Titel:
Asylklage Uganda, Teilweise Klagerücknahme, Keine Existenzgefährung, Gesunde junge Frau mit Kind
Normenketten:
VwGO § 92 Abs. 3
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7
Schlagworte:
Asylklage Uganda, Teilweise Klagerücknahme, Keine Existenzgefährung, Gesunde junge Frau mit Kind
Fundstelle:
BeckRS 2024, 32414
Tenor
I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die 1996 geborene Klägerin ist ugandische Staatsangehörige, reiste nach ihren Angaben am … Januar 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am … Februar 2022 einen Asylantrag.
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Bei ihrer Anhörung am … März 2022 trug sie vor, dass sie ausgereist sei, da ihr Ehemann, mit dem sie zwangsweise verheiratet worden sei, sie schlecht behandelt, bedroht und geschlagen habe.
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Mit Bescheid vom … März 2024 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Klagepartei auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde die Abschiebung nach Uganda oder in einen anderen Staat, in den eingereist werden darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
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Die Klagepartei hat am 22. März 2024 Klage erhoben mit dem Ziel, den Bescheid der Beklagten vom *. März 2024 aufzuheben, und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und/oder § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen. Nach Teilrücknahme der Klage in der mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2024 (bis auf die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten) hat die Klagepartei zuletzt beantragt,
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festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und/oder § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen und den Bescheid vom … März 2024 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
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Das Bundesamt hat die Akten vorgelegt und beantragt,
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Am 21. Oktober 2024 fand mündliche Verhandlung statt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, die vorgelegte Behördenakte sowie auf das Protokoll vom 21. Oktober 2024 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
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2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
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Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Voraussetzungen für das Bestehen von Abschiebungsverboten vorliegen könnten.
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Irgendwelche Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen aus gesundheitlichen Gründen hat die Klägerin nicht vorgetragen und auch nicht nachgewiesen (§ 60 Abs. 7 AufenthG).
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Das Gericht ist auch der Überzeugung, dass die Klägerin ihr Existenzminimum bei einer Rückkehr nach Uganda aufbringen kann. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin erhebliche finanzielle Mittel für ihre Ausreise aus Uganda aufbringen konnte. Es ist ihr daher zuzumuten, bei ihrer Rückkehr nach Uganda für ihren eigenen Lebensunterhalt wie auch den ihres Sohnes sorgen zu können. Dafür muss sie unter Umständen auch auf die Hilfe ihrer (Groß-)Familie zurückgreifen. Nach ihrer eigenen Aussage hat sie in Uganda ihre Eltern sowie eine Tante, bei der sie vor ihrer Ausreise einige Monate gelebt haben will. Schließlich hat sie beim Bundesamt angegeben, auch immer wieder bei ihren Großeltern gelebt zu haben. Sie hat damit hinreichende familiäre Anknüpfungspunkte. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass sie nicht ohne weiteres zu ihren mittlerweile getrenntlebenden Eltern wie auch ihrer Tante – noch dazu mit einem Kind – gehen könnte, überzeugt das nicht. Schließlich hat sie bis zu ihrer Ausreise aus Uganda nach ihrer Aussage immer wieder für längere Zeit bei Familienangehörigen gewohnt. Warum das jetzt ausgeschlossen sein soll ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass eine Rückkehr zu Familienangehörigen der Großfamilie in Uganda völlig ausgeschlossen wäre, folgt aus den vagen Aussagen der Klägerin hierzu gerade nicht.
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3. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, hinsichtlich des zurückgenommenen Teil der Klage folgt die Kostenpflicht aus § 155 Abs. 2 VwGO.
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Nach § 83 b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.
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Soweit das Verfahren nach teilweiser Klagerücknahme eingestellt wurde (Nr. I Satz 1 des Tenors), ist das Urteil unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 VwGO).
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Im Übrigen ergeht folgende