Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 14.11.2024 – 102 SchH 49/24 e
Titel:

Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit

Normenkette:
ZPO § 1036
Leitsätze:
1. Für die Beurteilung der Befangenheit eines Schiedsrichters gelten trotz unterschiedlicher gesetzlicher Fassungen im Schiedsverfahren im Wesentlichen die gleichen Maßstäbe wie für die Befangenheit eines staatlichen Richters. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
2. Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn vom Standpunkt einer Partei aus genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des (Schieds-)Richters zu erregen. Rein subjektive Vorstellungen sind dabei nicht maßgeblich. Es muss sich vielmehr um einen objektiven Grund handeln, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung wecken kann, der (Schieds-)Richter stehe seiner Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Nicht erforderlich ist, dass der (Schieds-)Richter tatsächlich befangen ist; bereits der böse Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität soll vermieden werden. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
3. Verstöße eines Schiedsrichters gegen seine Offenbarungspflicht (§ 1036 Abs. 1 ZPO) sind nur dann ein selbstständiger Grund für seine Ablehnung, wenn der Verstoß für sich bereits Zweifel an seiner Unparteilichkeit weckt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn sich eine Offenlegungspflicht in der konkreten Situation aufdrängen musste. Dabei darf ein Umstand, der für sich genommen die Ablehnung des Schiedsrichters oder Sachverständigen wegen Befangenheit eindeutig nicht begründet, nicht auf dem Umweg über die Ablehnung wegen unterlassener Offenbarung dieses Umstands zur Ablehnung des Schiedsrichters oder des Sachverständigen führen. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ablehnungsantrag, Schiedsrichter, Besorgnis der Befangenheit, Offenlegungspflicht
Fundstelle:
BeckRS 2024, 32012

Tenor

I. Der Antrag der Antragstellerinnen, die von ihnen erklärte Ablehnung des Schiedsrichters Rechtsanwalt P... D... wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet zu erklären, wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 580.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerinnen, zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz in Grünwald, sind Schiedsbeklagte in einem vor der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (im Folgenden: DIS) unter dem Az.: DIS-... (c. DIS-...) geführten Schiedsverfahren. Die Antragsgegnerin, ein Unternehmen in der Rechtsform einer B.V. mit Sitz in den Niederlanden, verlangte ursprünglich mit gesonderten Schiedsklagen von jeder Schiedsbeklagten die Zahlung von Franchise- und Choice-Billing-Gebühren nebst Zinsen für behauptete vertragliche Leistungen, pauschalierten Schadensersatz, Feststellung und den Ausgleich eines Vertragsaufhebungsschadens. Den vorläufigen Streitwert der Verfahren bezifferte die Schiedsklägerin in den Klageschriften vom 11. April 2023 auf 865.000,00 € bzw. 855.000,00 €. Auf deren Antrag hin wurden beide Verfahren miteinander verbunden, sie werden nunmehr unter dem oben genannten Aktenzeichen geführt. Die Schiedsbeklagten haben ihrerseits Widerklagen auf Auskunft und Zahlung eines noch zu beziffernden Schadensersatzbetrags erhoben.
2
In Bezug auf die Schiedsbeklagte zu 1) stützt die Schiedsklägerin ihre Ansprüche auf den Franchisevertrag Nr. GE 217 vom 19. Oktober 2015, in Bezug auf die Schiedsbeklagte zu 2) auf den Franchisevertrag Nr. 219 vom 9. März 2016. Beide Verträge enthalten eine Schiedsklausel, wonach für alle auf Grund des Vertrags oder in Verbindung mit dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten in einem Schiedsverfahren gemäß der Schiedsgerichtsordnung der DIS unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs entschieden werden soll. Der vereinbarte Schiedsort ist .... Außerdem haben die Parteien in beiden Franchiseverträgen eine Rechtswahlklausel getroffen, wonach der jeweilige Vertrag ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG) unterliegt.
3
Die nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien anwendbare DIS-Schiedsgerichtsordnung vom 1. März 2018 (im Folgenden: DIS-SchO) enthält auszugsweise folgende Regelungen:
„Artikel 9 Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Schiedsrichter, Offenlegungspflichten
9.1 Jeder Schiedsrichter muss während des gesamten Schiedsverfahrens unparteilich und unabhängig sein sowie die von den Parteien vereinbarten Voraussetzungen erfüllen.“
(…)
9.4 Im Falle der Annahme des Schiedsrichteramtes hat die Person schriftlich zu bestätigen, dass sie unparteilich und unabhängig ist, die von den Parteien vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sowie für die Dauer des Schiedsverfahrens zeitlich verfügbar sein wird. Zudem hat die Person alle Tatsachen und Umstände offenzulegen, die bei objektiver Betrachtung vernünftige Zweifel der Parteien an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit hervorrufen können.
9.5 Die DIS übermittelt den Parteien die Erklärungen und etwaige Offenlegungen gemäß Artikel 9.3 und 9.4 und setzt den Parteien eine Frist zur Stellungnahme zu der Bestellung der Person als Schiedsrichter.
9.6 Jeder Schiedsrichter hat während des gesamten Schiedsverfahrens eine fortdauernde Verpflichtung, alle gemäß Artikel 9.4 erheblichen Tatsachen und Umstände den Parteien, den anderen Schiedsrichtern und der DIS unverzüglich schriftlich offenzulegen.
9.7 Im Übrigen gelten für die Bildung des Schiedsgerichts die Artikel 10 bis 13 und Artikel 20, sofern die Parteien nicht anderes vereinbart haben.
(…)
Artikel 12 Schiedsgericht mit drei Schiedsrichtern
12.1 Besteht das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern, haben beide Parteien je einen beisitzenden Schiedsrichter zu benennen (…).
12.2 Die beisitzenden Schiedsrichter haben den Vorsitzenden des Schiedsgerichts („Vorsitzenden“) innerhalb einer Frist von 21 Tagen nach Aufforderung durch die DIS gemeinsam zu benennen (…).
(…)
Artikel 13 Bestellung der Schiedsrichter
13.1 Jedes Mitglied des Schiedsgerichts ist von der DIS zu bestellen. Die gilt auch dann, wenn es von einer Partei oder den beisitzenden Schiedsrichtern benannt worden ist.
13.2 Über die Bestellung eines Schiedsrichters entscheidet vorbehaltlich des Artikel 13.3 der DIS-Ernennungsausschuss.
13.3 Über die Bestellung eines Schiedsrichters kann auch der Generalsekretär der DIS entscheiden, sofern keine Partei der Bestellung des betreffenden Schiedsrichters innerhalb der gemäß Artikel 9.5 gesetzten Frist widerspricht.
