Inhalt

VG Regensburg, Urteil v. 27.05.2024 – RN 5 K 20.2618
Titel:

Einzelraumfeuerungsanlage

Normenketten:
SchfHwG § 14a
1. BImSchV § 2, § 3, § 5, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1
Leitsätze:
1. Eine Einzelraumfeuerungsanlage muss hauptsächlich der Beheizung des Aufstellraumes dienen; die Beheizung weiterer Räume darf allenfalls Nebenzweck sein. Die vorrangige, zentrale Aufgabe der Einzelraumfeuerungsanlage muss das Beheizen des Raumes sein, in dem sie aufgestellt ist. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
2. Um in den Genuss der Privilegierung der Einzelraumfeuerungsanlage zu kommen, muss die Feuerungsanlage nicht nur keine Zentralheizung sein oder zu klein sein, das Gebäude alleine zu beheizen, sondern auch positiv als eine den obigen Anforderungen entsprechende Einzelraumfeuerungsanlage einzuordnen sein. Das eine Heizung nicht genügend Leistung erbringt, um das ganze Haus zu beheizen, reicht noch nicht aus, um sie als Einzelraumfeuerungsanlage einzuordnen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen nach der, Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen, Feuerstättenbescheid, Einzelraumfeuerungsanlage, Zentralheizung
Fundstelle:
BeckRS 2024, 32246

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
III.Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Kläger wenden sich gegen Ziffern 5 und 6 des Feuerstättenbescheides des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers … vom 30.9.2020 für das Anwesen …, das die Kläger selbst bewohnen.
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Mit E-Mail vom 12.12.2019 wendeten sich die Kläger an den Beklagten und baten um Beratung bzgl. des Einbaus eines wassergeführten Warmluftofens zur Heizungsunterstützung. Mit E-Mail vom 11.1.2020 übermittelten die Kläger dem Beklagten eine konkrete Anfrage bzgl. eines Ofens des tschechischen Herstellers HS Flamingo. Im Anhang der E-Mail befanden sich nach Aktenlage die Bedienungsanleitung für die Öfen Aquaflam 7, 12, 17 und 25 in PDF-Form, eine Leistungserklärung für diese vier Öfen in PDF-Form sowie ein Energielabel für den Aquaflam 25 in JPG-Form. Darauf teilte der Beklagte mit E-Mail vom 12.1.2020 mit, dass gemäß der Unterlagen die BImSchV Stufe II erfüllt sei und dass bei Einhaltung der Abstände und der Grenze zur Messpflicht einer Abnahme nichts entgegenstünde. Daraufhin schafften die Kläger den Ofen an und vereinbarten einen Termin zur Abnahme am 29.5.2020. Bei diesem Termin und im Nachgang dazu kam es zu Uneinigkeiten zwischen den Klägern und dem Beklagten betreffend die Messpflichten, denen der Ofen unterliegt sowie betreffend die Auskunft des Beklagten vor dem Kauf. Auf die Akten wird wegen der Einzelheiten verwiesen.
3
Mit streitgegenständlichem Feuerstättenbescheid vom 30.9.2020 wurden u.a. die folgenden Anordnungen getroffen:
1. In oben genannter Liegenschaft ist an nachfolgend aufgeführten Anlagen das fachgerechte Ausführen der Arbeiten innerhalb des angegebenen Zeitraums durch einen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SchfHwG zulässigen Schornsteinfegerbetrieb zu veranlassen (und durchführen zu lassen):
5 Emissionsmessung feste Brennstoffe 01.06-31.12.2022 1. BImSchV § 14/§ 15
6 Emissionsmessung feste Brennstoffe 01.10-31.10.2020 1. BImSchV § 14/§ 15
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Mit Schreiben vom 29.10.2020 hat die Klägerseite gegen den o.g. Feuerstättenbescheid, Ziffern 5 und 6, Klage erheben lassen. In den umfangreichen Schriftsätzen zur Begründung der Klage führen die Kläger insbesondere die nachfolgenden Punkte aus:
5
Dem Bescheid fehle es an einer Begründung, die den Anforderungen des Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG entspreche. Dort würden lediglich ohne größere Erläuterungen die §§ 14, 15 1. BImSchV genannt. Im Rahmen des Feuerstättenbescheides sei insbesondere nicht dargelegt, wie der Beklagte zu der Erkenntnis komme, es handele sich nicht um eine Einzelraumfeuerungsanlage.
6
Im Vorfeld zum Kauf des Ofens hätten die Kläger beim Beklagten hinsichtlich der Aufstellbarkeit des Ofens nachgefragt und auch entsprechende Unterlagen übermittelt. Ihnen sei mitgeteilt worden, dass gemäß der Unterlagen die BImSchV Stufe II erfüllt sei. Bei Einhaltung der Abstände und Einhaltung der Grenze zur Messpflicht stehe einer Abnahme nichts entgegen. Dies habe der Beklagte mit einer E-Mail vom 12.1.2020 mitgeteilt, ferner in nachfolgenden Telefonaten bestätigt. Im Vertrauen auf diese Zusage hätten die Kläger den Ofen angeschafft. Erst im Nachgang habe der Beklagte dann Bedenken angemeldet. Generell sei die Beratung durch den Beklagten unzureichend gewesen.
