Titel:
Erfolgreiche Anfechtung einer Personalratswahl – Zulassung eines mangelhaften Wahlvorschlags und Nichtzulassung eines geheilten Wahlvorschlags
Normenketten:
BayPVG Art. 25 Abs. 1
WO-BayPVG § 8 Abs. 4 S. 2, § 10 Abs. 5 S. 1 lit. a, lit. b, S. 2, § 13 Abs. 1 S. 1 (idF bis zum 31.7.2023)
Leitsätze:
1. § 10 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a WO-BayPVG (in der bis zum 31.7.2023 sowie unverändert fortgeltenden Fassung) ermöglicht die Heilung solcher Wahlvorschläge, die wegen der Auflistung nicht wählbarer Personen fehlerhaft sind, ohne dafür die Einholung neuer Stützunterschriften vorzuschreiben. (Rn. 33, 36 und 42)
2. Die Bezeichnung „Personalrat“ im Wahlvorschlag beschreibt keine berufliche Funktion, weil die Personalratstätigkeit keine „dienstliche“ Tätigkeit ist; in ihr liegt keine zulässige „Amts- oder Berufsbezeichnung“ i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 WO-BayPVG (in der bis 31.7.2023 sowie unverändert fortgeltenden Fassung) (im Anschluss an OVG NW, B.v. 27.6.1983 – CB 28/82 – PersV 1984, 466). Gleiches gilt hinsichtlich anderer Bezeichnungen ohne Beschreibung einer „beruflichen“ Funktion wie etwa der Bezeichnung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen. (Rn. 26)
3. Bei Wahlbewerbern, die zum Zeitpunkt der Wahl noch vollständig für ihre Personalratstätigkeit freigestellt sind, ist im Wahlvorschlag als Beschäftigungsstelle i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 WO-BayPVG (in der bis zum 31.7.2023 sowie unverändert fortgeltenden Fassung) diejenige Beschäftigungsstelle anzugeben, an welcher sie vor ihrer Vollfreistellung zuletzt tätig gewesen sind (entgegen OVG NW, B.v. 21.12.2009 – 16 A 196/09.PVL – juris Rn. 39 ff. m.w.N.). Gleiches gilt für Wahlbewerber, die zum Wahlzeitpunkt freigestellte Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen sind. (Rn. 29 – 30)
Für einen personalvertretungsrechtlich einwandfreien Heilungsvorgang nach § 10 Abs. 5 S. 1 WO-BayPVG ist eine „unteilbare Zusammenfügung“ der alten, die (fortbestehenden) Unterstützer-Unterschriften enthaltenden Bewerberliste mit der neuen Bewerberliste nicht vorgeschrieben. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erfolgreiche Anfechtung der Wahl des Personalrats bei einem Universitätsklinikum für die Gruppe der Arbeitnehmer, Zulassung eines offensichtlich mangelhaften Wahlvorschlags (Angabe „Personalrat“ als Amts-/Berufsbezeichnung und als Beschäftigungsstelle der zur Wahl stehenden Beschäftigten), Nichtzulassung eines anderen Wahlvorschlags trotz fristgerecht erfolgter ordnungsgemäßer Heilung zuvor vom Wahlvorstand beanstandeter Mängel (zunächst Benennung vier nichtwählbarer Kandidaten, zunächst fehlende Angaben zur Beschäftigungsstelle im Klinikum)., Personalratswahl
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 24.01.2023 – M 20 P 21.2952
Fundstellen:
FDArbR 2024, 032197
DÖV 2025, 166
NZA-RR 2025, 107
BeckRS 2024, 32197
LSK 2024, 32197
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidung, die bei einem Universitätsklinikum erfolgte Wahl des Personalrats hinsichtlich der Gruppe der Arbeitnehmer vom 18./19. Mai 2021 für ungültig zu erklären.
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Zu dieser Personalratswahl wurden drei Wahlvorschläge der Beschäftigten für die Gruppe der Arbeitnehmer gemacht. Nur zwei davon wurden vom Wahlvorstand zur Wahl zugelassen.
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1. Einer der beiden zugelassenen Wahlvorschläge trug das Kennwort „Personalrät*innen und Freund*innen“. In diesem Wahlvorschlag waren bei 18 von insgesamt 63 Bewerbern in der Spalte „Amts-/Berufsbezeichnung“ Angaben wie etwa „PRV“, „stv. PRV“, „teilfreigestellte Personalrätin“, „freigestellter Personalrat“ oder „Personalrat“ enthalten, bei vier der insgesamt 63 Bewerber Angaben wie „Vertrauensperson d. Menschen mit Schwerbehinderung“ oder „stv. VP d. Menschen mit Schwerbehinderung“. Bei drei Bewerbern war in diesem Wahlvorschlag in der Spalte „Beschäftigungsstelle“ nur „Personalrat“ eingetragen. Bei sechs weiteren Bewerbern war dort außer der Angabe „Personalrat“ noch mindestens eine weitere Angabe zu einer Beschäftigungsstelle enthalten, bei einem dieser Bewerber die Angabe „Schwerbehindertenvertretung“. Bei einem Bewerber enthielt die besagte Spalte zur Beschäftigungsstelle nur die Angabe „Sekretariat der Schwerbehindertenvertretung“.
