Titel:
Nur teilweise Corona-Überbrückungshilfe IV für Bäckereifilialkette
Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118
BayHO Art. 53
BayVwVfG Art. 48, Art. 49a Abs. 2
Leitsätze:
1. Der Zuwendungsgeber der Überbrückungshilfe war nicht verpflichtet, vor Antragstellung vorab die konkrete Verwaltungspraxis im Einzelfall mitzuteilen, weil sich diese naturgemäß aus der geübten Handhabung entwickelt und im Übrigen die Richtlinie und die FAQ den (groben) Rahmen vorgeben. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Umstand, dass Kunden der Klägerin im maßgeblichen Förderzeitraum des zweiten Quartals 2022 von sich aus Vorsicht walten ließen, sodass die Kundenfrequenz in den Bäckereien der Klägerin und die Nachfrage nach den Waren der Klägerin geringer waren, führt nach der plausibel dargelegten und einheitlich gehandhabten Förderpraxis des Zuwendungsgebers nicht zur Bejahung der Förderfähigkeit. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)
3. Es ist nicht zu beanstanden, dass variable Miet- und Pachtkosten nach der Verwaltungspraxis des Zuwendungsgebers der Überbrückungshilfe IV nicht förderfähig sind. (Rn. 58 – 59) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Versagungsgegenklage, Aufstockungsklage, teilweise Ablehnung eines Antrags auf Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe IV, Bäckereifilialkette, Warenabschreibungen für verderbliche Ware, Umsatzmiete, Coronabedingtheit, maßgebliche Verwaltungspraxis, keine Auslegung der Richtlinie durch das Gericht, keine Willkür, Corona, Überbrückungshilfe IV, Neustarthilfe, Bäckerei, Verwaltungsgericht, Willkür, verderbliche Waren
Fundstelle:
BeckRS 2024, 33347
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin, die mehrere Bäckereien betreibt, wendet sich gegen die Rücknahme und Anordnung der teilweisen Rückerstattung der ihr vorläufig gewährten Corona-Überbrückungshilfe IV gemäß der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 6. Mai 2022, Az. 33-3560-3/210/1 (BayMBl. Nr. 278) – im Folgenden: Richtlinie Überbrückungshilfe IV – in Höhe von 48.607,54 EUR und begehrt die Gewährung einer weiteren Überbrückungshilfe IV in Höhe von 148.270,22 EUR (und damit insgesamt in Höhe von 289.150,50 EUR).
2
1. Die Klägerin beantragte online am 11. Januar 2022 (Antragsdatum 10.1.2022) eine Überbrückungshilfe in Höhe von 151.394,24 EUR. Als Branche gab sie durch den prüfenden Dritten an: Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren). Die angegebenen Umsatzeinbrüche seien coronabedingt.
3
Mit Bescheid vom 10. Februar 2022 wurde der Klägerin auf Grundlage von Art. 53 BayHO, der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und der Richtlinie Überbrückungshilfe IV eine Abschlagszahlung für die Überbrückungshilfe IV in Höhe von 75.697,12 EUR bewilligt (Nr. 1). Die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe IV erging unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid und der der vollständigen Prüfung von Antragsberechtigung und Berechnung der Förderhöhe. Es wurde darauf hingewiesen, dass, wenn sich keine oder eine geringere Überbrückungshilfe IV ergebe, die Abschlagszahlung zurückzuzahlen sei und insofern kein Vertrauensschutz, einen ausgezahlten Abschlag behalten zu dürfen, bestehe (Nr. 2).
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Auf Nachfrage der Beklagten vom 15. Februar 2022 zu den angesetzten Mietkosten, da diese nicht konstant seien, gab der prüfende Dritte am 17. Februar 2022 an, die Mieten seien jeden Monat unterschiedlich hoch, da die Klägerin jeweils 10% bzw. 11% Umsatzmiete zahlen würde.
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Auf den Hinweis der Beklagten vom 15. Februar 2022, dass Kosten der Position 52 dem Einzelhandel, Herstellern und Großhändlern, dem Garten- und Gemüsebau und professionellen Verwendern unter bestimmten Bedingungen vorbehalten seien, was sich der im Antrag angegebenen Branchenbezeichnung nicht ableiten lasse, teilte der prüfende Dritte mit, die Klägerin müsse ihre Regale laut K* … und G* … bis spät mit Ware bestückt haben. Sie würden zwar versuchen, die Retouren so gering wie möglich zu halten, könnten aber auch nicht abschätzen, wie das Kaufverhalten der Kunden sei bzw. wie die Frequenz in den Häusern an manchen Tagen sein werde.
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Mit Nachricht vom 3. März 2022 bat die Beklagte die Klägerin um eine Aufstellung der Grundmieten und wies darauf hin, dass umsatzabhängige Mieten als variable Kosten gelten würden und nicht gefördert würden.
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Mit Bescheid vom 16. Juni 2022 wurde der Klägerin vorläufig eine Überbrückungshilfe IV gemäß der Richtlinie Überbrückungshilfe IV dem Grunde nach für den beantragten Zeitraum gewährt und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid ergehe ausschließlich, um die mit Ablauf des befristeten Rahmens der Europäischen Kommission am 30. Juni 2022 endende Frist für die Gewährung von Überbrückungshilfe zu wahren. Die Festsetzung stehe unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und Berechnung der Anspruchshöhe. Eine Auszahlung erfolge erst nach weiterer Prüfung, welche jedoch auch zu einem Entfall des Anspruchs auf Überbrückungshilfe IV führen könne.
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2. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2022 wurde der Klägerin auf Grundlage von Art. 53 BayHO, der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und der Richtlinie Überbrückungshilfe IV für den beantragten Zeitraum eine Überbrückungshilfe IV in Höhe von 140.880,28 EUR bewilligt (Nr. 1). Die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe IV erging unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid und der der vollständigen Prüfung von Antragsberechtigung und Berechnung der Förderhöhe. Es wurde darauf hingewiesen, dass, wenn sich keine oder eine geringere Überbrückungshilfe IV ergebe, die Abschlagszahlung zurückzuzahlen sei und insofern kein Vertrauensschutz, einen ausgezahlten Abschlag behalten zu dürfen, bestehe (Nr. 2). Der Antrag sowie die unter Nr. 1 genannten Rechtsgrundlagen waren Grundlage dieses Bescheides (Nr. 3). Die Überbrückungshilfe IV war zweckgebunden und diente ausschließlich dazu, Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der freien Berufe eine weitergehende Liquiditätshilfe in Form einer anteiligen Erstattung von betrieblichen Fixkosten zu gewähren und so zu ihrer Existenzsicherung beizutragen (Nr. 4). Im Übrigen wurde der Antrag in Höhe von 10.513,96 EUR abgelehnt (Nr. 5). In Nr. 14 der Nebenbestimmungen wurde darauf hingewiesen, dass die Überbrückungshilfe zu erstatten sei, soweit im Rahmen der Schlussabrechnung im Schlussbescheid eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen wird oder dieser Bescheid aus anderen Gründen nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49 BayVwVfG) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden sei. Dies gelte insbesondere, wenn […] die Überbrückungshilfe durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden sei oder sich herausstelle, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe nicht oder nicht für die gewährte bzw. ausbezahlte Höhe vorliegen. Zur Begründung der Teilablehnung wurde u.a. ausgeführt, im Rahmen der in dem Antrag angegebenen erstattungsfähigen Kosten habe die Klägerin unter anderem anlassbezogene, umsatzabhängige Mietkosten in Höhe von 6.739,96 EUR im Januar 2022, 3.582,07 EUR im Februar 2022 sowie 4.582,07 EUR im März 2022 angesetzt. Gemäß der Richtlinie in Verbindung mit Nr. 2.4 der FAQ seien nur die Mieten und Pachten förderfähig, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stünden. Variable Miet- und Pachtkosten, d.h. umsatzabhängige Bestandteile von Miet- und Pachtkosten seien im Sinne der Richtlinie nicht förderfähig. Diese Kosten seien daher herausgenommen worden.
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3. Mit Änderungsantrag vom 23. August 2023 weitete die Klägerin ihren Antrag auf Überbrückungshilfe IV auf die zweite Phase der Überbrückungshilfe IV von April bis Juni 2022 aus und beantragte unter Mitteilung korrigierter Umsatzzahlen für Januar bis März 2022 die Gewährung einer Überbrückungshilfe IV in Höhe von insgesamt 289.150,50 EUR.
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Mit Nachrichten vom 28. August, 29. August und 4. September 2023 bat die Beklagte den prüfenden Dritten der Klägerin um Bestätigung der Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche ab April 2022, um Übersendung von Auszügen aus den Mietverträgen, aus denen die Vereinbarungen über die Miethöhen hervorgingen, um festzustellen, bei welchen es sich um Umsatzmieten handele und angesichts der hohen Fixkosten in der Kostenposition 52 um Bestätigung, dass es sich ausschließlich um verderbliche Ware oder aktuelle Herbst-/Wintersaisonware, die vor dem 1. Januar 2022 eingekauft worden sei und bis 31. März 2022 ausgeliefert worden sei, handle. Maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufsdatums sei der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung, dass saisonübergreifende Ware oder bereits in einer früheren Saison angebotene Ware nicht mit angesetzt worden sei und dass im Vergleichsmonat 2019 mindestens 70 Prozent des Umsatzes mit stationärem Handel erzielt worden sei.
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Mit Nachrichten vom 29. August sowie 1. und 11. September 2023 gab der prüfende Dritte der Klägerin an, der Umsatzeinbruch sei coronabedingt. Das Geschäft im Bäckereibereich unterliege Schwankungen. Es ergebe sich keine nicht-coronabedingte Beeinflussung. Es würden Mietdauerrechnungen vorgelegt. In Bezug auf die Fixkostenposition 52 seien nach ihrer Prüfung alle infragegestellten Punkte erfüllt. Zur Erklärung der Retouren wurde vorgetragen, die Klägerin würde täglich pro Betrieb die Waren erfassen, die nicht mehr verkauft werden könnten. Der Wert würde mit einem festgelegten Retourensatz per Kategorie und Tag berechnet und in einer zentralen Retourenliste erfasst. Retouren würden entstehen, da Backwaren zu den leichtverderblichen Lebensmitteln zählten, deren Verkaufsfähigkeit nur bei Einhaltung der Anforderungen der Lebensmittelsicherheit erhalten werden könne. Die Betriebe seien angewiesen die Retouren wirtschaftlich angemessen und möglichst niedrig zu gestalten. Die Vorgaben seien abhängig von den vor Ort betriebenen Konzepten. So seien die Retouren in Betrieben mit hohen Snack- und Kuchenanteil konzeptbedingt höher als in Betrieben mit hohem Brotanteil. Betriebe mit hohen Umsätzen hätten in der Tendenz prozentual geringere Retouren als Betriebe mit geringen Umsätzen. Deshalb seien die Retourenquoten in Abhängigkeit vom Umsatz auch im Wochen- und Jahresverlauf unterschiedlich. Zudem müsse ein bestimmter Mindestbestand an Ware präsentiert werden, um verkaufsfähig zu sein und um die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Vermietern nachzukommen. Gemäß einer tagesgenauen Umsatzplanung würden täglich die tagesfrischen Produkte produziert und direkt in den Verkauf gegeben. Bei Bedarf werde bedarfsgerecht nachproduziert. Während Corona seien die Produktionsmengen deutlich reduziert worden und auf eine weitere Nachproduktion im Tagesverlauf in der Regel verzichtet worden. Zudem sei durch Anpassung der Rezepturen und durch Veränderung des Sortiments das Retourenrisiko konzeptionell reduziert worden. Jeden Abend würde die Menge der übrig gebliebenen Produkte erfasst und monetär bewertet. Die Bewertung beinhalte neben dem Wareneinsatz auch anteilige Personal- und Maschinenkosten. Zu den Retouren würden nur die Artikel, die tatsächlich weggeworfen, nicht weiterverarbeitet und auch nicht von Dritten ersetzt würden, zählen. Es würden Durchschnittswerte nach Warengruppen angesetzt. Diese Retouren würden zu den Fixkosten gehören, die bei Handwerksbäckereien anfallen würden. Es handle sich um tagesfrische produzierte Frischware, die coronabedingt an einem Tag nicht hätten verkauft werden können und die aus (lebensmittel-) rechtlichen oder aus Gründen der Qualität nicht am nächsten Tag hätte verkauft werden können. Sie seien angemessen, da sie nicht über dem branchenüblichen Durchschnitt von 15% lägen und die Klägerin alle Maßnahmen, wie z.B. veränderte Produktionsprozesse, geringere Produktionsmengen, veränderte Rezepturen und Sortimentszusammensetzung und deutlich reduzierte Verkaufsauslagen, die ihr möglichen gewesen seien, ergriffen habe, um die Retouren im Rahmen der mietvertraglichen Betreiberpflicht so klein wie möglich zu halten. Sie könnten weder als unwirtschaftlich oder missbräuchlich eingestuft werden. Die beantragten Retouren seien insbesondere in den Sortimentsbereichen Brot und Brötchen, süße Teilchen, Kuchen und Torten sowie Snacks und Pizzen entstanden. Insbesondere bzgl. der Snacks und Pizzen habe die Klägerin konzeptbedingt überdurchschnittliche Umsatzanteile im Vergleich zu anderen Filialbäckereien. Zudem sei das klägerische Konzept nicht mit normalen Filialbäckereien vergleichbar, da sie keine Zentralproduktion habe und das Konzept vom täglichen Backen an jedem Standort geprägt sei, zu dem die Klägerin auch verpflichtet sei. Die Klägerin müsse an jedem Standort vertraglich festgelegt produktionstechnischen Mindestmengen und lebensmittelrechtlichen Pflichten bei der Lebensmittelproduktion, hohen Kuchen-, Torten- und Snackanteilen und langen Öffnungszeiten in den Vorkassenzonen großer Einkaufszentren gerecht werden. Zudem hätten ihre Standorte überwiegend keine Nahversorgerfunktion. Gerade letztere hätten im Corona-Umfeld aber hohe Umsatzzuwächse gehabt, sodass insbesondere kleine Bäckereien, Bäckereifilialisten und Vorkassenbäcker innerhalb von Lebensmittelmärkten mit Nahversorgerfunktion besonders profitiert hätten. Im Gegensatz zu normalen Filialbäckereien benötige die Klägerin konzeptbedingt deutliche höhere Mindestfrequenzen, um wirtschaftlich produzieren und verkaufen zu können. Bei nicht ausreichenden Frequenzen und Umsätzen stoße sie sehr schnell an Mindestbesetzungen und Mindestmengen, die sie aus den bereits genannten Gründen nicht unterschreiten könne. Sie zahle in ihren Betrieben eine monatliche Mindestmiete, zu der sie je nach Umsatz noch Umsatzmieten in Höhe von 10 bzw. 11% bezahle.
