Titel:
Gegenstandswert bei Anträgen auf Entfernung und Widerruf verschiedener Abmahnungen
Normenketten:
GKG § 42 Abs. 2 S. 1, § 48
ZPO § 3
RVG § 33
Leitsätze:
1. Zur Frage der Wertfestsetzung für einen Vergleich, insbesondere zur Frage der Bewertung eines Antrags auf Entfernung von sieben Abmahnungen aus der Personalakte des Arbeitnehmers (hier: Bewertung gem. Ziff. I Nr. 2.2. des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichte 2024 mit einem Maximalbetrag von drei Bruttomonatsgehältern). (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
2. Begehrt der Arbeitnehmer neben der Entfernung von Abmahnungen deren Widerruf, ist der Widerrufsantrag regelmäßig mit der Hälfte des Wertes des Entfernungsantrags zu bewerten, dh mit einem halben Bruttomonatsverdienstes (Anschluss an LAG München BeckRS 2023, 47365 Rn. 17; entgegen - nachgehend zu dieser Entscheidung - LAG München BeckRS 2024, 32623 Rn. 23). (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gegenstandswert, Streitwert, Abmahnungen, Mehrvergleich, Vergleichsmehrwert
Rechtsmittelinstanz:
LArbG München, Beschluss vom 20.08.2024 – 3 Ta 76/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 32624
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in dem am 28.11.2023 durch Vergleich beendeten Verfahren wird gemäß § 33 RVG auf 16.018,80 € für das Verfahren und 16.518,80 € für den Vergleich (unter Berücksichtigung eines Mehrwerts für den Vergleich in Höhe von 500,00 €) festgesetzt.