13.4 Sobald alle Schiedsrichter bestellt sind, ist das Schiedsgericht konstituiert.
(…)
Artikel 15 Ablehnung eines Schiedsrichters
15.1. Eine Partei, die einen Schiedsrichter mit der Begründung ablehnen will, dass er eine oder mehrere der Voraussetzungen gemäß Artikel 9.1 nicht erfüllt, hat einen Ablehnungsantrag gemäß Artikel 15.2 zu stellen.
15.2 Der Ablehnungsantrag hat die Tatsachen und Umstände, auf die der Antrag gestützt wird, sowie die Mitteilung zu enthalten, wann die antragstellende Partei von diesen Tatsachen und Umständen Kenntnis erlangt hat. Der Ablehnungsantrag ist spätestens 14 Tage nach der Kenntniserlangung bei der DIS einzureichen.
15.3 Die DIS übermittelt den Ablehnungsantrag dem abgelehnten Schiedsrichter, den anderen Schiedsrichtern und der anderen Partei und setzt ihnen eine Frist zur Stellungnahme. Sie übermittelt die eingereichten Stellungnahmen den Parteien und den Schiedsrichtern.
15.4 Über den Ablehnungsantrag entscheidet der DIS-Rat.
(…)
Artikel 16 Vorzeitige Beendigung des Schiedsrichteramtes (…)
16.2 Der DIS-Rat kann einen Schiedsrichter seines Amtes entheben, wenn er der Ansicht ist, dass der Schiedsrichter seine Aufgaben gemäß der Schiedsgerichtsordnung nicht erfüllt oder außerstande ist oder sein wird, dies in Zukunft zu erfüllen.
(…)
Artikel 43 Verlust des Rügerechts
Ist einer Bestimmung dieser Schiedsgerichtsordnung oder einer sonstigen auf das Schiedsverfahren anwendbaren Regelung nicht entsprochen worden, kann eine Partei, die einen ihr bekannten Mangel nicht unverzüglich rügt, diesen später nicht mehr geltend machen.
4
Die Schiedsklägerin schlug mit Schriftsatz vom 6. Juli 2023 Rechtsanwalt P... D... als Schiedsrichter vor. Gegen dessen Ernennung äußerten die Schiedsbeklagten in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2023 Bedenken. Der vorgeschlagene Schiedsrichter und der Prozessvertreter der Schiedsklägerin seien über viele Jahre teilweise zeitgleich sowie auf derselben Hierarchiestufe als Counsel in der Münchener Niederlassung der Anwaltskanzlei Hogan Lovells (seit 2010 Hogan Lovells International LLP, Limited Liability Partnership in England und Wales) tätig gewesen, der vorgeschlagene Schiedsrichter in der Zeit von Februar 2008 bis September 2022, davon ab Januar 2014 als Counsel, und der Prozessvertreter der Schiedsklägerin in der Zeit von 2002 bis September 2017, unterbrochen durch eine Tätigkeit von 2008 bis 2011 bei der Arabella Hospitality Group. Dies gebe Anlass zur Annahme, es bestehe eine „spezifische Nähebeziehung“ zwischen Rechtsanwalt D... und dem Prozessvertreter der Schiedsklägerin.
5
Darüber hinaus seien die vertraglichen Unterlagen, die Gegenstand der Schiedssache Choice Hotels (Barbados) 2, SRL ./. Areion H... GmbH, Az. DIS-..., seien, durch den jetzigen Prozessvertreter der Schiedsklägerin in deren Auftrag von der ... Niederlassung der Kanzlei ... im Jahr 2015 entworfen worden. Dasselbe gelte für die Franchiseverträge, die Gegenstand der streitgegenständlichen Schiedsverfahren seien. Bei lebensnaher Betrachtung sei es mit Blick auf den Fachbereich des von der Gegenseite benannten Schiedsrichters überaus wahrscheinlich, dass dieser an der Entwurfserstellung der vertraglichen Vereinbarungen sowie der maßgeblichen Franchiseverträge und an der Beratung der Schiedsklägerin dazu unmittelbar beteiligt gewesen sei oder zumindest Kenntnis davon gehabt habe. Diese Umstände ließen eine sachliche Vorbefassung von Rechtsanwalt D... mit dem Streitgegenstand vermuten und begründeten ebenfalls berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters.
6
Die Bedenken würden verstärkt durch den Umstand, dass der benannte Beisitzer die vorstehenden Tatsachen und Umstände nicht gemäß Art. 9.4 Satz 2 DIS-SchO mitgeteilt habe. Es werde gemäß Art. 15.2 Satz 1 DIS-SchO beantragt, den von der Schiedsklägerin benannten Beisitzer Rechtsanwalt D... als Schiedsrichter abzulehnen, hilfsweise diesen aufzufordern, sich über die vorgebrachten Tatsachen und Umstände zu erklären sowie mitzuteilen, weswegen er sich darüber nicht bereits bei der Annahme des Schiedsrichteramtes erklärt habe.
7
Die Schiedsklägerin bestätigte mit Schriftsatz vom 2. August 2023, dass Rechtsanwalt D... und der Prozessvertreter der Schiedsklägerin zeitweise als angestellte Anwälte in der Rechtsanwaltskanzlei ... tätig gewesen seien, allerdings in verschiedenen Teams und unter Leitung anderer Partner. Beide hätten während der gemeinsamen Zeit bei ... an keinem Mandat zusammengearbeitet, insbesondere sei Rechtsanwalt D... nicht im Rahmen der Mandatsbearbeitung der streitgegenständlichen Verträge involviert gewesen. Es habe zwischen beiden Anwälten weder eine persönlich private noch eine berufliche Verbindung bestanden. Nach dem Ausscheiden des Prozessvertreters der Schiedsklägerin aus der Kanzlei ..., also seit ca. fünfeinhalb Jahren, habe dieser keinen Kontakt mehr zu Rechtsanwalt D... gehabt „außer ggf. dem Austausch von Information über den Kanzleiwechsel“. Erst das Schiedsverfahren habe den Prozessvertreter der Schiedsklägerin dazu veranlasst, Rechtsanwalt D... zu kontaktieren. Den Schiedsbeklagten sei im Übrigen aus den Verhandlungen der streitgegenständlichen Verträge sehr gut bekannt, dass der Prozessvertreter der Schiedsklägerin vormals bei ... tätig gewesen sei. Die diesbezügliche Beschäftigung von Rechtsanwalt D... gehe ebenfalls eindeutig aus dessen Lebenslauf hervor. Ein weiterer Aufklärungsbedarf habe nicht bestanden.
