Titel:
Durchsetzung einer Freigabe von Speditionsgut im Rahmen eines Verfügungsverfahrens
Normenketten:
HGB § 453 Abs. 1, § 456
BGB § 675
ZPO § 940
Leitsätze:
1. Ein Spediteur ist verpflichtet, das Speditionsgut freizugeben, wenn in den Verträgen mit dem Versender ein Kreditlimit vereinbart ist, das nur dann überschritten wäre, wenn nicht fällige Rechnungen berücksichtigt würden. (Rn. 9 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Besteht aufgrund der fehlenden Freigabe von Containern durch einen Spediteur die Gefahr von Liquiditätsschwierigkeiten, kann ein Verfügungsgrund für die Anordnung der Freigabe bestehen. (Rn. 22 – 23) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Spediteur, Verpflichtung zur Freigabe, Speditionsgut, Kreditlimit, Fälligkeit, Verfügungsgrund, Liquiditätsschwierigkeiten
Fundstellen:
BeckRS 2024, 32683
LSK 2024, 32683
RdTW 2025, 37
Tenor
1. Die Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es
im Rahmen der zwischen den Parteien geschlossenen Speditionsverträge, die folgende Container mit dem Standort und/oder Zielhafen … betreffen
Nr.
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[Shipper]
Absender
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Container
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[Vessel]
Schiff
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[ETD]
Geschätzte Abfahrt
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[ETA]
Geschätzte Abfahrt
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[POL]
Abfahrtshafen
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die Freigabe davon abhängig zu machen, dass die Verfügungsklägerin zuvor Zahlungsansprüche der Verfügungsbeklagten gegen die Verfügungsklägerin aus der Geschäftsverbindung, ganz oder teilweise erfüllt, obwohl diese noch nicht fällig sind, insbesondere dadurch,
dass die Verfügungsbeklagte diese Freigabe davon abhängig macht, dass ein „Kreditlimit“ von … EUR durch die Verfügungsklägerin unterschritten wird, welches auch nicht fällige Forderungen aus Geschäftsbeziehung mit der Verfügungsklägerin erfasst, wie geschehen durch Mitteilung in der E-Mail vom … von … Uhr, enthalten in Anlage …, in der E-Mail vom … von … Uhr, enthalten in Anlage … sowie im Schreiben vom …, enthalten in Anlage ….
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung, wobei, wenn mehrere Container betroffen sind, hinsichtlich jedes betroffenen Containers eine eigene Zuwiderhandlung vorliegt, wird ein Ordnungsgeld von bis zu … EUR fällig, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist.
3. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird auf € … festgesetzt.
Tatbestand
1
Wegen des Sachverhaltes wird auf die gesamte Verfahrensakte, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
2
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist im tenorierten Umfang begründet.
3
Die Sachentscheidungsvoraussetzungen sind gegeben.
4
Insbesondere ist das angerufene Landgericht Weiden i.d.OPf. gem. §§ 937, 943 ZPO i.V.m. §§ 1 ff., 12, 17 ZPO, § 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 ZPO als zuständiges Gericht des ersten Rechtszugs der Hauptsache zuständig.
5
Vorrangige Rechtsbehelfe sind nicht ersichtlich.
6
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist unter Berücksichtigung der besonderen Voraussetzungen der Anforderungen an eine Leistungsverfügung im tenorierten Umfang begründet, §§ 935, 940 ZPO und entsprechend auszusprechen, § 308 Abs. 1, § 938 ZPO.
7
Die Verfügungsklägerin hat einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund hinreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht, soweit sich der Antrag auf die streitgegenständlichen und nach den klägerseits eingereichten Tabellen bezeichneten Containern richtet.