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Mit Mitteilung vom 4. Oktober 2023 teilte die Beklagte die Klägerin mit, sie beabsichtige den Bescheid vom 14. Dezember 2022 über eine Auszahlung für die Überbrückungshilfe IV zurückzunehmen, soweit er den Betrag in Höhe von 92.272,74 EUR übersteige und einen Teilbewilligungsbescheid bzw. Rückforderungsbescheid zu erlassen. Damit ergebe sich eine Rückforderung in Höhe von 48.607,54 EUR. Grund hierfür sei, dass ein coronabedingter Umsatzrückgang für die Monate April, Mai, Juni 2022 durch den klägerischen Vortrag angesichts des Wegfalls der Corona-Beschränkungen ab dem 20. März 2022 nicht dargelegt sei und für diese Monate daher keine Antragsberechtigung vorliege.
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Mit Nachricht vom 6. Oktober 2023 legte der prüfende Dritte eine Stellungnahme der Klägerin vor, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Umsatzrückgang sei coronabedingt, da er auf die zum damaligen Zeitpunkt anhaltenden Einschränkungen im öffentlichen Leben, auf die hohe Zahl der Erkrankungen, auf das hierdurch coronabedingt veränderte Kundenverhalten und die daraus geringeren Kundenfrequenzen und Nachfragen nach Backwaren und Dienstleistungen an den klägerischen Standorten zurückzuführen sei. Der Wegfall der Corona-Beschränkungen als alleiniges Argument für die Beurteilung der Coronabedingtheit von Umsatzrückgängen sei rechtlich nicht haltbar, materiell bzw. faktisch falsch und entspreche nicht der vom Gesetzgeber angedachten Idee und Zielsetzung der Überbrückungshilfen. Sie benötige sehr hohe Mindest-Frequenzen, um wirtschaftlich produzieren und verkaufen zu können, da sie auf eine Zentralbäckerei verzichte und die jeweiligen Backwaren an jedem Standort produziere und aufgrund ihrer Standorte in Bayern und Baden-Württemberg ein Austausch von Waren und Mitarbeitern zwischen den Standorten nicht möglich sei. Ihre Standorte befänden sich ausschließlich in großen Einkaufszentren oftmals in Gewerbegebieten und stark befahrenen Ausfallstraßen. Bei nicht ausreichenden Frequenzen und Umsätzen stoße sie sehr schnell auf Mindestbesetzungen und Mindestmengen, die aus produktionstechnischen und organisatorischen Gründen nicht unterschritten werden könnten. Zudem bestünden an allen Standorten verbindlichen Vorgaben zur vertraglichen Betreiberpflicht und zu den erwarteten Betreibungsqualitäten während der Öffnungszeiten des Gesamtstandortes. Sie lebe von dem Verkauf von Backwaren mit hohem Kuchen- und Tortenanteil, dem Betrieb großer Cafés mit vielen Sitzplätzen sowie einem hohen Snackumsatz und Außerhausverzehr. Alle Standorte seien in großen Einkaufszentren, es seien somit keine Nachbarschaftsstandorte. Ihre Kunden seien deshalb insbesondere Familien und Rentner für die wöchentlichen Großeinkäufe sowie Pendler und Büromitarbeiter aufgrund Gewerbegebietslagen. In allen drei Umsatzbereichen habe sie starke coronabedingte Umsatzrückgänge verzeichnen müssen, da die Kunden ihre Lebens- und Verhaltensweise auch nach sukzessiver (Teil-) Rücknahme der Coronamaßnahmen aus Sorge um die eigene Gesundheit verändert hätten und z.B. weiterhin im Homeoffice gearbeitet hätten oder öffentliche Plätze vermieden hätten. Es hätten im Zeitraum Januar bis Juni 2022 noch bundesweite und regionale gesundheitsrechtliche Einschränkungen und coronabedingt veränderte Lebens- und Verhaltensweisen der Kunden bestanden, die ihr Geschäftsmodell massiv negativ bei Umsatz, Kosten und Ergebnis beeinflusst hätten. Sie habe sich an die Maskenpflicht, die 3G, 2G und 2G Plus-Regeln, die Testpflicht und die Abstandsregeln halten müssen, die den Betrieb insbesondere im Snack-Bereich und in den Cafés massiv erschwert hätten und für Kunden mehr als nur unangenehm gewesen seien. Dies habe bis zum 4. April gegolten. Darüber hinaus sei der Homeoffice-Anspruch verlängert worden, Schulen seien geschlossen gewesen. Frühstück und Mittagssnacks hätten gefehlt. Die Schweizer Grenze sei geschlossen gewesen, sodass es keine Kunden aus der Schweiz gegeben hätte. Es hätten nach wie vor Kontaktbeschränkungen gegolten und Torten und Kuchen seien nicht bestellt worden, da keine Feierlichkeiten erlaubt gewesen seien. Die Anzahl der Coronaerkrankungen im ersten Halbjahr 2022 habe deutlich über der Anzahl der vorangegangenen Jahre gelegen. Die Bundesregierung und das RKI hätten auch im 2. Quartal 2022 weiter vor Corona gewarnt und die Bürger weiterhin zur Zurückhaltung aufgefordert. Es habe weiterhin eine Isolationspflicht von Covid-Erkrankten bestanden. Und in der Gastronomie habe weiterhin die 3G-Regel gegolten, in Bayern bis zum 4. April 2022. In vielen Regionen habe im öffentlichen Nahverkehr Maskenpflicht bestanden und eine Testpflicht an Schulen. Erst am 5. Mai 2023 habe die WHO den globalen Corona-Gesundheitsnotstand aufgehoben und die höchste Alarmstufe für beendet erklärt. All dies habe zu einem weiterhin veränderten coronabedingten Verhalten und Kaufverhalten geführt, was zu den genannten Umsatzrückgängen geführt habe. Darüber hinaus habe ein hoher coronabedingter Krankenstand innerhalb der Belegschaft der Klägerin bestanden. Es sei somit nicht zulässig, aus dem zunehmenden Wegfall der rechtlichen Beschränkungen ab dem 4. April 2022 zu schließen, dass es keine coronabedingten Umsatzrückgänge ab April 2022 gegeben hätte. Allein schon der Fakt, dass es laut RKI zwischen April und Juni 2022 deutlich mehr COVID 19-Fälle gab als in den Vorjahren 2020 und 2022, zeige auf, dass Corona das Leben der Menschen und der klägerischen Kunden faktisch und auch gefühlt massiv beeinflusst habe.
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4. Mit Änderungsbescheid über eine Billigkeitsleistung sowie Teilablehnungs- und Rückforderungsbescheid vom 16. Oktober 2023 änderte die Beklagte entsprechend dem Antrag vom 23. August 2023 den Bescheid vom 6. Mai 2022, Az.: UBH4R-6052 (wohl: 14. Dezember 2022) und ersetzte dessen Haupt und Nebenbestimmungen vollständig. Sie gewährte der Klägerin auf Grundlage von Art. 53 BayHO, der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und der Richtlinie Überbrückungshilfe IV eine Überbrückungshilfe in Höhe von 92.272,74 EUR für den beantragten Zeitraum (Nr.1). Die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe IV erging unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid und der vollständigen Prüfung von Antragsberechtigung und Berechnung der Förderhöhe. Es wurde darauf hingewiesen, dass, wenn sich keine oder eine geringere Überbrückungshilfe IV ergebe, die Abschlagszahlung zurückzuzahlen sei und insofern kein Vertrauensschutz, einen ausgezahlten Abschlag behalten zu dürfen, bestehe (Nr. 2). Der Antrag vom 23. August 2023 sowie die unter Nr. 1 genannten Rechtsgrundlagen waren Grundlage dieses Bescheides (Nr. 3). Die Überbrückungshilfe IV war zweckgebunden und diente ausschließlich dazu, Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der freien Berufe eine weitergehende Liquiditätshilfe in Form einer anteiligen Erstattung von betrieblichen Fixkosten zu gewähren und so zu ihrer Existenzsicherung beizutragen (Nr. 4). Im Übrigen wurde der Antrag vom 23. August 2023 nach den in Nr. 1 genannten Rechtsgrundlagen in Höhe von 196.877,76 EUR abgelehnt (Nr. 5). Der zu erstattende Betrag wurde auf 48.607,54 EUR festgesetzt und Frist zur Erstattung bis zum 16. November 2023 gesetzt (Nr. 6). Sollte der zu erstattende Betrag nicht innerhalb der gesetzten Frist eingegangen sein, wurde gemäß Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG bestimmt, Zinsen auf den Erstattungsbetrag zu erheben (Nr. 7). Zur Begründung der Teilablehnung ist im Wesentlichen ausgeführt: Eine Antragsberechtigung sei nur gegeben, wenn der Umsatzeinbruch im Förderzeitraum coronabedingt sei. Umsatzeinbrüche, die zum Beispiel nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen aufträten, würden nicht gefördert. Für die Monate April, Mai und Juni 2022 sei kein coronabedingter Umsatzeinbruch dargelegt worden. Dass das Geschäft im Bäckereibereich Schwankungen unterliege und es aufgrund von anhaltenden Beschränkungen, Erkrankungen und dem daraus resultierenden Kundenverhalten zu einer geringeren Kundennachfrage an den Standorten des antragstellenden Unternehmens gekommen sei, werde dem Maßstab an der Begründung der Coronabedingtheit nicht gerecht. Denn dass die Kunden der Klägerin deren Leistungen weniger in Anspruch nähmen, sei ein unabhängig von der Pandemie bestehendes Geschäftsrisiko des antragstellenden Unternehmens. Mit der Überbrückungshilfe IV, die als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei, sollten diejenigen Unternehmen gefördert werden, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten hätten. Dem Zweck der Überbrückungshilfe würde nicht entsprochen, würden auch Umsatzausfälle ausgeglichen, die auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art zurückzuführen seien. Auch sei die Klägerin nicht von Schließungsanordnungen betroffen. Ein coronabedingter Umsatzeinrückgang sei nicht ersichtlich. Damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe für die Monate April, Mai und Juni 2022 mangels coronabedingten Umsatzeinbruchs nicht erfüllt, weshalb die in diesen Monaten gelten gemachten Kosten herausgenommen worden seien. Darüber hinaus benenne die Richtlinie Überbrückungshilfe IV in Nr. 3.1 Buchst. a) bis p) die im Rahmen dieses Programms erstattungsfähigen Kosten abschließend. Danach seien nur die Mieten und Pachten förderfähig, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stünden. Bei den Kosten für eine Umsatzmiete handele es sich nicht um Mietkosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stünden. Diese Kosten seien wie Wareneinsatz zur Generierung von Umsatz einzustufen und daher nicht förderfähig. Diese Kosten seien daher ebenfalls herausgenommen worden. Des Weiteren dürften Kosten für Warenwertabschreibungen nur für verderbliche Ware oder Saisonware angesetzt werden. Gemäß des Anhangs 2 der FAQ dürften verderbliche Waren angesetzt werden, sofern diese vor dem 1. Januar 2022 eingekauft und bis 31. März 2022 ausgeliefert worden seien. Maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufsdatums sei der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung. Ausweislich der im Antrag gemachten Angaben sei die Klägerin in der Branche des Bäckerhandwerks tätig. Der prüfende Dritte habe nicht darlegt, dass die angesetzten verderblichen Waren vor dem 1. Januar 2022 eingekauft worden seien. Daher seien die Kosten für die Retouren der Backwaren nicht als Warenwertabschreibungen im Sinne der FAQ förderfähig. Eine Kürzung bei den Kostenpositionen 01 bis 11 im Antrag habe gem. der FAQ automatisch eine entsprechende Kürzung bei etwaigen Personalkosten der Position 12 (20% der Kürzungssumme) und beim Eigenkapitalzuschuss (Pos. 23) zur Folge. Insgesamt seien aufgrund der ausgeführten Kürzungen in Höhe von 440.858,00 EUR und unter Berücksichtigung der individuellen Antragsbedingungen sowie der einschlägigen Fördersätze die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe in Höhe von 196.877,76 EUR nicht gegeben. Es entspreche daher der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag insoweit abzulehnen. Bei haushaltsrechtlich relevanten Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Aufhebung von Bewilligungsbescheiden verpflichte Art. 7 BayHO zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprächen oder eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, seien nicht ersichtlich. Eine Verzinsung erfolge erst bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist.
