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VG München, Urteil v. 16.02.2024 – M 17 K 20.2811
Titel:

Beamtenrecht: Umzugskostenvergütung bei Zwischenanietung von möbliertem Wohnraum und Belassen von Mobiliar in der alten Wohnung

Normenkette:
BayUKG § 8 Abs. 1, Abs. 3
Leitsätze:
1. Belässt ein (hier: versetzter, und – mangels Alternativen, bis ein echter Umzug in die zugeteilte Staatsbedienstetenwohnung stattfinden kann – während einer Übergangszeit eine möblierte Wohnung am neuen Dienstort anmietender) Beamter vorübergehend Mobiliar in der bisherigen Wohnung, stellt dies keine anderweitige Benutzung im Sinne des Art. 8 Abs. 3 BayUKG dar, wodurch eine Mietkostenerstattung nach Art. 8 Abs. 1 BayUKG ausgeschlossen würde. (Rn. 24 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine dadurch möglicherweise bestehende Ungleichbehandlung gegenüber Beamten, die an einen Dienstort mit weniger angespanntem Wohnungsmarkt versetzt/abgeordnet werden würden, wäre jedenfalls gerade durch die Versetzung an einen Ort mit entsprechendem Wohnungsmarkt als sachlichen Grund gerechtfertigt. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Umzugskostenvergütung, Mietentschädigung, Versetzung, Abordnung, Beamter, Beamtenrecht, Umzug, Möbel, Ungleichbehandlung, Übergangszeit, möblierte Wohnung, Zwischenzeit, Kostenerstattung, anderweitige Benutzung, Wohnungsmarkt
Fundstelle:
BeckRS 2024, 3226

Tenor

I. Der Bescheid des Beklagten vom 7. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Mai 2020 wird insoweit aufgehoben als dem Kläger keine Umzugskostenvergütung in Form von Mietentschädigung gewährt wurde.     
Der Beklagte wird verpflichtet dem Kläger eine Umzugskostenvergütung in Form von Mietentschädigung in Höhe von 2132,89 EUR zu gewähren.     
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Schuldner darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags, wenn nicht der Gläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt die Gewährung von Umzugskostenvergütung in Form von Mietentschädigung.
2
Der Kläger steht im Dienste des Beklagten. Er war bis zum … … … beim Polizeipräsidium O., … … beschäftigt.
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Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Februar 2020 zum … … … … versetzt. Ihm wurde Umzugskostenvergütung gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 UKG zugesagt.
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Mit Antrag vom 23. März 2020 beantragte der Kläger im Rahmen der Erstattung von Auslagen für den Umzug vom 20. März 2020 unter anderem eine Entschädigung für angefallene Mietkosten für die bisherige Wohnung in … für die Monate Februar und März 2020 in Höhe von jeweils 1.120,00 EUR. Ausweislich der anbei übersandten Kopie des Mietvertrags beträgt die monatliche Gesamtmiete 1.090,00 EUR und setzt sich aus 910,00 EUR Grundmiete und 180,00 EUR Betriebskosten zusammen.
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Mit Bescheid vom 7. April 2020 gewährte der Beklagte eine Umzugskostenvergütung in Höhe von 3.566, 27 EUR. Die Gewährung einer Mietentschädigung für die bisherige Wohnung in … lehnte der Beklagte ab. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass Miete für die bisherige Wohnung lediglich für volle Kalendermonate des Leerstands bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für sechs Monate, erstattet werde, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden musste (Art. 8 Abs. 1 BayUKG). Da der eigentliche Umzug erst am 20. März 2020 stattgefunden habe, könne somit keine Mietentschädigung gewährt werden. Weiter werde auch keine Mietentschädigung gewährt, wenn der Kläger in der Zwischenzeit eine „Übergangswohnung“ bewohnt habe. Mietentschädigung werde nur für die Wohnung gewährt, für die auch die Umzugskostenvergütung erstattet werde.