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2. Nicht zur Wahl zugelassen hat der Wahlvorstand den Wahlvorschlag der Beschäftigten für die Gruppe der Arbeitnehmer, der mit dem Kennwort „Aktiv für Entlastung“ versehen war.
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Nachdem am 4. März 2021 das Wahlausschreiben erlassen wurde, ging dieser Wahlvorschlag am 29. März 2021 beim Wahlvorstand ein. In ihm waren insgesamt 44 Bewerber aufgelistet. Er umfasste einschließlich 98 Stützunterschriften, die der durchpaginierte Wahlvorschlag ab Seite 3 unten beinhaltete, insgesamt sechs Seiten, die miteinander durch eine Heftklammerung verbunden waren. Vor den Stützunterschriften war im Wahlvorschlag der Antragsteller zu 3 als Vertretungsberechtigter genannt.
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Der Wahlvorstand teilte mit an diesen Vertretungsberechtigten gerichtetem Schreiben vom 30. März 2021 Mängel mit, die der Wahlvorschlag aus seiner Sicht hatte und forderte unter Rückgabe des Wahlvorschlags dazu auf, diese Mängel bis Sonntag, den 4. April 2021, zu beseitigen. Abgesehen von der unrichtigen Schreibweise des Nachnamens eines Bewerbers monierte er, dass der Wahlvorschlag ungenaue Angaben der Beschäftigungsstelle enthalte – es fehle die genaue Angabe des Einsatzortes der Bewerber, etwa der Station oder Abteilung. Außerdem sei die Wählbarkeit von vier im Wahlvorschlag aufgeführten Bewerbern wegen fehlenden Nachweises der Mindestbeschäftigung von einem Jahr im öffentlichen Dienst nicht gegeben.
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Auf das Beanstandungsschreiben des Wahlvorstands hin strich der Antragsteller zu 3 als Vertretungsberechtigter handschriftlich die vier als nicht wählbar bemängelten Bewerber auf dem ersten Dokument zum Wahlvorschlag. Ferner erstellte er am Computer ein zweites dreiseitiges Dokument, das in seiner grafischen Gestaltung (Kopftext und Formatierung der Bewerberliste) dem ersten sechsseitigen Dokument zum Wahlvorschlag entsprach. Das neu erstellte dreiseitige Dokument zum Wahlvorschlag enthielt eine laufend durchnummerierte Bewerberliste, in der die vier handschriftlich gestrichenen Bewerber nicht mehr erwähnt wurden, was zu entsprechenden Verschiebungen der laufenden Nummerierung der übrigen Bewerber, nicht aber zur Änderung ihrer Reihenfolge führte. Zum neu erstellten Dokument wurden nicht erneut Stützunterschriften eingeholt. Es war ebenfalls als Wahlvorschlag betitelt und mit dem Kennwort „Aktiv für Entlastung“ versehen. In die Spalte „Beschäftigungsstelle“ trug der Antragsteller zu 3 dabei maschinenschriftlich die jeweiligen konkreten Bereiche ein, in denen die Bewerber im Klinikum jeweils arbeiteten. Ein Ausdruck dieses neu erstellten Dokuments, der auf seiner Seite 3 die maschinenschriftliche Angabe des Antragstellers zu 3 als Vertretungsberechtigten und den handschriftlichen Vermerk „Nach WO-BayPVG Mängel beseitigt!“ enthielt, wurde durch eine Büroklammer verbunden mit dem ersten, die Stützunterschriften beinhaltenden Dokument, auf dem die handschriftlichen Streichungen vorgenommen worden waren, so von den Antragstellern am 31. März 2021 beim Wahlvorstand abgegeben. Außerdem abgegeben wurde dabei das Beanstandungsschreiben des Wahlvorstands vom 30. März 2021, auf welchem seitens der Antragsteller handschriftlich vermerkt war „Stützunterschriften bleiben bestehen“.
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Mit an den Antragsteller zu 3 als Vertretungsberechtigten adressiertem Schreiben vom 1. April 2021 teilte der Wahlvorstand mit, er habe nach Prüfung des aktualisierten Wahlvorschlags Mängel festgestellt und halte den eingereichten Wahlvorschlag für ungültig. Die Anforderungen des § 8 Abs. 4 WO-BayPVG seien nicht erfüllt, da der aktuelle Wahlvorschlag nicht unterzeichnet sei. Die Anforderungen des § 8 Abs. 5 WO-BayPVG seien nicht erfüllt, da der aktuelle Wahlvorschlag nicht mit den Unterstützerunterschriften unteilbar zusammengefügt sei.
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3. Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 21. Mai 2021 stellten die Antragsteller am 1. Juni 2021 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München den Antrag, die Wahl des Personalrats der Gruppe der Arbeitnehmer vom 18./19. Mai 2021 für ungültig zu erklären. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 24. Januar 2023 – M 20 P 21.2952 – (juris) statt.