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1. Am 15. November 2023 ließ die Klägerin hiergegen Klage erheben und mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2023 zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen: Die Klägerin habe einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bezüglich der Gewährung einer Überbrückungshilfe IV gemäß der Richtlinie Überbrückungshilfe IV. Die Beklagte habe insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen worden sei, nicht eingehalten, den erheblichen Sachverhalt nicht vollständig und im Ergebnis zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung nicht an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten und insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes verletzt. Die Klägerin habe im Vergleich zum jeweiligen Referenzmonat im Jahr 2019 nachweislich einen coronabedingten Umsatzrückgang von über 30 Prozent erlitten und sei demnach formal antragsberechtigt. In Übereinstimmung mit Nr. 1.2 der FAQ würden coronabedingte Umsatzausfälle durch den Gesetzgeber lediglich negativ definiert. Hiernach seien Umsatzeinbrüche, die aufgrund saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen, aufgrund allgemeiner wirtschaftlicher Faktoren (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder durch eine zeitliche Verschiebung von Zahlungseingängen, durch Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung oder aufgrund von Betriebsferien entstünden, nicht coronabedingt. Zudem gelte ein Umsatzeinbruch als nicht coronabedingt, wenn der Umsatz im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019 liege. In diesem Fall könne man davon ausgehen, dass monatliche Umsatzschwankungen nicht coronabedingt seien. Der klägerische Umsatzrückgang beruhe nicht auf einem Gesichtspunkt des Negativ-Katalogs. Er sei, wie im Verwaltungsverfahren detailliert dargestellt worden sei, auf die zum damaligen Zeitpunkt anhaltenden Einschränkungen im öffentlichen Leben, auf die hohe Zahl der Erkrankungen, auf das hierdurch coronabedingt veränderte Kundenverhalten und die daraus geringeren Kundenfrequenzen und Nachfragen nach Backwaren und Dienstleistungen an den jeweiligen Standorten der Klägerin zurückzuführen und daher coronabedingt. Die gesamten Mietkosten seien förderfähig. Die Klägerin zahle an jedem Standort eine monatliche Mindestmiete. Zu diesen Mindestmieten müsse sie je nach Umsatz Umsatzmieten in Höhe von 10 bzw. 11% bezahlen, die zum Jahresende durch die Vermieter berechnet würden. Die Umsätze würden durch die Klägerin entsprechend monatlich gemeldet. Für die Umsatzmiete könne nichts Anderes gelten als für den monatlich fest vereinbarten Mietzins. Es handele sich um eine vereinbarte Miete, die nicht getrennt voneinander betrachtet werden und mithin nicht aufgespalten werden könne. Ohne die vereinbarte Umsatzmiete, wäre eine vergleichsweise höhere Grundmiete vereinbart worden. Im Gewerberaummietrecht sei es nicht unüblich, dass neben dem fest vereinbarten Mietzins der restliche Teil der Miete über das Umsatzmodell geregelt werde. Da somit eine recht günstige Grundmiete vereinbart werde, bestehe für den Mieter der Vorteil, dass er in umsatzschwachen Zeiten Mietkosten spare. Entgegen der Ansicht der Beklagten handele es sich bei den Umsatzmieten um Mietkosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Klägerin stünden. Es handele sich gerade nicht um Kosten, die wie Wareneinsatz zur Generierung von Umsatz einzustufen seien. Die Umsatzmiete sei zudem bereits von Amts wegen korrigiert worden. Weiterhin sei die Klägerin jedoch der Meinung, dass diese in Ansatz gebracht werden müsse. Auch die angesetzten Kosten für Retouren seien förderfähig. Warenabschreibungen und somit die Retouren seien ein unvermeidbarer Bestandteil der laufenden Fixkosten im Geschäftsmodell der Klägerin. Die Überbrückungshilfe sehe Zuschüsse vor, um die laufenden Fixkosten wie Miete, Strom, Personal, etc. zu decken. Zu diesen Fixkosten würden bei Handwerksbäckereien auch die Retouren gehören. Die Klägerin sei vertraglich dazu verpflichtet, die Verkaufsstellen im Hinblick auf Warenangebot und -präsentation gemäß den vertraglich vereinbarten Öffnungszeiten zu betreiben. Aufgrund dessen seien bis Ende Juni und darüber hinaus in Folge coronabedingt Umsatzrückgänge entstanden. Die von der Klägerin genannten täglichen Retouren und hierfür beantragten Zuschüsse würden den allgemeinen Kriterien im Rahmen der Beantragung von Überbrückungshilfen bzw. Zuschüssen zu den Retouren entsprechen. Hierzu wurde der Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Die Klägerin sei damit im Sinne der Nr. 2. 1 Satz 3 der Richtlinie Überbrückungshilfe IV antragberechtigt. Der Umsatzeinbruch im Förderzeitraum sei coronabedingt gewesen. Die Klägerin habe eine konkrete und individuelle Einschränkung durch coronabedingte Umstände versichert und für jeden Fördermonat einen coronabedingten Umsatzeinbruch nachgewiesen. Diese seien nicht, wie von der Beklagten behauptet, auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art oder eine zeitliche Verschiebung der Umsätze zurückzuführen. Es habe zudem nicht an einem Vortrag auf Klägerseite zu individuellen Einschränkungen, die der Begründung der Coronabedingtheit genüge, gemangelt. Es sei gerade dargelegt, dass ein Umsatzrückgang vorliege, der zudem coronabedingt gewesen sei. Es seien keine fehlerhaften Angaben gemacht worden. Es sei ein beispielhafter Vergleich der Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb im Vorjahr mit den aktuellen Einnahmen und eine konkrete Bezifferung der Höhe des Liquiditätsengpasses unter Ansetzung von Ist-Werten angegeben worden. Bei einem Bestreiten der Richtigkeit dieser Angaben liege es in der Verantwortung der Beklagten, dies durch eine umfangreiche Untersuchung zu klären. Dies entspreche dem Untersuchungsgrundsatz des § 24 VwVfG, wobei sich die Beklagte im Rahmen des Rechtsstaatsprinzips gemäß Art. 20 Abs. 2 GG auch bei faktenbasierten Rechtssystematiken nur auf Fakten stützen dürfe. Daher sei es für den Untersuchungsgrundsatz entscheidend, dass die Beklagte die relevanten und entscheidungsrelevanten Tatsachen selbst ermittle bzw. nach Vorlage durch die Klägerin berücksichtige und auf dieser Basis entscheide. So dürften im Einzelfall keine sachlichen Gründe für das Abweichen von der Behördenpraxis bestehen. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dürften nur für den Regelfall gelten und müssten Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle lassen. Das klägerische Konzept sei nicht direkt mit „normalen Filialbäckereien“ vergleichbar, da es keine Zentralproduktion habe und vom täglichen Backen an jedem Standort geprägt sei, die Klägerin hierzu auch vertraglich verpflichtet sei. Der Klägerin sei in Deutschland kein anderes Filialkonzept in dieser Form bekannt. Es handele sich daher um einen atypischen Fall. Die Klägerin müsse an jedem Standort vertraglich festgelegt produktionstechnischen Mindestmengen und lebensmittelrechtlichen Pflichten bei der Lebensmittelproduktion, hohen Kuchen-, Torten- und Snackanteilen und langen Öffnungszeiten in den Vorkassenzonen großer Einkaufszentren gerecht werden. Zudem hätten ihre Standorte überwiegend keine Nahversorgerfunktion. Gerade letztere hätten im Coronaumfeld aber hohe Umsatzzuwächse gehabt, sodass insbesondere kleine Bäckereien, Bäckereifilialisten und Vorkassenbäckern innerhalb von Lebensmittelmärkten mit Nahversorgerfunktion besonders profitiert hätten. Die Klägerin im Gegenzug nachweislich nicht. Im Gegensatz zu normalen Filialbäckereien benötige die Klägerin konzeptbedingt deutliche höhere Mindestfrequenzen, um wirtschaftlich produzieren und verkaufen zu können. Bei nicht ausreichenden Frequenzen und Umsätzen stoße sie sehr schnell an Mindestbesetzungen und Mindestmengen, die sie aus den bereits genannten Gründen nicht unterschreiten könne. Zudem würden die Lagerbestände der Klägerin je nach Lieferant circa eine bis vier Wochen, höchstens jedoch acht Wochen, reichen. In den Retouren seien Backwaren enthalten, die unter anderem aus Mehl, Backmittel, und Vorprodukten bestünden. Es könne in dem atypischen Fall der Klägerin mithin nicht darauf abgestellt werden, welche Waren vor dem 1. Januar 2022 verbindlich bestellt worden und bis zum 31. März 2022 ausgeliefert worden seien. Da die Lagerbestände für manche Lebensmittel eine bis höchstens acht Wochen ausreichen würden, sei die Klägerin dazu verpflichtet wöchentlich und ständig Ware zu bestellen und zu kaufen. In die Mehlsilos in den Filialen könne nicht unbegrenzt Ware eingefüllt werden. Die Retouren der Klägerin seien von der Beklagten zuvor auch akzeptiert worden. Vor 2022 habe die Klägerin auch im zweiwöchigen Turnus Ware bestellt. Es sei nicht verständlich, weshalb ab Januar 2022 darauf abgestellt werde, dass die Ware bis zum 1. Januar 2022 bestellt worden sein musste. Die Klägerin sei als Bäckerei nicht mit der Textilbranche vergleichbar. Die Idee der Retouren stamme aus dem Textilhandel. Dieser bestelle seine Saisonware jedoch mindestens ein halbes Jahr im Voraus. Der Textilhandel habe dadurch ermutigt werden sollen, Ware zu bestellen, da diese entsprechend abgeschrieben werden könne. Die Klägerin müsse im Gegensatz dazu circa alle zwei Wochen Ware bestellen und täglich frische Ware präsentieren. Sie könne nicht nur zwei bis viermal im Jahr Ware bestellen. Ziel sei doch gewesen, dass betroffene Händler in die Lage versetzt worden seien, ihr Geschäftsmodell bis zum 30. Juni 2022 fortzuführen. Auch Bäckereien hätten ermutigt werden sollen, ihren Betrieb fortzuführen. Konsequent sei es demnach, dass auch die Klägerin bis zum 30. Juni 2022 geschützt und damit unterstützt würde. Dies bedeute, dass bestellte Ware bis circa Mitte Juni 2022 berücksichtigt werden müsse.
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Die im streitgegenständlichen Bescheid erfolgte Ablehnungsentscheidung erweise sich, da die Beklagte nicht sämtliche Erwägungen, die aufgrund der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis für die Entscheidung von Relevanz gewesen seien, in die Entscheidung habe einfließen lassen, gemessen an § 114 Satz 1 VwGO als ermessensfehlerhaft. Die Klägerin habe daher einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Verbescheidung. Die Klägerin habe einen durchgängigen Umsatzrückgang von über 30 Prozent zu verzeichnen. Dieser habe nicht inhärenter Schwankungen unterlegen. Entsprechende Umsatzrückgänge habe es bei der Klägerin so noch nie gegeben. Dass die Kunden die Leistungen weniger in Anspruch genommen hätten, sei gerade nicht unabhängig von der Pandemie zu beurteilen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es während der Corona-Pandemie nicht durchgängig Schließungsanordnungen gegeben habe und dennoch die Förderfähigkeit anhand von dem jeweiligen Umsatzrückgang bemessen worden sei. Auch die Umsatzmieten würden Kosten darstellen, die zu berücksichtigen seien. Dass die Retouren nicht förderfähig seien, wäre nicht mit dem Zweck der Förderung vereinbar. Konsequent wäre es, bestellte Waren der Klägerin als Filialbäckerei bis circa Mitte Juni 2022 zu berücksichtigen. Der Beklagten sei ein Ermessensfehlgebrauch vorzuwerfen. Die für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte seien nicht derart in die Abwägung mit einbezogen worden, dass die Rechtsfolge den gesetzlich vorgesehen Zielvorstellungen entspreche. Dies sei anzunehmen, wenn nicht alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen ermittelt worden seien, der Zweck der Ermächtigung verkannt worden oder bewusst aus willkürlichen, unsachlichen Motiven gehandelt worden sei. So liege es hier, gerade weil im Bäckereihandwerk die Regelungen entsprechend angewendet würden und Bäckereifilialen durch die Überbrückungshilfe befähigt werden sollten, ihren Betrieb weiter führen zu können. Entsprechend der Grundidee müssten im Bäckereihandwerk Bestellungen bis Mitte Juni förderfähig sein. Ebenso hätte die Umsatzmiete in Ansatz gebracht werden und der Umsatzrückgang der Klägerin als coronabedingt eingestuft werden müssen. Auch die Teilrücknahme des Bescheids sei rechtswidrig. Die auf Klägerseite gemachten Angaben seien nicht unrichtig. Der Umsatzrückgang habe wie ausgeführt ausschließlich coronabedingte Gründe. Der Vertrauensschutz seitens der Klägerin sei mithin gegeben. Bei einem coronabedingten Umsatzeinbruch sei nicht nur anhand der Richtlinien zu argumentieren, sondern auch mit dem verwaltungsrechtlichen Aspekt der Darlegungslast. Sobald der prüfende Dritte den Umsatzeinbruch als coronabedingt bestätige, müsse die Bewilligungsstelle das Gegenteil beweisen. Das Fehlen von rechtlichen Beschränkungen in der letzten Phase der Überbrückungshilfe IV beweise im Umkehrschluss nicht, dass die Umsatzeinbrüche nicht coronabedingt gewesen seien. Aus den gleichen Gründen sei die Verpflichtung zur Rückzahlung der gewährten Überbrückungshilfe rechtswidrig. Jedenfalls könne sich die Klägerin auf einen eventuellen Wegfall der Bereicherung berufen. Die Klägerin habe ca. 2.559.700,00 EUR weniger Umsatz im Jahr 2022 im Vergleich zu 2019 erzielt. Dies ergebe sich aus dem Umsatz der Klägerin für das Jahr 2019 in Höhe von 8.120.984,00 EUR und für das Jahr 2022 in Höhe von 5.561.256,00 EUR. Die Überbrückungshilfe habe die Klägerin ausgeben müssen, um ihren Betrieb am Laufen zu halten und die Löhne ihrer Mitarbeiter zu bezahlen. Darüber hinaus habe die Klägerin Sofortkredite in Höhe von 300.000,00 EUR und 500.000,00 EUR in Anspruch nehmen müssen, um die Liquidität zu erhalten. Diese hätten aufgrund der coronabedingten Folgen in der streitgegenständlichen Zeit auch weiterhin in Anspruch genommen werden müssen. Die Liquidität habe sich trotz der streitgegenständlichen Überbrückungshilfe verschlechtert. Die Überbrückungshilfe habe somit nur einen Teil der Coronafolgen und des entstandenen Schadens ersetzen können. Die Klägerin habe sich nicht bereichert, im Gegenteil sei ihr durch die Corona-Pandemie ein hoher Vermögensverlust entstanden. Ihr könne insbesondere eine Rückzahlung der bereits erhaltenen Hilfen nicht abverlangt werden. Ein Wegfall der Bereicherung könne nicht darauf gestützt werden, dass die Klägerin unzureichende oder unvollständige Angaben gemacht habe. Die Verzinsung sei aus denselben Gründen zu beanstanden.