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Es seien die Daten, die vom Beklagten bei seinen Berechnungen in den LEDA-Rechner eingesetzt worden seien, wie die Maße der Räume und Fensterflächen etc. nur geschätzt und nicht gemessen worden. Daten wie die angesetzte Luftwechselrate oder der Betriebsfaktor entsprächen nicht den tatsächlichen Umständen. Der Aufstellraum habe eine Größe von 60,44 m². Zwar sei das Wohnzimmer, in dem sich der Ofen befinde, flächenmäßig kleiner, jedoch seien die Türen zur Küche und zum Flur ausgehängt und die Türstöcke dauerhaft mit Aluminium verblendet, sodass der Aufstellraum als Verbundraum faktisch die o.g. Größe habe und es sich auch nicht nur um eine vorübergehende Veränderung handle. Unter Verwendung der korrekten Daten ergebe eine Berechnung mit dem LEDA-Rechner eine maximal zulässige Nennwärmeleistung des Ofens von 33,6 kW. Der durch die Kläger erworbene Kaminofen erbringe zudem nur einen geringen Teil der Heizleistung für das Anwesen der Kläger. Er solle lediglich zusätzliche Wärme schaffen. Die Wärme des Ofens werde unter Berücksichtigung von Umweltaspekten in den zusätzlichen Wasserkreislauf eingespeist. Das Gebäude selbst werde mit einer Heizöl-Zentralheizungsanlage beheizt, die den Energiebedarf des Gebäudes zu 100,00% abdecke. Im Bereich des Aufstellraumes des Holzofens sei zudem eine Elektro-Fußbodenheizung mit 5,00 kW verbaut. Zusätzlich werde Warmwasser über fünf Sonnenkollektoren auf dem Dach des Gebäudes sowie bei Bedarf über einen Elektro-Heizstab mit 9,00 kW im Pufferspeicher gewonnen.
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Bei dem gegenständlichen Ofen handele es sich um eine Einzelraumfeuerungsanlage. Die Einordnung als zentrale Heizungsanlage, nicht als Einzelraumfeuerungsanlage, könne bereits deshalb nicht richtig sein, weil eine zentrale Heizungsanlage in der Lage sein müsse, den Wärmebedarf eines Hauses zu 100,00% zu decken sowie im Dauerbetrieb zu laufen. Beides sei nicht der Fall. Ersteres sei bereits dadurch belegt, dass kürzlich die klägerische Zentralheizung für zwei Tage komplett ausgefallen sei. Die Kläger seien daher darauf angewiesen gewesen, den streitgegenständlichen Ofen zu nutzen. Dabei habe der Ofen über die Fläche des Aufstellraumes hinaus keine Wärme erzeugen können, im restlichen Haus sei es kalt geblieben. Nachdem der Ofen ferner im Dauerbetrieb nicht laufen könne, könne – unter Berücksichtigung der Definition der Nennwärmeleistung in § 2 Nr. 10 1. BImSchV, wo auf die höchste von der Feuerungsanlage im Dauerbetrieb nutzbar abgegebene Wärmemenge je Zeiteinheit abgestellt werde – nicht ohne weiteres die theoretische maximale Nennwärmeleistung von 25,00 kW als Gradmesser angesetzt werden. Im Dauerbetrieb könne der Ofen nicht laufen, weil er während Abwesenheit oder Schlafenszeiten nicht beheizt werden könne, ferner, weil das Typenschild ausdrücklich ausweise, dass er hierfür nicht geeignet sei.
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Die klägerische Anlage sei auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VG Regensburg (B.v. 2.10.2015 – RN 5 S 15.1346) und des BayVGH (B.v. 4.12.2015 – 22 CS 15.2390) als Einzelraumfeuerungsanlage anzusehen. So sei die Anlage nachrangig in den Heizkreislauf eingegliedert und klar von einer Zentralheizung abzugrenzen. Der Ofen diene primär der Brauchwassererwärmung, ohnehin dürfe er im Dauerbetrieb nicht verwendet werden, auch tatsächlich sei ein dauerhaftes Betreiben mit Stückholz de facto nicht möglich.
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Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ziele darauf ab, dass entweder der Feuerstättenbescheid des Beklagten oder dessen Auskunft zwingend unrichtig sein müsse. Der Beklagte setze sich mit dem Feuerstättenbescheid in Widerspruch zu seiner vorherigen Auskunft, obwohl er im Vorfeld alle Unterlagen zum Ofen erhalten und deswegen die Möglichkeit gehabt habe, eine ordentliche Prüfung durchzuführen. Der Antrag sei ferner zulässig, da die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auskunft vorgreiflich für ein mögliches späteres Amtshaftungsverfahren sei.
11
Der vorläufige Streitwert sei zu niedrig angesetzt. Maßgeblich müssten die vergeblichen Aufwendungen durch den Kauf des Ofens etc. sein, zu denen es kommen würde, wenn die Kläger den Ofen nicht wie geplant nutzen könnten. Diese betrügen ungefähr 8.000,00 EUR.