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Gegen diesen Beschluss ließ der Beteiligte zu 1 – der Personalrat des Klinikums – Beschwerde einlegen. Er beantragt,
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den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 24. Januar 2023 abzuändern und den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, entgegen dem Verwaltungsgericht sei mit der Neufassung der Wahlordnung im Jahr 1995 eine Übereinstimmung mit dem Bundespersonalvertretungsrecht hinsichtlich der zu behandelnden Rechtsfrage eingetreten. Es bestehe ein unbedingtes Verbot von Änderungen des Wahlvorschlags mit der Folge der Ungültigkeit des Wahlvorschlags, welches sich aus § 8 Abs. 4 Satz 5 WO-BayPVG ergebe. Diese Norm beschränke sich auf offensichtliche Mängel wie hinsichtlich der Schreibweise eines Nachnamens, ansonsten regele sie ausdrücklich, dass der Wahlvorschlag keine Änderungen enthalten dürfe. Da der Wahlvorstand im Rahmen der Einreichung von Wahlvorschlägen nicht dazu verpflichtet sei, rechtsfehlerfreie Ratschläge zu erteilen, habe er sich nicht über gesetzliche Vorschriften hinweggesetzt, indem er den abgegebenen Wahlvorschlag nicht zur Wahl zugelassen habe. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der (geänderte) Wahlvorschlag ohne Beanstandungen mit Blick auf § 8 Abs. 5 WO-BayPVG eine zusammenhängende Urkunde mit den (bisherigen) Stützunterschriften bilde, gehe fehl. Bei unstreitig erfolgter Streichung von Bewerbern lasse sich die zweifelsfreie Fortgeltung der Stützunterschriften nicht darstellen, was sich auch in § 8 Abs. 4 Satz 5 WO-BayPVG widerspiegle. Die Verbundenheit des Wahlvorschlags mit den Stützunterschriften sei bei Einreichung nicht gewährleistet gewesen. Die auf § 10 Abs. 5 WO-BayPVG gestützte verwaltungsgerichtliche Ansicht, wonach vorliegend der spätere Entstehungszeitpunkt ausnahmsweise unbeachtlich sei, sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere beziehe sich die in § 10 Abs. 5 Satz 1 Buchst. d WO-BayPVG vorgesehene Möglichkeit der Streichung erkennbar nur auf die Stützunterschriften, nicht aber auf die Bewerber in § 10 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a WO-BayPVG.
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Eine Irreführung liege beim Kennwort „Personalrät*innen und Freund*innen“ des zu Recht zugelassenen Wahlvorschlags nicht vor. Dass in diesem Wahlvorschlag neben der dienstlichen Amts- und Berufsbezeichnung zusätzlich Angaben zu „Personalrat“ und Ähnlichem erfolgt seien, verstoße nicht gegen den Zweck des § 8 Abs. 4 WO-BayPVG, sondern sei vielmehr geboten, weil die Kandidaten als Funktion im Rahmen einer vollen oder teilweisen Freistellung eben auch dieses „Amt“ ausübten, was dem Wähler auch vermittelt werden sollte. Die alleinige Angabe „Personalrat“ als Beschäftigungsstelle finde sich bei allen Bewerbern, die vollfreigestellte Personalratsmitglieder seien. Weil deren Arbeit aktuell nur im Personalrat stattfinde, könnte jede andere Angabe als Irreführung ausgelegt werden. Bei teilfreigestellten Bewerbern würden auch die Orte angeführt, an denen während der Arbeitszeit Dienst versehen werde. Damit sei dem Zweck des § 8 Abs. 4 WO-BayPVG genügt. Nach dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, B.v. 10.1.2017 – 6 PB 18.06 – PersR 2007, 171) dürften die an den Wahlvorstand zu stellenden Anforderungen bei der Prüfung von Wahlvorschlägen nicht überspannt werden.
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Die Antragsteller beantragen,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Die Einwände der Beschwerde griffen nicht durch. Die vom Wahlvorstand beanstandeten Mängel des Wahlvorschlags seien personalvertretungsrechtlich einwandfrei rechtzeitig geheilt worden. Durch die Streichung nicht wählbarer Beschäftigter verändere sich die Reihenfolge der Bewerber nicht. Die ursprünglichen Angaben im Wahlvorschlag zur Beschäftigungsstelle hätten bereits eine hinreichende Identifizierung ermöglicht, auch wenn es exaktere Angaben wie etwa die Station gebe, die auch entsprechend ergänzt worden seien. In der Zusammenschau des ursprünglich eingereichten Wahlvorschlags, des Streichungen enthaltenden und des um die vier nicht wählbaren Kandidaten reduzierten Wahlvorschlags liege eine einheitliche Urkunde im Hinblick auf Wahlvorschlag und Stützunterschriften vor. Die Wahl sei auch deshalb unwirksam, weil der zugelassene Wahlvorschlag an erheblichen Mängeln leide. Die darin verwendeten Bezeichnungen wie „Personalrat“ bzw. „Mitglied des Personalrats“ seien keine Amts- oder Berufsbezeichnungen i.S.d. § 8 Abs. 4 WO-BayPVG. Entgegen dieser Norm sei außerdem als Beschäftigungsstelle mehrmals „Personalrat“ angegeben worden. Ob das Kennwort „Personalrät*innen und Freund*innen“ dem Neutralitätsgrundsatz entspreche, sei nicht mehr entscheidungserheblich.