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2. Die Beklagte trat der Klage mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 11. Januar 2024 entgegen und ließ zur Begründung der Klageerwiderung im Wesentlichen ausführen: Der Klägerin stehe eine weitere Förderleistung bezogen auf die streitgegenständlichen Mietkosten, Warenwertabschreibungen und für die Fördermonate April bis Juni 2022 nicht zu. Gemäß Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. a) der Richtlinie Überbrückungshilfe IV könne ein antragsberechtigter Antragsteller eine Überbrückungshilfe unter anderem für Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehen, beantragen. Nach Satz 2 seien dabei Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer unter bestimmten Voraussetzungen förderfähig. Sonstige Kosten für Privaträume würden ausdrücklich nicht anerkannt (vgl. Nr. 3.1 S.1 Buchst. a) Satz 3 der Richtlinie zur Überbrückungshilfe IV). Zudem seien variable Miet- und Pachtkosten nach der Verwaltungspraxis der Beklagten nicht förderfähig, unabhängig davon, ob die Veränderlichkeit dieser Kosten auf einer vereinbarten Umsatzpacht oder auf anderen Gründen beruhe, vgl. Nr. 2.4. der FAQ. Bei den streitgegenständlichen Mietkosten handele es sich nach der allein maßgeblichen Verwaltungspraxis nicht um förderfähige Fixkosten, denn sie seien nach den eigenen Angaben der Klägerin im Förderverfahren umsatzabhängig und damit variabel. Variable Miet- und Pachtkosten würden als von den jeweils erzielten Umsätzen abhängige Kosten in der Überbrückungshilfe IV generell nicht gefördert, auch wenn diese im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stünden. Diese Praxis beruhe auf dem Verständnis der Beklagten zum Fixkostenbegriff. Als Fixkosten definiere sie den Teil der Gesamtkosten, der unabhängig von der Beschäftigungs- und Auftragslage eines Unternehmers konstant und unveränderlich anfalle. Umsatzabhängige Mietkosten würden hingegen gerade in Abhängigkeit der Auftragslage eines Unternehmens anfallen und seien entsprechend variabel. Die Differenzierung beruhe auf der Zielsetzung des Förderprogramms der Überbrückungshilfe IV insgesamt. Gemäß Nr. 1 Satz 7 der Richtlinie für die Überbrückungshilfe IV solle durch die Zahlung der Überbrückungshilfe als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen gesichert werden, die coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erlitten. Dahinter stehe die Vorstellung des Zuwendungsgebers, dass einerseits Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie keine beziehungsweise nur noch geringe Umsätze generieren könnten, andererseits aber weiterhin in unveränderter Höhe Ausgaben anfallen würden. Dem widerspräche eine Erstattung von umsatzabhängigen Mieten. Denn hier finde bei Umsatzrückgängen bereits eine entsprechende Entlastung der Unternehmen durch die infolge des Umsatzrückgangs verringerte Mietzahlung statt.
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Des Weiteren dürften Kosten für Warenwertabschreibungen gemäß Nr. 3.1, Buchst. d) i.V.m. Nr. 3.7 Buchst. c) bzw. des Anhang 2 der FAQ für die Überbrückungshilfe IV nur für verderbliche Ware oder Saisonware angesetzt werden, sofern diese vor dem 1. Januar 2022 eingekauft worden sei, sie nicht bereits von einem Einzelhändler oder einem anderen Unternehmen angesetzt worden sei und keine Abschreibung derselben Ware auf verschiedenen Wirtschaftsstufen vorgenommen worden sei. Diese Bestätigung sei vorliegend nicht abgegeben worden, sondern stattdessen ein Retourenkonzept erläutert worden, das die Unvermeidlichkeit von Retouren aufzeigen sollte. Die Kostenposition könne jedoch in der Schlussabrechnung erneut angesetzt werden.
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Bezogen auf die Fördermonate April bis Juni 2022 fehle es der Klägerin zudem an der nach Nr. 2.1 Buchst. e) der Förderrichtlinie erforderlichen Antragsberechtigung. Die Klägerin unterfalle nicht dem Kreis derjenigen Unternehmen, deren Umsatz in dem entsprechenden Monat im April bis Juni 2022 coronabedingt um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen sei. Als objektiven Anknüpfungspunkt für die Förderberechtigung stelle die Beklagte in ihrer ständigen Verwaltungspraxis diesbezüglich auf die Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen, wie etwa die Zugehörigkeit oder die Nähe zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche ab. Umsatzeinbrüche, die nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen aufträten, würden beispielsweise nicht als coronabedingt gelten. Der Antragsteller habe entsprechend zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt werde, coronabedingt seien (vgl. Nr. 1.2. der FAQ). Es sei von der Klägerin im Förderverfahren nicht hinreichend dargelegt worden, dass die angegebenen Umsatzeinbußen in den Fördermonaten April 2022 bis Juni 2022 coronabedingt entstanden seien. Die Klägerin sei auch nach ihren eigenen Angaben im Förderverfahren in diesem Zeitraum weder von staatlichen Schließungsverordnungen noch von sonstigen staatlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung betroffen gewesen. Insbesondere hätte ab April keine 2G bzw. 3G Regelung mehr gegolten, und eine Testpflicht habe nur noch einrichtungsbezogen bestanden (etwa für den Zugang zu Krankenhäusern). Fernwirkungen oder Nachwirkungen („Nachwehen“) der Coronapandemie seien im Übrigen nicht ausreichend. Damit würden gerade nicht jegliche Auswirkungen der Coronapandemie im Sinne einer „Conditio sine qua non“ zu einer Anspruchsberechtigung führen, selbst wenn – unterstellt – ohne die Coronapandemie die Umsätze der Klägerin höher ausgefallen wären. Eine gesamtgesellschaftliche Verhaltensveränderung werde nicht als coronabedingter Umstand anerkannt.
20
Dass der Klägerin nach alledem keine weitergehende Förderleistung gewährt worden sei, begründe keinen rechtlich relevanten Ermessensfehler. Insbesondere sei es nicht willkürlich und ohne Sachgrund, die streitgegenständliche Förderung auf solche Unternehmen zu beschränken, deren Umsatzeinbruch coronabedingt sei. Mit der Überbrückungshilfe IV, die als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei, sollten diejenigen Unternehmen gefördert werden, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten hätten (vgl. Nr. 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe IV). Diesem Zweck würde nicht entsprochen, würden auch Umsatzausfälle ausgeglichen, die auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art zurückzuführen seien. Dies seien für den vorliegend allein relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ausreichende Differenzierungsgründe.
21
3. In der mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2023 beantragte die Klägerbevollmächtigte, die Beklagte wird unter Aufhebung der Nrn. 5 bis 7 ihres Bescheides vom 16. Oktober 2023 verpflichtet, der Klägerin wie beantragt eine Überbrückungshilfe gemäß der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 6. Mai 2022 in Höhe von weiteren 148.270,22 EUR (und damit insgesamt i. H. v. 289.150,50 EUR) zu gewähren.
22
Die Beklagtenbevollmächtigten beantragten,
23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze samt Anlagen in der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
24
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
25
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbsatz 2 Alt. 1 VwGO) bezüglich der beantragten weiteren Förderung und als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO) hinsichtlich der Ersetzung des Bescheids vom 14. Dezember 2022 und der Anordnung der Teilrückerstattung der erfolgten Zahlung samt Zinsforderung statthaft und auch im Übrigen zulässig.
26
Die Klage ist unbegründet.
27
Der Bescheid der beklagten ... vom 16. Oktober 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
28
Dass die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten weitergehenden Überbrückungshilfe IV in Höhe von 148.270,22 EUR nicht vorliegen, hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 16. Oktober 2023, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet und mit Schriftsatz vom 11. Januar 2024 (siehe Tatbestand unter II. 2.) sowie in der mündlichen Verhandlung vertiefend ausführlich in nachvollziehbarer Weise erläutert.
29
Das Vorbringen der Klägerin führt zu keiner anderen Beurteilung.
30
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe IV von insgesamt 148.270,22 EUR. Ein solcher Anspruch auf Bewilligung folgt nicht aus der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten auf der Basis der Richtlinie Überbrückungshilfe IV. Des Weiteren liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor. Genauso wenig ist die Ablehnung der Förderung der streitgegenständlichen Fixkosten nach der Richtlinie Überbrückungshilfe IV und der Förderpraxis der Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten.
31
Denn bei Zuwendungen der vorliegenden Art aufgrund von Richtlinien, wie der Richtlinie Überbrückungshilfe IV, handelt es sich – wie sich bereits aus der Vorbemerkung Satz 1 erster Spiegelstrich und Satz 2 sowie Nr. 1 Satz 7 der Richtlinie Überbrückungshilfe IV ergibt – um eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der bei der Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. Vorbemerkung Satz 2 und Satz 7 der Richtlinie Überbrückungshilfe IV sowie Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allgemein BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 365 – juris Rn. 26 und zu Corona-Beihilfen BayVGH, B.v. 5.3.2024 – 22 ZB 23.2128; B.v. 18.1.2024 – 22 ZB 23.117; B.v. 9.1.2024 – 22 C 23.1773 – juris; B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris; B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris; B.v. 26.10.2023 – 22 C 23.1609 – juris; B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris; B.v. 22.9.2023 – 22 ZB 22.1195 – juris; Be.v. 31.8.2023 – 22 ZB 22.2114 bzw. 22 ZB 22.2115 – juris; Be.v. 17.8.2023 – 22 ZB 23.1125 bzw. 22 ZB 23.1009 – juris; B.v. 18.6.2023 – 6 C 22.2289 – juris; B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris; B.v. 4.4.2023 – 22 ZB 22.2656 – juris; B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris; B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris; B.v. 29.9.2022 – 22 ZB 22.213; B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 bzw. 6 ZB 21.2023 – juris sowie die Kammerrechtsprechung, etwa VG Würzburg, U.v. 15.4.2024 – W 8 K 23.788 – juris; Ue.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.476, W 8 K 23.878 bzw. W 8 K 23.1018 – juris; Ue.v. 15.12.2023 – W 8 K 23.546 bzw. W 8 K 23.523 – juris; Ue. v. 1.12.2023 – W 8 K 23.338 bzw. W 8 K 23.611 – juris; jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
32
Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es danach nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 – 4 BV 15.1830 – juris Rn. 42 m.w.N.). Der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung einschließlich Fristsetzungen festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten (vgl. näher VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.878 – juris Rn. 34 ff. m.w.N.)
33
Ein Anspruch auf Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 26), sofern dies nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 29. Aufl. 2023, § 114 Rn. 41 ff.).
34
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe IV ist dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Richtlinie Überbrückungshilfe IV und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, der Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2022 – 6 ZB 20.438 – juris m.w.N.), sodass – abgesehen von vertiefenden Erläuterungen – ein neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren grundsätzlich irrelevant sind. Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht oder erkennbar war, konnte und musste die Beklagte auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigen, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, im Nachhinein keine Berücksichtigung finden können (vgl. im Einzelnen VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.878 – juris Rn. 41 ff. m.w.N.).
35
Des Weiteren hängt es nach der von der Beklagten dargelegten richtliniengeleiteten Verwaltungspraxis vom Einzelfall in der jeweiligen Fallkonstellation ab, ob und inwieweit Nachfragen erfolgen, da die Bewilligungsstelle grundsätzlich auf die vom prüfenden Dritten gemachten Angaben vertrauen darf, sofern es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit gibt. Wenn überhaupt eine Nachfrage angezeigt ist, kann aufgrund der massenhaft anfallenden und in kurzer Zeit zu entscheidenden Förderanträge oftmals eine einmalige Nachfrage zur Plausibilisierung auf elektronischem Weg genügen. Aufgrund dessen und aufgrund der Tatsache, dass neben der Überbrückungshilfe IV auch andere Hilfsprogramme zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie aufgelegt wurden, handelt es sich hierbei um ein Massenverfahren, dessen Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 – W 8 E 20.815 – juris Rn. 28 f.). Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Corona-Beihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um den Antragstellenden möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben (VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 23; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 28; U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 u. 26 ff. m.w.N.).