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Die Kläger lassen beantragen,
Der Feuerstättenbescheid des Beklagten vom 30.9.2020, Bezirksnummer …Kundennummer … wird bezüglich der Ziffern 5 und 6 aufgehoben.
Hilfsweise wird festgestellt, dass die Auskunft des Kaminkehrermeisters … in seiner E-Mail vom 12.1.2020 fehlerhaft war.
13
Der Beklagte lässt beantragen,
Klageabweisung.
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Bereits am 25.10.2019 habe eine Beratung vor Ort stattgefunden. Damals sei nach der LAI-Tabelle eine Grenze von 15,00 kW bestimmt worden. Auf die möglicherweise genauere Berechnung gemäß LEDA-Rechner sei hingewiesen worden. Ferner seien mit E-Mail vom 13.12.2019 die LAI-Tabelle und der LEDA-Rechner an die Kläger übermittelt worden. In der Anfrage bzgl. der Beratung sei keine konkrete Leistung genannt gewesen, gemäß der übermittelten Bedienungsanleitungen und Leistungserklärungen seien aus Sicht des Beklagten vier Leistungsbereiche zur Auswahl gestanden. Gemäß den vorgelegten Unterlagen würden, wenn keine Messpflicht bestehe, die erforderlichen Grenzwerte eingehalten. Somit habe eine Abnahme befürwortet werden können. Die Einhaltung der Grenzwerte zur Messpflicht sei aber nochmals empfohlen worden.
15
Der Ofen besitze lt. Hersteller eine Gesamtnennwärmeleistung von 25,00 kW, 4,00 kW Raumwärme (Luft) und 21,00 kW Wasserwärme (Heizsystem). Nachdem das Gebäude zu 100% von der Ölheizung mit 21,00 kW Nennwärmeleistung geheizt werden könne, könne nominal auch der wassergeführte Kaminofen die Heizleistung zu 100,00% übernehmen. Damit dürfe bei einem wassergeführten Holzofen mit 25,00 kW eine Einordnung als Einzelraumfeuerstätte auszuschließen sein.
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Bei der ursprünglich nach LAI-Tabelle einzuhaltenden 15,00 kW-Grenze wäre eine Berechnung nach LEDA-Rechner nicht erforderlich gewesen. 15,00 kW seien geplant und besprochen gewesen. Die Aufstellung einer größeren Leistung zur vorrangigen Beheizung von Wohnzimmer und Küche mache wenig Sinn. Erst mit der Erkenntnis am 29.5.2020, dass ein Ofen mit 25,00 kW aufgestellt worden sei, sei eine Berechnung nach DIN EN 12831 (Heizlastberechnung) in Betracht gekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Vorraum als weiterer Aufstellraum nicht vorgesehen gewesen. Die in der klägerischen Berechnung angegebene Raumhöhe von 3,022 m sei aus Sicht des Beklagten eine unzulässige Mittelung von Wohnraum und Flur. Es fehle auch der ordnungsgemäße Nachweis für die verwendete Luftwechselrate von 1,5 pro Stunde, ferner sei der Betriebsfaktor von 4 falsch gewählt. Es sei eine exakte Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 anzustellen, um die maximal zulässige Leistung zu ermitteln. Denn eine Berechnung nach dem vereinfachten Verfahren mittels des LEDA-Rechners setze zwei Räume mit zwei Außenwänden, wärmeabgebenden Bodenflächen und einheitlichen Raumhöhen voraus. Im vorliegenden Fall sollten jedoch drei Räume mit unterschiedlichen Höhen von Flur und Wohnbereichen sowie abweichenden wärmeabgebenden Flächen berücksichtigt werden. Dies sei im vereinfachten Verfahren nicht möglich.
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Grundsätzlich seien Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4,00 kW oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, so zu errichten und zu betreiben, dass die nach Anlage 2 der 1. BImSchV ermittelten Massekonzentrationen die in § 5 Abs. 1 Satz 1 1. BImSchV genannten Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid (vorliegend: 0,02 g Staub/m³ und 0,4 g Kohlenstoffmonoxid/m³) nicht überschreiten. Der Betreiber einer ab dem 22.3.2010 errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage, für die unter anderem in § 5 1. BImSchV Anforderungen festgelegt seien, habe gemäß § 14 Abs. 2 1. BImSchV die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme von einem Schornsteinfeger feststellen zu lassen (= Erstmessung). Die Einhaltung der Grenzwerte aus § 5 Abs. 1 Satz 1 1. BImSchV habe der Betreiber einer Feuerungsanlage, in welcher die in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 8 und 13 1. BImSchV genannten Brennstoffe eingesetzt werden, mit einer Nennwärmeleistung von 4 kW oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, nach § 15 Abs. 1 Satz 1 1. BImSchV ferner einmal in jedem zweiten Kalenderjahr von einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen (= wiederkehrende Messung). Ausgenommen seien von diesen Pflichten nach dem Wortlaut Einzelraumfeuerungsanlagen, welche wiederum in § 2 Nr. 3 1. BImSchV definiert seien, als Feuerungsanlagen, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet würden, sowie Herde mit oder ohne indirekt beheizte Backvorrichtung.
