Titel:
Planfeststellung für einen Hubschraubersonderlandeplatz, Polizeihubschrauberstaffel Bayern, Belange der Standortgemeinde, hier: Einstweiliger, Rechtsschutz
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
LuftVG § 10 Abs. 4 S. 1
LuftVG § 8
Leitsatz:
Zur Zulässigkeit der Verlegung der Polizeihubschrauberstaffel Bayern an den Hubschraubersonderlandeplatz Oberschleißheim.
Schlagworte:
Planfeststellung für einen Hubschraubersonderlandeplatz, Polizeihubschrauberstaffel Bayern, Belange der Standortgemeinde, hier: Einstweiliger, Rechtsschutz
Fundstelle:
BeckRS 2024, 33352
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 30.000.- EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage M 31 K 18.4112 anzuordnen. Dort begehrt sie im Hauptantrag die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, vom 16. Juli 2018 für die Verlegung der Polizeihubschrauberstaffel Bayern vom Verkehrsflughafen München an den bestehenden Hubschraubersonderlandeplatz Oberschleißheim, hilfsweise die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit und weiter hilfsweise die Ergänzung um zusätzliche Schallschutzmaßnahmen.
2
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
3
Mit Urteil vom 4. Juli 2024 hat das Gericht die Klage der Antragstellerin abgewiesen.
4
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage M 31 K 18.4112 nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 4 LuftVG war abzulehnen. Mit Abweisung der Klage als unbegründet kommt ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nicht in Betracht. Ihrem Aussetzungsinteresse, dem ohnehin bereits die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit nach § 10 Abs. 4 Satz 1 LuftVG in besonders beachtlicher Weise gegenübersteht (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 27.7.2020 – 4 VR 7.19 – juris Rn. 11 m.w.N.), ist sonach in der Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten kein erhebliches Gewicht gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse des Antragsgegners mehr zuzuerkennen.
5
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
6
Die Streitwertfestsetzung fußt auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1, 34.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.