Inhalt

LArbG München, Beschluss v. 20.08.2024 – 3 Ta 76/24
Titel:

Gegenstandswert bei Anträgen auf Entfernung verschiedener Abmahnungen - Vierteljahresverdienst

Normenketten:
GKG § 42 Abs. 2 S. 1
RVG § 33
Leitsätze:
Mehrere in einem Verfahren angegriffene Abmahnungen werden maximal mit einem Vierteljahresentgelt bewertet. (Rn. 21 und 22)
Der Empfehlung  in Ziff. I Nr. 2.2. des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichte 2024 liegt der Gedanke zu Grunde, dass Streitigkeiten über Abmahnungen, die Ausübung des Direktionsrechts sowie grundsätzlich über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses "Unterfälle" des Bestandsschutzes und deshalb nach dem Maßstab des § 42 Abs. 2 S. 1 GKG zu bemessen sind. Der Wert eines Vierteljahresverdienstes kann zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen mit Bestandsstreitigkeiten nicht überschritten werden (vgl. LAG Baden-Württemberg BeckRS 2022, 52135 Rn. 12; LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2018, 34013 Rn. 2). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gegenstandswert, Streitwert, Abmahnungen, Mehrvergleich, Streitwertkatalog, Befristungskontrollantrag
Vorinstanz:
ArbG München, Beschluss vom 15.02.2024 – 2 Ca 9897/23
Fundstellen:
FDArbR 2024, 032623
BeckRS 2024, 32623

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigen des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 15.02.2024 – 2 Ca 9897/23 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf 13.489,51 € und für den Vergleich auf 13.989,51 € unter Berücksichtigung eines Vergleichsmehrwerts von 500,00 € festgesetzt.
Die Beschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Beide Beschwerdeführer haben die Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG zu tragen.

Gründe

A.
1
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung des Gegenstandswerts für ein Verfahren und für einen Vergleich zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung.
2
Mit seiner Klage hat der Kläger neben Kündigungsschutz gegen eine außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung sowie vorläufige Weiterbeschäftigung zu VI., VIII., X., XII., XIV., XVI. und XVIII. die Entfernung verschiedener Abmahnungen vom 15.09.2023 und zu VII., IX., XI., XIII., XV., XVII. und XIX den Widerruf des Inhalts dieser verschiedenen Abmahnungen vom 15.09.2023 „mit Außenwirkung“ begehrt. Mit Antrag zu XX sollte festgestellt werden, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht aufgrund einer Befristung zum 31.12.2023 enden werde.
3
Durch gerichtlichen Vergleich vom 20.11.2023 vereinbarten die Parteien die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der ausgesprochenen ordentlichen Kündigung zum 31.12.2023. Zu Ziff. 7 verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger nochmal die Auszüge seiner Personalakte zu übersenden. Wegen der weiteren Regelungen wird auf das Verhandlungsprotokoll Bezug genommen.
4
Nach Anhörung des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten hat das Arbeitsgericht München durch Beschluss vom 15.02.2024 – 2 Ca 9897/23 – gem. § 33 RVG den Gegenstandswert für das Verfahren auf 16.018,80 € und für den Vergleich auf 16.518,80 € unter Berücksichtigung eines Mehrwerts von 500,00 € festgesetzt. Soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung hat das Arbeitsgericht die Anträge auf Entfernung der sieben Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers gem. Ziff. I Nrn. 2.1. und 2.2. Streitwertkatalog 2024 in Höhe des Maximalbetrags von drei Bruttomonatsgehältern bewertet, d. h. mit dreimal 1.686,19 € bzw. insgesamt 5.058,57 €. Die Anträge auf Widerruf des Inhalts der sieben Abmahnungen berücksichtigte es im Anschluss an LAG München, Beschluss vom 15.09.2023 – 3 Ta 130/23 – mit je der Hälfte des Wertes des Entfernungsantrags, begrenzt auf den dreifachen Wert analog Ziff. I Nr. 2.2. Streitwertkatalog 2024, d. h. mit 1,5 Bruttomonatsgehältern bzw. 2.529,29 €. Der Befristungskontrollantrag sei analog Ziff. I Nr. 21.3 Streitwertkatalog 2024 nicht gesondert zu berücksichtigen. Die Vereinbarung zu Übersendung einer Kopie der Personalakte sei mangels konkreter Anhaltspunkte für ein besonderes Interesse mit 500,00 € als Mehrwert des Vergleichs festzusetzen. Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19.02.2024 zugestellt und dem Kläger formlos übersandt.
