenthaltstitels bei den hierfür allein zuständigen ungarischen Behörden (Art. 67 Abs. 1 VO (EU) 2018/1862) – ggf. durch ein Rechtsmittel (Art. 68 Abs. 1 VO (EU) 2018/1862) – klären zu lassen.
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Die Annahme der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller sei ohne Visum oder gültigen Aufenthaltstitel und damit unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist, ist demnach auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens rechtlich nicht zu beanstanden.
11
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
12
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG.
13
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).