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Der Beteiligte zu 2 stellt keinen Antrag.
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Er hält die Beschwerde für begründet, weil weder der klare Wortlaut des § 8 Abs. 4 Satz 5 WO-BayPVG, der bei Änderungen einen neu zu fertigenden und zu unterzeichnenden Wahlvorschlag fordere, noch der bezweckte Schutz vor Verfälschungen Ausnahmen für zulässige Mängelkorrekturen zuließen. Der zugelassene Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Personalrät*innen und Freund*innen“ sei nicht wegen der zutreffenden Angaben „Personalrat bzw. PRV, stellv. PRV“ in der Spalte „Amts-/Berufsbezeichnung“ sowie der Angabe „Personalrat“ bei der Beschäftigungsstellenbezeichnung unzulässig, weil mit diesen Informationen die durch § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 WO-BayPVG bezweckte Identifizierung der Bewerber und eine Meinungsbildung zu diesen möglich sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Wahl des Personalrats beim Universitätsklinikum hinsichtlich der Gruppe der Arbeitnehmer vom 18./19. Mai 2021 zu Recht für ungültig erklärt hat. Der Wahlanfechtungsantrag der Antragsteller ist zulässig und begründet, sodass das Verwaltungsgericht diese Wahl zu Recht für ungültig erklärt hat (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 BayPVG).
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Nach Art. 25 Abs. 1 BayPVG können insbesondere mindestens drei Wahlberechtigte binnen einer Frist von 14 Tagen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
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1. Danach ist der Wahlanfechtungsantrag zulässig, insbesondere handelt es sich bei den drei Antragstellern um drei Wahlberechtigte i.S.d. Art. 25 Abs. 1 BayPVG, welche die 14-tägige Anfechtungsfrist im Sinne dieser Norm gewahrt haben, weil sie nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 21. Mai 2021 am 1. Juni 2021 beim Verwaltungsgericht den Wahlanfechtungsantrag gestellt haben.
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2. Der Wahlanfechtungsantrag ist auch begründet, weil nach den zum Zeitpunkt der Wahl – und auch noch derzeit unverändert fortgeltenden – Wahlverfahrensregelungen zwei voneinander unabhängige Verstöße gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren i.S.d. Art. 25 Abs. 1 BayPVG vorliegen, die sich jeweils auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben konnten.
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2.1. Ein erster selbständig tragender Verstoß gegen solche Wahlverfahrensvorschriften liegt darin, dass der Wahlvorstand den Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Personalrät*innen und Freund*innen“ zur Wahl zugelassen hat, obwohl dieser Wahlvorschlag wegen Verstoßes gegen § 8 Abs. 4 Satz 2 WO-BayPVG (in der bis 31.7.2023 [a.F.] sowie unverändert fortgeltenden Fassung) offensichtlich (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2007 – 6 PB 18.06 – PersR 2007, 171 Rn. 13 m.w.N.) mangelhaft war und daher vom Wahlvorstand gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b WO-BayPVG (in der bis 31.7.2023 [a.F.] sowie unverändert fortgeltenden Fassung) zur Mängelbeseitigung zurückzugeben gewesen wäre.
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Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 WO-BayPVG (a.F.) sind auf dem Wahlvorschlag außer dem Familiennamen der Vorname, die AmtsBerufs- oder Funktionsbezeichnung und die Beschäftigungsstelle anzugeben.
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2.1.1. Gegen diese wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2007 a.a.O. Rn. 11 m.w.N.) wurde vorliegend verstoßen, weil im Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Personalrät*innen und Freund*innen“ unter der Rubrik „Amts-/Berufsbezeichnung“ zu den betreffenden Kandidaten die Angaben „PRV“, „stv. PRV“ bzw. „Personalrat“ (mit) enthalten waren. Die Bezeichnung „Personalrat“ beschreibt offensichtlich keine „berufliche“ Funktion, weil die Personalratstätigkeit keine „dienstliche“, sondern eine ehrenamtliche (vgl. Art. 46 Abs. 1 BayPVG) Tätigkeit ist; in ihr liegt keine zulässige „Amts- oder Berufsbezeichnung“ i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 WO-BayPVG (a.F.) (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2007 – 6 PB 18.06 – PersR 2007, 171 Rn. 7 ff. m.w.N.; OVG NW, B.v. 27.6.1983 – CB 28/82 – PersV 1984, 466; Ballerstedt, Bayerisches Personalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, Stand März 2024, § 8 WO-BayPVG Rn. 22). Gleiches gilt hinsichtlich anderer Bezeichnungen ohne Beschreibung einer „beruflichen“ Funktion wie etwa der Bezeichnung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, die dieses Amt ebenfalls ehrenamtlich ausübt (vgl. § 179 Abs. 1 SGB IX).