5
Gegen die Festsetzungen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit am 20.02.2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und beantragt, für jeden Antrag auf Entfernung der Abmahnung vom 15.09.2023 ein Bruttomonatsgehalt und für jeden Antrag auf Widerruf ihres Inhalts ein halbes Bruttomonatsgehalt festzusetzen. Darüber hinaus sei der Befristungskontrollantrag zu bewerten. Es handele sich um einen anderen Streitgegenstand als den eines Kündigungsschutzantrags. Der Kläger habe festgestellt haben wollen, dass sein Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung noch durch eine etwaige Befristung ende.
6
Der Kläger hat am 06.03.2024 Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und die erneute Prüfung und Berichtigung der beschlossenen Gegenstandswerte beantragt.
7
Das Arbeitsgericht hat beiden Beschwerden nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht München zur Entscheidung vorgelegt. Die Gegenstandswerte für die Anträge auf Entfernung der Abmahnungen und auf Widerruf ihres Inhalts seien im Rahmen des nach § 48 Abs. 2 GKG eröffneten Ermessens auf drei Bruttomonatsgehälter begrenzt worden, um der Empfehlung des Streitwertkatalogs 2024 zu folgen und § 42 Abs. 2 S. 1 GKG, der für Bestandsstreitigkeiten ebenfalls eine Obergrenze enthalte, Rechnung zu tragen. Der Befristungskontrollantrag zu nicht werterhöhend zu berücksichtigen. Auch beim Zusammentreffen mehrerer verschiedener Beendigungstatbestände sei der Wert der Klageanträge nach der zeitlichen Differenz zwischen den Beendigungstatbeständen zu bemessen.
8
Der Kläger habe nicht dargelegt, welche konkreten Festsetzungen unzutreffend seien.
9
Durch Beschluss vom 30.04.2024 hat das Landesarbeitsgericht Gelegenheit zur Stellungnahme und zur abschließenden Begründung der jeweiligen Beschwerde gegeben und darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Anträge auf Widerruf Bedenken bestünden, ihnen einen gesonderten Wert zuzumessen, nachdem sie nicht benannten, wie die Außenwirkung herzustellen sei. Eine Herabsetzung der Gegenstandswerte sei im Rahmen des § 33 RVG möglich.
10
Im Rahmen seiner Stellungnahme hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Auffassung vertreten, dass die Deckelung mehrerer Anträge auf Abmahnungsentfernung falsch sei. Eine solche sei gesetzlich ausdrücklich nur für den Bestandsantrag vorgesehen und lasse eine Ausweitung auf andere Tatbestände nicht zu. Der Bewertung der Widerrufsanträge stehe der Hinweis des LAG nicht entgegen. Dem Arbeitgeber könne nicht vorgeschrieben werden, wie er seine Kommunikation im Hinblick auf den Widerruf gestalte, sei es durch Rundmails, Anschläge am Schwarzen Brett, Individualmitteilung etc., und sei in Anbetracht der Ausführungen in der Klagebegründung im Wege der Antragstellung nicht nötig.
11
Der Kläger wiederholte im Rahmen seiner Stellungnahme den Vorwurf, der Prozessbevollmächtigte habe mit ihm nicht abgestimmte Klageanträge angekündigt und von einer Einigung vor der Güteverhandlung abgeraten.
B.