36
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls hervorgehoben, dass sich grundsätzlich Aufklärungs- und Beratungspflichten aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG auf präzisierungsbedürftige Anträge erstrecken, wobei sich die Beratungs- bzw. Aufklärungs- und Belehrungspflichten nach dem jeweiligen Einzelfall richten. Zu beachten ist dabei, dass die möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellenden vorliegend zugunsten der quasi „objektiven“, materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellenden, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendungen in Form von Corona-Soforthilfen gewährt werden, zurückzutreten hat bzw. mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal die Antragstellenden im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben trifft. Die Anforderungen an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen (siehe BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 u. 21).
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Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, vor Antragstellung vorab ihre konkrete Verwaltungspraxis im Einzelfall mitzuteilen, weil sich diese naturgemäß aus der geübten Handhabung entwickelt und im Übrigen die Richtlinie und die FAQ den (groben) Rahmen vorgeben.
38
Nach den dargelegten Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Gewährung der begehrten Überbrückungshilfe IV. Weder die Richtlinie Überbrückungshilfe IV selbst noch ihre Handhabung in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten sind vorliegend zu beanstanden.
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Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage steht der Klägerin nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der Bescheid vom 16. Oktober 2023 nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten, den erheblichen Sachverhalt vollständig und im Ergebnis zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt.
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Die streitgegenständlichen Umsatzausfälle sind im Rahmen der Überbrückungshilfe IV nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten aufgrund der Richtlinie Überbrückungshilfe IV nicht förderfähig.
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Einschlägig ist die Richtlinie für die Gewährung der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV); Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 6. Mai 2022, Az. 33-3560-3/210/1 (BayMBl. Nr. 278), insbesondere:
… mit dem Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2022. Diese Überbrückungshilfe IV ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. 8Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.
Nr. 2.1 S. 1 Buchst. e) und S. 3 bis 5:
1Antragsberechtigt im Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 (Förderzeitraum) sind unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, von der Corona-Krise betroffene Unternehmen, einschließlich Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen), aller Wirtschaftsbereiche (einschließlich der landwirtschaftlichen Urproduktion), sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, …
e) deren Umsatz in dem entsprechenden Monat im Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 Coronabedingt im Sinne der Sätze 2 und 3 der Sätze 3 und 4 um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Klein- und Kleinstunternehmen gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU Nr. 651/2014) sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise als Vergleichsgröße im Rahmen der Ermittlung des Umsatzrückgangs im Verhältnis zum jeweiligen Fördermonat den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen; Antragsteller haben zudem bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit, alternative Zeiträume des Jahres 2019 oder 2020 heranzuziehen.
3Der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem Coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. 4Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z. B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten; ausgenommen von diesem Ausschluss sind kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014), Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe, welche von dem Wahlrecht Gebrauch machen, den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zur Bestimmung des Referenzumsatzes heranzuziehen. 5Nicht als Coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben oder auf Betriebsferien zurückzuführen sind.
Nr. 3.1 S. 1 Buchst. a) und S. 2 ff.:
1Der Antragsteller kann Überbrückungshilfe IV für die folgenden fortlaufenden, im Förderzeitraum anfallenden vertraglich begründeten oder behördlich festgesetzten und nicht einseitig veränderbaren betrieblichen Fixkosten beantragen,
a) 1Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. 2Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind förderfähig, wenn sie für das Jahr 2019 steuerlich abgesetzt wurden. 3Sonstige Kosten für Privaträume werden nicht anerkannt.
2Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden. 3Betriebliche Fixkosten fallen im Förderzeitraum an, wenn sie in diesem Zeitraum erstmalig fällig sind. 4Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit ist der Zeitpunkt, zu dem die Rechnung das erste Mal gestellt wird (nicht relevant sind der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung). 5Die betrieblichen Fixkosten der Buchst. a bis j müssen vor dem 1. Januar 2022 begründet worden sein. 6Davon ausgenommen sind Fixkosten, die nach dem 1. Januar 2022 entstehen und betriebsnotwendig sind, beziehungsweise zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind (z. B. Leasingverträge, die ausgelaufen sind, und ein vorher vorhandenes, erforderliches Objekt (z. B. Fahrzeug) durch ein neues ersetzen); dabei sind maximal die Kosten in bisheriger Höhe ansetzbar.[ …]
1Für Einzelhändler, Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender wird die Abschreibungsmöglichkeit unter Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. d unter den folgenden Voraussetzungen auf das Umlaufvermögen erweitert, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (d. h. saisonale Ware) handelt. 2Die Sonderregelung kann in Anspruch genommen werden von Unternehmen des Einzelhandels, Herstellern, Großhändlern und professionellen Verwendern sowie von Kooperationen von Einzelhändlern. [… ]
Bei der nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vorzunehmenden Warenwertabschreibung können Herbst-/Wintersaisonwaren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. Januar 2022 eingekauft wurden und bis 31. März 2022 ausgeliefert wurden, bzw. Frühjahrs-/Sommersaisonwaren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. April 2022 eingekauft wurden und bis 30. Juni 2022 ausgeliefert wurden; maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufsdatums ist der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung.
10Aktuelle Saisonwaren umfassen nicht die Ware, die bereits in der vorherigen Saison 2020/21 oder davor zum Verkauf angeboten wurde.
11Saisonware ist Ware, die nicht saisonübergreifend im Sortiment des Händlers bzw. der Einkaufskooperation vorhanden ist und stark überdurchschnittlich in den Frühlings-, Sommer-, Herbst- bzw. Wintermonaten abgesetzt wird.
12Bei Waren, die regelmäßig ein- und verkauft werden, wird keine dauerhafte Wertminderung angenommen.
13Die Warenwertabschreibung berechnet sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware.
14Der Begriff „gesamte betrachtete Ware“ bezieht sich auf am Stichtag noch nicht abverkaufte Ware.
15Bereits verkaufte Ware bleibt bei der Betrachtung außen vor.
16Die gesamte betrachtete Ware bezieht sich hierbei auf förderfähige Ware im Sinne dieser Sonderregelung (d. h. verderbliche Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegende Ware). […]
Weiter zu beachten sind die FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe IV“ (von Januar 2022 bis Juni 2022) (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-IV/ueberbrueckungshilfe-iv.html), insbesondere:
Muss der coronabedingte Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent für jeden einzelnen Fördermonat bestehen?
Ja, Überbrückungshilfe IV kann nur für diejenigen Monate im Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 beantragt werden, in denen ein coronabedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erreicht wird.
Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die zum Beispiel nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Nicht als coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze beziehungsweise Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Ebenso sind Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, nicht coronabedingt. Im Falle von Betriebsferien sind die Umsatzausfälle nicht coronabedingt.
Der Antragsteller hat zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, coronabedingt sind.
Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht coronabedingt sind. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller stichhaltig nachweisen kann, dass er trotz der positiven Umsatzentwicklung im Jahr 2020 im Förderzeitraum individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen ist. Der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. Als von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen gelten Unternehmen, deren Branche oder deren Geschäftsfeld in den Schließungsanordnungen des betreffenden Bundeslandes genannt sind. Alternativ können beispielsweise die Eröffnung neuer Betriebsstätten, der Aufbeziehungswiese Ausbau eines Online-Handels oder der Zukauf von Unternehmen im Jahr 2020 zur Nachvollziehbarkeit der Abwesenheit eines Umsatzeinbruchs in 2020 trotz Corona-Betroffenheit angeführt werden. Darüber hinaus können Faktoren für einen temporär geringeren Jahresumsatz 2019 angeführt werden. Wenn der Geschäftsbetrieb durch Quarantäne-Fälle oder Corona-Erkrankungen in der Belegschaft nachweislich stark beeinträchtigt ist, ist ein daraus resultierender Umsatzeinbruch coronabedingt.
Welche Kosten sind förderfähig? Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum Januar bis Juni 2022 anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten gemäß der folgenden Liste ohne Vorsteuer (ausgenommen Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer16), die auch branchen-spezifischen Besonderheiten Rechnung trägt. Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden.
Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich solche Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt (inklusive vertraglich vereinbarte Anzahlungen). … Sämtliche betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1. Januar 2022 privatrechtlich beziehungsweise hoheitlich begründet worden sind, soweit nicht anders angegeben. … Liste (zu Nr. 2.4 FAQ):
Enthält unter anderem Enthält nicht:
1. Mieten und Pachten
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- Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen inklusive Mietnebenkosten (soweit nicht unter Nummer 7 dieser Tabelle erfasst).
- Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn sie bereits 2019 in entsprechender Form steuerlich abgesetzt worden sind/werden (volle steuerlich absetzbare Kosten, anteilig für die Fördermonate).
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- Sonstige Kosten für Privaträume
- Variable Miet- und Pachtkosten (zum Beispiel nach dem 1. Januar 2022 begründete Standmieten)
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Anhang 2 Sonderregelung zu Abschreibungen von Warenbeständen
] Für Einzelhändler (einschließlich Einkaufskooperationen), Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender29 wird die Abschreibungsmöglichkeit unter den folgenden Voraussetzungen auf das Umlaufvermögen erweitert, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware30 oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (das heißt saisonale Ware) handelt.[…]
Bei der nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vorzunehmenden Warenwertabschreibung können Herbst-/ Wintersaisonwaren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. Januar 2022 eingekauft wurden und bis 31. März 2022 ausgeliefert wurden. Maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufsdatums ist der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung. Aktuelle Saisonwaren umfassen nicht die Ware, die bereits in der vorherigen Herbst-/Wintersaison 2020/2021 oder davor zum Verkauf angeboten wurde.Bei der nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vorzunehmenden Warenwertabschreibung können Frühjahrs-/ Sommersaisonwaren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. April 2022 eingekauft wurden und bis 30. Juni 2022 ausgeliefert wurden. Maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufsdatums ist der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung. Aktuelle Saisonwaren umfassen nicht die Ware, die bereits in der vorherigen Frühjahrs-/ Sommersaison 2021 oder davor zum Verkauf angeboten wurde.Saisonware ist Ware, die nicht saisonübergreifend im Sortiment des Händlers bzw. der Einkaufskooperation vorhanden ist und stark überdurchschnittlich in den Herbstbeziehungsweise Wintermonaten abgesetzt wird. Bei Waren, die regelmäßig ein- und verkauft werden, wird keine dauerhafte Wertminderung angenommen. Die Warenwertabschreibung berechnet sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware. Der Begriff “gesamte betrachtete Ware” bezieht sich auf am Stichtag noch nicht abverkaufte Ware. Bereits verkaufte Ware bleibt bei der Betrachtung außen vor. Die gesamte betrachtete Ware bezieht sich hierbei auf förderfähige Ware im Sinne dieser Sonderregelung (das heißt verderbliche Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegende Ware).
Variante 3: Eine Gärtnerei hatte frische Blumen, Wintersterne, Materialien für Weihnachtskränze und Bücher zum Thema „Garten und Pflanzen“ im Herbst 2021 bestellt und frühzeitig erhalten. Die kumulierten Einkaufspreise für die förderfähigen Waren (die frischen Blumen, Wintersterne und die Materialien für Weihnachtskränze) belaufen sich auf 50.000 Euro. Die kumulierten Einkaufspreise für die Bücher zum Thema „Garten und Pflanzen“ belaufen sich auf 5.000 Euro. Die Bücher zum Thema „Garten und Pflanzen“ sind nicht förderfähig im Sinne der Sonderregelung und werden deshalb bei der Berechnung der ansetzbaren Fixkosten im Folgenden nicht berücksichtigt. Die Gärtnerei hat die förderfähigen verderblichen Waren teilweise vernichtet, an Kliniken gespendet und hält die Materialien noch im Bestand. Einen Verkaufserlös hat sie nicht erzielt. Die gespendete Ware wird zu einem Wert von null Euro angesetzt. Die Materialien für Weihnachtskränze sind auch nächstes Jahr noch einsetzbar und werden wertstabil gebucht. Damit kann die Gärtnerei 38.000 Euro als Fixkosten zum Ansatz bringen.
Einkaufspreis
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Verkaufspreis,
Spende, Abschreibung
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Als Fixkosten absetzbar
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Waren
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50.000
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darunter:
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- Blumen
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20.000
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vernichtet, 10 Prozent werden angesetzt
2.000 Euro
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18.000
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- Wintersterne
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20.000
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gespendet, 0 Euro
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20.000
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- Materialien
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10.000
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Verbleibt im Bestand, wertstabil = 10.000 Euro
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0
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Summe
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50.000
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12.000
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38.000
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29Professionelle Verwender verderblicher Ware sind zum Beispiel Kosmetikstudios, Frisörsalons (Kosmetikprodukte) oder Gastronomie (Lebensmittel)
30Der (bevorstehende) Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums ist ein Indikator für verderbliche Ware. Schnittblumen und (Topf-)Pflanzen im Garten- und Gemüsebau gelten auch als verderbliche Waren im Sinne dieser Regelung. Gleiches gilt für Produkte, die coronabedingt nicht verkauft werden konnten und auch zukünftig nicht mehr verkäuflich sind (etwa jahresgebundene Kalender, gegebenenfalls veraltete Reiseführer oder spezifische Merchandise-Artikel abgesagter Veranstaltungen).