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Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 8. April 2020 Widerspruch ein. Er begründete diesen im Wesentlichen damit, dass ihm am 16. Dezember 2019 mitgeteilt worden sei, dass er zum 1. Februar 2020 nach … versetzt werde. Daraufhin habe er den Mietvertrag seiner Wohnung in … unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist bis zum 31. März 2020 gekündigt. Zeitgleich sei beim Landesamt für Finanzen ein Antrag auf Zuteilung einer Staatsbedienstetenwohnung im Ballungsraum M. anhängig gewesen. Da ihm und seiner Frau bei „diversen Wohnungsbesichtigungen“ in … abgesagt worden sei, habe sich der Kläger an einen privaten Vermieter gewandt, der ihnen eine möblierte Wohnung für den Zeitraum vom 29. Januar bis zum 31. März 2020 zur Verfügung gestellt habe. Die Abholung des Umzugsgutes aus … und Anlieferung nach … in der Zeit vom 19. März 2020 – 20. März 2020 sei erst zu diesem Zeitpunkt erfolgt, weil vor diesem Datum aus tatsächlichen Gründen eine dauerhafte Wohnung nicht zur Verfügung gestanden habe: Als frühestmöglichen Tag des Einzugs in die zugeteilte Wohnung in … habe die … … den 1. April 2020 festgelegt. Der Einzug in die neue Wohnung sei nur aufgrund der Kulanz des Vormieters bereits am 19. bzw. 20. März 2020 möglich gewesen. Daher sei der Kläger in der Zeit vom 1. Februar 2020 bis zum 31. März 2020 mit Zahlung des Mietzinses für zwei Wohnungen belastet gewesen.
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Mit Bescheid vom 26. Mai 2020 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. April 2020 zurück. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass gemäß Art. 8 Abs. 3 BayUKG Miete nach den Abs. 1 und 2 nicht für eine Zeit erstattet werde, in der die Wohnung ganz oder teilweise anderweitig vermietet oder benutzt worden sei. Die bisherige Wohnung sei bis zum 19. März 2020 benutzt worden. Solange sich das Umzugsgut in der bisherigen Wohnung befunden habe, sei diese im Sinne des Art. 8 Abs. 3 BayUKG benutzt worden. Für die Monate Februar und März 2020 könne keine Miete erstattet werden.
8
Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Juni 2020 Klage und beantragte zuletzt,
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Unter Abänderung des Bescheids vom 7. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Mai 2020 wird der Beklagte verpflichtet, an den Kläger eine Mietentschädigung nach Art. 8 Abs. 1 BayUKG für die Monate Februar 2020 und März 2020 in Höhe von 2.240,00 EUR zu bezahlen.
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Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass er nach erfolgloser Wohnungssuche im Raum M. ab dem 29. Januar 2020 einen bis zum 31. März 2020 befristeten Mietvertrag zur Untermiete in … abgeschlossen habe. Daher habe er ab dem 29. Januar 2020 Miete für seine frühere Wohnung in … und für seine in … bewohnte Wohnung zahlen müssen. Der Kläger habe die Wohnung in … am 29. Januar 2020 verlassen und aufgrund fehlender Einstellmöglichkeiten in der neuen Wohnung sein Mobiliar in der bisherigen Wohnung belassen. Der Kläger habe an der neuen Dienststelle keine Möglichkeit gehabt, eine angemessene Wohnung, in die er mit seinem Hausrat umziehen könne, zu erlangen. Insofern habe er seine alte Wohnung nicht „anderweitig benutzt“, indem er sein Mobiliar zwangsweise dort gelassen habe. Grund für die Mehraufwendungen des Klägers seien Maßnahmen des Dienstherrn gewesen. Ein in der Sphäre des Klägers liegendes aktives Tun, wodurch er aus der bisherigen Wohnung durch anderweitige Verwendung geldwerte Vorteile gezogen habe, sei nicht gegeben.
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Mit Schriftsatz vom 18. November 2020 beantragte der Beklagte,
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die Klage abzuweisen.