12
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers war zurückzuweisen. Die Beschwerde des Klägers war als unzulässig zu verwerfen.
I.
13
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
14
1. Die nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthafte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Beschwerdewert ist bei dem um mehrere Tausend EURO höheren begehrten Verfahrens- und Vergleichswert erreicht, § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG.
15
2. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist jedoch unbegründet.
16
Der Gegenstandswert für das Verfahren ist auf 13.489,51 € und für den Vergleich auf 13.989,51 € unter Berücksichtigung eines Mehrwerts für den Vergleich von 500,00 € festzusetzen.
17
a) Die seit dem 01.06.2023 für Gegenstands- und Streitwertbeschwerden zuständige Kammer gibt die von ihr bisher vertretene Auffassung ausdrücklich auf, dass die Entscheidung des Erstgerichts vom Beschwerdegericht nur auf Ermessensfehler zu überprüfen ist und das Beschwerdegericht keine eigene hiervon unabhängige Ermessensentscheidung zu treffen hat (vgl. LAG München, Beschluss vom 06.06.2023 – 3 Ta 59/23 – Rn. 50 f.).
18
b) Die Beschwerdekammer folgt im Interesse der bundesweiten Vereinheitlichung der Rechtsprechung zur Wertfestsetzung und damit verbunden im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit bei bestimmten typischen Fallkonstellationen den Vorschlägen der auf Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichteten Streitwertkommission, die im jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte niedergelegt sind, derzeit in der Fassung vom 01.02.2024 (im Folgenden: Streitwertkatalog 2024, abgedruckt in NZA 2024, 307 ff.; ebenso LAG Nürnberg, Beschluss vom 30.07.2014 – 4 Ta 83/14 – Rn. 18 und Beschluss vom 29.07.2021 – 2 Ta 72/21 – Rn. 9; LAG Hessen, Beschluss vom 04.12.2015 – 1 Ta 280/15 – Rn. 7 m.w.Nachw.; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2016 – 5 Ta 264/15 – Rn. 4; LAG Hamburg, Beschluss vom 20.5.2016 – 5 Ta 7/16 – Rn. 10; LAG Sachsen, Beschluss vom 28.10.2013 – 4 Ta 172/13 (2) unter II. 1 der Gründe¸ LAG Hamm Beschluss vom 26.10.2022 – 8 Ta 198/22 – Rn. 11; LAG München, Beschluss vom 06.06.2023 – 3 Ta 59/23 – Rn. 52 f.). Dabei wird nicht verkannt, dass der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist.
19
c) Danach begründet sich ein Verfahrenswert in Höhe von 13.489,51 €.
20
aa) Die sieben Anträge auf Entfernung der verschiedenen Abmahnungen vom 15.09.2023 hat das Arbeitsgericht zu Recht mit maximal dem Vierteljahresentgelt des Klägers, d. h. mit 5.058,57 €, bewertet.
21
(1) Nach Ziff. I Nr. 2.1. Streitwertkatalog 2024 wird der Streit über eine Abmahnung – unabhängig von der Anzahl und der Art der darin enthaltenen Vorwürfe und unabhängig von dem Ziel der Klage (Entfernung, vollständige Entfernung, ersatzlose Entfernung, Zurücknahme/Widerruf, Feststellung der Unwirksamkeit) – mit einer Monatsvergütung bewertet. Werden mehrere Abmahnungen in einem Verfahren angegriffen, sollen die Anträge nach der Empfehlung in Ziff. I Nr. 2.2. Streitwertkatalog 2024 mit maximal einem Vierteljahresentgelt berücksichtigt werden.