8
Glaubhaftmachung bedeutet, dass für die richterliche Überzeugung von einer – streitigen – Tatsache – anders als bei § 286 Abs. 1 – nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich ist; es muss also wahrscheinlicher sein, dass Verfügungsanspruch (und Verfügungsgrund bestehen) als umgekehrt. (Musielak/Voit/Huber/Braun, 21. Aufl. 2024, ZPO § 920 Rn. 9, beck-online; vgl. Anders/Gehle-ZPO/Becker, 82. Aufl. 2024, ZPO § 920 Rn. 12, beck-online; Thomas/Putzo-ZPO/Seiler § 920 Rn. 4). Das Erfordernis der Glaubhaftmachung reduziert lediglich das erforderliche Beweismaß; im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze von Darle-gungs- und (verringerter) Beweislast, insbesondere da die Kammer der Verfügungsbeklagten rechtliches Gehör gewährt und mündlich über den Antrag verhandelt hat (Thomas/Putzo-ZPO/Seiler, Vor § 916 Rn. 9; § 922 Rn. 2).
9
1. Nach dem zugrundeliegenden Maßstab steht der Verfügungsklägerin der geltend gemachte Verfügungsanspruch im tenorierten Umfang zu. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 241 Abs. 1, § 242, § 311 Abs. 1, § 675 BGB, §§ 453 ff., 453 Abs. 1 HGB und ebenso § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 12, 14, Art. 19 Abs. 3 GG (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb).
10
Die Verfügungsklägerin hat insoweit einen Verfügungsanspruch bzw. hat einen solchen glaubhaft machen können.
11
a) Zwischen den Parteien besteht unstreitig eine seit mehreren Jahren andauernde vertragliche Beziehung, in der die Verfügungsbeklagte Speditionsleistungen für die Verfügungsklägerin erbringt (§§ 1, 6 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG, §§ 453 ff. HGB). Die Verfügungsbeklagte ist Spediteurin, die Verfügungsklägerin iSd Speditionsrechts Versenderin (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1371, 1372; Koller, 11. Aufl. 2023, HGB § 453 Rn. 2, beck-online) der im einzelnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung geschlossenen Speditionsverträge. Schriftliche Verträge bzw. einen schriftlichen Rahmenvertrag haben die Parteien nicht vorgelegt.
12
Zwischen den Parteien ist aber unstreitig, dass bisher und insbesondere in den streitgegenständlichen Verträgen ein Zahlungsziel von … Tagen ab Rechnungsstellung vereinbart ist. Insoweit haben die Parteien eine Fälligkeitsvereinbarung getroffen, die privatautonom zulässig von § 456 HGB abweicht.
13
Zwischen den Beteiligten ist, wie auch der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten eingeräumt hat, ebenfalls unstreitig bzw. im Übrigen glaubhaft gemacht, dass es sich bei der von der Verfügungsbeklagten evozierten „Kreditlinie“ im Kern um eine rein interne Risikobewertung durch die Verfügungsbeklagte handelt. Es gibt demnach keine Vereinbarung, wonach die Verfügungsbeklagte bei Überschreiten eines solchen Kreditlimits berechtigt wäre, Forderungen bereits früher fällig zu stellen. Aus den vorgelegten Rechnungen ergibt sich zudem, soweit ersichtlich, ebenfalls stets ein Zahlungsziel von … Tagen, so etwa aus der Rechnung vom … zu den Containern des Frachters „…“ (vgl. Anlage …, vgl. oben Container fortl. Nr. …).
14
b) Gegenteiliges und als Grund des Verfahrens wurde – der Verfügungsbeklagten zurechenbar – vorprozessual vertreten (vgl. § 31 BGB analog, §§ 164, 278 BGB, 166 Abs. 2 BGB analog). Demnach sei die Verfügungsbeklagte bei Überschreiten einer „Kreditlinie“ von … EUR, gemeint hiermit jedenfalls offenbar, wenn ein Betrag von mindestens … EUR durch die Verfügungsbeklagte in Rechnung gestellt ist, unilateral berechtigt, die Fälligkeit solcher Rechnungsbeträge vorzuziehen (vgl. E-Mails des Geschäftsführers … v. …, … Uhr, Anlage …, Seite 1, v. …, Anlage …, Seite 3f. und v. …, Uhr, Anlage …, Seite 3f.). Aus einer weiteren E-Mail des Schriftverkehrs folgt (Anlage …, Seite 5f.), dass bei der Berechnung ausdrücklich auch Zahlungen verlangt wurden, deren Fälligkeit ersichtlich noch nicht abgelaufen war. Lediglich bei einer einzelnen Rechnungsposition kam eine Fälligkeit und insoweit ggf. Verzug, § 286 Abs. 3 BGB in Betracht. Diese Position wurde aber zwischenzeitlich unstreitig bezahlt, wie auch der Vertreter der Verfügungsklägerin im vorprozessualen Schriftverkehr angekündigt hat (E-Mail v. …, Uhr Anlage …, Seite).