18
Dadurch, dass der Ofen mehr als 4,00 kW leisten könne und das Einspeisen von Heizwasser ins Heizsystem das Beheizen mehrerer Räume ermögliche, gelte gem. 1. BImSchV zunächst eine Messpflicht, die nur ausnahmsweise bei vorrangiger Beheizung des Aufstellraumes nicht greife, wenn es sich um eine Einzelraumfeuerungsanlage handle. Ein Nachweis dieser Ausnahme sei hier aber nicht zu erbringen. Bei einer Leistung des Ofens von insg. 25,00 kW gegenüber den 21,00 kW, die die Ölheizung liefere, stelle sich diese Frage nach Ansicht des Beklagten nicht, alleine die Wasserleistung des Ofens entspreche der Nennwärmeleistung der Ölheizung. Auch eine Zentralbrandfeuerstätte könne ferner dauerhaft betrieben werden, erfordere jedoch eine kurzfristigere Brennstoffgabe. Dass durch den Ofen das Haus nicht beheizt werden könne, sei anzuzweifeln.
19
Mit Schreiben vom 22.7.2021 wies das Gericht die Beteiligten auf eine Entscheidung des BayVGH vom 4.12.2015 (BayVGH, B.v. 4.12.2015 – 22 CS 15.2390) hin, wonach eine Einzelraumfeuerungsanlage vorrangig der Beheizung des Aufstellraumes dienen und in der technischen Ausführung nicht überdimensioniert sein solle. Aus den Herstellerangaben ergebe sich eine Heizleistung des gegenständlichen Ofens von 420,00 m³ bis 600,00 m³. Nach den bisherigen Darlegungen der Kläger unter Berücksichtigung der vorgetragenen Fläche von ca. 60,44 m² und einer Raumhöhe von 3,022 m ergebe sich ein Raumvolumen von ca. 183 ³. Die Erwärmung von Brauchwasser diene wohl nicht der Beheizung des Aufstellraumes.
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In Erwiderung hierauf sowie zu weiteren Punkten führte die Klägerseite ferner die nachfolgenden Punkte aus:
21
Die Entscheidung des BayVGH sei nicht heranzuziehen, nachdem der dortige und der hiesige Fall nicht vergleichbar seien. Es sei ausführlich dargelegt worden, warum hier die Ausnahme einschlägig sei. Zudem sei der Begriff der Überdimensionierung, auf den der BayVGH abstelle, nicht dem Gesetz zu entnehmen, sondern wohl einem Schreiben des zuständigen Staatsministeriums, was aber unzulässig sei. Gesetzliche Voraussetzungen dürften nicht auf diese Art durch die Hintertür verschärft werden. Durch dieses Vorgehen werde gegen den Vorbehalt des Gesetzes verstoßen. Auch sei es allgemein kritisch zu sehen, dass die Auslegung starr an Flächengrößen etc. gekoppelt werde. Dies habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Damit könne ein Ofen, der im Verhältnis zur Fläche vielleicht eine sehr große Heizleistung habe, nicht von vornherein unzulässig sein. Der BayVGH und das Ministerium überdehnten mit ihren Auslegungen den Gesetzeswortlaut, was abzulehnen sei.
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Der Beklagte setze sich zudem zu zahlreichen EU-Vorschriften in Widerspruch. Der Ofen trage eine EUweit gültige Zertifizierung. So habe der Beklagte bspw. nicht dargelegt, dass der Ofen nicht der VO (EU) 2015/1186 (Delegierte Verordnung der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der RL 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten) sowie der VO (EU) 2015/1185 (Verordnung der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der RL 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten) und der Richtlinie (EG) 2009/123 (Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte) entspreche, was er aber tue. In diesen Rechtsakten würden weder ein Abgeben von Wärme auf angrenzende Räume geregelt noch eine Beschränkung von kW-Zahlen o.Ä. Vielmehr erfülle der Ofen alle in diesen Rechtsakten genannten Voraussetzungen. Diese Rechtsakte gingen aber dem nationalen Recht vor.
23
Ferner setze sich der Beklagte auch zu bestandskräftig gewordenen Ausführungen im Feuerstättenbescheid und im Kehrbuch in Widerspruch, die nahelegten, dass er selbst vom Vorliegen einer Einzelraumfeuerungsanlage ausgegangen sei.
24
Bzgl. der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten im hiesigen Verfahren sowie im Verfahren RN 5 K 21.1448 verwiesen, ferner auf die in beiden Verfahren vorgelegten Behördenakten.

Entscheidungsgründe

25
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO), weil die Beteiligten mit Schreiben vom 12.2.2024 und 8.5.2024 auf die mündliche Verhandlung verzichtet haben.