22
(2) Die Beschwerdekammer folgt der Empfehlung in Ziff. I Nr. 2.2. Streitwertkatalog 2024. Dieser Empfehlung liegt der Gedanke zu Grunde, dass Streitigkeiten über Abmahnungen, die Ausübung des Direktionsrechts sowie grundsätzlich über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses „Unterfälle“ des Bestandsschutzes und deshalb nach dem Maßstab des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG zu bemessen sind. Bei jedem Abmahnungsschreiben geht es letzten Endes darum, die Bestandsgefährdung des Arbeitsverhältnisses abzuwenden (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.08.2022 – 5 Ta 38/22 – Rn. 12; ebenso LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2018 – 17 Ta (Kost) 6137/18 – Rn. 3). Der Wert eines Vierteljahresverdienstes kann zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen mit Bestandsstreitigkeiten nicht überschritten werden (so BeckOK ArbR/Klose, 72. Ed. 1.6.2024, ArbGG § 12 Rn. 32; vgl. auch GK-ArbGG/Schleusener, Dez. 2023, § 12 ArbGG Rn. 194a). bb) Die sieben Anträge auf Widerruf der Inhalte der verschiedenen Abmahnungen vom 15.09.2023 sind vorliegend nicht gesondert zu berücksichtigen.
23
Die Beschwerdekammer hat eine gesonderte Bewertung des Antrags auf Widerruf des Inhalts einer Abmahnung für geboten angesehen, wenn der Antrag von der typisierten Empfehlung durch die Streitwertkommission in Ziff. I. 2.1. Streitwertkatalog 2024 abweicht (vgl. LAG München, Beschluss vom 15.09.2023 – 3 Ta 130/23 – Rn. 16). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Widerruf gegenüber einem bestimmten Adressatenkreis erfolgen soll, so dass mit ihm eine Außenwirkung verbunden ist, die eine etwaige Rufschädigung der Klagepartei rückgängig macht oder ihr vorgebeugt.
24
In den hier fraglichen Anträgen ist kein Adressatenkreis genannt. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigen des Klägers ist dies auch nicht gebührenrechtlich entbehrlich. Denn erst mit der Nennung des Adressatenkreises wird die Außenwirkung erzeugt und die Klagepartei bringt ein besonderes, über die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte hinausgehendes Interesse zum Ausdruck, das unter Berücksichtigung wieder des Adressatenkreises bewertet werden kann. Im Übrigen ist der Antrag auslegungsbedürftig, weil die pauschale Formulierung „mit Außenwirkung zu widerrufen“ unbestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sein dürfte (vgl. etwa Nübold in: Hamacher, Antragslexikon Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2024, A. II. „Widerruf von Erklärungen“ Rn. 3). Bei Auslegung des Klageantrags entsprechend den für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB), wonach ein Klageantrag so auszulegen ist, dass im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BAG, Urteil vom 15.06.2021 – 9 AZR 217/20 – Rn. 29), wäre ihm kein weiterer Erklärungswert zuzumessen als den häufig anzutreffenden Anträgen, die darauf gerichtet sind, dass die streitgegenständliche Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen und zu widerrufen sei. Für diese Anträge gelten die Empfehlungen nach Ziff. I. Nr. 2 Streitwertkatalog 2024. Auf welche Ausführungen in der Klagebegründung der Prozessbevollmächtigte des Klägers verweisen möchte, wenn er die Angabe des Adressatenkreises als nicht nötig ansieht, lässt er offen. Sie sind auch nicht ersichtlich.
25
cc) Der Befristungskontrollantrag rechtfertigt im vorliegenden Fall keine weitere Wertfestsetzung. Nach den Empfehlungen in Ziff. I Nr. 11 Streitwertkatalog 2024 gelten für den Streit über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede die Bewertungsgrundsätze der Ziff. I Nr. 20 und 21 Streitwertkatalog 2024. Nach Ziff. I. 21.2. und 3 Streitwertkatalog 2024 kommt es bei mehreren Kündigungen auf den Beendigungszeitpunkt an. Eine zeitliche Differenz zwischen dem Beendigungszeitpunkt der hier vorliegenden ordentlichen Kündigung und dem aufgrund der vereinbarten Befristung besteht nicht, so dass der Befristungskontrollantrag den Wert der Klage nicht erhöht (vgl. auch LAG Köln, Beschluss vom 16. 10. 2007 – 9 Ta 298/07 –).
