Titel:
Ermessensausübung bei nachgeholter Mitwirkung in de Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit
Normenkette:
SGB I § 60, § 66, § 67
Leitsätze:
1. Wird nach einem Versagungsbescheid die bisher fehlende Mitwirkung nachgeholt, entscheidet er Sozialhilfeträger über die rückwirkende Erbringung von Sozialhilfe im Ermessenswege. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wird die fehlende Mitwirkung nach einem Versagungsbescheid nachgeholt, ist bei der Ermessensentscheidung über die rückwirkende Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigen, dass Sozialhilfe den Zweck hat, eine aktuelle Notlage zu beheben und nicht nachträglich einen nicht realisierten Bedarf finanziell zu entschädigen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Sozialhilfe, Versagungsbescheid, fehlende Mitwirkung, Ermessensentscheidung, aktuelle Notlage
Fundstelle:
BeckRS 2024, 32206
Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2023 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die nachträgliche Erbringung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß § 67 SGB I nach vorhergehender Versagung.
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Der am 1934 geborene Kläger ist alleinstehend. Er stellte seinen ersten erfolglosen Antrag auf Sozialhilfe an den Beklagten im Jahr 2005.
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Am 29.12.2015 stellt der Kläger einen erneuten Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung an den Beklagten. Der Kläger bezieht eine gesetzliche Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung (Zahlbetrag etwa 20,- Euro monatlich) und eine weitere Altersrente aus der Schweiz (Zahlbetrag etwa 180,- Euro monatlich). Über die deutsche Altersrente ist auch die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung des Klägers abgedeckt. Der Kläger ist Eigentümer eines Reihenmittelhauses, dass er alleine bewohnt. Er gab an, seit Jahren kein Girokonto mehr zu haben. Er habe auch keinen Wasseranschluss mehr. Vor 15 Jahren sei die Gasheizung außer Betrieb genommen worden. Er habe einen Holzofen, den er mit gesammeltem Holz betreibe. Auf dem Reihenhaus würden noch Schulden und Zinsen lasten; konkrete Angaben dazu machte er trotz Nachfrage des Beklagten nicht. Er teilte lediglich mit, dass die Schuldzinsen von Dritten bezahlt werden würden.
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Mit Bescheid vom 16.05.2017 wurde die beantragte Leistung wegen mangelnder Mitwirkung gemäß § 66 SGB I versagt. Ein Eilverfahren blieb sowohl beim Sozialgericht (S 22 SO 343/18 ER) als auch beim Landessozialgericht (L 8 SO 166/18 B ER) erfolglos. Der Widerspruch gegen den Versagungsbescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2020 als unbegründet zurückgewiesen. Die Klage zum Sozialgericht München (S 48 SO 115/20; Gerichtsbescheid vom 30.06.2022) und die Berufung zum Landessozialgericht (L 8 SO 199 aus 22, Urteil vom 14.12.2022) blieben erfolglos. Das Ergebnis einer Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG ist hier nicht bekannt.
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Im Klageverfahren S 48 SO 150/20 kam es am 24.03.2021 zu einem Erörterungstermin. In diesem Termin erklärte der Kläger, den sogenannten Erstellungsbescheid 1971 für das Reihenhaus vorzulegen zu wollen und aktuelle Bescheinigungen zum Müllgebühr und Grundsteuer. Die anschließend von Kläger im August 2021 übermittelten Unterlagen enthielten eine Angabe zur Wohnfläche von brutto 104,31 qm für das Reihenhaus, Grundsteuern von 146,72 Euro im Jahr 2021 und Abfallgebühren von 184,60 Euro im Jahr 2021. Ab September 2021 fragte der Beklagte mehrmals wegen einem Hausbesuch Reihenhaus beim Kläger an. Der Kläger lehnte dies zunächst grundsätzlich ab, dann mit Hinweis auf ungeeignete Terminvorschläge. Am 03.06.2022 kam es dann doch zum Hausbesuch. Dabei wurde festgestellt, dass es sich bei dem Eigenheim des Klägers um ein Reihenmittelhaus in schlechtem Zustand, ohne Wasseranschluss, Toilettenspülung mit gesammeltem Wasser aus der Badewanne, Feuchtigkeitsschäden im Dachgeschoss, unterbrochener Gasheizung, einem Holzofen im Keller, alten Möbeln und ohne Fernseher, handelt.
