Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 29.11.2024 – 206 StRR 400/24
Titel:

Anforderungen an die Unterschriften auf der Ausfertigung der Entscheidung 

Normenkette:
StPO § 37 Abs. 1, § 275 Abs. 2
Leitsatz:
Auf der zuzustellenden Ausfertigung müssen sich zwar die Unterschriften aller entscheidenden Richter befinden. Dies bedeutet aber nur, dass sich aus dieser die Namen aller entscheidenden Richter ergeben müssen; die eigenhändige Unterschrift aller Richter muss sich hingegen nur auf der Urschrift befinden. (Rn. 1) (red. LS Alexander Kalomiris)
Schlagworte:
Urteilsausfertigung, Ausfertigung, Unterschriften, Urschrift
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, Urteil vom 03.07.2024 – 2 NBs 10 Js 6469/23
AG Deggendorf, Urteil vom 27.12.2023 – 6 Cs 10 Js 6469/23
Fundstelle:
BeckRS 2024, 33345

Tenor

I. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 3. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen.
II. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1
1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 4. November 2024 Bezug genommen. Zum Revisionsvorbringen bemerkt der Senat ergänzend, dass sich zwar auf der zuzustellenden Ausfertigung die Unterschriften aller entscheidenden Richter befinden müssen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 37 Rdn. 2). Dies bedeutet aber nur, dass sich aus dieser die Namen aller entscheidenden Richter ergeben müssen, damit der Empfänger der Entscheidung allein anhand der Ausfertigung überprüfen kann, ob diese von dem gesetzlich zuständigen Spruchkörper erlassen worden ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.02.1989, 3 Ss 142/88, zitiert nach juris, dort Rdn. 3; OLG München, Beschluss vom 20.05.2015, 5 OLG 13 Ss 171/15, n. v.); die eigenhändige Unterschrift aller Richter muss sich hingegen nur auf der Urschrift befinden.
2
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.