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VG München, Beschluss v. 15.02.2024 – M 18 S 23.32839
Titel:

Asylrecht, Herkunftsland: Afghanistan, Unzulässigkeitsentscheidung wegen vorheriger Zuerkennung internationalen Schutzes in Frankreich, Abschiebungsandrohung, Anordnung der aufschiebenden Wirkung (Abweisung)

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
AsylG § 35
AsylG § 36
GRCh Art. 4
EMRK Art. 3
Schlagworte:
Asylrecht, Herkunftsland: Afghanistan, Unzulässigkeitsentscheidung wegen vorheriger Zuerkennung internationalen Schutzes in Frankreich, Abschiebungsandrohung, Anordnung der aufschiebenden Wirkung (Abweisung)
Fundstelle:
BeckRS 2024, 3227

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen die Abschiebungsandrohung nach Frankreich.
2
Der von dem am ... 1996 geborenen Antragsteller am 6. Juli 2016 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gestellte Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 22. November 2016 abgelehnt.
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Am 24. Februar 2022 stellte der Antragsteller bei dem Bundesamt einen Folgeantrag.
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Mit Bescheid vom 20. Mai 2022 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig und ordnete die Abschiebung nach Belgien an.
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Eine EURODAC-Abfrage durch das Bundesamt am 18. Januar 2023 ergab, dass dem Antragsteller am 15. September 2021 in Frankreich internationaler Schutz gewährt wurde.
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Das Bundesamt hob daraufhin mit Bescheid vom 21. März 2023 den Bescheid vom 20. Mai 2022 auf.
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Die französischen Behörden teilten dem Bundesamt am 6. Juni 2023 mit, dass dem Antragsteller am 15. September 2021 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei.
8
Am 29. Juni 2023 erfolgte die Anhörung des Antragstellers zur Zulässigkeit des Asylantrags.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 5. Dezember 2023 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1 des Bescheids) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2 des Bescheides). Des Weiteren wurde der Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde die Abschiebung nach Frankreich oder in einen anderen Staat, in den der Antragsteller einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht. Der Antragsteller dürfe nicht nach Afghanistan abgeschoben werden. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Ziffer 3 des Bescheids). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4 des Bescheids). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Antragsteller bereits in Frankreich internationaler Schutz gewährt worden sei.
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Der Bevollmächtigte des Antragstellers erhob am 11. Dezember 2023 Klage zum Verwaltungsgericht München gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2023 (M 18 K 23.32838). Zudem beantragte er:
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Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 3 des Bescheids enthaltenen Abschiebungsanordnung nach Frankreich anzuordnen.
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Eine Begründung erfolgte nicht.
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Das Bundesamt legt die Akten elektronisch vor und beantragte mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2023,
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den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.
15
Mit Beschluss vom 13. Februar 2024 lehnte das Gericht den Antrag des Bevollmächtigten vom 15. Januar 2024 auf Aussetzung des Verfahrens ab.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 18 K 23.32838 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
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Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
18
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach Frankreich in Ziffer 3 Sätze 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheides vom 15. Dezember 2023 ist zulässig. Der Klage gegen den Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu, § 75 Abs. 1 AsylG; gegen die Abschiebungsandrohung kann ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt werden.
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Der Antrag ist jedoch unbegründet, da keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach Frankreich bestehen.
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Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99).
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Dies ist hier im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG, nicht der Fall.
22
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Entsprechend dem EURODAC-Treffer sowie den Angaben im griechischen Personalausweis des Antragstellers wurde diesem in Griechenland Flüchtlingsschutz gewährt. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen demnach grundsätzlich vor.
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Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes jedoch aus Gründen vorrangigen Unionsrechts gleichwohl ausnahmsweise ausgeschlossen sein, wenn die Lebensverhältnisse, die den Antragsteller als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. dem diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU (Asylverfahrens-RL) eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 – C-540/17 u.a., Hamed u.a. – juris Rn. 35; vgl. auch BVerwG, U.v. 17.6.2020 – 1 C 35/19 – juris Rn. 23). Die gerichtliche Prüfung hat mithin auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen, die eine von sämtlichen Umständen des Falles abhängige besonders hohe Erheblichkeitsschwelle erreichen (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a., Ibrahim u.a – juris Rn. 88 f.).