42
Ausgehend von den vorstehenden zitierten Vorgaben hat die Beklagte unter Heranziehung der Richtlinie Überbrückungshilfe IV, die sich in der Sache mit den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen deckt, sowie der FAQ zur Überbrückungshilfe IV ihre Förderpraxis plausibel begründet (siehe neben dem streitgegenständlichen Bescheid insbesondere ihren im Tatbestand unter II. 2. referierten Schriftsatz vom 11.1.2024). Sie hat ihre Verwaltungspraxis konkret dargestellt und nachvollziehbar erläutert (vgl. zu diesem Erfordernis NdsOVG, B.v. 24.10.2022 – 10 LA 93/22 – juris Rn. 10), dass sie die streitgegenständlichen Umsatzausfälle nicht als förderfähige Kosten (Verneinung eines coronabedingten Umsatzrückgangs bzw. der Förderfähigkeit der Kosten) ansehe. Zweifel am Vorliegen der von der Beklagtenseite plausibel dargelegten Förderpraxis bestehen nicht (zur „Feststellungslast“ der Beklagtenseite siehe VG Düsseldorf, U.v. 16.1.2023 – 20 K 7275/21 – juris Rn. 42; VG Gelsenkirchen, U.v. 18.11.2022 – 19 K 4392/20 – juris Rn. 48).
43
Das klägerische Vorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.
44
Soweit die Teilablehnung im Bescheid nur kurz begründet wurde, ist dies nicht ermessensfehlerhaft, weil zum einen die verfahrensmäßige Bewältigung der Förderanträge den Erfordernissen eines Massenverfahrens geschuldet war und zum anderen die Beklagte ihre Ermessenserwägungen im Klageverfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzen kann. So konnte die Beklagte ihre Ermessenserwägungen anknüpfend an die Verwaltungsvorgänge und die erlassenen Bescheide im Klageerwiderungsschriftsatz vom 11. Januar 2024 sowie in der mündlichen Verhandlung ergänzen und vertiefen (vgl. VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.1310, Au 6 K 22.2318 – juris Rn. 92). Im Übrigen bedarf es grundsätzlich ohnehin keiner weiteren Ermessenserwägungen, weil die Beklagte im Regelfall auch auf die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rücksicht nehmen muss, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen (vgl. VG Leipzig, U.v. 27.7.2023 – 5 K 547/21 – juris Rn. 37).
45
Die streitgegenständlichen Kosten sind nicht im Rahmen der Überbrückungshilfe IV förderfähig.
46
Streitig sind vorliegend drei Komplexe: Zunächst, ob die Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Gewährung der Überbrückungshilfe IV bezogen auf das zweite Quartal 2022 (Monate April bis Juni 2022) wegen eines coronabedingten Umsatzausfalles vorliegen. Darüber hinaus sind jeweils die Förderfähigkeit des variablen Teils der klägerischen Mietkosten sowie der Retouren strittig.
47
Die Beklagte hat mit Bezug auf die Richtlinie Überbrückungshilfe IV und die einschlägigen FAQ ihre Verwaltungspraxis plausibel dargelegt, wonach sie die Fördervoraussetzungen mangels Nachweises der Antragsberechtigung bzw. mangels Förderfähigkeit der Kosten nicht als gegeben ansehe.
48
Die Ablehnung der Förderung infolge der Verneinung eines coronabedingten Umsatzeinbruchs für das zweite Quartal 2022 ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
49
Die Bevollmächtigte der Beklagten hat in ihrer Klageerwiderung plausibel ausgeführt: Bezogen auf die Fördermonate April bis Juni 2022 fehle es der Klägerin zudem an der nach Ziff. 2.1 Buchst. e) der Förderrichtlinie erforderlichen Antragsberechtigung. Die Klägerin unterfalle nicht dem Kreis derjenigen Unternehmen, deren Umsatz in dem entsprechenden Monat im April bis Juni 2022 coronabedingt um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen sei. Als objektiven Anknüpfungspunkt für die Förderberechtigung stelle die Beklagte in ihrer ständigen Verwaltungspraxis diesbezüglich auf die Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen, wie etwa die Zugehörigkeit oder die Nähe zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche, ab. Umsatzeinbrüche, die nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen aufträten, würden beispielsweise nicht als coronabedingt gelten. Der Antragsteller habe entsprechend zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt werde, coronabedingt seien (vgl. Nr. 1.2. der FAQ). Es sei von der Klägerin im Förderverfahren nicht hinreichend dargelegt worden, dass die angegebenen Umsatzeinbußen in den Fördermonaten April 2022 bis Juni 2022 coronabedingt entstanden seien. Die Klägerin sei auch nach ihren eigenen Angaben im Förderverfahren in diesem Zeitraum weder von staatlichen Schließungsverordnungen noch von sonstigen staatlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung betroffen gewesen. Insbesondere hätten ab April keine 2G bzw. 3G Regelung mehr gegolten, und eine Testpflicht habe nur noch einrichtungsbezogen bestanden (etwa für den Zugang zu Krankenhäusern). Fernwirkungen oder Nachwirkungen („Nachwehen“) der Coronapandemie seien im Übrigen nicht ausreichend. Damit würden gerade nicht jegliche Auswirkungen der Coronapandemie im Sinne einer „Conditio sine qua non“ zu einer Anspruchsberechtigung führen, selbst wenn – unterstellt – ohne die Coronapandemie die Umsätze der Klägerin höher ausgefallen wären. Eine gesamtgesellschaftliche Verhaltensveränderung werde nicht als coronabedingter Umstand anerkannt.
50
Soweit die Klägerseite die Coronabedingtheit ihrer Umsatzeinbrüche im zweiten Quartal 2022 mit einem veränderten Kundenverhalten aufgrund von noch anhaltender Einschränkungen im öffentlichen Leben, der hohen Zahl der Erkrankungen und den Aufrufen der Politik und des RKIs sich zurückzuhalten, begründet, erfüllen diese Umstände gerade nicht die Voraussetzungen der Coronabedingtheit nach der geübten – aus zahlreichen Verfahren gerichtsbekannten – Verwaltungspraxis der Beklagten. Denn mit diesem Vorbringen legt die Klägerin ihr eigenes Verständnis von Richtlinie und FAQ zugrunde, auf das es nicht ankommt. Vielmehr obliegt allein der Beklagten die Auslegung der Richtlinie Überbrückungshilfe IV samt FAQ und die Bestimmung über die konkrete Handhabung im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis. Allein maßgebend ist das Verständnis der Förderfähigkeit der Kosten und der Coronabedingtheit durch die Beklagtenseite und nicht das Verständnis der Klägerin, auch wenn die konkreten Fördervorgaben etwa in den FAQ unklar formuliert und daher schwierig in ihren Einzelheiten zu erkennen gewesen sein mögen (vgl. OVG NRW, B.v. 14.9.2023 – 4 B 547/23 – juris Rn. 10 u. 14; VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.1310, Au 6 K 22.2318 – juris Rn. 77; VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 31). Es kommt nicht darauf an, ob die einschlägige Richtlinienbestimmung und die entsprechenden FAQ vermeintlich widersprüchlich sind und welche Maßnahmen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bzw. bei – aus Sicht der Klägerseite – „richtiger Auslegung“ nach der Richtlinienbestimmung förderfähig wären (BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – BeckRS 2023, 34287 Rn. 13). Allein maßgebend ist das Verständnis der Coronabedingtheit durch die Beklagtenseite und nicht das Verständnis der Klägerin.
51
Verpflichtende Infektionsschutzmaßnahmen -- auf die die Beklagte in ihrer Förderpraxis maßgeblich mit abstellte –, welche die Klägerin im zweiten Quartal 2022 hätte einhalten müssen, bestanden nach der 16. BayIfSMV nicht mehr. Angesichts der Zunahme von Geimpften und Genesenen sowie die nicht mehr in gleicher Weise wie zuvor drohende Überlastung des Gesundheitssystems wurden die Infektionsschutzmaßnahmen trotz hoher 7-Tage-Inzidenz im April 2022 (https://corona-pandemieradar.de/de/inzidenz) im zweiten Quartal 2022 angepasst und weitgehend gelockert. Sie dienten insbesondere im zweiten Quartal 2022 dazu, mehr Freiheiten zu gewähren und auch verbunden mit der Möglichkeit für Unternehmen, Umsatz zu generieren (vgl. schon VG Würzburg, U.v. 9.10.2023 – W 8 K 23.422 – juris Rn. 69). Über die einrichtungsbezogenen Verpflichtungen, wie Test- und Maskenpflicht, sowie die Maskenpflicht im ÖPNV hinaus, bestanden ab April 2022 lediglich noch allgemeine Verhaltensempfehlungen. Auch Grenzen, insbesondere zur Schweiz, waren wegen Corona, im zweiten Quartal 2022 nicht geschlossen.
52
Der Umstand, dass Kunden der Klägerin im maßgeblichen Förderzeitraum des zweiten Quartals 2022 von sich aus Vorsicht walten ließen, sodass die Kundenfrequenz in den Bäckereien der Klägerin und die Nachfrage nach den Waren der Klägerin geringer waren, führt nach der plausibel dargelegten und einheitlich gehandhabten Förderpraxis der Beklagten nicht zur Bejahung der Förderfähigkeit (vgl. schon VG Würzburg, U.v. 9.10.2023 – W 8 K 23.422 – juris Rn. 69). Denn nicht jeder Zusammenhang mit der Coronapandemie reicht für eine Förderfähigkeit aus.
53
Der Freistaat Bayern gewährt im Übrigen eine finanzielle Überbrückungshilfe für Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, als Unterstützungsleistung. Die Überbrückungshilfe erfolgt durch teilweise oder vollständige Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten. Die Überbrückungshilfe IV ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 BayHO als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen zur temporären Überbrückung („Überbrückungshilfe“) als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden (Vorbemerkung S. 1 und S. 2 sowie Nr. 1 S. 7 und S. 8 der Richtlinie Überbrückungshilfe IV).
54
Danach entspricht es im Lichte der vorgenannten Zielbestimmung der Zuwendungsrichtlinie mithin gerade nicht dem Wesen der Überbrückungshilfe, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer zu ersetzen oder die Klägerin im Förderzeitraum von betrieblichen Fixkosten völlig freizustellen. Vielmehr soll ausdrücklich lediglich ein Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten geleistet werden. Ziel ist die wirtschaftliche Existenzsicherung, nicht aber die vollständige Abfederung jeglicher coronabedingter Einbußen. Es entspräche auch nicht der Zielsetzung der Förderprogramme der Überbrückungshilfe, aus der Perspektive einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen umfassenden Ersatz jeglicher wirtschaftlichen Einbußen zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit der Coronapandemie entstanden sind (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris 22 f.; B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 42 sowie VG Aachen, U.v. 6.11.2023 – 7 K 981/23 – juris Rn. 31; VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.1310, Au 6 K 22.2318 – BeckRS 2023, 24359 Rn. 91; VG München, U.v. 18.8.2023 – M 31 K 21.4949 – juris Rn 24. ff.; U.v. 28.6.2023 – M 31 K 22.1561 – juris Rn. 26 ff.; U.v. 21.4.2023 – M 31 K 22.84 – juris Rn. 29 ff.; U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 29 und 31; jeweils mit Bezug auf VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 84, 92, 99). Denn die Gewährung der Überbrückungshilfe IV setzt erhebliche coronabedingte Umsatzeinbußen voraus und dient als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten und der Existenzsicherung des Betriebes. Damit wird deutlich, dass zwischen den Ausgaben und der Aufrechterhaltung des Betriebs ein Zusammenhang bestehen muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 42).
55
Die Ablehnung der Förderung infolge der Verneinung eines coronabedingten Umsatzeinbruchs für das zweite Quartal 2022 war demnach rechtmäßig.
56
Rechtmäßig ist auch die Ablehnung der Anerkennung der streitgegenständlichen umsatzbezogenen Mietkosten.
57
Die Klägerin geht davon aus, dass die gesamten Mietkosten, die Mindestmiete plus die Umsatzmiete, förderfähig seien. Für die Umsatzmiete könne nichts Anderes gelten als für den monatlich fest vereinbarten Mietzins. Es handele sich um eine vereinbarte Miete, die nicht getrennt voneinander betrachtet werden und mithin nicht aufgespalten werden könne. Ohne die vereinbarte Umsatzmiete, wäre eine vergleichsweise höhere Grundmiete vereinbart worden. Im Gewerberaummietrecht sei es nicht unüblich, dass neben dem fest vereinbarten Mietzins der restliche Teil der Miete über das Umsatzmodell geregelt werde. Da somit eine recht günstige Grundmiete vereinbart werde, bestehe für den Mieter der Vorteil, dass er in umsatzschwachen Zeiten Mietkosten spare. Es handele sich bei den Umsatzmieten um Mietkosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Klägerin stünden und gerade nicht um Kosten, die wie Wareneinsatz zur Generierung von Umsatz einzustufen seien.