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2.1.2. Unabhängig davon liegt ein weiterer offensichtlicher Verstoß gegen § 8 Abs. 4 Satz 2 WO-BayPVG (a.F.) darin, dass im Wahlvorschlag unter der Rubrik „Beschäftigungsstelle“ bei den Bewerbern, die damals teilweise oder voll für die Personalratstätigkeit freigestellt waren, die Angabe „Personalrat“ (mit) enthalten war.
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Weil der Personalratstätigkeit der dienstliche Bezug fehlt (siehe 2.1.1.), darf bei Wahlbewerbern, die für diese Tätigkeit teilweise freigestellt sind, neben deren bestehender Beschäftigungsstelle, unter der derjenige organisatorisch abgegrenzte Teil der Dienststelle zu verstehen ist, in dem der Bewerber seinen Dienst leistet oder seine Arbeit verrichtet (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 10.2.2022 – OVG 62 PV 1.21 – PersV 2022, 393 Rn. 31 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 1.3.2018 – 9 A 53.17.PL – PersV 2018, 259 Rn. 25 m.w.N.; OVG NW, B.v. 21.12.2009 – 16 A 196/09.PVL – juris Rn. 39), nicht zusätzlich „Personalrat“ als Beschäftigungsstelle angegeben werden.
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Wahlbewerber, die voll für die Personalratstätigkeit freigestellt sind, haben mangels dienstlichen Bezugs der Personalratstätigkeit keine „Beschäftigungsstelle“. Bei solchen Bewerbern darf daher im Wahlvorschlag als Beschäftigungsstelle i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 WO-BayPVG (a.F.) auch nicht das Personalvertretungsgremium oder Ähnliches als Beschäftigungsstelle angegeben werden. Vielmehr ist – da § 8 Abs. 4 Satz 2 WO-BayPVG (a.F.) ausnahmslos für alle Wahlbewerber die Angabe einer Beschäftigungsstelle vorschreibt – bei Wahlbewerbern, die zum Zeitpunkt der Wahl vollständig für ihre Personalratstätigkeit freigestellt sind, gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 WO-BayPVG (a.F.) diejenige Beschäftigungsstelle anzugeben, in welcher diese Wahlbewerber vor ihrer Vollfreistellung zuletzt tätig gewesen sind. Nicht zu überzeugen vermag es, für den Wahlvorschlag die Angabe derjenigen Beschäftigungsstelle zu verlangen, die ein solcher vollfreigestellter Wahlbewerber nach Ablauf seiner Freistellung hypothetisch einnehmen wird (so aber OVG NW, B.v. 21.12.2009 – 16 A 196/09.PVL – juris Rn. 39 ff. m.w.N.). Abgesehen davon, dass nicht sichergestellt ist, ob diese künftige Beschäftigungsstelle überhaupt verbindlich feststeht, kann die Bezeichnung einer noch gar nicht angetretenen Stelle auch begrifflich nicht die im Zeitpunkt der Wahl relevante „Beschäftigungsstelle“ i.S.v. § 8 Abs. 4 Satz 2 WO-BayPVG (a.F.) mitteilen, weil das vollständig freigestellte Personalratsmitglied im Wahlzeitpunkt dort gerade nicht seinen Dienst leistet (siehe oben). Wenn der Personalrat schon nicht die Beschäftigungsstelle des vollständig freigestellten Personalratsmitglieds ist, obwohl dieses im Personalrat tatsächlich tätig ist, entspricht es mehr der Rechtssicherheit, als „Beschäftigungsstelle“ diejenige Stelle im Wahlvorschlag aufzuführen, bei der das jeweils vollumfänglich freigestellte Personalratsmitglied zuletzt „tatsächlich“ Dienst getan hat.
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Gleiches gilt für Wahlbewerber, die zum Wahlzeitpunkt freigestellte Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen (vgl. § 179 Abs. 4 und 5 SGB IX) sind.
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Anhaltspunkte dafür, dass i.S.v. Art. 25 Abs. 1 (a.E.) BayPVG durch die besagten Verstöße das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte, bestehen nicht (vgl. zur Widerlegung dieser gesetzlichen Vermutung BayVGH, B.v. 3.12.2018 – 17 P 18.1037 – PersV 2019, 180 Rn. 17).
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Auf die Frage, ob das verwendete Kennwort „Personalrät*innen und Freund*innen“ darüber hinaus nicht neutral genug oder irreführend ist, kommt es infolgedessen nicht an; der Senat lässt dies offen.