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Am 03.08.2022 stellte der Kläger einen neuen Sozialhilfeantrag. Der Beklagte forderte erneut Unterlagen an. Eine Entscheidung hierzu ist noch nicht ergangen.
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Mit Bescheid vom 05.12.2022 lehnte der Beklagte die nachträgliche Erbringung von Leistungen der Grundsicherung ab 01.12.2015 aufgrund nachgeholter Mitwirkung gemäß § 67 SGB I unter Bezugnahme auf den Versagungsbescheid vom 16.05.2017 ab. Die Mitwirkung sei nach dem Erörterungstermin vom 24.03.2021 nachgeholt worden. Die Entscheidung steht im Ermessen der Behörde. Zu beachten sei, dass bis zur Nachholung der Mitwirkung mehrere Jahre vergangen seien, ohne dass der Kläger zur Bestreitung des Lebensunterhalts Sozialleistungen erhalten habe. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt anderweitig habe decken können. Außerdem gelte im Bereich der Sozialhilfe der Grundsatz, dass nur ein gegenwärtiger Bedarf zu decken sei (Gegenwärtigkeitsprinzip) und Sozialhilfeleistungen für einen zurückliegenden Zeitraum nur dann erbracht werden müssten, wenn die Notlage noch fortbestehe. Der Kläger habe seine Notlage bzw. seine Hilfebedürftigkeit eigenständig bewältigen können, sodass keine Unterstützung durch Sozialleistungen notwendig gewesen sei und ist. Es entspreche deshalb dem sachgerechten Ermessen, die Nachgewährung gemäß § 67 SGB I abzulehnen. Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2023 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
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Der Kläger hat zwischen dem 13.05.2023 (Samstag) und dem 15.05.2023 (Montag) Klage zum Sozialgericht München erhoben. Er habe keinen Antrag auf nachträgliche Leistungen gestellt. Seinen ersten Antrag auf Sozialhilfe habe er bereits 2005 gestellt. Der Versagungsbescheid vom 16.05.2017 sei noch nicht bestandskräftig. Das Ermessen sei fehlerhaft ausgeübt worden. Der Kläger übermittelte einen Bruchteil eines Grundbuchauszugs, wonach das Reihenhaus auf einem Grundstück von 246 qm Fläche steht. Dem Kläger wurde mehrfach Akteneinsicht angeboten; er hat am 21.02.2024 nachweislich Akteneinsicht genommen.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 05.12.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.05.2023 zu verurteilen, dem Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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Die Beklagte wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass er den maßgeblichen Zeitpunkt der Nachholung der Mitwirkung in dem Hausbesuch vom Juni 2022 sehe, weil die gesamte Zeit über die Frage des Vermögens wegen dem Reihenhaus im Vordergrund gestanden habe.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der strittige Bescheid entspricht dem Gesetz und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
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Das Gericht durfte trotz Abwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil der Kläger keinen erheblichen Grund für eine Terminsverlegung hatte bzw. gesundheitliche Gründe nicht glaubhaft gemacht hat, § 202 Satz 1 SGG, § 227 Abs. 1 ZPO. In der Ladung war auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Entscheidung auch bei Ausbleiben des Klägers hingewiesen worden.
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1. Streitgegenstand der Klage ist die Ablehnung der nachträglichen Erbringung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Nachholung der Mitwirkung im Anschluss an den Versagungsbescheid vom 16.05.2017 durch den Bescheid vom 05.12.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.05.2023. Streitgegenstand kann deshalb nur die Zeit sein, die auch vom Versagungsbescheid geregelt wurde, mithin die Zeit ab 01.12.2015, nicht etwa die Zeit ab 2005.