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Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass die Lagerung des Hausrats in der bisherigen Wohnung in … eine Nutzung im Sinne des Art. 8 Abs. 3 BayUKG darstelle. Der Anspruch sei nach Art. 8 Abs. 3 BayUKG sogar dann ausgeschlossen, wenn die bisherige Wohnung nur „teilweise“ genutzt werde. Die vorgebrachte einschränkende Auslegung finde im Gesetz keine Grundlage. Die vorliegende weitere Nutzung falle „durchaus“ in die Sphäre des Klägers. Es sei „ja seine Entscheidung“ gewesen, das Mobiliar bis zum endgültigen Umzug in der bisherigen Wohnung zu belassen und die Wohnung dafür weiter zu nutzen. Mietentschädigung werde zudem nur für volle Kalendermonate und nicht für verbrauchsabhängige Nebenkosten gezahlt. Die sich aus dem vorgelegten Mietvertrag enthaltenen Betriebskosten in Höhe von 180 EUR seien daher in keinem Fall zu berücksichtigen.
14
Mit Schriftsätzen vom 4. August 2020 und 1. Juni 2023 erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren.
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Mit Beschluss vom 18. Juli 2023 übertrug die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter.
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Mit Schriftsätzen vom 21. August 2023 und 12. Dezember 2023 teilte der Kläger mit, dass die Nebenkostenvorauszahlung ab dem 1. März 2019 für die …er Wohnung 200,00 EUR betragen habe. Der Bruder des Klägers habe im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr in der Wohnung gelebt und keine Miete an den Kläger gezahlt. Die damalige Lebensgefährtin des Klägers habe sich ebenfalls nicht an den Mietzahlungen beteiligt. Der Kläger habe die monatlichen Mietzahlungen in „voller Höhe“ vorgenommen.
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Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2024 übersandte der Kläger die Abrechnung der Energie- und Betriebskosten für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. März 2020.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands verweist das Gericht auf die Gerichts-, sowie die vorgelegte Behördenakte.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat überwiegend Erfolg. Sie erweist sich insoweit als zulässig und begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
I.
20
Die Entscheidung konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen, § 101 Abs. 2 VwGO.
II.
21
Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung von weiterer Umzugskostenvergütung in Höhe von 2132,89 EUR (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der streitgegenständliche Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22
Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung weiterer Umzugskosten in Höhe von 2132,89 EUR nach Art. 8 Abs. 1 BayUKG zu (1). Dem steht weder der Ausschluss nach Art. 8 Abs. 3 BayUKG entgegen (2) noch ist der Anspruch auf die zu entrichtende Grundmiete beschränkt (3).
23
(1) Dem Kläger steht nach Art. 8 Abs. 1 BayUKG ein Anspruch auf Gewährung von Umzugskosten in Form der Mietentschädigung für die Monate Februar und März 2020 zu. Die Mietkosten der bisherigen Wohnung in Höhe von 910 EUR pro Monat stellen durch die Versetzung entstandene Mehraufwendungen dar.
24
Nach Art. 8 Abs. 1 BayUKG wird Miete für die bisherige Wohnung und Garage für volle Kalendermonate bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für sechs Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden musste. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
25
Der Kläger konnte nach der Mitteilung der Versetzung vom 16. Dezember 2019 die Wohnung unter Beachtung der sich aus dem Mietvertrag ergebenden Frist frühestmöglich zum 31. März 2020 kündigen. Ab dem 29. Januar 2020 bis zum 31. März 2020 mietete der Kläger übergangsweise eine Wohnung am neuen Dienstort … an. In der Folge hatte er in der Zeit vom 1. Februar 2020 bis zum 31. März 2020 für zwei volle Monate Miete für die bisherige Wohnung am ursprünglichen Dienstort in … und die Wohnung am neuen Dienstort … zu zahlen. Ausweislich seiner plausiblen unbestrittenen Angaben entrichtete der Kläger den fälligen Mietzins im streitgegenständlichen Zeitraum in voller Höhe. Für das Gericht bestand hier kein Anlass zur weiteren Nachforschung.