15
Unbeschadet der Stellung als etwaiger juristischer Laie lassen diese Äußerungen der Vertreter der Verfügungsbeklagten keinen anderen Schluss zu, als dass die Freigabe der Container von der Begleichung der Rechnungen abhängig gemacht wird. Dabei bezeichnet die Verfügungsbeklagte Forderungen als „überfällig“, die nach eigener tabellarischer Aufstellung im wesentlichen, bis auf eine inzwischen bezahlte Position gerade noch nicht fällig sind. Der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten hat ausdrücklich die damals bereits in befindlichen Container der Frachter … und … bezeichnet, die erst nach Zahlung – im wesentlichen noch nicht fälliger Ansprüche „Zahlungsbeleg über die von … aufgeführten Positionen“ freigestellt werden würden (Anlage …, Seite 4, 5).
16
c) Aufgrund der bisherigen Vertragspraxis bzw. hinsichtlich der streitgegenständlichen geschlossenen Verträge und der eingeräumten Zahlungsziele ist die Verfügungsbeklagte nicht berechtigt, die Freistellung, wie geschehen zurückzuhalten. Gleiches gilt für die weiteren streitgegenständlichen Container.
17
Insoweit ist indes klarstellend darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Parteivortrag nicht entnehmen lässt, dass die Rechnungsstellung der Verfügungsbeklagten erst nach Eintreffen der Container am Zielhafen erfolgen darf. Mangels vorgelegtem Rahmenvertrag kommt es insoweit auf die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen zur Rechnungsstellung und Fälligkeit an, mangels einer solchen gilt abweichend von § 271 BGB die Regelung des § 456 HGB. Die bisherige Vertragspraxis der Beteiligten steht also Änderungen bei zukünftigen Vereinbarungen nicht entgegen.
18
Die Einwendung der Verfügungsbeklagten, dass die Freigabeverzögerungen letztlich nicht an der Verfügungsbeklagten liegen würden, sondern im Zusammenhang mit dem fehlenden Frachtbriefen stünden, was insbesondere auf Probleme zwischen Verfügungsklägerin und ihren … Vertragspartnern (Warenverkäufern/Lieferanten) zusammen hinge, sind im Ergebnis nicht nachvollziehbar. Diese Problematik war zu keinem Zeitpunkt Argument des vorprozessualen Schriftverkehrs, weshalb Container nicht freigegeben werden würden. Die Verfügungsklägerin hat dies bestritten. Die Verfügungsbeklagte hat insoweit bereits kein Mittel zur Glaubhaftmachung angeboten. Gegenläufig hat vielmehr die Verfügungsklägerin eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Verfügungsklägerin vorgelegt (Anlage …), dass solche Probleme nicht vorlagen.
19
Sonstige Einwendungen oder Einreden der Verfügungsbeklagten bzw. Duldungspflichten der Verfügungsklägerin, § 1004 Abs. 2 liegen im Übrigen tatbestandlich nicht vor, oder sind nicht erhoben bzw. nicht hinreichend vorgetragen, jedenfalls greifen sie nicht ein. Nach der bisherigen Vertragspraxis dürfte es zudem der Verfügungsbeklagten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein, sich für die streitgegenständlichen Container auf ein etwaiges, mangels Vortrag insoweit nicht prüfbares, Pfandrecht nach § 464 ZPO aus konnexen oder inkonnexen Forderungen der Verfügungsbeklagten zu berufen.