8
Rechtsanwalt D... verwies seinerseits in seiner Stellungnahme vom 1. August 2023 auf den aktuellen, seiner Erklärung zur Annahme des Schiedsrichteramtes beigefügten Lebenslauf, aus der seine Tätigkeit für die Kanzlei Hogan Lovells ersichtlich sei. Auch den beruflichen Werdegang des Prozessvertreters der Schiedsklägerin halte er für allgemein bekannt bzw. setze entsprechende Kenntnis bei den Schiedsverfahrensparteien oder deren Anwälten voraus. Die gemeinsame Kanzleizugehörigkeit mit dem Prozessvertreter der Schiedsklägerin, Rechtsanwalt Dr. Z..., liege annähernd sechs Jahre zurück. Es habe weder in der Vergangenheit private Kontakte gegeben noch gebe es sie aktuell. Auch beruflich habe er mit Dr. Z... nach seiner Erinnerung in keinem einzigen Fall zusammengearbeitet. Weiterhin erklärte Rechtsanwalt D..., ihm seien die vertraglichen Grundlagen sowie die Franchiseverträge, auf die sich die Schiedsbeklagten in ihrem Schreiben vom 24. Juli 2023 beziehe, unbekannt; er habe weder die betreffenden Schiedsklauseln entworfen, noch sei er in sonstiger Weise in die Erstellung oder Verhandlung dieser Verträge eingebunden gewesen.
9
Die Schiedsbeklagten erklärten mit Schriftsatz vom 16. August 2023, das „beredte Schweigen“ in den Stellungnahmen erhöhe die geäußerten Zweifel an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters. Offensichtlich habe die gemeinsame Tätigkeit in der gleichen Kanzlei unerkannt bleiben sollen. Rechtsanwalt D... habe seine Offenbarungspflichten verletzt. Diesbezüglich könnten zur näheren Präzisierung die Guidelines on Conflicts of Interest in International Arbitration der International Bar Association (im Folgenden: IBA-Guidelines) herangezogen werden. Der Schiedsrichter und der Prozessvertreter der Schiedsklägerin hätten außerdem einschränkende Formulierungen wie „außer ggf.“ und „nach meiner Erinnerung“ gewählt. Wenig glaubhaft sei die Behauptung, der Schiedsrichter und der Prozessvertreter der Schiedsklägerin hätten an keinem einzigen Mandat zusammengearbeitet, da ersterer bei ... International LLP der Praxisgruppe Internationale Schiedsgerichtsbarkeit angehört und letzterer bei derselben Kanzlei internationale Franchiseverträge mit Schiedsgerichtsklauseln entworfen sowie gestaltet habe. Es werde an dem Ablehnungsantrag gemäß Art. 15.2 DIS-SchO festgehalten und beantragt, dass der DIS-Rat gemäß Art. 15.4 den von der Schiedsklägerin benannten Schiedsrichter Duncker ablehne.
10
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2023, das den anwaltlichen Vertretern der Schiedsparteien in Kopie zugeleitet wurde, teilte das ... Management Team der DIS Rechtsanwalt D... und dem von den Schiedsbeklagten benannten Rechtsanwalt Dr. S... mit, dass beide am 16. Oktober 2023 vom Ernennungsausschuss der DIS gemäß Art. 13.2 DIS-SchO als beisitzende Schiedsrichter bestellt worden seien. Beide wurden gebeten, binnen 21 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens gemeinsam den/die Vorsitzende/n zu benennen.
11
Die Parteien schlugen gemeinsam Rechtsanwalt Dr. N... als Vorsitzenden des Schiedsgerichts vor. Dieser teilte den bereits bestellten Schiedsrichtern mit E-Mail vom 9. November 2023 mit, dass ein Partner seiner Kanzlei im Jahr 2015 zu dem im Verhältnis zur Schiedsbeklagten zu 1) bedeutsamen Franchisevertrag eine Beratung durchgeführt und den Vertrag mitverhandelt habe. Er gehe davon aus, dass diese Umstände den Parteien der beiden Schiedsverfahren bekannt seien. Er selbst sei an dem genannten Mandat nicht beteiligt gewesen und habe keine Kenntnis von weiteren Details. Die Übernahme des Amtes als Vorsitzender komme für ihn unter diesen Umständen nur bei ausdrücklichem Einverständnis aller Parteien in Betracht. Am 20. November 2023 teilte Dr. N... der DIS mit, er habe die Konfliktprüfung abgeschlossen und stehe für das Mandat des Vorsitzenden in den genannten Schiedsverfahren nicht zur Verfügung. Hierüber informierte die DIS die bestellten Schiedsrichter und die Parteien mit Schreiben vom selben Tag.
12
Die Schiedsbeklagten nahmen diesen Umstand zum Anlass, die DIS mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 zu einer Stellungnahme aufzufordern, weshalb sie den erklärten Widerspruch der Schiedsbeklagten und den Antrag nach Art. 15.2 DIS-SchO unbeachtet gelassen und kein Problem mit der Bestellung von Rechtsanwalt D... gehabt habe. Außerdem werde Rechtsanwalt D... aufgefordert,
„- zu erklären, ob er die Entscheidung des Herrn Dr. N... das Amt als Vorsitzenden abzulehnen nachvollziehen kann und weshalb seine Einschätzung von der Offenbarungspflicht von der von Herrn Dr. N... so zentral abweicht und wie er damit das Neutralitätsgebot nach Art. 9.1 DIS-Schiedsgerichtsordnung sicherstellen kann.
- Ausdrücklich und unmissverständlich zu erklären, dass er zu keinem Zeitpunkt mit dem Prozessvertreter der Schiedsklägerin Rechtsanwalt Dr. Z... an einem Mandat bei ... in irgendeiner Weise zusammengearbeitet hat.
- Zu erklären, ob es zutreffend ist, dass die Schiedsklägerin Herrn Dr. N... als Vorsitzenden des Schiedsgerichts nicht abgelehnt hat (wie von dieser im Schriftsatz vom 06.12.2023 vorgetragen).“
13
Das ... Management Team der DIS wies in ihrem Antwortschreiben vom 18. Dezember 2023 unter Bezugnahme auf seine Schreiben vom 26. Juli 2023 und 17. August 2023 darauf hin, dass eine Ablehnung gemäß Art. 15 DIS-SchO nur gegen einen bestellten Schiedsrichter beantragt werden könne. Bis zur Bestellung gemäß Art. 13 DIS-SchO könnten die Parteien der Bestellung eines Schiedsrichters gemäß Art. 9.5 widersprechen. Der Ansicht der DIS, mit dem Antrag vom 24. Juli 2023 hätten die Schiedsbeklagten einen solchen „Widerspruch […] beantragt“, hätten diese nicht widersprochen. Auf Art. 43 DIS-SchO werde hingewiesen. Der Ernennungsausschuss der DIS habe über die Bestellung von Rechtsanwalt D... als beisitzenden Schiedsrichter gemäß Art. 13.2 DIS-SchO unter Berücksichtigung der eingegangenen Schreiben entschieden. Die Schiedsbeklagten hätten „keinen Antrag auf“ Art. 15.2 oder 16.2 DIS-SchO gestellt, über den eine Entscheidung des DIS-Rats anstehen würde. Vorsorglich werde auf die diesbezüglichen Fristen verwiesen.
