Inhalt

VG München, Beschluss v. 21.11.2024 – M 5 E 24.6675
Titel:

Abgelehnter Antrag auf Erteilung einer einstweiligen Anordnung einer ehemaligen Richterin auf Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht

Normenketten:
DRiG § 46
BBG § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 2 S. 1
VwGO § 123
Leitsätze:
1. Soweit § 46 DRiG iVm § 68 Abs. 2 S. 1 BBG den Beamten bzw. Richter als Beschuldigten oder Partei anspricht, ist diese Fallgruppe in einem Fall, in dem es um eine Aussagegenehmigung in einem Verfahren zum Informationsfreiheitsgesetz geht, nicht einschlägig. Denn in Verwaltungsstreitverfahren ist der Beamte bzw. der Richter nur Beteiligter und hat nicht den Status einer – privaten – Partei. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Aussage dient nur dann der Wahrnehmung berechtigter Interessen iSv § 68 Abs. 2 S. 1 BBG, wenn das Interesse des Beamten rechtlich geschützt oder zumindest rechtlich anerkannt ist, diesem Interesse im Vergleich zur Geheimhaltungspflicht ein beachtenswertes Gewicht zukommt und die Aussage für die Wahrnehmung des Interesses sachdienlich erscheint. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht, Verschwiegenheitspflicht, Aussagegenehmigung, Beamtenrecht, Richterrecht, Entbindung, einstweilige Anordnung, Wahrnehmung berechtigter Interessen, Beschuldigter, Partei, Informationsfreiheitsgesetz, rechtliches Interesse
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 23.01.2025 – 6 CE 24.2027
Fundstelle:
BeckRS 2024, 33309

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin begehrt die Erteilung einer Aussagegenehmigung für eine für den 22. November 2024 anberaumte mündliche Verhandlung zum Informationsfreiheitsgesetz vor dem Verwaltungsgericht Berlin (VG 2 K 350/22) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
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Mit Antrag vom … Juli 2024 stellte die Antragstellerin beim Bundesminister der Justiz a.D. einen Antrag auf Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht im Sinne von § 46 Deutsches Richtergesetz (DRiG) i.V.m. § 37 Abs. 1 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG), den sie mit Schreiben vom ... August 2024 auf alle laufenden außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren bei den damit bereits befassten oder noch zu befassenden Staatsorganen erweiterte. Der Antrag bezog sich damit auch auf das vor dem Verwaltungsgericht Berlin anhängige Klageverfahren zum Informationsfreiheitsgesetz (VG 2 K 350/22). Sie sei Opfer von Desinformations- und Rufmordkampagnen geworden. Die Erteilung der Aussagegenehmigung sei notwendig, um sich umfassend rehabilitieren und die Tätigkeit als Bundesrichterin wieder aufnehmen zu können.
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Mit Schriftsatz vom 8. November 2024 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Eine Entbindung von der Schweigepflicht sei notwendig, um einen detaillierten und umfassenden Vortrag im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin (VG 2 K 350/22) zu ermöglichen. Sie sei in diesem gerichtlichen Verfahren zur Verschwiegenheit verpflichtet. Zwar gelte die Pflicht zur Verschwiegenheit ausnahmsweise nicht in Disziplinarverfahren und dienstrechtlichen Verfahren, da entsprechende Mitteilungen „im dienstlichen Verkehr“ zulässig seien. Allerdings gelte eine Rückausnahme, wenn ein „besonderes Schweigegebot“ bestehe oder „Rechte Dritter“ betroffen seien. Dies sei vorliegend der Fall. Auch wenn es sich bei dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin wegen Ansprüchen aus dem Informationsfreiheitsgesetz nicht um ein dienstrechtliches Verfahren handele, nehme das Verfahren Bezug auf dienstliche Streitgegenstände. Die Antragstellerin wolle Tatsachen vortragen, die nicht öffentlich bekannt und der Antragstellerin in dienstrechtlichen Bewerbungsverfahren zur Kenntnis gelangt seien und die zugleich Personalangelegenheiten Dritter beträfen. Hierfür sei eine Aussagegenehmigung erforderlich.