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2.2. Ein zweiter selbständig tragender Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren i.S.d. Art. 25 Abs. 1 BayPVG mit Auswirkung auf das Wahlergebnis liegt darin, dass der Wahlvorstand dadurch gegen § 10 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a und b i.V.m. § 10 Abs. 5 Satz 2 WO-BayPVG (a.F.) verstoßen hat, dass er den Wahlvorschlag der Gruppe der Arbeitnehmer mit dem Kennwort „Aktiv für Entlastung“ trotz fristgerecht erfolgter ordnungsgemäßer Heilung der von ihm in seinem Schreiben vom 30. März 2021 zu Recht beanstandeten Mängel (Benennung vier nichtwählbarer Kandidaten, zunächst fehlende Angaben zur Beschäftigungsstelle im Klinikum) nicht als gültig anerkannt und gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 WO-BayPVG (a.F.) bekannt gemacht hat.
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2.2.1. Zwar hat der Wahlvorstand – im Rahmen der unverzüglich erfolgten Gültigkeitsprüfung des Wahlvorschlags (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG [a.F.]) – diesen zunächst zu Recht gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a und b WO-BayPVG (a.F.) mit der in seinem Schreiben vom 30. März 2021 enthaltenen Aufforderung zurückgegeben, die Mängel der Benennung von vier nichtwählbaren Kandidaten und der entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 WO-BayPVG zunächst erfolgten Unterlassung der Angabe der (genauen) Beschäftigungsstelle im Klinikum innerhalb einer Frist von fünf Kalendertagen (bis zum 4.4.2021) zu beseitigen. Denn der Wahlvorschlag benannte ursprünglich unstreitig vier nicht wählbare Kandidaten und er enthielt ebenso unstreitig ursprünglich keine genauen Angaben zur konkreten Beschäftigungsstelle der Bewerber im Klinikum.
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2.2.2. Jedoch sind – entgegen der Auffassung des Wahlvorstands (Schreiben vom 1.4.2021) und der Beteiligten – diese zu Recht vom Wahlvorstand beanstandeten Mängel innerhalb der von ihm hierfür zu Recht gesetzten Frist von fünf Kalendertagen ordnungsgemäß geheilt worden.
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2.2.2.1. Das Bayerische Personalvertretungsrecht sah zum maßgeblichen Zeitpunkt der streitgegenständlichen Personalratswahl in § 10 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a und b WO-BayPVG (in der bis 31.7.2023 [a.F.] sowie unverändert fortgeltenden Fassung) Heilungsmöglichkeiten vor für diese Mängel des Wahlvorschlags. Angesichts dieser durch § 10 Abs. 5 WO-BayPVG (a.F.) gesetzlich eröffneten Heilungsmöglichkeiten geht insbesondere der Verweis des Beteiligten zu 1 auf Rechtsprechung zum (anders geregelten) Bundespersonalvertretungsrecht ins Leere (vgl. nur BVerwG, B.v. 9.10.1959 – VII P 17.58 – BVerwGE 9, 213; B.v. 27.5.1960 – VII P 13.59 – BVerwGE 10, 344; B.v. 10.8.1978 – 6 P 37.78 – BVerwGE 56, 208), das damals keine Heilungsmöglichkeit für Wahlvorschläge vorsah, in denen nicht wählbare Beschäftigte bezeichnet wurden (vgl. auch BayVGH, B.v. 23.1.1985 – 17 C 84 A.2284 – BeckRS 1985, 108830 zur alten bayerischen Rechtslage).
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2.2.2.2. Die vom Wahlvorstand mit seinem Schreiben vom 30. März 2021 zu Recht beanstandeten Mängel des Wahlvorschlags (siehe 2.2.1.) wurden geheilt in einer Kombination einerseits der handschriftlichen Streichung der vier nicht wählbaren Bewerber auf der alten Bewerberliste mit den (weiter erforderlichen) Stützunterschriften mit – andererseits – der Erstellung einer durch die Angaben zu Beschäftigungsstellen unter Weglassung der vier nicht wählbaren Bewerber korrigierten Liste, die räumlich verbunden mit der alten Liste seitens der Antragsteller beim Wahlvorstand binnen der von ihm gesetzten Fünftagesfrist zur Mängelbeseitigung abgegeben worden ist, und zwar mit einem handschriftlichen Vermerk zur Fortgeltung der Stützunterschriften auf dem Beanstandungsschreiben des Wahlvorstands vom 30. März 2021.
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2.2.2.3. Dieser Heilungsvorgang ist personalvertretungsrechtlich einwandfrei erfolgt, weshalb der Wahlvorstand den Wahlvorschlag als gültig anerkennen und bekannt machen hätte müssen.
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a) Durch die handschriftliche Streichung der vier nach Art. 14, 13 BayPVG nicht wählbaren Bewerber auf der alten Bewerberliste mit den (weiter erforderlichen) Stützunterschriften wurde dokumentiert, dass an diesen Wahlbewerbern nicht festgehalten wird. Dies verstieß nicht gegen die Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz.
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aa) Die erfolgte handschriftliche Streichung nicht wählbarer Personen von der alten Bewerberliste verstieß nicht gegen § 10 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a WO-BayPVG (a.F.). Diese Vorschrift macht gerade keine konkreten Vorgaben zur Art und Weise der jeweils erforderlichen Mängelbeseitigung, sondern lässt hierfür einen gewissen Spielraum. Innerhalb dieses Spielraums hält sich die vorgenommene Streichung. Sie ist daher mit § 10 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a WO-BayPVG (a.F.) vereinbar.