14
Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2023 stellten die Schiedsbeklagten gemäß Art. 15.2 DIS-SchO einen Ablehnungsantrag gegen Rechtsanwalt D... als Schiedsrichter wegen der Nichtreaktion auf das Schreiben der Schiedsbeklagten vom 14. Dezember 2023 und insbesondere der Nichtbeantwortung der darin an ihn gestellten Fragen.
15
Sie wiederholten ihre im Bestellungsverfahren geäußerten Vorbehalte und wiesen darauf hin, dass die Einschätzung des Schiedsrichters im Gegensatz zu der aus ihrer Sicht zutreffenden Bewertung der gleichen Konstellation durch den zunächst als Vorsitzenden vorgeschlagenen Rechtsanwalt Dr. N... stehe. Es liege in der Natur der Sache, dass dieser Umstand den Schiedsbeklagten noch nicht bekannt gewesen sei, als Rechtsanwalt D... zum Schiedsrichter berufen worden sei. Die Ausführungen der DIS im Schreiben vom 18. Dezember 2023 stellten keine konkrete Stellungnahme und keine ausreichende Beantwortung der gestellten Fragen der Schiedsbeklagten dar. Außerdem sei nicht ersichtlich, dass das „Case Management Team“ überhaupt im Namen des Ernennungsausschusses tätig werde bzw. werden könne.
16
Rechtsanwalt D... habe die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme nicht wahrgenommen. Aufgrund des Schreibens der DIS vom 18. Dezember 2023 sei auch mit einer Stellungnahme nicht mehr zu rechnen. Die Nichtbeantwortung der Fragen im Schriftsatz vom 14. Dezember 2023 stelle einen Verstoß gegen die während des gesamten Schiedsverfahrens fortdauernde Offenbarungspflicht dar. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt D... es abgelehnt habe, sich ausdrücklich und unmissverständlich zu erklären, dass er zu keinem Zeitpunkt mit dem Prozessbevollmächtigten der Schiedsklägerin an einem Mandat bei Hogan und Lovells zusammengearbeitet habe. Den Schiedsbeklagten sei erst durch das Schreiben der DIS vom 18. Dezember 2023 bekannt geworden, dass sich Rechtsanwalt D... nicht äußern werde.
17
Es werde daher namens und in Vollmacht der Schiedsbeklagten gemäß Art. 15.2 ein Ablehnungsantrag gegen Rechtsanwalt D... als Schiedsrichter wegen der Nichtreaktion auf das Schreiben der Schiedsbeklagten vom 14. Dezember 2023 und insbesondere der Nichtbeantwortung der darin an ihn gestellten Fragen gestellt. Darüber hinaus werde beantragt, Rechtsanwalt D... nach Art. 16.2 DIS-SchO des Amtes zu entheben.
18
Die DIS gab Rechtsanwalt D... mit Schreiben vom 5. Januar 2024 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ablehnungsantrag der Schiedsbeklagten vom 28. Dezember 2023. Er erklärte, er halte die Voraussetzungen für eine Ablehnung seiner Person nicht für gegeben. Die Schiedsbeklagten bekundeten selbst, dass sie nach dem Schreiben der DIS vom 18. Dezember 2023 keine Antworten auf die Fragen im Schreiben vom 14. Dezember 2023 erwartet hätten. Dies sehe er ebenso; ohnehin habe er bereits im August 2023 die von den Schiedsbeklagten nochmals aufgeworfenen Fragen beantwortet, hierauf werde zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Es sei im Übrigen nicht erkennbar, inwieweit sich für seine Person ein Ablehnungsgrund aus den Erwägungen von Dr. N... im Zusammenhang mit dessen Ablehnung des Schiedsrichteramtes ergeben könne.
19
Die Schiedsklägerin beantragte,
weder dem Ablehnungsantrag der Schiedsbeklagten noch dem Antrag auf Amtsenthebung stattzugeben.
20
Mit Entscheidung vom 11. März 2024 wies der DIS-Rat die Anträge auf Ablehnung und Amtsenthebung des Schiedsrichters ... zurück.
21
Gegen die Zurückweisung des Ablehnungsantrags wenden sich die Schiedsbeklagten mit ihrem beim Bayerischen Obersten Landesgericht am 11. April 2024 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag. Sie schildern den bisherigen Verfahrensverlauf und vertreten unter Wiederholung ihrer gegenüber der DIS (insbesondere in den Schriftsätzen vom 14. und 28. Dezember 2023) geltend gemachten Bedenken, dass dem Ablehnungsantrag zu Unrecht nicht stattgegeben worden sei. Die Schiedsbeklagten hätten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Dr. N... die Übernahme des Amtes als Vorsitzender abgelehnt habe und dass dessen Einschätzung vollständig im Gegensatz zu der von Rechtsanwalt D... stehe. Hierauf hätten sie sich im Zeitpunkt der Berufung von Rechtsanwalt D... zum Schiedsrichter nicht berufen können. Der abgelehnte Schiedsrichter solle über einen Franchisevertrag entscheiden, welcher aus der Kanzlei stamme, für die er tätig gewesen sei. Zudem sei er mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsklägerin Dr. Z... in der gleichen Kanzlei tätig gewesen. Damit bestehe die gleiche Konstellation, welche Dr. N... zur Offenbarung und Ablehnung des Schiedsrichteramtes veranlasst habe, obwohl er ausdrücklich erklärt habe, ausschließlich der Partner der Kanzlei sei tätig geworden, er selbst habe zu diesem keinen Kontakt gehabt und es habe sonst keine Zusammenarbeit bestanden. Dagegen habe sich Rechtsanwalt D... hinter der Formulierung „aus seiner Erinnerung“ versteckt. Der Schiedsrichter habe die von den Schiedsbeklagten gestellten Fragen nicht beantwortet, was die Vorgaben der DIS-SchO verletze. Das Schweigen von Rechtsanwalt D... sei nicht geeignet, eine Vertrauensbasis zu schaffen, zumal er damit eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung zu einer etwaigen Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Dr. Z... bei Hogan Lovells abgelehnt habe. Der Ablehnungsantrag sei auch fristgerecht gestellt worden, da erst mit dem Schreiben der DIS vom 18. Dezember 2023 bekannt geworden sei, dass sich Rechtsanwalt D... nicht äußern werde.