58
Die Beklagte verweist demgegenüber darauf, dass ein antragsberechtigter Antragsteller zwar gemäß Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. a) der Richtlinie Überbrückungshilfe IV eine Überbrückungshilfe unter anderem für Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stünden, beantragen könne. Variable Miet- und Pachtkosten seien nach der Verwaltungspraxis der Beklagten jedoch nicht förderfähig, unabhängig davon, ob die Veränderlichkeit dieser Kosten auf einer vereinbarten Umsatzpacht oder auf anderen Gründen beruhe, vgl. Nr. 2.4. der FAQ. Bei den streitgegenständlichen Mietkosten handele es sich nach der allein maßgeblichen Verwaltungspraxis nicht um förderfähige Fixkosten, denn sie seien nach den eigenen Angaben der Klägerin im Förderverfahren umsatzabhängig und damit variabel. Variable Miet- und Pachtkosten würden als von den jeweils erzielten Umsätzen abhängige Kosten in der Überbrückungshilfe IV generell nicht gefördert, auch wenn diese im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stünden. Diese Praxis beruhe auf dem Verständnis der Beklagten zum Fixkostenbegriff. Als Fixkosten definiere sie den Teil der Gesamtkosten, der unabhängig von der Beschäftigungs- und Auftragslage eines Unternehmers konstant und unveränderlich anfalle. Umsatzabhängige Mietkosten würden hingegen gerade in Abhängigkeit der Auftragslage eines Unternehmens anfallen und seien entsprechend variabel. Die Differenzierung beruhe auf der Zielsetzung des Förderprogramms der Überbrückungshilfe IV insgesamt. Gemäß Nr. 1 Satz 7 der Richtlinie für die Überbrückungshilfe IV solle durch die Zahlung der Überbrückungshilfe als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen gesichert werden, die coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Dahinter stehe die Vorstellung des Zuwendungsgebers, dass einerseits Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie keine beziehungsweise nur noch geringen Umsätze generieren könnten, andererseits aber weiterhin in unveränderter Höhe Ausgaben anfallen würden. Dem widerspräche eine Erstattung von umsatzabhängigen Mieten. Denn hier finde bei Umsatzrückgängen bereits eine entsprechende Entlastung der Unternehmen durch die infolge des Umsatzrückgangs verringerte Mietzahlung statt.
59
Dieser Vortrag ist angesichts dessen, dass in der Auflistung zu Nr. 2.4 FAQ Fixkostenposition 1 Mieten und Pachten variable Miet- und Pachtkosten ausdrücklich ausgenommen sind und dem Gericht die vorgetragene Verwaltungspraxis aus weiteren Gerichtsverfahren (vgl. VG Würzburg, U.v. vom 15.12. 2023 – W 8 K 23.546 – juris; sowie W 8 K 23.221 und W 8 K 23.669, die nach Klagerücknahmen eingestellt wurden) bekannt ist, plausibel und vertretbar.
60
Die Ablehnung der Förderung der Umsatzmietskosten ist daher nicht zu beanstanden.
61
Die Ablehnung der Förderfähigkeit der streitgegenständlichen Retouren war ebenfalls rechtmäßig.
62
Die Klägerin geht davon aus, dass die Retouren förderfähig seien, da diese Warenabschreibungen ein unvermeidbarer Bestandteil der laufenden Fixkosten ihres Geschäftsmodells seien und die Überbrückungshilfe Zuschüsse vorsehe, um die laufenden Fixkosten zu decken. Ebenso wie Kosten für Miete, Strom, Personal etc. würden bei Handwerksbäckereien auch die Retouren zu den Fixkosten zählen. Sie sei vertraglich dazu verpflichtet, die Verkaufsstellen im Hinblick auf Warenangebot und -präsentation gemäß den vertraglich vereinbarten Öffnungszeiten zu betreiben. Es könne nicht darauf abgestellt werden, welche Ware vor dem 1. Januar 2022 verbindlich bestellt worden und bis zum 31. März 2022 ausgeliefert worden sei. Da die Lagerbestände für manche Lebensmittel eine bis höchstens acht Wochen ausreichen würden und teilweise auch verderblich seien, müsse die Klägerin wöchentlich und ständig Ware bestellen und kaufen. Sie müsse täglich frische Ware präsentieren. Sie könne nicht nur zwei bis viermal im Jahr Ware bestellen. Ziel der Überbrückungshilfe sei gewesen, betroffene Unternehmer in die Lage zu versetzen, ihr Geschäftsmodell bis zum 30. Juni 2022 fortzuführen. Auch Bäckereien hätten ermutigt werden sollen, ihren Betrieb fortzuführen. Konsequent sei es demnach, auch die Klägerin bis zum 30. Juni 2022 zu schützen und zu unterstützen. Dies bedeute, dass bestellte Ware bis circa Mitte Juni 2022 berücksichtigt werden müsse.
63
Die Beklagte hat in Bezug auf die Förderfähigkeit von Warenabschreibungen für verderbliche Waren hingegen ausgeführt, dass diese Kosten gemäß Nr. 3.1 Buchst. d) i.V.m. Nr. 3.7 Buchst. c) der Richtlinie bzw. des Anhang 2 der FAQ nur angesetzt werden könnten, sofern diese vor dem 1. Januar 2022 eingekauft worden seien, sie nicht bereits von einem Einzelhändler oder einem anderen Unternehmen angesetzt worden seien und keine Abschreibung derselben Ware auf verschiedenen Wirtschaftsstufen vorgenommen worden sei. In der mündlichen Verhandlung ließ die Beklagte insbesondere vortragen und erläutern, dass sie die Stichtagsregelung sowohl auf Saison- als auch verderbliche Ware anwende. Dieser Ansatz sei unter anderem deshalb gewählt worden, damit Unternehmen, welche auf eine gewisse Vorlaufzeit bei Bestellungen angewiesen seien, auch für einen Zeitpunkt, für den die Pandemie- und Maßnahmenlage noch nicht abschätzbar gewesen sei, Waren hätten bestellen können. Unternehmen, die kürzere Bestellzeiten hätten, hätten sich hingegen – auch hinsichtlich ihrer Bestellungen – kurzfristiger und flexibler auf die jeweilige Lage einstellen können und „auf Sicht“ bestellen und handeln können.
64
Dieses Vorbringen der Beklagten zu ihrer Förderpraxis und den dahinterstehenden Motiven ist nachvollziehbar und insbesondere angesichts dessen, dass sich der Stichtag 1. Januar 2022 sowohl in der Richtlinie Überbrückungshilfe IV – Nr. 3.7 Buchst. c) – als auch den FAQs – Anhang 2, vgl. insb. Var. 3 des Beispiels – findet, plausibel. Es ist überdies nicht ersichtlich, dass durch die Überbrückungshilfe IV jegliche Fixkosten gefördert wurden. Insbesondere war der Großteil der betrieblichen Fixkosten nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1. Januar 2022 privatrechtlich beziehungsweise hoheitlich begründet waren, vgl. Nr. 2.4. Abs. 3 der FAQ. Dieser Kontext spricht ebenfalls dafür, dass die Beklagte solche Kosten in plausibler Weise nicht fördert, weil und wenn diese dadurch, dass auf das Pandemiegeschehen kurzfristig reagiert werden konnte, vermieden werden konnten.
65
Die Klägerin hat keine letztlich durchgreifenden Argumente vorgebracht, die für eine andere Verwaltungspraxis sprechen und eine andere Beurteilung rechtfertigen würden.
66
Auch wenn es keine zwingende Pflicht der Klageseite geben mag, das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis gewissermaßen durch „Gegenbeispiele“ zu entkräften (so BayVGH, B.v. 21.12.2021 – 12 ZB 20.2694 – juris Rn. 28 „keine Pflicht, … das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis … durch „Gegenbeispiele“ zu entkräften“; a.A. SächsOVG, B.v. 4.8.2022 – 6 A 702/19 – juris Rn. 10 „nur, wenn sie Fälle benennt“), reicht eine – wie hier – schlichte, nicht näher substantiierte gegenteilige Behauptung einer anderen Verwaltungspraxis nicht aus, zumal es – wie bereits ausgeführt – gerade im Falle der Gewährung einer Zuwendung bzw. Billigkeitsleistung in der Sphäre des Leistungsempfängers liegt, das Vorliegen der Fördervoraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Dies gilt gleichermaßen, soweit ein Anspruch unter Berufung auf eine Gleichbehandlung eingefordert wird (siehe schon VG Würzburg U.v. 14.11.2022 – 8 K 22.1124 – BeckRS 2022, 34296 Rn. 70 mit Bezug auf VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25.). Ein einfaches Bestreiten der von der Beklagten dargelegten Verwaltungspraxis bzw. das pauschale Behaupten einer gegenläufigen Förderpraxis genügt nicht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 33 mit Bezug auf BVerwG, B.v. 2.11.2007 – 3 B 58/07 – juris Rn. 6).
67
Letztlich kommt es auf den Einzelfall an, ab welcher Zahl von qualitativ vergleichbaren Abweichungen in anderen Antragsverfahren – die im vorliegenden Fall schon gar nicht aufgezeigt wurden – in Relation zur Gesamtzahl der Fälle eine Duldung der abweichenden Praxis angenommen werden kann (vgl. SächsOVG, B.v. 4.8.2022 – 6 A 702/19 – juris Rn. 10 mit Bezug auf BVerfG, B.v. 12.7.2007 – 1 BvR 1616/03 – juris Rn. 15 „offengelassen“). Umgekehrt bedarf es zur Begründung einer Verwaltungspraxis keiner bestimmten Zahl an Fällen; hierzu kann bereits die Verlautbarung einer geplanten Vorgehensweise durch Verwaltungsvorschrift (antizipierte Verwaltungspraxis) oder eine erste Entscheidung ausreichen, die in Verbindung mit dem Gleichheitssatz grundsätzlich zur Selbstbindung der Verwaltung führt (SächsOVG, B.v. 4.8.2022 – 6 A 702/19 – juris Rn. 10; vgl. auch Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 40 Rn. 60).
68
Auch aus etwaigen in vorangegangenen Zeiträumen positiv verbeschiedenen Anträgen der Klägerseite auf Überbrückungshilfe resultiert kein Verstoß gegen das Willkürverbot und kein Anspruch auf Gleichbehandlung infolge einer Selbstbindung der Verwaltung. Denn zum einen gibt eine eventuelle fehlerhafte Förderung in der Vergangenheit keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung, sondern ist gegebenenfalls ihrerseits zu revidieren. Zum anderen bindet sich die Beklagte nur im Rahmen der konkreten landesrechtlichen Vorgaben und der konkreten Förderprogramme im jeweiligen Förderzeitraum. Darüber hinaus ist es der Beklagten ohnehin unbenommen, ihre Praxis zu ändern (VG Würzburg, U.v. 9.10.2023 – W 8 K 23.316 – juris Rn. 28 m.w.N.)
69
Die Klägerin hat keine letztlich durchgreifenden Argumente vorgebracht, die für eine andere – in Bayern geübte – Verwaltungspraxis sprechen und eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Im Übrigen könnten einzelne Ausreißer in den vorliegenden Massenverfahren für sich nicht eine gegenläufige Verwaltungspraxis begründen (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 18 ff.), sondern wären gegebenenfalls im Rahmen der Schlussprüfung zu korrigieren.
70
Da die Klägerin schon selbst nicht geltend macht, die Zutaten für die von ihr angesetzten Retouren vor dem 1. Januar 2022 bestellt zu habe, sind diese nach der Verwaltungspraxis der Beklagten nicht förderfähig.
71
Nach alledem war nach der plausibel dargelegten Förderpraxis die Förderfähigkeit der streitgegenständlichen Positionen aus der Sicht der Beklagten zu verneinen.
72
In der vorliegenden Konstellation ist weiter kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen, weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von der Richtlinie und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten (vgl. BVerwG, B.v. 22.5.2008 – BVerwG 5 B 36.08 – juris Rn. 4 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris). Denn die von der Beklagten nach ihrer Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses erfolgte Ablehnung der Förderfähigkeit der streitgegenständlichen Kosten ist keine atypische Besonderheit, die eine abweichende Behandlung gebietet, sondern gängige Praxis in einer typischen Fallkonstellation wie auch bei anderen Bäckereien oder anderen, verderbliche Lebensmittel herstellenden und direkt verkaufenden Unternehmen, wie z.B. der Gastronomie. Daran ändert auch das klägerische Vorbringen, dass es sich bei ihrem Konzept mit Bäckereifilialen, in denen jeweils vor Ort gebacken werde und denen keine Nahversorgerfunktion zukomme, um ein nicht mit anderen Filialbäckereien vergleichbares Geschäftsmodell handle, und sie darüber hinaus wegen ihrer Standorte in den Vorräumen von großen Einkaufsmärkten vertraglichen Betreiberpflicht unterliege, nichts. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Klägerin hierdurch derart gewichtig von anderen Unternehmen, welche schnell verderbliche Zutaten zur Produktion von Lebensmittel einkaufen, weiterverarbeiten und dann verderbliche Lebensmittel direkt an Kunden verkaufen, insbesondere von Bäckereien, von denen einige auch ohne Zentralbackstuben betrieben werden, oder Unternehmen der Gastronomie, denen keine Nahversorgerfunktion zukommt, unterscheiden soll, dass dies insbesondere hinsichtlich der klägerischen Retouren eine von der oben dargestellten Praxis abweichende Behandlung gebietet. Es liegt daher kein atypischer Ausnahmefall vor, sondern eine Fallgestaltung, die häufiger vorkommt und nach der Ausgestaltung der Förderpraxis und des praktizierten Förderverfahrens gerade nicht gefördert werden soll.
73
Des Weiteren ist der Ausschluss der Klägerin von der Förderung auch sonst nicht willkürlich, weil sachgerechte und vertretbare Gründe von der Beklagtenseite vorgebracht wurden.
74
Der Allgemeine Gleichheitssatz gebietet nur, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen und in diesem Rahmen einen Anspruch zu gewähren (NdsOVG, U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 25; U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 21).