26
(2) Der Anspruch auf Gewährung einer Mietentschädigung ist auch nicht gemäß Art. 8 Abs. 3 BayUKG ausgeschlossen.
27
Danach wird Miete nach den Absätzen 1 und 2 nicht für eine Zeit erstattet, in der die Wohnung oder die Garage ganz oder teilweise anderweitig vermietet oder benutzt worden ist. Das hier inmitten stehende vorübergehende Belassen des Mobiliars in der bisherigen Wohnung in … stellt indes keine anderweitige Benutzung im Sinne des Art. 8 Abs. 3 BayUKG dar.
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Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Vorrangiger Gesetzeszweck umzugskostenrechtlicher Regelungen ist die Erstattung der dem Beamten durch Versetzung oder Abordnung entstandenen Mehraufwendungen. An dieser Zweckbestimmung des Gesetzes als eines die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn in einem Teilbereich konkretisierenden Normkomplexes ist die Auslegung und Anwendung der einzelnen Vorschriften zu messen. Der Beamte hat demnach nur dann Anspruch auf Mietentschädigung, wenn sich die gezahlte Miete als eine Mehraufwendung darstellt, die durch die Versetzung oder Abordnung verursacht worden ist. Die Ausgleichspflicht des Dienstherrn findet durch Kriterien der Fürsorgepflicht und Billigkeit eine Grenze, wenn und soweit die Fortdauer einer Mehraufwendung ihren Grund nicht in der Sphäre des Dienstherrn hat, sondern durch Umstände geprägt ist, die dem persönlichen Bereich des Beamten oder eines Dritten zuzuordnen sind (BVerwG, B. v. 1992 – 10 B 2.92 – Buchholz 261 § 6 BUKG Nr. 1; BayVGH, U.v. 8.12.2016 – 14 B 16.46 – juris Rn. 17).
29
Die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bestehende Pflicht des Klägers zur Entrichtung des Mietzinses für die ursprüngliche Wohnung war hier nicht durch Umstände geprägt, die dem persönlichen Bereich des Klägers zuzuordnen sind. Dem Kläger war eine Verbringung des Möbiliars in die vorübergehend angemietete möblierte Wohnung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich. Die klägerische Entscheidung zum Abschluss eines befristeten Mietvertrags zum Bezug einer möblierten Wohnung beruhte mangels bestehender Alternativwohnungen auf seiner dienstlich angeordneten kurzfristigen Versetzung nach M.. Es ist plausibel und deckt sich mit der persönlichen Lebenserfahrung des Einzelrichters, dass der Kläger innerhalb einer Zeit von 1 ½ Monaten im Großraum M. keine angemessene Wohnung finden konnte. Die ihm zugeteilte Staatsbedienstetenwohnung war nach den plausiblen unbestrittenen klägerischen Angaben erst ab 1. April 2020 verfügbar. Indem er das Mobiliar für eine begrenzte Zeit in der alten Wohnung beließ erlangte der Kläger weder mittelbar noch unmittelbar einen Vorteil. Die Ersparnis von Kosten für eine hypothetische auswärtige Auslagerung können dem Kläger hier nicht zum Nachteil gereichen. Anderenfalls wäre die Erstattung von Umzugskosten in derartigen Fällen, trotz bestehender Lagerungsmöglichkeit, stets an das Erfordernis der auswärtigen Lagerung des Möbiliars geknüpft. Vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks – der Erstattung von dienstlich veranlassten Mehraufwendungen als Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn – ist eine derartige zu deutlichem Mehraufwand für den Beamten führende Voraussetzung aber abzulehnen. Zudem erfolgte die Lagerung in der bisherigen Wohnung auch nicht für einen längeren Zeitraum nach dem Versetzungszeitpunkt. Sie beschränkte sich auf die anlässlich der kurzfristigen Versetzung notwendig gewordene Zeit der Anmietung einer bereits möblierten Wohnung. Der Begriff der Benutzung im Sinne des Art. 8 Abs. 3 BayUKG muss in diesem Lichte dahingehend restriktiv ausgelegt werden, dass bei kurzfristiger Versetzung an einen Dienstort mit angespanntem Wohnungsmarkt ein auf die Zeit einer übergangsweisen Anmietung einer möblierten Wohnung beschränktes Belassen des Mobiliars in der bisherigen Wohnung nicht davon erfasst ist.