22
Die berechtigte Ablehnung des bestellten Schiedsrichters begründe sich sowohl in dem reinen Umstand der Vorbefassung seiner damaligen Kanzlei als auch in der Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Dr. Z... als auch in der unzureichenden Stellungnahme auf die Fragen der Antragstellerinnen.
23
Die Antragstellerinnen beantragen,
die von der (richtig: den) Schiedsbeklagten erklärte Ablehnung des von der Schiedsklägerin benannten Schiedsrichters Rechtsanwalt P... D... gemäß Antrag vom 28. Dezember 2023 für begründet zu erklären.
24
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag der Antragstellerinnen auf gerichtliche Entscheidung über die Nichtablehnung eines Schiedsrichters im Schiedsverfahren nach § 1037 Abs. 3 ZPO wird abgelehnt.
25
Der Sachverhalt werde von den Antragstellerinnen nur lückenhaft geschildert. Unter Verweis auf ihre Darlegungen vor dem Schiedsgericht und die Stellungnahmen des abgelehnten Schiedsrichters betont die Antragsgegnerin, dass der Schiedsrichter in die Mandatsbearbeitung der im Schiedsverfahren streitgegenständlichen Verträge nicht involviert gewesen sei und nach Kenntnis ihres Prozessvertreters noch nicht einmal Kenntnis von besagtem Mandat oder einer solchen Mandatsbeziehung zwischen ... und ihr gehabt habe. Ihr Prozessvertreter und der abgelehnte Schiedsrichter seien bei ... als Anwälte angestellt, aber in unterschiedlichen Praxisgruppen und Teams eingesetzt gewesen und hätten an keinen Mandaten jemals zusammengearbeitet. Seit seinem Ausscheiden aus jener Kanzlei vor ca. 5 ½ Jahren habe ihr Prozessvertreter außer gegebenenfalls dem Austausch von Information über den Kanzleiwechsel des Schiedsrichters keinen Kontakt mit diesem gehabt. Den angeblichen Widerspruch zwischen den Erklärungen der Antragsgegnerin und des Schiedsrichters zu den tatsächlichen Verhältnissen gebe es nicht. Die Stellungnahmen des abgelehnten Schiedsrichters seien auch nicht unzureichend. Die Offenbarungspflicht erstrecke sich nicht auf die Tätigkeit eines Kanzleipartners, wenn es keine Zusammenarbeit zwischen diesem und dem Prozessvertreter der Partei gegeben habe. Auch die Zugehörigkeit zur selben Kanzlei während eines zurückliegenden Zeitraums müsse für sich allein genommen nicht offengelegt werden. Selbst bei Heranziehung der IBA-Guidelines sei eine Verletzung von Offenbarungspflichten nicht ersichtlich. Eine weitere Stellungnahme des Schiedsrichters auf das Schreiben der Antragstellerinnen vom 14. Dezember 2023 sei nicht angezeigt gewesen. 
26
Dr. ... habe lediglich mitgeteilt, dass er für das Amt des Vorsitzenden nicht zur Verfügung stehe. Weitere Angaben zu einer Konfliktprüfung und zu den Erwägungen für seine Entscheidung habe er nicht kommuniziert. Es erschließe sich nicht, was die Entscheidung von Dr. N...., das Amt des Vorsitzenden nicht anzunehmen, an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Schiedsrichters Duncker bzw. dessen Offenbarungspflichten ändern solle. Unabhängig davon seien die Hintergründe für die Ablehnung des Amtes durch Dr. N... weder vergleichbar noch hinreichend bekannt.
27
Der Ablehnungsantrag sei von der DIS zu Recht zurückgewiesen worden. Ein Verstoß gegen Art. 9.1 DIS-SchO liege nicht vor. Abgesehen davon hätten die Schiedsbeklagten schon die Frist des Art. 15.2 DIS-SchO nicht eingehalten.
II.
28
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
29
1. Der Antrag ist zulässig.
30
a) Gemäß § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO kann, wenn das Ablehnungsgesuch einer Schiedspartei erfolglos bleibt, die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen.
31
Vorliegend ist das Gesuch der Antragstellerinnen vom 28. Dezember 2023 erfolglos geblieben. Der nach Art. 15.4 DIS-SchO zuständige DIS-Rat hat den Antrag auf Ablehnung des Schiedsrichters ... mit Beschluss vom 11. März 2024 zurückgewiesen. Mit der am 11. April 2024 beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangenen Antragsschrift ist die Monatsfrist des § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO gewahrt.
32
b) Zuständig ist das Bayerische Oberste Landesgericht, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 7 GZVJu, da in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (...) liegt.
33
2. Der Antrag ist unbegründet. Die von den Antragstellerinnen geltend gemachte unterlassene Beantwortung der im Schriftsatz vom 14. Dezember 2023 gestellten Fragen der Schiedsbeklagten ist nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters Duncker zu begründen, § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO (bzw. Art. 9.1 i. V. m. Art. 15.1 DIS-SchO). Umstände, die den Antragstellerinnen bereits im Juli 2023 und August 2023 bekannt waren, haben sie nicht fristgerecht nach der Bestellung von Rechtsanwalt D... zum Schiedsrichter zum Gegenstand eines Ablehnungsgesuchs gemacht. Diese würden zudem auch in der Sache die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigen.
34
a) Für die Beurteilung der Befangenheit eines Schiedsrichters gelten trotz unterschiedlicher gesetzlicher Fassungen im Schiedsverfahren im Wesentlichen die gleichen Maßstäbe wie für die Befangenheit eines staatlichen Richters (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Juni 2021, 26 Sch 4/21, juris Rn. 17; OLG München, Beschluss vom 13. Februar 2019, 34 SchH 2/18, NJOZ 2019, 835 Rn. 34 m. w. N.; Beschluss vom 3. Januar 2008, 34 SchH 3/07, SchiedsVZ 2008, 102 [103 f.]).
35
Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn vom Standpunkt einer Partei aus genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des (Schieds-)Richters zu erregen. Rein subjektive Vorstellungen sind dabei nicht maßgeblich. Es muss sich vielmehr um einen objektiven Grund handeln, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung wecken kann, der (Schieds-)Richter stehe seiner Sache nicht unvoreingenommen gegenüber (OLG München SchiedsVZ 2008, 102 [103 f.]). Nicht erforderlich ist, dass der (Schieds-)Richter tatsächlich befangen ist; bereits der böse Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität soll vermieden werden (BGH, Beschluss vom 21. April 2022, I ZB 36/211, SchiedsVZ 2023, 59 Rn. 39).