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Ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh ist demnach anzunehmen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich die betroffene Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a., Ibrahim u.a – juris Rn. 90 f.; U.v. 19.3.2019 – C-163/17, Jawo – juris Rn. 92 f.; B.v. 13.11.2019 – C-540/17 u.a., Hamed u.a. – juris Rn. 39). Abzustellen ist bei der Gefahrenprognose auf das Bestehen einer ernsthaften Gefahr („serious risk“), was dem Maßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“) in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK bzw. der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im nationalen Recht entspricht (vgl. zu dieser Wertung BVerwG, U.v. 17.6.2020 – 1 C 35/19 – juris Rn. 27).
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Verstöße gegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung führen demnach bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung (BVerwG, U.v. 17.6.2020 – 1 C 35.19 – juris Rn. 23).
26
In Anwendung dieser Grundsätze geht das Gericht nach summarischer Prüfung nicht davon aus, dass der Antragsteller als anerkannter Flüchtling in Frankreich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit seine elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt werden kann und voraussichtlich für längere Zeit nicht in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften.
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Die Lebensbedingungen von Personen mit zuerkanntem Schutzstatus in Frankreich sind ausreichend. Weder ist eine Verletzung der in Art. 26 ff. der RL 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote erkennbar, noch herrschen in Frankreich derart eklatante Missstände, welche die Annahme rechtfertigen, anerkannte Schutzberechtigte werden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt.
28
Nach einer Anerkennung wird Flüchtlingen ein Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von zehn Jahren verliehen, subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine für vier Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis, die verlängert werden kann (vgl. Asylum Information Database [AIDA], Country Report: France, Update 2021, S. 141, vgl. auch zur Möglichkeit einer Einbürgerung: ebd. S. 146 f.; Raphaelswerk e.V., Frankreich: Informationen für Geflüchtete, die nach Frankreich rücküberstellt werden, Stand 11/2021, S. 5 – im Internet abrufbar unter: F_11_2021_Dublin_Info_Raphaelswerk_eV.pdf).
29
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte können mit den lokalen Behörden einen Willkommens- und Integrationsvertrag (contrat d’intégration républicaine, CIR) unterschreiben, welcher der Integration in die französische Gesellschaft durch maßgeschneiderte Unterstützung beim Zugang zum Arbeitsmarkt und Spracherwerb dient. Im Rahmen des Integrationsvertrags besteht die Möglichkeit auf eine temporäre Unterbringung in einem der dafür vorgesehenen Zentren (centre provisoire d’hébergement, CPH) für neun Monate mit einer Verlängerungsmöglichkeit um weitere drei Monate. Die staatlichen Integrationsmaßnahmen sind von Region zu Region unterschiedlich, für die erfolgreiche Integration jedoch möglicherweise nicht ausreichend. Deshalb bieten die NGOs France terre d‘asile und Forum refugiés – Cosi eigene Integrationsprogramme an. Dennoch haben viele Schutzberechtigte keine Unterkunft in Aussicht, wenn sie die Unterbringungseinrichtungen verlassen. Folglich leben viele Schutzberechtigte auf der Straße oder in Behelfssiedlungen (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Frankreich, Stand 25.6.2021, S. 13 f. unter Verweis auf AIDA a.a.O.; Raphaelswerk, a.a.O., S.11 ff.).
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Durch den Aufenthaltstitel sind Schutzberechtigte in Hinsicht auf Beschäftigung mit französischen Bürgern gleichgestellt. Doch sie stoßen in der Praxis bei der Jobsuche auf verschiedene Hindernisse, z.B. mangelnde Sprachkenntnisse, keine gute Erreichbarkeit der Arbeitsplätze außerhalb der Städte, mangelnde Anerkennung der beruflichen Qualifikationen (a.a.O.).
