Inhalt

ArbG München, Beschluss v. 15.02.2024 – 2 Ca 9897/23
Titel:

Gegenstandswert bei Anträgen auf Entfernung und Widerruf verschiedener Abmahnungen

Normenketten:
GKG § 42 Abs. 2 S. 1, § 48
ZPO § 3
RVG § 33
Leitsätze:
1. Zur Frage der Wertfestsetzung für einen Vergleich, insbesondere zur Frage der Bewertung eines Antrags auf Entfernung von sieben Abmahnungen aus der Personalakte des Arbeitnehmers (hier: Bewertung gem. Ziff. I Nr. 2.2. des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichte 2024 mit einem Maximalbetrag von drei Bruttomonatsgehältern). (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
2. Begehrt der Arbeitnehmer neben der Entfernung von Abmahnungen deren Widerruf, ist der Widerrufsantrag regelmäßig mit der Hälfte des Wertes des Entfernungsantrags zu bewerten, dh mit einem halben Bruttomonatsverdienstes (Anschluss an LAG München BeckRS 2023, 47365 Rn. 17; entgegen - nachgehend zu dieser Entscheidung - LAG München BeckRS 2024, 32623 Rn. 23). (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gegenstandswert, Streitwert, Abmahnungen, Mehrvergleich, Vergleichsmehrwert
Rechtsmittelinstanz:
LArbG München, Beschluss vom 20.08.2024 – 3 Ta 76/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 32624

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in dem am 28.11.2023 durch Vergleich beendeten Verfahren wird gemäß § 33 RVG auf 16.018,80 € für das Verfahren und 16.518,80 € für den Vergleich (unter Berücksichtigung eines Mehrwerts für den Vergleich in Höhe von 500,00 €) festgesetzt.

Gründe

1
Die Gegenstandswertfestsetzung erfolgt auf Antrag der Klägervertreter nach Anhörung der Klagepartei. Der Gegenstandswert wurde vom Gericht nach § 33 Abs. 1 RVG auf der Grundlage des ihm zustehenden Ermessens wie folgt berechnet:
1. Gegenstandswert für das Verfahren:
2
3

Klageanträge Nr. 1 + 2

Die Kündigungsschutzanträge gegen die außerordentliche Kündigung vom 29.09.2024 und hilfsweise ordentliche Kündigung vom 04.10.2023 bemessen sich – unter Berücksichtigung der Empfehlung im Streitwertkatalog unter Ziffer I.21.1 – nach § 42 Abs. 2 S.1 GKG in Höhe von insgesamt drei Bruttomonatsgehältern (1.686,19 € x 3 = 5.058,57 €).

5.058,57 €

Klageantrag Nr. 3

Der allgemeine Feststellungsantrag ist – mangels gesonderter, ins Verfahren eingeführter Beendigungstatbestände – nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Vgl. hierzu auch die Empfehlung im Streitwertkatalog unter Ziffer I.17.2.

0,00 €

Klageantrag Nr. 4

Der laut Klagebegründung ausdrücklich unbedingt gestellte Weiterbeschäftigungsantrag ist nach § 48 Abs. 2 S. 1 GKG, § 3 ZPO unter Berücksichtigung der Empfehlung im Streitwertkatalog Ziffer I.12. in Höhe eines weiteren Bruttomonatsgehalts (1.686,19 €) zu bewerten.

1.686,19 €

Klageantrag Nr. 5

Der Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses ist mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt (1.686,19 €) zu bewerten (Streitwertkatalog Ziff. 29.2)

1.686,19 €

Klageanträge Nr. 6, 8, 10, 12, 14, 16 + 18

Der Anträge auf Entfernung der insgesamt sieben Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers sind gemäß der Empfehlung in Ziffer I.2.1 und I.2.2 Streitwertkatalog in Höhe des Maximalbetrags von drei Bruttomonatsgehältern (1.686,19 € x 3 = 5.058,57 €) zu bewerten.

5.058,57 €

Klageanträge Nr. 7, 9, 11, 13, 15, 17 + 19

Bei den Anträgen auf Widerruf der insgesamt sieben Abmahnungen handelt es sich gegenüber den Anträgen auf Entfernung der Abmahnungen um weitere Streitgegenstände, wenn – wie vorliegend – der Widerruf mit Außenwirkung erfolgen soll (vgl. LAG München 15.09.2023 – 3 Ta

130/23. Der Widerrufsantrag ist regelmäßig mit der Hälfte des Wertes des Entfernungsantrags zu bewerten, d.h. mit einem halben Bruttomonatsverdienstes (vgl. LAG München a.a.O.). Der Höhe nach sind die Anträge auf Widerruf der Abmahnungen in entsprechender Anwendung von Ziffer I..2.2 des Streitwertkatalogs auf den dreifachen Wert, d. h. auf 1,5 Bruttomonatsgehälter begrenzt (1.686,19 € × 1,5 = 2.529,29 €).

2.529,29 €

Klageantrag Nr. 20

Der Befristungskontrollantrag ist nicht gesondert zu bewerten.

Gemäß der Empfehlung in Ziffer I.21.3 des Streitwertkatalogs ist bei Zusammentreffen mehrerer Kündigungen hinsichtlich der Wertfestsetzung für die Kündigung mit dem frühesten Beendigungstermin regelmäßig ein Vierteljahreseinkommen in Ansatz zu bringen. Ändert sich aufgrund der weiteren Kündigungen der Beendigungszeitpunkt, ist bzgl. dieser weiteren Kündigungsschutzanträge ein zusätzlicher Wert in Höhe der Entgeltdifferenz zwischen den verschiedenen Beendigungsterminen festzusetzen.

Diese Grundsätze können auf das Zusammentreffen von Kündigungen und sonstigen Beendigungstatbeständen, wie Befristungen, entsprechend angewendet werden. Danach ändert sich vorliegend der Beendigungszeitpunkt durch den weiteren Befristungskontrollantrag nicht, auch hier steht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2023 im Streit.

0,00 €

Summe:

16.018,80 €

Mehrwert für den Vergleich:

Regelung in Ziff. 7

Die Vereinbarung zur Übersendung einer Kopie der Personalakte beruht auf einer nichtvermögensrechtliche Streitigkeit i.S.v. § 48 Abs. 2 GKG, die vergleichbar dem Anspruch auf Zurverfügungstellung von Kopien der personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO mangels konkreter Anhaltspunkte im Einzelfall mit 500,00 € festzusetzen ist (vgl. LAG München 02.08.2023 – 3 Ta 142/23).

500,00 €

Regelung in Ziff. 9

Die Regelung zum Wohlverhalten ist nicht werterhöhend zu berücksichtigen, da infolge des nicht vollstreckungsfähigen Inhalts der Regelung ein weiterer Rechtsstreit oder ein außergerichtlicher Streit nicht erledigt oder vermieden wurde und auch keine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis rechtssicher beseitigt wurde (vgl. Streitwertkatalog Ziffer 25.1).

0,00 €

Summe:

500,00 €