36
Verstöße eines Schiedsrichters gegen seine Offenbarungspflicht (§ 1036 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 9.4 Satz 2 DIS-SchO) sind nur dann ein selbständiger Grund für seine Ablehnung, wenn der Verstoß für sich bereits Zweifel an seiner Unparteilichkeit weckt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn sich eine Offenlegungspflicht in der konkreten Situation aufdrängen musste. Dabei darf ein Umstand, der für sich genommen die Ablehnung des Schiedsrichters oder Sachverständigen wegen Befangenheit eindeutig nicht begründet, nicht auf dem Umweg über die Ablehnung wegen unterlassener Offenbarung dieses Umstands zur Ablehnung des Schiedsrichters oder des Sachverständigen führen (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019, I ZB 46/18, WM 2018, 875 Rn. 23 m. w. N.).
37
Die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Befangenheit liegt bei der beantragenden Partei; der Ablehnungsgrund ist in Anlehnung an § 44 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft zu machen (BGH WM 2018, 875 Rn. 16).
38
b) Die von den Antragstellerinnen gegen den Schiedsrichter Rechtsanwalt D... geltend gemachten Befangenheitsgründe greifen nicht durch.
39
aa) Die Antragstellerinnen stützen ihren Ablehnungsantrag ausweislich der Schriftsätze vom 11. April 2024 und 28. Dezember 2023 darauf, dass Rechtsanwalt D... die von ihnen mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2023 gestellten Fragen nicht beantwortet bzw. auf das Schreiben nicht reagiert habe. Hiervon hätten sie durch das Schreiben der DIS vom 18. Dezember 2023 Kenntnis erlangt, weswegen ihr Ablehnungsantrag vom 28. Dezember 2023 fristgerecht innerhalb der 14-tägigen Frist des Art. 15.2 Satz 1 DIS-SchO gestellt worden sei.
40
(1) Hierzu ist festzustellen, dass dem Schreiben der DIS vom 18. Dezember 2023 lediglich deren eigene Reaktion auf den Schriftsatz der Schiedsbeklagten vom 14. Dezember 2018 zu entnehmen ist. Es wurde der Verfahrensablauf geschildert und unter Bezugnahme auf die DIS-SchO erläutert, dass und warum nach deren Auffassung kein Antrag auf Ablehnung oder Amtsenthebung des Schiedsrichters gestellt sei, über den der DIS-Rat zu entscheiden hätte. Im Schreiben findet sich keinerlei Aussage zu einer etwaigen Äußerung von Rechtsanwalt D... in Bezug auf die Aufforderung der Schiedsbeklagten vom 14. Dezember 2023 an diesen, mehrere Fragen zu beantworten. Es wird weder mitgeteilt, dass Rechtsanwalt D... zu einer Stellungnahme binnen einer bestimmten Frist aufgefordert worden sei, noch dass er erklärt habe, er wolle sich zu den Fragen der Schiedsbeklagten nicht äußern.
41
Es ist damit weder hinreichend dargetan noch glaubhaft gemacht, dass Rechtsanwalt D... bis zum 18. Dezember 2023 überhaupt eine Beantwortung der Fragen abgelehnt hätte. Allein der kurze Zeitablauf lässt diesbezüglich auch nicht den Rückschluss zu, dass er dazu nicht bereit gewesen wäre, zumal zwischen dem 14. und dem 18. Dezember 2023 ein Wochenende lag. Auch der Umstand, dass der Schiedsrichter, soweit ersichtlich, auch bis zum 28. Dezember 2023 nicht zum Schriftsatz der Schiedsbeklagten vom 14. Dezember 2023 Stellung genommen hat, lässt nicht den Schluss zu, er habe – unberechtigt – eine Beantwortung der Fragen der Schiedsbeklagten verweigert. Es ist schon nicht ersichtlich, dass Rechtsanwalt D... nach dem 18. Dezember 2023 überhaupt hätte annehmen müssen, es werde von ihm noch eine Antwort erwartet. So haben die Antragstellerinnen selbst im Schriftsatz vom 28. Dezember 2023 auf Seite 3 ausgeführt, es sei im Hinblick auf das Schreiben der DIS vom 18. Dezember 2023 mit einer Stellungnahme von Rechtsanwalt D... nicht (mehr) zu rechnen. Diese Sichtweise entsprach derjenigen des abgelehnten Schiedsrichters, wie seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2024 entnommen werden kann. Ein Verhalten oder ein Unterlassen des Schiedsrichters, das geeignet wäre, vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung zu wecken, der (Schieds-)Richter stehe seiner Sache nicht unvoreingenommen gegenüber, ist damit nicht ersichtlich. Wer aus vertretbaren Gründen eine Offenlegung unterlässt, erregt damit bei einer ruhig und besonnen abwägenden Partei noch keine Zweifel an seiner Unparteilichkeit (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Januar 2019, 26 SchH 2/18, juris Rn. 102 m. w. N.). Nichts anderes gilt für die Beantwortung von Fragen einer Partei.
42
(2) Abgesehen davon hatte Rechtsanwalt D... die Fragen vom 14. Dezember 2023, soweit sie von potenzieller Relevanz für seine Unvoreingenommenheit bzw. Unparteilichkeit sein konnten, bereits beantwortet. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Fragen zur Aufklärung aussagekräftiger Umstände in Bezug auf die Unparteilichkeit bzw. Unvoreingenommenheit von Rechtsanwalt D... dienen. Weder das Unterlassen noch die Ablehnung von Antworten auf derartige Fragen weckt bei besonnener und vernünftiger Betrachtungsweise Zweifel an der Unparteilichkeit eines Schiedsrichters.