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Mit Schreiben vom 12. November 2024 lehnte der Präsident des Bundesfinanzhofs den Antrag auf Genehmigung zur Aussage über dienstliche Angelegenheiten ab. In den Verfahren um beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Streitigkeiten seien die Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten im Sinne von § 67 Abs. 2 Nr. 1 BBG. Soweit die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 Nr. 1 BBG nicht vorlägen, sei eine Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne von § 68 Abs. 2 Nr. 1 BBG nicht erkennbar. Es seien keine konkreten Tatsachen dafür ersichtlich, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin in rechtswidriger Weise berührt worden wäre. Es sei unklar, zu welchen konkreten Tatsachen die Antragstellerin aussagen wolle. Zudem sei nicht dargelegt, inwiefern die Erteilung der Aussagegenehmigung dem Interesse der Antragstellerin, zeitnah wieder als Bundesrichterin tätig zu sein, sachdienlich sein könnte.
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Die Antragstellerin hat beantragt,
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die Antragstellerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die am … Juli 2024 (ergänzt am … August 2024) beantragte Ausnahmegenehmigung von der Verschwiegenheitsverpflichtung für die Antragstellerin nach § 46 DRiG i.V.m. § 37 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 68 BBG zu erteilen, bevor eine – gegenwärtig für den 22. November 2024 anberaumte – mündliche Verhandlung beim VG Berlin im Verfahren VG 2 K 350/22 stattfinden wird.
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Die Antragsgegnerin hat beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Es fehle bereits an der Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog und am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. Die Antragstellerin unterliege im Hinblick auf das gerichtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin (VG 2 K 350/22) keiner Verschwiegenheitspflicht, sodass eine Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht möglich erscheine. Denn die Pflicht zur Verschwiegenheit des Beamten beziehe sich auf dienstliche Angelegenheiten, während das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin keine dienstlichen Angelegenheiten der Antragstellerin zum Gegenstand habe. Entscheidungserheblich sei vielmehr, ob Ausnahmevorschriften nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) einschlägig seien, wofür es allein auf die Sphäre der Antragsgegnerin ankomme. Daneben stehe der Eilbedürftigkeit im Rahmen des Anordnungsgrundes entgegen, dass die Antragstellerin zugleich Anträge auf Aussetzung des Verfahrens gestellt habe.
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Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
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Der zulässige Antrag ist unbegründet.
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1. Es fehlt nicht bereits die Antragsbefugnis der Antragstellerin (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Denn sie hat einen möglichen Anspruch auf Aussagegenehmigung nach § 46 Deutsches Richtergesetz (DRiG) i.V.m. §§ 67, 68 Bundesbeamtengesetz (BBG) jedenfalls geltend gemacht und ein solcher ist nicht von vornherein ausgeschlossen.
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2. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d.h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragstellerpartei hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen. Maßgeblich für die Beurteilung sind dabei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
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Das Gericht kann im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und der Antragstellerin nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was sie nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Dieses sog. Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache steht einer Anordnung nach § 123 VwGO aber ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn diese zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, U.v. 18.4.2013 – 10 C 9/12 – NVwZ 2013, 1344, Rn. 22; Happ in Eyermann, 16. Auflage 2022, § 123 Rn. 66a; vgl. zum Ganzen auch: VG München, B.v. 20.3.2020 – M 5 E 20.635 – juris Rn. 18 f.).
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3. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund in Form der besonderen Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht hat. Zwar steht die am 22. November 2024 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Berlin (VG 2 K 350/22), in deren Rahmen sich die Antragstellerin vollumfänglich äußern will, unmittelbar bevor. Jedoch hat die Antragstellerin die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens beantragt, bis über zahlreiche an verschiedenen Gerichten anhängige Verfahren der Antragstellerin rechtskräftig entschieden worden ist, sodass die besondere Dringlichkeit einer Anordnung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes fraglich ist.