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Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen Zugang zu sozialen Rechten wie französische Staatsangehörige. Dazu gehören Krankenversicherung, Familien- und Wohngeld, Mindesteinkommen und Zugang zu Sozialwohnungen. Anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz werden dauerhaft in der PUMA eingeschrieben. Ihnen wird eine Versicherungskarte (carte vitale) ausgestellt. Für die Bereitstellung dieser Dienste sind mehrere Stellen zuständig, insbesondere auf Departementsebene. In der Praxis sind die Schwierigkeiten Schutzberechtigter dieselben wie jene für Franzosen. Erschwerend hinzu kommt bei ihnen aber vor allem der Mangel an Sprachkenntnissen und die mangelnde Kooperationsbereitschaft öffentlicher Stellen (a.a.O.).
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Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist für Schutzberechtigte derselbe wie jener für Franzosen. Etwaige Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang sind dieselben wie für Franzosen bzw. wie für Asylwerber (a.a.O.).
33
Frankreich ist ein vergleichsweise junger Sozialstaat und gilt aufgrund seines hohen Leistungsniveaus als nationale Errungenschaft. Sinkendes Wirtschaftswachstum und Arbeitslosigkeit haben jedoch in den letzten Jahrzehnten tiefe Finanzlöcher in die Sozialversicherung gerissen und einen Reformstress ausgelöst, der das System zu einer Dauerbaustelle werden ließ (Dominik Grillmayer, für bpb.de unter der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-ND 3.0 DE – abrufbar im Internet unter Das französische Sozialsystem | Frankreich | bpb.de). Der französische Sozialstaat ist ein Wohlfahrtsstaat kontinentaleuropäischer Ausprägung vergleichsweise mit Deutschland und im Unterschied zu dem Typ der südeuropäischen oder rudimentären Wohlfahrtsstaaten wie Spanien, Portugal, Griechenland und teilweise Italien, die sich dadurch auszeichnen, dass die Systeme der sozialen Sicherung nur partiell entwickelt und noch traditionelle, nicht-staatliche Formen der sozialen Unterstützung (Kirchengemeinde, Familie) relevant sind (Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: J. Schmid – im Internet abrufbar unter: https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/das-europalexikon/177357/wohlfahrtsstaat-in-europa/). Aktuell erhalten anerkannte Asylbewerber in Frankreich Leistungen von ca. 600 Euro plus Wohngeld, welches die Höhe des Bürgergeldes mindert (https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/politik/ asylpolitik-leistungen-laender-vergleich-102.html).
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Vor diesem Hintergrund ist – entsprechend der soweit erkennbar einheitlichen Rechtsprechung – nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller für einen unbestimmten, nicht lediglich kurzen Zeitraum im Falle der Rückkehr nach Frankreich weder eine adäquate Unterkunft noch Arbeit finden oder Zugang zu materiellen Unterstützungsleistungen erhalten kann und ihm daher eine Situation extremer materieller Not droht (vgl. VG Hamburg, B.v.19.1.2024 – 12 AE 5637/23; VG Ansbach, U.v. 24.11.2022 – AN 17 K 21.50076; VG Augsburg, U.v. 9.11.2022 – Au 8 K 22.30964 – jeweils juris).
35
Von dem gesunden, arbeitsfähigen, jungen Antragsteller kann daher erwartete werden, dass er es mit entsprechender Eigeninitiative, ggf. auch unter Hilfenahme von in Frankreich gebotenen (Rechtsschutz-)möglichkeiten bzw. ggf. kompensierenden Hilfemöglichkeiten durch Dritte bzw. NGOs, vermeiden kann, in er in eine Situation extremer materieller Not zu geraten, die es ihm nicht erlauben würde, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Zudem erfolgte die Zuerkennung des subsidiären Schutzstaus in Frankreich am 15. September 2021, so dass auch die für vier Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis (s.o.) noch nicht abgelaufen ist. Schließlich spricht der Antragsteller auch auf gutem Niveau deutsch und befindet sich seit September 2023 in einem Ausbildungsverhältnis als Kraftfahrzeugmechatroniker, so dass er auch vergleichsweise gute Chancen auf Frankreichs Arbeitsmarkt haben dürfte.
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Nach vorläufiger Beurteilung bestehen somit derzeit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und der sich darauf stützenden Abschiebungsandrohung (vgl. §§ 34, 35 AsylG), sodass der Antrag abzulehnen war.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).