43
So hatte Rechtsanwalt D... sich in seiner Stellungnahme vom 1. August 2023 sowohl dazu geäußert, weswegen er trotz der zeitweiligen gemeinsamen Kanzleizugehörigkeit mit Rechtsanwalt Dr. Z... keine Offenbarungspflicht angenommen hatte, als auch dort ausgeführt, weswegen er sich für unparteiisch und unbefangen im Sinne von Art. 9.1 DIS-SchO halte. Gleiches gilt für die Frage einer etwaigen Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Dr. Z... sowie beruflicher oder privater Kontakte; auch hierzu hatte sich Rechtsanwalt D... im August 2023 bereits erklärt, ebenso Rechtsanwalt Dr. Z... Eine irgendwie geartete Vorbefassung von Rechtsanwalt D... mit den im Schiedsverfahren streitgegenständlichen Franchiseverträgen wurde von beiden Seiten klar verneint. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Schiedsbeklagten von neuen, erst im November/Dezember 2023 bekannt gewordenen Umständen Kenntnis erlangt hätten, die die Stellungnahme von Rechtsanwalt D... vom August 2023 als ergänzungsbedürftig erscheinen lassen könnten. Der Sachverhalt, der, wie die Schiedsbeklagten vermuten, Grundlage für die Ablehnung der Übernahme des Schiedsrichteramtes durch Rechtsanwalt Dr. N... war, betraf ausschließlich dessen Kanzlei und nicht die Kanzlei Hogan Lovells. Auch ansonsten stützten sich die Schiedsbeklagten im Schriftsatz vom 14. Dezember 2023 nicht auf neue, objektiv aufklärungsbedürftige Umstände, etwa in Bezug auf eine intensivere Zusammenarbeit zwischen den Rechtsanwälten D... und Dr. Z... oder engere berufliche oder private Kontakte abweichend von den Angaben in den Stellungnahmen vom August 2023. Zu einer weiteren Erklärung (insbesondere zu Frage 2) bestand vor diesem Hintergrund für Rechtsanwalt D... keine Veranlassung.
44
Selbst wenn Rechtsanwalt Dr. N..., wie seine E-Mail vom November 2023 nahelegt, die Übernahme des Amtes als Vorsitzender des Schiedsgerichts vor dem Hintergrund abgelehnt haben sollte, dass ein Partner seiner Kanzlei im Jahr 2015 zu einem streitgegenständlichen Franchisevertrag eine Beratung durchgeführt und den Vertrag mitverhandelt hat, ist nicht ersichtlich, weshalb dies die Frage einer möglichen Befangenheit des Schiedsrichters D... gegenüber den Erkenntnissen der Schiedsbeklagten im Juli/August 2023 in einem anderen Licht erscheinen lassen könnte. Es ist schon offen, ob die Sachverhalte tatsächlich vergleichbar sind, insbesondere ist unbekannt, ob ein persönliches Näheverhältnis zwischen dem fraglichen Partner und Rechtsanwalt Dr. N... bestand oder besteht, was im Verhältnis von Rechtsanwalt D... und Rechtsanwalt Dr. Z... von beiden Seiten in Abrede gestellt worden ist. Vor allem aber handelt es sich bei der Ablehnung des Schiedsrichteramtes um eine persönliche Entscheidung von Rechtsanwalt Dr. N..., die keine Rückschlüsse auf die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit eines anderen Rechtsanwalts zulässt, selbst wenn die Ausgangssituation ähnlich wäre. Es erschließt sich somit auch nicht, welche Rolle es für eine mögliche Befangenheit von Rechtsanwalt D... spielen soll, wie er die Entscheidung von Dr. N... beurteilt (Frage 1), insbesondere ob er sie „nachvollziehen kann“. Gleiches gilt für Frage 3 der Schiedsbeklagten, ob es zutreffend sei, dass die Schiedsklägerin Dr. N... als Vorsitzenden nicht abgelehnt habe (wie von ihr im Schriftsatz vom 6. Dezember 2023 vorgetragen).
45
bb) Soweit die Antragstellerinnen im Schriftsatz vom 11. April 2024 auf Seite 26 ausführen, die Ablehnung des bestellten Schiedsrichters sei auch wegen des Umstands der Vorbefassung seiner Kanzlei und der Zusammenarbeit mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsklägerin berechtigt, ist festzustellen, dass sie ihren Ablehnungsantrag vom 28. Dezember 2023 hierauf nicht gestützt, sondern allein die Nichtbeantwortung der Fragen vom 14. Dezember 2023 durch den Schiedsrichter als Grund für die erklärte Ablehnung angeführt haben.
46
Selbst wenn man annimmt, mit der Schilderung des Sachverhalts seien auch die in den Schriftsätzen vom 24. Juli 2023 und 16. August 2023 vorgetragenen Einwände gegen die Bestellung von Rechtsanwalt D... wieder aufgegriffen worden, führt dies nicht zum Erfolg des Ablehnungsgesuchs.
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(1) Zum einen haben die Antragstellerinnen versäumt, ihre in den Schriftsätzen vom 24. Juli und 16. August 2023 vorgetragenen Einwände entsprechend den Vorgaben der DIS-SchO fristgerecht binnen zwei Wochen nach Bestellung des Schiedsrichters zum Gegenstand eines Ablehnungsantrags zu machen. Damit sind sie nach § 1037 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigungsfähig.
48
Wie den Antragstellerinnen bekannt war, ist eine Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Befangenheit nach Art. 15.1 DIS-SchO erst dann möglich, wenn dieser nach Art. 13.2 DIS-SchO (bzw. Art. 13.3. DIS-SchO) bestellt ist. Auf den Zeitpunkt der Konstituierung des gesamten Schiedsgerichts gemäß Art. 13.4 DIS-SchO kommt es insoweit nicht an. Soweit eine Partei bereits im Bestellungsverfahren Bedenken gegen eine als Schiedsrichter vorgeschlagene Person hat, kann und muss sie ihre Einwände nach Art. 9.5 DIS-SchO binnen der gesetzten Stellungnahmefrist vortragen, um den Ernennungsausschuss dazu zu veranlassen, von der Bestellung der fraglichen Person abzusehen. Vor der Bestellung mitgeteilte Ablehnungsgesuche gehen damit ins Leere bzw. sind lediglich als Ankündigung zu verstehen, einen (gesonderten) Ablehnungsantrag stellen zu wollen oder sich diesen zumindest vorzubehalten, sofern den Einwänden nicht Rechnung getragen wird. Entscheidet der DIS-Ernennungsausschuss gleichwohl, dass die fragliche Person zum Schiedsrichter bestellt wird, hat die Partei fristgerecht einen Ablehnungsantrag innerhalb der in Art. 15.2 DIS-SchO festgelegten zweiwöchigen Frist zu stellen. Es liegt an ihr, binnen dieser Frist deutlich zu machen, dass sie trotz der Entscheidung des DIS-Ernennungsausschusses an den Zweifeln betreffend die Unparteilichkeit bzw. Unvoreingenommenheit des Schiedsrichters festhält und hierüber eine förmliche Entscheidung begehrt, die sie gemäß § 1037 Abs. 3 ZPO gerichtlich überprüfen lassen kann.