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Das Regelungssystem der §§ 66, 67 SGB I stellt sich wie folgt dar: Zunächst kommt es zu einem Versagungsbescheid nach § 66 SGB I wegen mangelnder Mitwirkung. Sofern die Mitwirkung bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (Bescheid oder Widerspruchsbescheid) nachgeholt wird, entfällt die Grundlage der Versagung. Sofern die Mitwirkung nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zum Versagungsbescheid nachgeholt wird und die Leistungsvoraussetzungen nunmehr vorliegen, wird eine Ermessensentscheidung nach § 67 SGB I eröffnet. Diese ist begrenzt auf den Zeitraum, ab dem Beginn der Versagung (hier 01.12.2015) bis zur tatsächlichen Nachholung der Mitwirkung. Auf diesen Endzeitpunkt hat sich der strittige Bescheid nicht konkret festgelegt, er erklärt nur, dass die Mitwirkung nach dem Erörterungstermin vom 24.03.2021 nachgeholt worden sei. Als Zeitpunkt gekommen zwei Ereignisse in Betracht, einmal die Übermittlung der schriftlichen Unterlagen (Erstellungsbescheid, Grundsteuer und Abfallgebühren) durch den Kläger im August 2021 oder die Ermöglichung des Hausbesuchs am 03.06.2022. Der Beklagte hat sich auf den zweiten Zeitpunkt festgelegt. Dies ist überzeugend, weil das Reihenhaus tatsächlich im Mittelpunkt der Fragen zur Hilfebedürftigkeit und damit der Mitwirkung des Klägers stand. Der streitige Zeitraum umfasst daher die Zeit von 01.12.2015 bis einschließlich 03.06.2022.
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Weil es sich bei der Entscheidung nach § 67 SGB I um eine Ermessensentscheidung der Behörde handelt, ist grundsätzlich nur eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, gerichtet auf eine erneute Entscheidung der Behörde nach Aufhebung des strittigen Bescheids statthaft, § 131 Abs. 3 SGG. Eine Anfechtungs- und Leistungsklage wäre allenfalls dann statthaft, wenn das Ermessen der Behörde zugunsten des Klägers auf null reduziert wäre – für eine derartige Situation spricht hier nichts. Statthaft ist hier deshalb nur die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (Meyer-Ladewig u.a., SGG, 14. Auflage 2023, § 54 Rn. 28d, 29).
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2. Die Klage ist abzuweisen, weil der strittige Bescheid dem Gesetz entspricht. Es liegen die Tatbestandsvoraussetzungen von § 67 SGB I vor und es liegt kein Ermessensfehler vor.
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Der strittige Bescheid baut auf einem vorhergehenden Versagungsbescheid nach § 66 SGB I auf, dem Bescheid vom 16.05.2017. Nach wohl herrschender Meinung kommt es nicht darauf an, ob dieser Versagungsbescheid bestandskräftig ist (vgl. Beck-OK, SGB I, § 67 Rn. 6; Hauck-Noftz, SGB I, § 67 Rn. 7; a.A. Juris-PK, SGB I, § 67 Rn. 13). Deshalb kann hier offenbleiben, was aus der Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG wurde oder wird.
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Für eine Entscheidung nach § 67 SGB I ist ein Antrag des Bürgers nicht erforderlich. Die Behörde entscheidet von Amts wegen (Juris-PK, SGB I, § 67 Rn. 31), sofern man die Nachholung nicht schon als konkludenten Antrag auf nachträgliche Leistungserbringung verstehen kann.
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Die Mitwirkung wurde vom Kläger nachgeholt. Dabei ist nicht zwingend auf die konkrete Anforderung von Mitwirkungshandlungen vor dem Versagungsbescheid abzustellen. Dies waren im Anforderungsschreiben vom 14.03.2017 eine Übermittlung eines Grundbuchauszugs zum Reihenhaus und von aktuellen Rentenbescheiden. Wenn sich der Sachverhalt anderweitig geklärt hat, hier durch Übermittlung des Erstellungsbescheids zum Reihenhaus und vor allem durch den Hausbesuch, dann genügt dies (Juris-PK, SGB I, § 67 Rn 17). Die Mitwirkungshandlungen sind kein Selbstzweck, sie dienen der Aufklärung des Sachverhalts.