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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist im Hauptantrag zulässig, aber unbegründet, nachdem der Bescheid im Hinblick auf die angegriffenen Ziffern 5 und 6, in denen die Emissionsmessung für feste Brennstoffe nach §§ 14, 15 1. BImSchV angeordnet wurde, nicht rechtswidrig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Hilfsantrag, über den aufgrund der Unbegründetheit des Hauptantrags ebenfalls zu entscheiden war, ist unzulässig.
A.
27
Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet.
28
Rechtsgrundlage der Ziffern 5 und 6 des Bescheides sind § 14a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SchfHwG i.V.m. §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 1 1. BImSchV. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchfHwG hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gegenüber den Eigentümern einen Feuerstättenbescheid zu erlassen. Dieser hat u.a. die Schornsteinfegerarbeiten, die nach einer auf Grund des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) für kleine und mittlere Feuerungsanlagen erlassenen Rechtsverordnung durchzuführen sind, zu regeln. Bei der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) handelt es sich um eine solche Verordnung. Nach § 14 Abs. 2 1. BImSchV haben Betreiber einer ab dem 22.3.2010 errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage, für die in § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1, 3 bis 7, § 5, § 6 Abs. 1 oder 2 oder in den §§ 7 bis 10 Anforderungen festgelegt sind, die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger feststellen zu lassen. Nach § 15 Abs. 1 1. BImSchV haben die Betreiber einer Feuerungsanlage für den Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 und 13 genannten Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, die Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 Satz 1 ab den in diesen Vorschriften genannten Zeitpunkten einmal in jedem zweiten Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen, wobei im Rahmen dieser Überwachung die Einhaltung der Anforderungen an die Brennstoffe nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 und 3 überprüfen zu lassen sind. Zurecht hat der Beklagte auf diesen Rechtsgrundlagen die entsprechenden Messungen in den Ziffern 5 und 6 angeordnet.
I.
29
Es liegt zunächst kein durchgreifender formeller Fehler vor. Die Kläger rügen eine unzureichende Begründung nach Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG. Im Rahmen des Feuerstättenbescheides sei überhaupt nicht dargelegt, wie der Beklagte zu der Erkenntnis komme, es handele sich nicht um eine Einzelraumfeuerungsanlage, sondern um eine zentrale Heizungsanlage. Selbst wenn es sich beim Feuerstättenbescheid aber um einen begründungsbedürftigen Verwaltungsakt handeln sollte, vgl. Art. 39 Abs. 2 BayVwVfG – dies kann hier offen bleiben – wäre eine dann in unzulässiger Weise unterlassene Begründung hier durch den umfangreichen Vortrag des Beklagten im Gerichtsverfahren nachträglich gegeben worden i.S.v. Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG und ein etwaiger Mangel mithin geheilt. Auch ansonsten sind keine formellen Fehler ersichtlich, insbesondere auch nicht im Hinblick auf § 14a SchfHwG.
II.
30
Der Beklagte hat auch zurecht eine einmalige Messpflicht nach § 14 Abs. 2 1. BImSchV angenommen.
31
1. Es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Ofen um eine nach dem 22.3.2010 errichtete Feuerungsanlage, für die u.a. in § 5 1. BImSchV Anforderungen festgelegt sind. Nach der letztgenannten Vorschrift sind Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4,00 kW oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, so zu errichten und zu betreiben, dass die nach Anlage 2 ermittelten Massenkonzentrationen die in § 5 Abs. 1 1. BImSchV genannten Grenzwerte nicht überschreiten. Es handelt sich bei dem Aquaflam 25, der u.a. mit Holz beheizt wird, um eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe (vgl. § 3 Abs. 1 1. BImSchV). Der Aquaflam 25 hat eine Nennwärmeleistung (vgl. § 2 Nr. 10 1. BImSchV) von 25,00 kW, mithin eine Nennwärmeleistung, die deutlich über den in § 5 Abs. 1 1. BImSchV genannten Leistung von 4,00 kW liegt. Schließlich handelt es sich beim Aquaflam 25 auch nicht um eine Einzelraumfeuerungsanlage i.S.v. § 2 Nr. 3 1. BImSchV.
32
Danach ist eine Einzelraumfeuerungsanlage eine Feuerungsanlage, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet wird, ferner fallen darunter Herde mit oder ohne indirekt beheizte Backvorrichtung (vgl. § 2 Nr. 3 1. BImSchV).
33
Der gegenständliche Ofen hat keine Backvorrichtung, sodass nur die erste Alternative in Betracht kommt, wonach eine Einzelraumfeuerungsanlage eine Feuerungsanlage ist, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet wird.
34
Diese Definition ist einer uneingeschränkten gerichtlichen Auslegung zugänglich, die hier vorzunehmen ist. Keine rechtliche Bindung entfalten, insoweit ist der Klägerseite rechtzugeben, die LAI-Auslegungshinweise, der LEDA-Rechner oder vergleichbare Schriften, die in erster Linie Laien und Vollzugsbehörden die korrekte Anwendung der Vorschriften erleichtern sollen, wenngleich diese im Rahmen der Auslegung des Gesetzes, wie auch sonstige Erkenntnisquellen, im gerichtlichen Ermessen natürlich herangezogen werden können.
