Titel:
Genehmigung einer einjährigen freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen
Normenketten:
FamFG § 81 Abs. 1 S. 1, § 151 Nr. 6, § 158, § 167 Abs. 1, § 312, § 324 Abs. 2
BGB § 1631b Abs. 1
FamGKG § 42 Abs. 2, Abs. 3
Leitsätze:
1. Eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung eines Kindes für ein Jahr ist zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2. Besteht die von einem Gutachter festgestellte akute Gefahr, dass das betroffene Kind sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, sodass es notwendig ist, es zum Zwecke der Diagnostik und Heilbehandlung für die Dauer eines Jahres geschlossen unterzubringen, ist die Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung einer intensivpädagogischen und therapeutischen Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe für längstens ein Jahr zu genehmigen. (Rn. 4 – 8) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Genehmigung der Unterbringung, Freiheitsentziehung, Selbst- oder Fremdgefährdung, geschlossene Unterbringung, Gutachten
Rechtsmittelinstanzen:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.05.2024 – 9 UF 343/24
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 09.10.2024 – XII ZB 253/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 33140
Tenor
1. Die Unterbringung der Betroffenen F, geboren am ...2009, in einer geschlossenen Abteilung einer intensivpädagogischen und therapeutischen Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe wird bis längstens 06.03.2025 familiengerichtlich genehmigt.
2. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.
3. Der Verfahrenswert wird auf 5000 Euro festgesetzt.
4. Von der Erhebung der Gerichtskosten des Verfahrens wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1
Die Genehmigung der Unterbringungsmaßnahme beruht auf § 1631b Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 151 Nr. 6, 167 Abs. 1, 312 ff FamFG.
2
Danach ist eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung eines Kindes nur zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.
3
Es liegt ein Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung der geschlossenen Unterbringung durch den gesetzlichen Vertreter vor.
4
Nach dem Gutachten von Dr. R vom 19.02.2024 leidet die Betroffene unter anderem an einer gemischten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen.
5
Es besteht die akute Gefahr, dass die Betroffene sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.
6
Zu ihrem Wohl ist es notwendig, dass die Betroffene zum Zwecke der Diagnostik und Heilbehandlung geschlossen untergebracht wird.
7
Die notwendige Heilbehandlung kann ohne Unterbringung nicht durchgeführt werden.
8
Für die notwendigen Maßnahmen ist laut dem Gutachten, dem sich das Gericht anschließt, voraussichtlich die festgesetzte Unterbringungsdauer erforderlich, wobei die vorzeitige Entlassung aus der geschlossenen Einrichtung möglich ist.
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Die Betroffene, der gesetzliche Vertreter, das zuständige Jugendamt und der Verfahrensbeistand wurden angehört. Das Gericht schließt sich dem ärztlichen Befund auch aufgrund der persönlichen Anhörung der Betroffenen an.
10
Gemäß §§ 167 Abs. 1 S. 2 und 3, 158 FamFG ist ein Verfahrensbeistand bestellt worden.
11
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses beruht auf §§ 167 Abs. 1, 324 Abs. 2 FamFG.
12
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 42 Abs. 2 und 3 FamGKG.
13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.