49
Obwohl die Schiedsbeklagten auf diese Systematik der DIS-SchO ausweislich des Schreibens der DIS vom 18. Dezember 2023 schon mit Schreiben vom 26. Juli und vom 17. August 2023 hingewiesen worden sind, haben sie nach der ihnen mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 bekannt gegebenen Bestellung des Schiedsrichters D... vom 16. Oktober 2023 weder ausdrücklich noch konkludent binnen der zweiwöchigen Frist des Art. 15.2 DIS-SchO zu erkennen gegeben, dass sie den Schiedsrichter wegen Befangenheit ablehnen und hierüber der DIS-Rat entscheiden soll. Das Ablehnungsgesuch vom 28. Dezember 2023 ist weit nach Ablauf dieser Frist gestellt worden. Ein Aufgreifen der früheren Vorwürfe war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Der Sachverhalt gibt auch keine Veranlassung für eine Gesamtbetrachtung der Umstände ungeachtet des zwischenzeitlichen Fristablaufs (vgl. zu § 43 ZPO z. B. OLG Naumburg, Beschluss vom 12. Februar 2014, 10 W 5/14 [Abl], juris Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juli 2011, I-32 W 11/11, juris Rn. 13).
50
(2) Lediglich ergänzend ist festzustellen, dass der Sachverhalt, wie er anhand der Stellungnahmen des Schiedsrichters und des Prozessvertreters der Schiedsklägerin zugrunde zu legen ist, die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigen würde. Demnach waren Rechtsanwalt D... die im Schiedsverfahren streitgegenständlichen Verträge unbekannt, er war mit ihnen in der Vergangenheit weder befasst noch hat er an diesbezüglichen Verhandlungen teilgenommen. Zwar waren beide Rechtsanwälte zeitweise gleichzeitig in einer Großkanzlei in ... tätig, allerdings in unterschiedlichen Bereichen und im Verantwortungsbereich unterschiedlicher Partner. Rechtsanwalt D... hat, wie er angegeben hat, nach seiner Erinnerung in keinem einzigen Fall mit Rechtsanwalt Dr. Z... zusammengearbeitet, was von diesem bestätigt worden ist. Dass der Schiedsrichter insoweit nur auf seine „Erinnerung“ abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden; mehr als eine Angabe seiner diesbezüglichen aktuellen subjektiven Kenntnis war von ihm in diesem Fall nicht zu verlangen. Ein privater Kontakt in der Vergangenheit oder Gegenwart wurde ebenfalls übereinstimmend verneint. Selbst wenn es im Zuge des Kanzleiwechsels von Rechtsanwalt D... vor fünfeinhalb Jahren, mit dem die gemeinsame Kanzleizugehörigkeit endete, einen Informationsaustausch gegeben haben sollte, wäre dies kein Anhalt für eine nähere persönliche Verbindung zwischen beiden Rechtsanwälten, die Anlass für die Besorgnis geben könnte, der Schiedsrichter sei nicht unbefangen.
51
Allein die bereits länger zurückliegende Tätigkeit des Schiedsrichters und des anwaltlichen Vertreters der Schiedsklägerin in ein- und derselben Großkanzlei ohne weitere berufliche oder private Berührungspunkte begründete aus Sicht eines vernünftigen, besonnenen Verfahrensbeteiligten keine Zweifel, dass der Schiedsrichter zu einer unvoreingenommenen und unparteiischen Sachbehandlung im streitgegenständlichen Verfahren bereit und in der Lage wäre (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Januar 2019, 26 SchH 2/18, juris Rn. 83; OLG München, Beschluss vom 10. Juli 2013, 34 SchH 8/12, juris Rn. 66 ff.). Ebenso wenig führt in diesem Zusammenhang der Vorwurf einer mangelnden Offenlegung weiter, zumal aus dem Lebenslauf von Rechtsanwalt D..., den er bereits im Juli 2023 mit der Erklärung seiner Bereitschaft, das Amt zu übernehmen, offengelegt hatte, seine zeitweilige Zugehörigkeit zur Kanzlei ... in ... ersichtlich war. Auch der Hinweis der Schiedsbeklagten auf die IBA-Guidelines rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Regelungen für das vorliegende Schiedsverfahren verbindlich wären, zudem handelt es sich nur um Orientierungshilfen, die von dem Grundsatz getragen sind, denkbare Umstände möglichst offenzulegen (OLG Frankfurt, a. a. O., juris Rn. 91).
52
Ebenso wenig begründet der Umstand, dass „die Kanzlei“ in der Vergangenheit mit den im Schiedsverfahren relevanten Verträgen bzw. Verhandlungen befasst war, Zweifel an der Unvoreingenommenheit von Rechtsanwalt D.... Wie dargelegt, ist nicht ersichtlich, dass er selbst in die Vorgänge involviert war oder ein Näheverhältnis zu dem im Verfahren auftretenden und für die anwaltliche Beratung verantwortlichen Rechtsanwalt Dr. Z... hat oder hatte. Auch ansonsten ergeben sich daraus für eine besonnen abwägende Partei keine Gründe für den Verdacht, der seit langem aus der Kanzlei ausgeschiedene Schiedsrichter werde keine unvoreingenommene kritische Prüfung und Beurteilung der Verträge oder sonstiger Streitpunkte im Verfahren vornehmen.
III.
53
1. Die Antragstellerinnen haben in entsprechender Anwendung von § 91 Abs. 1 ZPO (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Januar 2019, 26 SchH 2/18, juris Rn. 145; KG, Beschluss vom 12. Februar 2018, 13 SchH 2/17, juris Rn. 26; OLG München, Beschluss vom 24. November 2015, 34 SchH 5/15, juris Rn. 44) die Kosten ihres erfolglosen Antrags zu tragen.
54
2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Das Ablehnungsverfahren ist mit einem Bruchteil der Hauptsache, in der Regel einem Drittel, zu bewerten (vgl. KG, Beschluss vom 12. Februar 2018, 13 SchH 2/17, juris Rn. 27). Ausgehend von den Angaben der Parteien sind für die Klagen Streitwerte von 855.000,00 € bzw. 865.000,00 € zugrunde zu legen. Für die Widerklagen wird – den Angaben der Schiedsbeklagten im Schriftsatz vom 24. Juli 2023 folgend – ein Streitwert in Höhe von je 10.000,00 € angesetzt. Da die Schiedsklägerin die Schiedsbeklagten nicht als Gesamtschuldner in Anspruch nimmt und die Schiedsbeklagten im Rahmen der Widerklagen nicht als Gesamtgläubiger, sondern jede Partei eigene Auskünfte verlangt, sind sämtliche Beträge zu addieren. Hieraus errechnet sich für das streitgegenständliche Verfahren ein Streitwert von 580.000,00 € (1/3 aus 1.740.000,00 €).
55
3. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 1065 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. April 2017, I ZB 20/16, NJOZ 2017, 963 Rn. 15).