35
Nach Einschätzung des Gerichts ist der gegenständliche Ofen keine Feuerungsanlage, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet wird. Zur Auslegung einer Vorschrift sind u.a. der Wortlaut, der hier keiner großen Erörterung bedarf, sowie der gesetzgeberische Wille heranzuziehen. Nach der Gesetzesbegründung wird eine Einzelraumfeuerungsanlage im Gegensatz zu Zentralheizungskesseln in erster Linie zur Beheizung des Aufstellraumes betrieben, kann aber auch angrenzende Räume mit beheizen, wobei sich die Nennwärmeleistung der Einzelraumfeuerungsanlage am Wärmebedarf des Aufstellraumes orientieren muss (vgl. BR-Dr. 712/09, S. 53). Dieser Begründung lässt sich – wie auch dem Wortlaut – entnehmen, dass eine Einzelraumfeuerungsanlage hauptsächlich der Beheizung des Aufstellraumes dienen muss und die Beheizung weiterer Räume allenfalls Nebenzweck sein darf. Die vorrangige, zentrale Aufgabe der Einzelraumfeuerungsanlage muss das Beheizen des Raumes sein, in dem sie aufgestellt ist (vgl. auch BayVGH, B. v. 4.12.2015 – 22 CS 15.2390 – BeckRS 2015, 56391, Rn. 13). Dabei liegt eine Einzelraumfeuerungsanlage nicht schon dann vor, wenn es sich nicht um eine Zentralheizung handelt, zumal es üblich ist, dass in einem Wohnhaus diverse Heizquellen (bspw. ein Kachelofen, eine Gasheizung und eine Fußbodenheizung) zusammenwirken. Um in den Genuss der Privilegierung der Einzelraumfeuerungsanlage zu kommen muss die Feuerungsanlage nicht nur keine Zentralheizung sein oder zu klein sein, das Gebäude alleine zu beheizen, sondern auch positiv als eine den obigen Anforderungen entsprechende Einzelraumfeuerungsanlage einzuordnen sein. Das eine Heizung nicht genügend Leistung erbringt, um das ganze Haus zu beheizen, reicht noch nicht aus, um sie als Einzelraumfeuerungsanlage einzuordnen (BayVGH, B. v. 4.12.2015 – 22 CS 15.2390 – BeckRS 2015, 56391, Rn. 13). Bereits unter diesen Voraussetzungen handelt es sich nach Ansicht des Gerichts eindeutig nicht um eine Einzelraumfeuerungsanlage.
36
Die gegenständliche Anlage dient offensichtlich nicht vorrangig der Beheizung des Aufstellraumes und zwar unabhängig davon, ob Küche und Flur im Sinne eines Verbundraumes zum eigentlichen Aufstellraum – dem Wohnzimmer – hinzugerechnet werden (können) oder nicht. Selbst wenn man von einem Verbundraum aus all diesen Räumen ausgeht, so ist der Ofen zu leistungsstark, um als Einzelraumfeuerungsanlage angesehen werden zu können.
37
Nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Kläger hat das Wohnzimmer eine Größe von 32,05 m², die Küche eine Größe von 19,09 m² und der Vorraum eine Größe von 9,29 m², was einer Gesamtfläche von 60,43 m² entspricht. Legt man ferner die von den Kläger in einer Berechnung angegebene Raumhöhe von 3,022 m – bei der es sich nach der unwidersprochen gebliebenen und naheliegenden Einschätzung des Beklagten um eine gemittelte Raumhöhe der drei genannten Räume handeln dürfte – zugrunde und geht man davon aus, dass eine solche Mittelung der Raumhöhen zulässig ist, so ergibt sich ein zu beheizendes Raumvolumen von 182,62 m³. Der gegenständliche Aquaflam 25 hat hingegen nach Herstellerangaben ein beheizbares Raumvolumen von 420,00 m³ bis 600,00 m³ (vgl. https://www.aquaflam.cz/kaminoefen-aquaflam-25/?lang=de, aufgerufen am 27.5.2024, 14:29 Uhr). Schon vor diesem Hintergrund dürfte es nach Ansicht des Gerichts ausgeschlossen sein, dass der Ofen v o r r a n g i g, nur hierauf kommt es nach dem Gesetzeswortlaut an, der Beheizung des Aufstellraumes dient (vgl. bzgl. der Argumentation BayVGH, B. v. 4.12.2015 – 22 CS 15.2390 – BeckRS 2015, 56391, Rn. 15). Um bei einer zu beheizenden Fläche von 60,43 m² auf ein Raumvolumen von 420,00 m² zu kommen müsste der Raum eine Höhe von 6,95 m haben (420,00 m³ / 60,43 m²).
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Verdeutlicht wird dies auch durch die Werbeausführungen auf der Website des Kaminshops www.kamdi24.de, welcher den Aquaflam 25 vertreibt und mit welchem die Klägerseite bzgl. einer etwaigen Leistungsreduzierung in Kontakt getreten ist. Auf der Homepage dieses Shops heißt es:
„Mit seinen 25,1 kW Nennleistung ist er spielend in der Lage, einen Raum von insgesamt 600 m³ zu beheizen. Der Kaminofen besitzt eine 36-Liter-Wassertasche für den Anschluss an Ihre Zentralheizung und sorgt damit am Aufstellort sowie im ganzen Haus für angenehme Wärme.“ (vgl. https://www.kamdi24.de/aquaflam-25-basic-wasserfuehrender-kaminofen-black.html, abgerufen am 27.5.2024, 15:54 Uhr).