20
d) Durch das Verhalten der Verfügungsbeklagten wird der vertragliche Erfüllungsanspruch der Verfügungsklägerin unberechtigt und jedenfalls schuldhaft beeinträchtigt und zugleich schuldhaft und rechtswidrig und final in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen.
21
Anders als die Verfügungsklägerin meint, ist jedoch nicht erkennbar, woraus sich possessorische Besitzschutzansprüche der Verfügungsklägerin ergeben könnten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Besitzposition die Verfügungsklägerin überhaupt (jemals) innegehabt haben sollte. Bestünde – allenfalls – eine mittelbare Besitzposition der Verfügungsklägerin gegenüber der Verfügungsbeklagten als unmittelbarer Besitzerin, so finden insoweit die §§ 858, 861, 862, 868, 869 BGB keine Anwendung (OLG Frankfurt am Main NJW 1997, 3030; Grüneberg-BGB/Herrler, 83. Auflage 2024, § 861 Rn. 6f.; § 869 Rn. 1).
22
2. Ein Verfügungsgrund ist in Bezug auf die tenorierten Container auch hinreichend glaubhaft gemacht, insbesondere ergibt sich für die gegenständlichen Container mit geplantem Eingang in Rotterdam bis Ende … und die verfügungsklägerseits durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachte Gefahr von Liquiditätsschwierigkeiten und erheblicher Beeinträchtigung des anstehenden Weihnachtsgeschäfts eine nach den strengeren Anforderungen des § 940 ZPO, zu dem das Rechtsschutzziel der Verfügungsklägerin jedenfalls Bezüge aufweist, erforderliche Dringlichkeit.
23
Insoweit ist grundsätzlich auch zu berücksichtigten, dass eine rechtzeitige Erlangung von Hauptsacherechtschutz nicht möglich erscheint und nach dem Sachstand eine frühere Verfolgung des Rechtschutzziels nicht, bzw. nicht maßgeblich früher, möglich war. Insoweit muss ausnahmsweise die – freilich nur auf die Frage der Freigabe mit Blick auf die streitgegenständlichen Behinderungen – in Grundzügen erfolgende Vorwegnahme der Hauptsache hingenommen werden.
24
Das letztlich im weiteren von der Verfügungsklägerin verfolgte Ziel, dass grundsätzlich auch für die Zukunft an der bisherigen Vertragspraxis festgehalten wird (vgl. Ziffer 5 Anlage …) oder weitere noch bestellte, aber nicht benannte Container entsprechend zu behandeln sind, kann im einstweiligen Rechtsschutz hingegen nicht erfolgreich begehrt werden. Insoweit besteht keine erkennbare Pflicht der Verfügungsbeklagten, auch zukünftig – d.h. bei noch nicht geschlossenen einzelnen Speditionsverträgen – ein Zahlungsziel von … Tagen ab Rechnung einzuräumen oder auch zukünftig die Rechnung erst nach Ankunft der Ware im Zielhafen zu stellen. Ebenso ist nicht ersichtlich, warum hier nicht ein Hauptsacheverfahren angestrengt bzw. abgewartet werden könnte. Daher war die Entscheidung auf den tenorierten Umfang zu beschränken.
25
Ziffer 2 folgt dem – im Interesse der Vollstreckbarkeit auslegungsfähigen Antrag, rechtlich ergibt sie sich insbesondere aus § 890 ZPO.
26
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
27
Die Vollstreckbarkeit durch den Verfügungskläger ist dem Wesen der einstweiligen Verfügung immanent, sodass es einer Aussprache nicht bedarf, vgl. §§ 936, 928, 929 ZPO (Thomas/Putzo- ZPO/Seiler, 2024, § 936 Rn. 7), … § 708 Nr. 6 ZPO; mangels Vollstreckungsgegenständen zugunsten der Verfügungsbeklagten unterbleibt insoweit eine (vgl. Thomas/Putzo-ZPO/Seiler, 2024, § 922 Rn. 5).
28
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO, § 53 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3, § 63 Abs. 1 (vgl. Thomas/Putzo-ZPO/Seiler, 2024, § 936 Rn. 16).