Inhalt

VG München, Beschluss v. 04.07.2024 – M 31 S 18.4212
Titel:

Auswirkungen der Entscheidung über das Klageverfahren auf das Eilverfahren

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3
LuftVG § 10 Abs. 4 S. 1
Leitsätze:
Zur Zulässigkeit der Verlegung der Polizeihubschrauberstaffel Bayern an den Hubschraubersonderlandeplatz O.... (Rn. 4)
Mit Abweisung der Klage als unbegründet kommt ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers in einem entsprechenden Eilverfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht in Betracht. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Planfeststellung für einen Hubschraubersonderlandeplatz, Polizeihubschrauberstaffel Bayern, Belange einer Nachbargemeinde, hier: Einstweiliger Rechtsschutz, Streitwertfestsetzung, Planfeststellungsbeschluss, Klageabweisung, Interessenabwägung, Verlegung, Polizeihubschrauberstaffel, Bayern, VwGO

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 30.000.- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihrer auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, vom 16. Juli 2018 für die Verlegung der Polizeihubschrauberstaffel Bayern vom Verkehrsflughafen M... an den bestehenden Hubschraubersonderlandeplatz O... gerichteten Klage, M 31 K 18.4210, anzuordnen.
2
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
3
Mit Urteil vom 4. Juli 2024 hat das Gericht die Klage der Antragstellerin abgewiesen.
II.
4
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage M 31 K 18.4210 nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 4 LuftVG war abzulehnen. Mit Abweisung der Klage als unbegründet kommt ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nicht in Betracht. Ihrem Aussetzungsinteresse, dem ohnehin bereits die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit nach § 10 Abs. 4 Satz 1 LuftVG in besonders beachtlicher Weise gegenübersteht (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 27.7.2020 – 4 VR 7.19 – juris Rn. 11 m.w.N.), ist sonach in der Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten kein erhebliches Gewicht gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse des Antragsgegners mehr zuzuerkennen.
5
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
6
Die Streitwertfestsetzung fußt auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1, 34.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.