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Diese Ausführungen unterstreichen, dass der Kaminofen nicht vorrangig der Beheizung des Aufstellraumes dient.
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Gegen eine Einordnung als Einzelraumfeuerungsanlage spricht zudem die Tatsache, dass der gegenständliche Ofen eine Nennwärmeleistung von 25,00 kW hat, während die Ölheizung der Kläger, die in erster Linie der Beheizung des Hauses dient, eine Nennwärmeleistung von 21,00 kW hat. Auch dies ist ein starkes Indiz dafür, dass der Ofen nicht vorrangig der Beheizung des Aufstellraumes dient.
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Dagegen spricht schließlich die Tatsache, dass die vom Ofen generierte Nennleistung von 25,00 kW zu 21,00 kW, d.h. zu 84,00%, ins Wasser, nicht unmittelbar in den Aufstellraum, abgegeben wird (vgl. https://www.aquaflam.cz/kaminoefen-aquaflam-25/?lang=de, aufgerufen am 27.5.2024, 14:29 Uhr). Mit anderen Worten wird die Leistung des Ofens nur zu maximal 16,00% zur Beheizung des Aufstellraumes genutzt. Dies ist wiederum ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Ofen nicht vorrangig der Beheizung des Aufstellraumes dient.
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Angesichts der dargestellten Erwägungen kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem gegenständlichen Ofen eindeutig nicht um eine Einzelraumfeuerungsanlage handelt.
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Auf die Anwendbarkeit der LAI-Auslegungshinweise etc. sowie die damit zusammenhängenden Fragen kommt es damit nicht mehr an. Auch eine weitergehende Beweiserhebung, bspw. in Form einer Heizlastberechnung durch einen Sachverständigen, war vor dem Hintergrund der Eindeutigkeit dieser Tatsachenlage von Amts wegen nicht angezeigt.
44
Hinzu kommt, ohne dass es in Anbetracht der bisherigen Ausführungen darauf noch entscheidungserheblich ankäme, dass das Gericht auch Zweifel daran hat, dass das bloße Aushängen von Türen und verblenden von Türstöcken mit Aluminium bereits eine derart massive bauliche Veränderung darstellt, dass von einem Verbundraum auszugehen ist der als einheitlicher Aufstellraum i.S.v. § 2 Nr. 3 1. BImSchV anzusehen ist. Der BayVGH hat hierzu ausgeführt, dass die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen, hier die Tatbestandsvoraussetzung des „Aufstellraumes“, nicht von derart banalen Maßnahmen wie dem Ein- und Aushängen von Türen abhängen dürfen (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2015 – 22 CS 15.2390 – BeckRS 2015, 56391, Rn. 17). Ob es in Abgrenzung dazu dann als ausreichend angesehen werden kann, dass die Türen ausgehängt werden und der Türstock verblendet wird, schätzt das Gericht als offen ein. Auch diese bauliche Veränderung scheint mit einfachen Mitteln reversibel zu sein. Ginge man davon aus, dass die von Seiten der Kläger vorgenommenen baulichen Veränderungen nicht erheblich genug sind, um von einem einheitlichen Aufstellraum auszugehen, so hätte dies zur Folge, dass der Aufstellraum nur das Wohnzimmer mit einer Fläche von 32,05 m² wäre und damit bei einer angenommenen Raumhöhe von 2,40 m (vgl. Art. 45 Abs. 1 BayBO) ein Raumvolumen von 76,92 m³ zu betrachten wäre. In diesem Fall läge noch deutlich eindeutiger keine Einzelraumfeuerungsanlage vor. Um bei dieser Fläche ein Raumvolumen von 420,00 m³ zu erreichen wäre gar eine Deckenhöhe von 13,10 m erforderlich (420,00 m³ / 32,05 m²).
45
Schließlich entfällt die Messpflicht auch nicht nach § 14 Abs. 3 1. BImSchV, nachdem keiner der dort genannten Tatbestände erfüllt ist. Nach alledem wurde die Messpflicht nach § 14 Abs. 2 1. BImSchV zurecht angeordnet.
III.
46
Es wurde auch zurecht eine Messpflicht nach § 15 Abs. 1 1. BImSchV angenommen. Es handelt sich beim Aquaflam 25 um eine Feuerungsanlage für den Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nrn. 1-8 und 13 1. BImSchV genannten Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4,00 kW oder mehr, ferner handelt es sich beim Aquaflam 25 nicht um eine Einzelraumfeuerungsanlage (s.o.). Schließlich ist auch keiner der Tatbestände des § 15 Abs. 4 1. BImSchV einschlägig, der die Messpflicht entfallen lassen würde. Daher ist auch die wiederkehrende Überwachung nach § 15 Abs. 1 1. BImSchV zurecht angeordnet worden.