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4. Jedenfalls fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 46 DRiG i.V.m. §§ 67, 68 BBG. Da die Antragstellerin bei einem Obsiegen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ein wesentliches Ziel ihrer Klage erreichen würde, handelt es sich vorliegend zumindest um eine partielle Vorwegnahme der Hauptsache. Es kann dahinstehen, ob die Anordnung ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, da nicht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, U.v. 18.4.2013 – 10 C 9/12 – NVwZ 2013, 1344, Rn. 22; Happ in Eyermann, 16. Auflage 2022, § 123 Rn. 66a; vgl. zum Ganzen auch: VG München, B.v. 20.3.2020 – M 5 E 20.635 – juris Rn. 18 f.).
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Beamtinnen und Beamte haben – auch nach Beendigung ihres Beamtenverhältnisses – gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 BBG über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Ohne Genehmigung dürfen sie über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben (§ 67 Abs. 3 Satz 1 BBG). Dies gilt gemäß § 46 DRiG auch für Richterinnen und Richter.
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Dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Genehmigung vorliegen, ist im Falle der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aussagegenehmigung ergibt sich insbesondere nicht aus § 46 DRiG i.V.m. § 68 Abs. 2 Satz 1 BBG.
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a) Gemäß § 46 DRiG i.V.m. § 68 Abs. 2 Satz 1 BBG darf die Genehmigung in den Fällen, in denen Beamtinnen oder Beamte bzw. Richterin oder Richter Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen Verfahren sind oder ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dienen soll, auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 BBG erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. § 68 Abs. 2 Satz 1 BBG erfasst nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut im Gegensatz zu § 68 Abs. 1 BBG eine Konfliktsituation des Beamten bzw. Richters. Aus diesem Grund sind die Voraussetzungen, unter denen die Aussagegenehmigung versagt werden darf, gegenüber § 68 Abs. 1 BBG deutlich verschärft. Es sind daher besonders hohe Anforderungen an die Versagungsentscheidung zu stellen. Die Genehmigung darf nur ausnahmsweise verweigert werden; im Zweifel ist zugunsten des Beamten bzw. Richters zu entscheiden (vgl. Hampel in Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2024, § 68 BBG Rn. 34; v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, Stand: Juni 2024, § 37 Rn. 314 ff.; Grigoleit in Battis, Bundesbeamtengesetz, 6. Aufl. 2022, § 68 Rn. 6.). Liegt keine Unabweisbarkeit vor, so ist die Genehmigung zu erteilen (vgl. v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, Stand: Juni 2024, § 37 Rn. 316).
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b) Soweit § 46 DRiG i.V.m. § 68 Abs. 2 Satz 1 BBG den Beamten bzw. Richter als Beschuldigten oder Partei anspricht, ist diese Fallgruppe für den vorliegenden Fall, in dem es um eine Aussagegenehmigung in einem Verfahren zum Informationsfreiheitsgesetz geht, nicht einschlägig. Denn in Verwaltungsstreitverfahren ist der Beamte bzw. der Richter nur Beteiligter und hat nicht den Status einer – privaten – Partei (v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, Stand: Juni 2024, § 37 Rn. 307 f.).
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c) Auch soweit § 68 Abs. 2 Satz 1 BBG den Fall erfasst, dass das in Rede stehende Vorbringen der „Wahrnehmung berechtigter Interessen dienen soll“, ist ein Anspruch der Antragstellerin nicht gegeben.
22
Eine Aussage dient nur dann der Wahrnehmung berechtigter Interessen, wenn das Interesse des Beamten rechtlich geschützt oder zumindest rechtlich anerkannt ist, diesem Interesse im Vergleich zur Geheimhaltungspflicht ein beachtenswertes Gewicht zukommt und die Aussage für die Wahrnehmung des Interesses sachdienlich erscheint (vgl. VG Minden, B.v. 6.9.2024 – 12 L 588/24 – juris Rn. 99; Hampel in Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2024, § 68 BBG Rn. 33).
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Bei der Beurteilung der Unabweisbarkeit darf berücksichtigt werden, in welchem Maß der Beamte bzw. der Richter hinsichtlich seiner konkret geltend gemachten Rechte und rechtlich geschützten Interessen wirklich darauf angewiesen ist, die an sich geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit zu offenbaren (vgl. v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, Stand: Juni 2024, § 37 Rn. 315; BGH, U.v. 9.12.1988 – 2 StR 279/88 – NJW 1989, 1228, juris; BAG, U.v. 13.2.1969 – 5 AZR 199/68 – AP Nr. 3 zu § 611 BGB Schweigepflicht mit zust. Anm. Neumann-Duesberg).