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bb) Die erfolgte Streichung kann auch nicht als gemäß § 8 Abs. 4 Satz 5 Halbs. 1 WO-BayPVG (a.F.) unzulässige „Änderung“ des Wahlvorschlags angesehen werden. § 8 Abs. 4 Satz 5 Halbs. 1 WO-BayPVG (a.F.) erfasst diesen Fall schon deshalb nicht, weil die Streichung nur auf der alten Bewerberliste vorgenommen worden ist, die nach der Streichung gerade nicht mehr maßgeblich sein sollte. Die Streichung alleine bewirkte die Heilung indes noch nicht. Erst die Erstellung einer in der Sache zutreffend korrigierten Bewerberliste (siehe unten 2.2.2.3. b)) konnte die Heilung bewirken. Diese weist keine „Änderungen“ i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 5 Halbs. 1 WO-BayPVG (a.F.) auf.
42
cc) Es verstößt auch nicht gegen § 8 Abs. 5 WO-BayPVG (a.F.), dass für die korrigierte Bewerberliste keine Stützunterschriften eingeholt wurden, weil § 10 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a WO-BayPVG (a.F.) dies nicht verlangt.
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Verlangte man im Hinblick auf § 8 Abs. 5 WO-BayPVG (a.F.) als Voraussetzung für eine Mängelbeseitigung eine erneute Unterzeichnung des korrigierten Wahlvorschlags durch all seine Unterstützer, würde dies die einschlägige gesetzlich gewollte Heilungsmöglichkeit des § 10 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a i.V.m. § 8 Abs. 5 WO-BayPVG (a.F.) konterkarieren. Denn es ist häufig praktisch nicht möglich, diese Unterschriften binnen der für die Beseitigung der ursprünglich vorgelegenen Mängel nach § 10 Abs. 5 Satz 1 WO-BayPVG (a.F.) geltenden Frist von fünf Kalendertagen allesamt erneut einzuholen.
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Der Sinn und Zweck des § 10 Abs. 5 Satz 1 WO-BayPVG (a.F.) besteht zunächst darin, heilbare Mängel von Wahlvorschlägen zu definieren, um sie von unheilbaren Mängeln, die sofort zur Ungültigkeit von Wahlvorschlägen führen (vgl. § 10 Abs. 2 WO-BayPVG [a.F.]), zu unterscheiden. Aus Sicht des § 10 Abs. 5 Satz 1 WO-BayPVG (a.F.) sollen und können alle Mängel von Wahlvorschlägen, die in dieser Norm aufgezählt sind – dazu gehört nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift auch der Mangel der Bezeichnung nicht wählbarer Personen nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a WO-BayPVG (a.F.) – binnen einer kurzen Frist von fünf Kalendertagen beseitigt werden. Diese kurze Frist verdeutlicht das zentrale Ziel der zügigen Mängelbeseitigung, das § 10 Abs. 5 Satz 1 WO-BayPVG (a.F.) insgesamt verfolgt. Da die Vorschrift gerade keine konkreten Vorgaben zur Art und Weise der jeweils erforderlichen Mängelbeseitigung macht, belässt sie hierfür einen Spielraum (siehe 2.2.2.3. a) aa)). Sie ist damit nicht nur auf eine zügige, sondern auch auf eine pragmatische Handhabung angelegt, da aufwendige Mängelbeseitigungen innerhalb von fünf Kalendertagen praktisch nicht möglich sind. Somit verstieße die strikte Forderung der erneuten Unterzeichnung des korrigierten Wahlvorschlags durch alle Unterstützer gegen diese Zwecke des § 10 Abs. 5 Satz 1 WO-BayPVG (a.F.), weil diese Form der Mängelbeseitigung in der Kürze der Frist von fünf Kalendertagen praktisch häufig gar nicht zu bewerkstelligen ist. Zudem würde das Bestehen auf der strikten Einholung neuerlicher Stützunterschriften wegen den damit verbundenen praktischen Problemen oft zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags führen (vgl. § 10 Abs. 5 Satz 2 WO-BayPVG [a.F.]), die § 10 Abs. 5 Satz 1 WO-BayPVG (a.F.) jedoch gerade vermeiden will, und zwar auch im objektiven Interesse der Unterstützer des Wahlvorschlags, welchem die Fortgeltung ursprünglich geleisteter Unterschriften trotz Streichungen nicht wahlberechtigter Bewerber besser entspricht als die Annahme einer Ungültigkeit des Wahlvorschlags.
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Da die Reichweite der von § 10 Abs. 5 Satz 1 WO-BayPVG (a.F.) eingeräumten Heilungsmöglichkeiten anhand der besagten Normzwecke hinreichend konkretisierbar ist und die jeweilige Mängelbeseitigung ihrerseits nicht gegen einschlägige personalvertretungsrechtliche Bestimmungen insbesondere der Wahlordnung verstoßen darf, hat der Senat auch keine Zweifel daran, dass die auf Schnelligkeit und Pragmatik angelegte Heilungsregelung des § 10 Abs. 5 Satz 1 WO-BayPVG (a.F.) verfassungsgemäß ist.