IV.
47
Auch die weiteren klägerseits angeführten Punkte haben keine Rechtswidrigkeit der Ziffern 5 und 6 zur Folge.
48
Soweit die Kläger ihre Klage mit einer unzureichenden bzw. falschen Beratung durch den Beklagten begründen, so spielt eine solche im Hinblick auf die gerichtliche Auslegung des Begriffs der „Einzelraumfeuerungsanlage“ keine Rolle. Soweit die Klägerseite der Ansicht ist, dass hier Beklagtenseits eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt, so wäre dies ggf. auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Für die öffentlich-rechtliche bzw. konkret sicherheitsrechtliche Fragestellung, ob es sich hier um eine Einzelraumfeuerungsanlage handelt, spielt dies keine Rolle.
49
Soweit die Klägerseite zahlreiche europarechtliche Vorschriften heranzieht, so hat nach Ansicht des Gerichts keine der genannten Vorschriften, die sich u.a. mit der Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten sowie der umweltgerechten Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte befassen, Einfluss auf die hier maßgebliche Rechtsfragen, ob es sich um eine Einzelraumfeuerungsanlage handelt und ob und in welchen Zeiträumen Messungen durchzuführen sind.
50
Auch dem übrigen klägerischen Vortrag lassen sich keine durchgreifenden Argumente für eine andere Einordnung der gegenständlichen Anlage entnehmen.
B.
51
Der Hilfsantrag ist unzulässig.
52
Die Kläger begehren hilfsweise die Feststellung, dass die Auskunft des Beklagten in seiner E-Mail vom 12.1.2020 fehlerhaft war. Diese nach dem Wortlaut eindeutig als Feststellungsklage zu verstehende Klage ist in Ermangelung eines Feststellungsinteresses sowie mangels Statthaftigkeit unzulässig, § 43 Abs. 1 VwGO. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
53
Die Klägerseite kann kein Feststellungsinteresse für sich in Anspruch nehmen. Nach allgemeiner Meinung ist als Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen (stRspr, BVerwG, B. v. 20.12.2017 – 6 B 14.17 – BeckRS 2017, 139793, Rn. 13 m.w.N.), wobei sich hier in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet haben, wie die Wiederholungsgefahr, das Rehabilitierungsinteresse und die präjudizielle Bedeutung für einen Amtshaftungsprozess, wenn Erledigung nach Klageerhebung eingetreten ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 43 Rn. 34). Als berechtigtes Interesse kommt hier nach Klägervortrag sowie Aktenlage allenfalls ein im Raum stehender Amtshaftungsprozess in Betracht. Nachdem hier aber kein Fall der Erledigung nach Klagerhebung vorliegt, wäre bzgl. eines etwaigen Schadensersatzes unmittelbar eine Leistungsklage vor dem zuständigen Zivilgericht zu erheben. Zudem gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerseite tatsächlich irgendwelche konkreten Schritte bzgl. eines solchen Prozesses unternommen hat. Nachdem es auch für das Vorliegen der Voraussetzungen anderer Fallgruppen keine Anhaltspunkte gibt und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die die ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung begründen würden, ist die Feststellungsklage unzulässig.
54
Ferner handelt es sich bei der Frage, ob die Auskunft des Beklagten falsch war, auch nicht um ein feststellbares Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO. Ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO umfasst die rechtlichen Beziehungen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (stRspr, vgl. BVerwG, U. v. 28.1.2010 – 8 C 19/09 – BeckRS 2010, 48673, Rn. 24, m.w.N.). Die bloße Tatsachenfrage, ob die Beratung durch den Beklagten „falsch“ war, oder nicht, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Auch aus diesem Grund ist die Feststellungsklage unzulässig.
C.
55
Auch die Zulassung der Sprungrevision war hier – von Amts wegen – nicht angezeigt. Ein entsprechender Antrag vor Erlass des Urteils ist nur als Anregung zu werten (vgl. Berlit in BeckOK VwGO, 69. Edition, Stand 1.4.2024, § 134 VwGO Rn. 14). Das Gericht sieht hier aber keinen Anlass, die Sprungrevision zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 134 Abs. 2 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nrn. 1, 2 VwGO nicht vorliegen. Weder hat die hiesige Rechtssache nach Ansicht des Gerichts grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weicht dieses Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
56
Schließlich hält das Gericht auch die klägerseits angeregte Vorlage des Verfahrens an den EuGH nicht für geboten, nachdem weder die klägerseits konkret angesprochenen europarechtlichen Vorschriften (vgl. hierzu oben) noch sonstige europarechtliche Regelungen nach Ansicht des Gerichts hier in einer Weise betroffen sind, die eine Vorlage nach Art. 267 AEUV erfordern würde. Ferner steht die Vorlage an den EuGH durch ein Gericht, welches kein letztinstanzliches Gericht ist, gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV im Ermessen des Gerichts und kann von den Beteiligten nicht erzwungen werden; ein derartiger Antrag ist wiederum nur als Anregung zu verstehen (vgl. Wegener in Caliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 267 AEUV Rn. 22).
57
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.