75
Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 119 – juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 – M 31 K 19.203 – juris Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 – BVerfGE 1, 14, 52 – juris LS 18 und Rn. 139; B.v. 19.10.1982 – 1 BvL 39,80 – BVerfGE 61, 138, 147 – juris Rn. 34) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. auch VGH BW, U.v. 13.7.2023 – 14 S 2699/22 – juris Rn. 69 u. 72).
76
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.727 – DVBl 2013, 1402). Auch in der vorliegenden Subventionssituation ist es allein Sache des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und den Kreis der förderfähigen Aufwendungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt – auch bei Corona-Beihilfen – mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten. Das Gestaltungsermessen erfasst auch die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Nur der Zuwendungs- und Richtliniengeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 20, 21 und 63; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19).
77
Die Beklagte hat im schriftlichen und mündlichen Vorbringen ihrer Bevollmächtigten im Klageverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass es nicht willkürlich und ohne Sachgrund sei, die streitgegenständlichen Aufwendungen von der Förderung auszunehmen. Mit der Überbrückungshilfe IV, die als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei, sollten diejenigen Unternehmen gefördert werden, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten hätten. Diesem Zweck würde nicht entsprochen, würden auch Kosten ausgeglichen, die auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art zurück zu führen seien.
78
Die Klägerin wird gerade gleichbehandelt wie andere Betriebe in Bayern in vergleichbarer Fallkonstellation, die ebenfalls nicht gefördert wurden. Das Vorbringen der Klägerin ändert nichts an der Zulässigkeit der typisierenden Regelung, die im zulässigen Rahmen auf eine Weiterdifferenzierung bezogen auf jeden einzelnen Fall verzichtet (vgl. VG München, U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 30 ff.). Auch die gravierenden Auswirkungen der Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen trafen die Klägerin zudem nicht allein, sondern eine Vielzahl von Geschäftstreibenden in vergleichbarer Situation.
79
Insoweit konnte die Beklagte insbesondere auch eine Stichtagsregelung (1.1.2022) hinsichtlich der Bestellung von Waren, deren Abschreibungen als Fixkosten förderfähig sein sollten, treffen. Die Klägerin wird so nicht anders behandelt als andere Antragsteller, bei denen ebenfalls auf diesen Stichtag abgestellt wurde. Infolgedessen liegt auch keine Ungleichbehandlung, sondern eine Gleichbehandlung wie in vergleichbaren Förderfällen vor. Die vom Beklagten gewählte Stichtagsregelung begegnet auch mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz keinen rechtlichen Bedenken (so BayVGH, B.v. 14.9.2020, 6 ZB 20.1652 – juris Rn. 12 zu den Bayerischen Baukindergeld-Plus-Richtlinien). Umgekehrt wäre vielmehr die Missachtung der Frist des 1. Januar 2022 gleichheitswidrig.
80
Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen keine triftigen Anhaltspunkte. Dass die Beklagte in vergleichbaren Zuwendungsfällen – bewusst abweichend von der eigenen Förderpraxis – anders verfahren wäre, ist nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und substantiiert. Vielmehr haben die Beklagtenbevollmächtigten die Vorgehensweise und die Beweggründe der Beklagten im Verwaltungs- und Klageverfahren dargelegt und erläutert, dass einerseits eine Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche des zweiten Quartals verneint worden seien, weil sie nicht unmittelbar und konkret genug auf die nationalen Infektionsschutzmaßnahmen, sondern auch auf andere Faktoren zurückzuführen gewesen seien und Fernwirkungen der Pandemie nicht ausreichten und andererseits, dass die Förderbarkeit der geltend gemachten Umsatzmieten und Retouren verneint worden sei, da es sich hierbei nach dem Verständnis der Beklagten nicht um erstattungsfähige Fixkosten gehandelt habe. Die Nähe zu den Infektionsschutzmaßnahmen sowie, dass die Kosten dem Fixkostenbegriff – der insbesondere nicht kurzfristig, einseitig veränderbare Kosten beinhaltet, vgl. Nr. 2.4 der FAQ – der Beklagten unterfallen müssen, stellen einen vertretbaren sachlichen Grund im Blick auf die Verneinung der Förderbarkeit der streitgegenständlichen Kosten dar. Infolgedessen liegt auch keine Ungleichbehandlung, sondern eine Gleichbehandlung wie in vergleichbaren Förderfällen vor.
81
Selbst eine unrichtige, weil richtlinienwidrige Sachbehandlung der Behörde in anderen Einzelfällen wäre unschädlich, weil dadurch keine abweichende Verwaltungspraxis begründet würde (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2021 – 6 ZB 21.972 – juris Rn. 8 u. 10 sowie NdsOVG, U.v. 5.5.2021 – 10 LB 201/20 – NVwZ-RR 2021, 835 – juris LS 1 u. Rn. 31 f. und ausführlich VG Würzburg, Ue.v. 10.5.2021 – W 8 K 20.1659 und W 8 K 20.1864 – jeweils juris Rn. 38 m.w.N.).
82
Der Umstand, dass es in diesen Massenverfahren gepaart mit einem schnellen Entscheidungsbedarf auch zu fehlerhaften Zuwendungsentscheidungen, die über das von der Verwaltungspraxis Gedeckte hinausschießen, kommt, ist nachvollziehbar und durchaus realitätsnah. Infolgedessen sind die Förderentscheidungen durchweg mit einem Vorläufigkeitsvorbehalt bzw. dem Hinweis auf eine nachherige Prüfung sowie eine mögliche Rückforderung versehen. Derartige Fallkonstellationen zu Rückforderungsbescheiden sind häufig Gegenstand gerichtlicher Verfahren und daher gerichtsbekannt.
83
Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte weitere Überbrückungshilfe IV hatte und hat, sodass die Ablehnung in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides rechtlich nicht zu beanstanden ist.
84
Des Weiteren sind auch die Änderung bzw. Ersetzung des Förderbescheides vom 14. Dezember 2022 sowie die Rückforderung i. H. v. 48.607,54 EUR samt Zinssetzung in den Nrn. 6 und 7 des streitgegenständlichen Bescheides vom 16. Oktober 2023 rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
85
Soweit der geänderte Bescheid zunächst fehlerhaft mit dem Bescheidsdatum 6. Mai 2022 statt 14. Dezember 2022 benannt wurde, handelt es sich hierbei um eine offenbare Unrichtigkeit gem. Art. 42 BayVwVfG. Dies ergibt sich eindeutig aus der weiteren Angabe des richtigen Aktenzeichens UBH4R-6052 des Bescheids vom 14. Dezember 2022. Die Falschbezeichnung ist offensichtlich und kann ihrem Wesen nach nicht zur Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts führen, weil dieser auch dann mit dem wirklich gewollten Inhalt gilt, wenn keine Berichtigung erfolgt (vgl. Baer/Wiedmann in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 4. EL November 2023 § 42 VwVfG Rn. 7 und 24; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 32 Rn. 2).
86
Die Ersetzung bzw. Abänderung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
87
Ob diese über eine Heranziehung von Art. 48 BayVwVfG erfolgte oder, da der Bescheid vom 14. Dezember 2022 ausdrücklich lediglich unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags (Nr. 2 des Bescheids) ergangen ist, als vorläufiger Bescheid ersetzt werden konnte und wurde, kann dahinstehen.
88
Jedenfalls steht außer Zweifel, dass einer Teilrücknahme nach Art. 48 BayVwVfG bzw. einer teilweisen Aufhebung des Förderbescheides auf anderer Rechtsgrundlage kein schutzwürdiges Vertrauen entgegensteht.
89
Soweit sich die Klägerseite allgemein auf Vertrauensschutz beruft, ergibt sich hieraus keine Schutzbedürftigkeit. Denn der Bescheid vom 14. Dezember 2022 stand unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid (Nr. 2) sowie weiteren Überprüfungsvorbehalten (vgl. Nebenbestimmung Nr. 13). Darüber hinaus wurde in ihm darauf hingewiesen, dass zu viel gezahlte Leistungen zurückzuzahlen seien, falls eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen werde oder der Bescheid aus anderen Gründen zurückgenommen oder widerrufen werde oder sonst unwirksam werde (vgl. Nebenbestimmung Nr. 14). Die Klägerin durfte daher nicht darauf vertrauen, die Förderung endgültig zu behalten zu können. Außerdem ist zu betonen, dass in der Konzeption des Bewilligungsverfahrens als Massenverfahren gepaart mit dem Bedürfnis nach einer schnellen Entscheidung im Interesse der zahlreichen Antragsteller ein anzuerkennender Vertrauensschutz in Richtung eines endgültigen Behaltendürfens nach der Natur der Sache ausscheidet, selbst, wenn die von der Klägerin gemachten Angaben zutreffen.
90
Die Beklagte hat ermessensfehlerfrei von ihrer Aufhebungsmöglichkeit Gebrauch hat. Sie hat ihr Ermessen ausgeübt und ihre Ermessensausübung deckt sich mit der Verwaltungspraxis. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Der in der Haushaltsordnung verankerte Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Mittel gebietet regelmäßig die Rücknahme rechtswidriger Subventionsbescheide, damit öffentliche Mittel sparsam und effektiv verwendet werden. Auch im vorliegenden Fall einer Corona-Überbrückungshilfe ist von einem intendierten Ermessen Richtung Aufhebung auszugehen (vgl. auch BayVGH, B.v. 22.9.2023 – 22 ZB 22.1195 Rn. 26; vgl. im Einzelnen mit zahlreichen weiteren Nachweisen nur VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn. 79 ff., 88 ff.).
91
Die Rückforderung bzw. Erstattung der erbrachten Leistungen beruht auf Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG.
92
Die Klägerin kann sich hinsichtlich der Rückforderung nicht auf einen eventuellen Wegfall der Bereicherung berufen (VG Trier, U.v. 8.12.2021 – 8 K 2827/21.TR – COVuR 2022, 238 Rn. 78). Für den Umfang der Erstattung gelten mit Ausnahme der Verzinsung nach Art. 49a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechend, weshalb grundsätzlich auch eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB in Frage kommt. Danach ist grundsätzlich nur noch eine im Vermögen vorhandene Bereicherung herauszugeben. Die Feststellung der Entreicherung erfolgt nach wirtschaftlichen Kriterien durch einen Vergleich des Vermögensstands beim Empfang der Leistung mit dem Vermögensstand im Zeitpunkt der Rückforderung der empfangenen Leistung (sog. Saldotheorie). Eine Entreicherung ist danach nicht eingetreten, wenn die rechtsgrundlos erlangte Leistung im Vermögen des Empfängers noch vorhanden ist. Beispiele hierfür sind die Ersparnis eigener Aufwendungen und die Befreiung von eigenen Verbindlichkeiten sowie eine Gegenleistung für den Verbrauch der empfangenen Mittel. Vermögensdispositionen wirken sich nur dann bereicherungsmindernd aus, wenn der Empfänger den Bereicherungsgegenstand zu Ausgaben verwendet hat, die er sonst nicht geleistet hätte (sog. Luxusausgaben); das Empfangene muss für außergewöhnliche Zwecke verwendet worden sein. Es obliegt dem Schuldner, hier also der Klägerin, die Umstände einer Entreicherung subtanziiert vorzutragen, da sie insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 30 ff.; Schoch in Schoch/Schneider, VwVfG, Werkstand: 4. EL November 2023, § 49a Rn. 73 f.).
93
Vorliegend ist die Bereicherung noch im Vermögen der Klägerin vorhanden. Sie hat die Förderung nach ihren eigenen Angaben im Rahmen der Klagebegründung für laufende Betriebskosten und Lohnzahlungen an ihre Mitarbeiter verwendet, was zu keiner Entreicherung führt, weil sie ohne den Einsatz der Fördermittel dann andere Ressourcen aus ihrem Vermögen hätte angreifen müssen.
94
Des Weiteren scheitert eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung bei der Klägerin, für sich selbstständig tragend, auch an Art. 49a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte danach nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn er die zurückgeforderte Zuwendung durch in wesentlichen Punkten unzutreffende oder unvollständige Angaben erwirkt hat (vgl. OVG NW, U.v. 17.8.2018 – 1 A 2675/15 – juris Rn. 68; Falkenbach in BeckOK, VwVfG, 63. Ed. Stand: 1.4.2024, § 49a Rn. 31; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 49a Rn. 15). Ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG ist, dass die Angaben, mit Hilfe derer der/die Begünstigte den Verwaltungsakt erwirkt hat, objektiv unrichtig oder unvollständig waren; ob der/die Begünstigte dies wusste, ist unerheblich. Ebenso kommt es nicht auf ein Verschulden an (vgl. Müller in BeckOK VwVfG, 63. Ed. Stand: 1.4.20224, § 48 Rn. 78 m.w.N.). In Abgrenzung zu Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG ist zudem keine Täuschungsabsicht erforderlich.
95
Die Verzinsung des Rückforderungsbetrages (Nr. 7 des Bescheides) ist in Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG vorgesehen und ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar ist nach der gesetzlichen Vorgabe der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an zu verzinsen, wobei für den Fall der – wie hier – rückwirkenden Aufhebung des Verwaltungsakts der Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Zuwendungsbescheides bzw. der Zeitpunkt der Leistung anzusetzen wäre, so dass der Erstattungsbetrag in der Regel rückwirkend zu verzinsen wäre (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 49a Rn. 20 f.). Die Regelung in Nr. 7 des streitgegenständlichen Bescheides, wonach eine Verzinsung erst bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist erfolgt, weicht hiervon zugunsten des Klägers ab und begegnet damit keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit kann auf die Ausführungen in der Bescheidsbegründung verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).
96
Nach alledem war die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
97
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
98
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.