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b) In Übereinstimmung mit § 10 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 2 WO-BayPVG (a.F.) ist ferner die Erstellung einer durch die Angaben zu Beschäftigungsstellen und die Weglassung der vier nicht wählbaren Bewerber korrigierten Liste erfolgt. Denn mit der alten Bewerberliste wurde beim Wahlvorstand (fristgerecht) auch ein Ausdruck einer neuen Bewerberliste abgegeben, in der die nicht wählbaren Bewerber nicht mehr aufgeführt und in deren Spalte „Beschäftigungsstelle“ maschinenschriftlich die jeweiligen konkreten Bereiche eingetragen waren, in denen die Bewerber im Klinikum jeweils arbeiteten, etwa die jeweiligen Stationen.
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c) Für einen personalvertretungsrechtlich einwandfreien Heilungsvorgang war eine „unteilbare Zusammenfügung“ der alten, die (fortbestehenden) Unterstützer-Unterschriften enthaltenden Bewerberliste mit der neuen Bewerberliste nicht vorgeschrieben und daher entbehrlich.
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aa) Ein solches Erfordernis ergibt sich nicht aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a und b WO-BayPVG (a.F.), der nur von einer „Beseitigung“ der Mängel spricht.
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bb) Es folgt auch nicht aus dem Erfordernis der urkundlichen Einheit von Wahlvorschlag und Stützunterschriften (vgl. nur BVerwG, B.v. 4.10.1957 – VII P 5.57 – BVerwGE 5, 259 sowie BAG, B.v. 25.5.2005 – 7 ABR 39/04 – NZA 2006, 116/117 m.w.N.). Letzteres wird aus dem Erfordernis der „Unterzeichnung“ des Wahlvorschlags abgeleitet, das für den Wahlvorschlag von Beschäftigten (mit bestimmten Unterschriftsquoren) in Art. 19 Abs. 4 Satz 3 BayPVG, § 8 Abs. 5 Satz 1 WO-BayPVG (a.F.) geregelt ist. Allerdings kommt es für eine urkundliche Einheit von Wahlvorschlag und Stützunterschriften nicht auf eine „feste“ körperliche Verbindung von Wahlvorschlag und Stützunterschriften an, sondern es genügt eine „räumliche“ Verbindung (vgl. BVerwG, B.v. 4.10.1957 a.a.O.).
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Eine solche „räumliche“ Verbindung war vorliegend gegeben. Bei einer Gesamtwürdigung der Einzelfallumstände war zweifelsfrei erkennbar (vgl. BAG, B.v. 25.5.2005 – 7 ABR 39/04 – NZA 2006, 116/117 m.w.N.), dass sich die geleisteten Unterstützer-Unterschriften auf die alte und die neue (korrigierte) Bewerberliste zum Wahlvorschlag beziehen. Die alte Bewerberliste, die die handschriftlichen Streichungen der vier nichtwählbaren Bewerber und die mit ihr heftverklammerten Stützunterschriften enthielt, und die neue Bewerberliste wiesen dieselbe grafische Gestaltung (Kopftext und Formatierung der Bewerberliste) auf. Beide Dokumente waren jeweils auf ihrer ersten Seite als „Wahlvorschlag“ bezeichnet, mit demselben Wahlvorschlagskennwort „Aktiv für Entlastung“ versehen und unstreitig mit einer Büroklammer verbunden, als sie beim Wahlvorstand abgegeben wurden. Abgegeben wurden sie dort auch mit dem Beanstandungsschreiben des Wahlvorstands vom 30. März 2021, auf dem handschriftlich vermerkt war „Stützunterschriften bleiben bestehen“. Somit war zweifelsfrei erkennbar, dass sich die geleisteten Unterstützer-Unterschriften auf beide Dokumente zum Wahlvorschlag beziehen.
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Unabhängig davon war dem Erfordernis der urkundlichen Einheit von Wahlvorschlag und Stützunterschriften auch deshalb genügt, weil bei der vorliegenden Heilung gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a und b WO-BayPVG (a.F.) (siehe oben) diese Heilung für den Wahlvorschlag einheitlich vorgenommen worden ist.
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2.3. Angesichts der erfolgten Heilung war die Zurückweisung des geheilten Wahlvorschlags fehlerhaft, wobei nicht ersichtlich ist, dass dies für das Wahlergebnis irrelevant hätte sein können (Art. 25 Abs. 1 BayPVG a.E.). Auch deshalb ist der vorliegende Wahlanfechtungsantrag begründet.
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3. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich (Art. 82 Abs. 2 Satz 1 BayPVG i.V.m. § 2 Abs. 2 GKG).
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Diese Entscheidung ist endgültig (Art. 82 Abs. 2 Satz 2 BayPVG).