30
Die hier vorliegende Konstellation ist nur teilweise mit der dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Dezember 2016 (BayVGH, U. v. 8.12.2016 – 14 B 16.46 – juris) zugrundeliegenden Situation vergleichbar. Die insoweit ergangene Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn der Kläger hat das Mobiliar hier nicht aus persönlichen Praktikabilitätserwägungen in der bisherigen Wohnung belassen, sondern aufgrund der notwendig gewordenen befristeten Anmietung einer bereits möblierten Wohnung am neuen Dienstort. Insbesondere hat der Kläger dadurch auch keine Vorteile aus einer für ihn „zeitlich günstigen Umzugsplanung“ gezogen (BayVGH, a.a.O. – juris Rn. 17).
31
Unabhängig davon war eine Weitervermietung der bisherigen Wohnung durch das Belassen des Mobiliars nicht ausgeschlossen (vgl. OVG NRW, B. v. 11.8.2003 – 1 A 75/00 – juris Rn. 30). Die Wohnung stand zum Zwecke einer weiteren Vermietung an einen Untermieter „frei“. Es ist insbesondere im städtischen Raum möglich und üblich, Wohnraum befristet in möbliertem Zustand zu vermieten.
32
Eine dadurch möglicherweise bestehende Ungleichbehandlung gegenüber Beamten, die an einen Dienstort mit weniger angespanntem Wohnungsmarkt versetzt/abgeordnet werden würden, wäre jedenfalls gerade durch die Versetzung an einen Ort mit entsprechendem Wohnungsmarkt als sachlichen Grund gerechtfertigt. Diese Erwägung findet sich auch in Art. 35 f. BayBesG i.V.m. § 12 Abs. 2 WoGG wieder, der einen Anspruch auf Zahlung eines Orts- bzw. Familienzuschlags von dem Mietenniveau des Wohnsitzes des Beamten abhängig macht.
33
(3) Der Anspruch ist der Höhe nach nicht auf die Grundmiete der Wohnung begrenzt, sondern auch umfasst die entrichteten Nebenkosten in Höhe von 312, 89 EUR.
34
§ 8 Abs. 1 BayUKG sieht die Erstattung von Miete für die bisherige Wohnung vor. Zur Miete im Sinne des BayUKG gehören auch die nach dem Mietvertrag zu zahlenden Mietnebenkosten mit Ausnahme der Kosten für den festgestellten Eigenverbrauch (Bay-LT-Drucksache 15/3058, S.9). Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, nämlich der Erstattung der beim Beamten angefallenen dienstlich veranlassten Mehraufwendungen.
35
Aus der klägerseits vorgelegten Abrechnung der Energie- und Betriebskosten ergeben sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. März 2020 Nebenkosten in Höhe von insgesamt 852,26 EUR. Nach Abzug der festgestellten Verbrauchskosten für Heizung, Warmwasser, Entwässerung sowie Kalt- und Abwasser in Höhe von 382,92 EUR ergeben sich verbrauchsunabhängige Nebenkosten in Höhe von 469,34 EUR (852,26 EUR abzüglich 382,92 EUR). Bei angenommener gleichmäßiger Verteilung entfallen hiervon 312,89 EUR auf die streitgegenständlichen Monate Februar und März 2020.
III.
36
Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Gewährung von Nebenkosten in Höhe von 107,11 EUR (entsprechend der ausdrücklich beantragten Summe von 2.240 EUR) besteht nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der streitgegenständliche Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage war daher insoweit abzuweisen.
IV.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Der Obsiegensanteil des Beklagten war kostenrechtlich zu vernachlässigen, § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO.
V.
38
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.