26
dd) Das Beschwerdegericht ist nicht an einer Herabsetzung des durch das Arbeitsgericht festgesetzten Wertes gehindert. Das Verbot der reformatio in peius findet im Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG keine Anwendung (vgl. LAG München, Beschluss vom 06.06.2023 – 3 Ta 59/23 – Rn. 88 m. w. Nachw.). Hierauf wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausdrücklich im Rahmen seiner Anhörung im Beschwerdeverfahren hingewiesen.
27
ee) Für die Höhe des festgesetzten Verfahrenswertes wird auf die Aufstellung im Ausgangsbeschluss Bezug genommen, wobei 2.529,29 € für die Widerrufsanträge von der Gesamtsumme in Abzug gebracht wurden.
28
d) Der Gegenstandswert für den Vergleich ist auf 13.989,51 € unter Berücksichtigung eines Mehrwerts für den Vergleich von 500,00 € festzusetzen.
29
Neben den rechtshängigen Anträgen, für deren Wert auf den Verfahrenswert verwiesen wird, war die Einigung zur Übersendung der Auszüge aus der Personalakte des Klägers zusätzlich als Mehrwert zu berücksichtigen, und zwar mit dem Arbeitsgericht auf 500,00 €. Einwände gegen die Höhe hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht vorgebracht.
II.
30
Die Beschwerde des Klägers war als unzulässig zu verwerfen, § 572 Abs. 2 S. 2 ZPO.
31
1. Die nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthafte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Es fehlt ein bestimmter Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung und auch der weitere Vortrag des Klägers lässt nicht erkennen, in welcher Höhe der Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich nach Auffassung des Klägers festgesetzt werden soll.
32
a) Aus der Beschwerde muss zu erkennen sein, in welcher Höhe der Streitwert nach Ansicht des Beschwerdeführers festzusetzen ist. Anderenfalls ist die Beschwerde regelmäßig (nach Gewährung rechtlichen Gehörs) als unzulässig einzustufen, da die Beschwerdekammer weder den nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG erforderlichen Beschwerdewert ermitteln noch Feststellungen zur erforderlichen Beschwer des Beschwerdeführers treffen kann (vgl. NK-ArbR/Müller, 2. Aufl. 2023, GKG § 63 Rn. 35). Erforderlich ist deshalb ein bestimmter Antrag oder sonstiger Vortrag, der Rückschluss auf die begehrte Streitwerthöhe zulässt (vgl. LAG Bremen, Beschluss vom 27. 8. 2004 – 3 Ta 45/04 und 3 Ta 48/04 – unter II. 3. b) der Gründe).
33
b) Danach ist die Beschwerde unzulässig.
34
Der Kläger hat keinen bestimmten Antrag gestellt. Eine von ihm begehrte Wertfestsetzung lässt sich seinen Ausführungen auch nicht entnehmen. Das Arbeitsgericht hat bereits im Nichtabhilfebeschluss darauf hingewiesen, dass sich die Ausführungen des Klägers im Wesentlichen auf das anwaltliche Mandatsverhältnis zu seinem Prozessbevollmächtigten beziehen würden und nicht dargelegt worden sei, welche konkreten Wertfestsetzungen im angegriffenen Beschluss fehlerhaft bzw. auf welche Werte herabzusetzen seien.
35
Gleiches gilt für die Erklärungen im Rahmen der Stellungnahme auf den Nichtabhilfebeschluss, die sich darauf beschränken, etwaige Pflichtverletzungen im Mandatsverhältnis zu behaupten.
III.
36
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil Kosten der Beteiligten nicht erstattet werden, § 33 Abs. 9 RVG. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerden ist die Gebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG angefallen.
IV.
37
Diese Entscheidung, die gem. § 78 S. 3 ArbGG durch die Vorsitzende der Beschwerdekammer allein ergeht, ist unanfechtbar, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.