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Unter Anwendung dieser Grundsätze ist kein rechtlich geschütztes Interesse ersichtlich, für das die erstrebten Aussagen der Antragstellerin in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Berlin sachdienlich sein könnten.
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Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass sie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und eines effektiven Rechtsschutzes im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin zum Informationsfreiheitsgesetz detailliert und umfassend vortragen können müsse, so ist nicht ersichtlich, welche dienstlichen Angelegenheiten, die die Antragstellerin wegen ihrer Verschwiegenheitsplicht nicht preisgeben dürfte, im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin über das Auskunftsbegehren auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) relevant sein könnten. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei den von der Antragstellerin geschilderten Erkenntnissen und Eindrücken um Tatsachen handelt, die der Verschwiegenheitspflicht unterfallen. Denn jedenfalls sind diese für das geltend gemachte Auskunftsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht relevant.
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Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht Berlin (VG 2 K 350/22) ist ein Anspruch auf Informationen gegenüber dem Bundesjustizministerium betreffend zweier Treffen im Bundesjustizministerium. Dieser Anspruch wird auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützt. Der Anspruch auf Informationszugang nach §§ 1 und 2 IFG ist voraussetzungslos, sodass der Antrag weder begründet, noch ein rechtliches oder berechtigtes Interesse dargelegt werden muss. Da die Antragstellerin ein spezifisches Informationsinteresse nicht zu offenbaren hat, sind ihre Motive für die Frage des Informationszugangs unbeachtlich (siehe nur Schoch in Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 3. Aufl. 2024, § 1 Rn. 19). Soweit es um die Frage geht, ob ein Informationsverweigerungsgrund im Sinne der §§ 3 ff. IFG vorliegt, setzt dies einen schlüssigen Vortrag der Behörde voraus. Diese hat die Tatsachen darzulegen, aus denen sich im konkreten Fall die Beeinträchtigung des jeweiligen Schutzguts ergeben kann (vgl. Schoch in Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 3. Aufl. 2024, Vorbem. §§ 2 bis 6, Rn. 62).
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Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwieweit die von der Antragstellerin insbesondere im Rahmen einzelner Stellenbesetzungsverfahren erworbenen Erkenntnisse und Eindrücke für den Anspruch auf Informationszugang im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich sein könnten. Dies gilt insbesondere, da es sich bei diesem Verfahren nicht etwa um ein dienstrechtliches oder disziplinarrechtliches Verfahren handelt, sondern um ein Verfahren auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes.
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Soweit die Antragstellerin die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Berlin dafür nutzen will, ihren Ruf als Bundesrichterin wiederherzustellen und sich vollständig zu rehabilitieren, handelt es sich beim Rehabilitationsinteresse um ein vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes/GG) geschütztes Recht, das auch ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 68 Abs. 2 Satz 1 BBG begründen kann (vgl. VG Minden, B.v. 6.9.2024 – 12 L 588/24 – juris Rn. 111). Allerdings ist weder dargelegt, noch glaubhaft gemacht, inwiefern die vorgetragenen Tatsachen, Erkenntnisse und Eindrücke das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin in rechtswidriger Weise berührt hätten. Es fehlt an nachvollziehbaren und schlüssigen Darlegungen hierzu. Soweit die Antragstellerin vorträgt, jahrelang Opfer einer Desinformations- und Rufmordkampagne gewesen zu sein, fehlt es am Vortrag entsprechender konkreter Tatsachen, die diesen Vortrag zu stützen vermögen. Weiter ist nicht nachvollziehbar, inwieweit der Vortrag von Tatsachen, Erkenntnissen und Eindrücken, die die Antragstellerin vorwiegend im Umfeld der von ihr geführten Stellenbesetzungsverfahren gewonnen hat, in einem gerichtlichen Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz dazu dienen soll, ihren Ruf als Bundesrichterin in der Öffentlichkeit wiederherzustellen.
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5. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).