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Der Beklagte hat das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen der Grundsicherung nach § 41 SGB XII zu Recht bejaht. Der Kläger erfüllt die Leistungsvoraussetzungen, er ist insbesondere hilfebedürftig. Er verfügt nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen gemäß § 43 SGB XII, um seinen Lebensbedarf zu decken. Fraglich war vor allem, ob das Eigenheim die Voraussetzungen für Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erfüllt. Die Wohnfläche ist für eine Einzelperson mit rund 104 qm zu groß. Im Gegensatz zu § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II a. F. kommt es nicht nur auf die angemessene Größe an (im SGB II bis zum Bürgergeld nach der Rechtsprechung des BSG bei einem Haus und einer Einzelperson bis zu 90 qm Wohnfläche), sondern es geht bei § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII um eine Gesamtabwägung der Faktoren Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes. Der Zustand des Reihenmittelhauses ist schlecht. Es gibt bauliche Mängel (Dachgeschoß, seit Jahren ungenutzte Versorgungsleitungen), Reparaturstau, fehlende Wasser- und Gasversorgung und einen verwilderten Garten. Das Grundstück selbst ist mit 246 qm nicht groß. Die Angemessenheit des Wertes bezieht sich auch auf die Region, nicht nur auf den konkreten Wert eines Grundstücks; sonst könnten Antragsteller in und um München niemals Sozialhilfeleistungen bekommen, weil jedes Grundstück hier einen relativ hohen Wert hat. Wenn das Reihenhaus in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt werden würde, könnte sich die Beurteilung zur Angemessenheit ändern.
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An Einkommen verfügt der Kläger nur über die deutsche Rente von etwa 20,- Euro Zahlbetrag und die schweizer Rente mit einem Zahlbetrag von etwa 185,- Euro. Damit liegt das laufende Einkommen augenscheinlich unter dem Regelbedarf für Alleinstehende.
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Undurchsichtig und klärungsbedürftig für die Frage, wie hoch der Bedarf an Unterkunftskosten nach § 42a SGB XII ist, sind die Betriebskosten für das Reihenhaus und die Zinsen für die auf dem Haus lastenden Schulden und dabei insbesondere die Frage, wer aus welchem Grund dem Kläger diese Zinsen und angesichts dessen geringem laufenden Einkommen eventuell auch die Betriebskosten abnimmt. Weil aber schon der Regelbedarf über dem laufenden Renteneinkommen liegt, beseitigen diese Fragen nicht die grundsätzliche Hilfebedürftigkeit.
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Es liegen keine Ermessensfehler vor. Der Beklagte hat sein Ermessen erkannt und sachgerecht ausgeübt. Für die nachträgliche Erbringung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 67 SGB I hat er zu Recht auf folgende Kriterien abgestellt: Sozialhilfe hat den Zweck, eine aktuelle Notlage zu beheben und nicht nachträglich einen nicht realisierten Bedarf finanziell zu entschädigen. Deshalb war es wesentlich und sprach gegen eine Leistungserbringung, dass der Kläger seine Mitwirkung erst nach etlichen Jahren nachholte. In diesen Jahren hatte er mit seinem laufenden Einkommen, den beiden Renten, und der Hilfe Dritter (Schuldzinsen für das Eigenheim) seinen Bedarf gedeckt. Die Formulierung im strittigen Bescheid „ohne Bezug von Sozialleistungen“ ist als ohne Bezug von „sonstigen“ Sozialleistungen – außer den beiden Rentenzahlungen, die im Beschied ausdrücklich erwähnt wurden – zu verstehen. Anhaltspunkte für einen noch realisierbaren Nachholbedarf in Form von Schulden, insbesondere auch für das Reihenhaus, gab es nicht. Deshalb war auch die Ermessenserwägung richtig, dass der Kläger seine Hilfebedürftigkeit eigenständig bewältigt hat. Die Entscheidung, keine Leistungen, also auch nicht teilweise, zu erbringen, ist vom Gesetz eröffnet, weil § 67 SGB I nicht eine ganze oder teilweise Leistungserbringung vorschreibt, sondern es der Behörde durch das „kann“ ermöglicht, die Leistungen ganz, teilweise oder gar nicht zu erbringen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.