Titel:
Eilrechtsschutz gegen Verlegung einer Polizeihubschrauberstaffel an Hubschraubersonderlandeplatz
Normenketten:
LuftVG § 10 Abs. 4
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5
Leitsätze:
Zur Zulässigkeit der Verlegung der Polizeihubschrauberstaffel Bayern an den Hubschraubersonderlandeplatz Oberschleißheim. (Rn. 4)
Mit Abweisung einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Flughäfen oder Landeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich als unbegründet kommt ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nicht in Betracht, da seinem Aussetzungsinteresse, dem ohnehin bereits die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit nach § 10 Abs. 4 S. 1 LuftVG in besonders beachtlicher Weise gegenübersteht, in der Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten kein erhebliches Gewicht gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Behörde mehr zuzuerkennen ist. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Planfeststellung für einen Hubschraubersonderlandeplatz, Polizeihubschrauberstaffel Bayern, Belange der Standortgemeinde, hier: Einstweiliger, Rechtsschutz, Verlegung, Antragsgegner, Hubschraubersonderlandeplatz, Bayern, Polizeihubschrauberstaffel, Verfahrens, Antragstellerin, II, beantragt, VwGO, Kosten des Verfahrens, Klageabweisung, Interessenabwägung, Streitwertfestsetzung, Planfeststellungsbeschluss, Schallschutzmaßnahmen, Eilrechtsschutz
1
Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage M 31 K 18.4112 anzuordnen. Dort begehrt sie im Hauptantrag die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, vom 16. Juli 2018 für die Verlegung der Polizeihubschrauberstaffel Bayern vom Verkehrsflughafen München an den bestehenden Hubschraubersonderlandeplatz Oberschleißheim, hilfsweise die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit und weiter hilfsweise die Ergänzung um zusätzliche Schallschutzmaßnahmen.
4
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage M 31 K 18.4112 nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 4 LuftVG war abzulehnen. Mit Abweisung der Klage als unbegründet kommt ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nicht in Betracht. Ihrem Aussetzungsinteresse, dem ohnehin bereits die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit nach § 10 Abs. 4 Satz 1 LuftVG in besonders beachtlicher Weise gegenübersteht (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 27.7.2020 – 4 VR 7.19 – juris Rn. 11 m.w.N.), ist sonach in der Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten kein erhebliches Gewicht gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse des Antragsgegners mehr zuzuerkennen.
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Die Streitwertfestsetzung fußt auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1, 34.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.