Inhalt

VG Augsburg, Urteil v. 02.10.2024 – Au 2 K 23.2127
Titel:

Anrechnung eines Praktikums auf die Jubiläumsdienstzeit

Normenketten:
DJubV § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b
BGB § 242
JubV § 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 (idF bis zum 23.12.2014)
Leitsätze:
1. Eine Klage, mit der der Kläger seine Rechtsstellung nicht verbessern kann, ist unzulässig, weil ihr das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein etwaiger Anspruch auf Neuberechnung des Jubiläumsdienstalters ist verwirkt, wenn der Beamte ihn 13 Jahre nach dem 25-jährigen Dienstjubiläum erstmals geltend macht. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berechnung der Dienstzeit für das Dienstjubiläum, Praktikum bei der Deutschen, Bundesbahn als Ausbildungszeit, kein Rechtsschutzbedürfnis (Kläger mittlerweile im Ruhestand), Verwirkung, Beamter, Jubiläumsdienstalter, Neuberechnung, Ausbildungszeit, Praktikum, Treu und Glauben, Zeitmoment, Rechtsschutzbedürfnis, Klage
Fundstelle:
BeckRS 2024, 31705

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der am ... 1958 geborene Kläger begehrt die Neuberechnung seines Jubiläumsdienstalters unter Berücksichtigung eines Praktikums bei der Deutschen ... in den Jahren 1975/1976. Er stand als Technischer Postamtmann im Dienst der Beklagten. Mit Ablauf des Monats Januar 2024 trat er wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 51 Abs. 2 Satz 2 BBG) in den Ruhestand.
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Am 25. April 1986 berechnete die ... die Jubiläumsdienstzeit des Klägers. In dem entsprechenden Formular war ausgewiesen, dass der Tag des 25-jährigen Dienstjubiläums der 3. Januar 2009, der Tag des 40-jährigen Dienstjubiläums der 3. Januar 2024 sei.
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Mit Schreiben vom 4. Juli 2022 teilte der Kläger der Beklagten mit, er sei bei der Durchsicht seiner Personalpapiere auf die vorgenannte Berechnung gestoßen. Er beantrage die Anerkennung einer Tätigkeit bei der Deutschen ... vom 1. September 1975 bis 28. August 1976 als Ausbildungszeit und bitte um die Neuberechnung seiner Jubiläumsdienstzeit. Dem Antrag fügte der Kläger einen Praktikantenvertrag vom 15. Juni 1976 und ein Praktikantenzeugnis vom 28. August 1976 bei.
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Mit E-Mail vom 9. August 2022 lehnte die Beklagte die Neuberechnung ab. Zeiten eines Praktikums seien nicht analog der in § 3 Abs. 1 DJubV genannten Ausbildungszeiten zu bewerten. Die Berechnung aus dem Jahr 1986 sei damit auch nach aktuellem Recht korrekt.
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Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 18. November 2022 trat der Kläger dem entgegen. Das Praktikum sei als praktische Ausbildung und damit als Dienstzeit im Sinne von § 3 DJubV zu werten (vgl. OVG NW, U.v. 30.11.2017 – 1 A 41/16).
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Die Beklagte fasste das Schreiben vom 18. November 2022 als Widerspruch auf. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2023 wies sie diesen zurück. Das Praktikum sei vom Kläger im Rahmen der Klasse 11 einer Fachoberschule der Fachrichtung Elektrotechnik geleistet worden. Es könne daher nicht als praktische Ausbildung im Sinne von § 3 DJubV angesehen werden.
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Der Kläger erhob am 14. Dezember 2023 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg. Er beantragt (Schriftsatz vom 8.7.2024),
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die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2023 das Jubiläumsdienstalter des Klägers neu zu berechnen und hierbei das Praktikum bei der Deutschen ... vom 1.9.1975 bis 28.08.1976 als Zeiten einer Ausbildung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1b DJubV zu berücksichtigen.
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Zur Begründung verwies er auf das Schreiben vom 18. November 2022, auf den Praktikantenvertrag vom 15. Juni 1975 sowie das Praktikantenzeugnis vom 28. August 1976. Aus dem Inhalt des Praktikums werde deutlich, dass sie sich um eine praktische Ausbildung und nicht ‚„lediglich“ um ein Praktikum gehandelt habe, welches grundsätzlich auch als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkennungsfähig sei (vgl. OVG NW, U.v. 30.11.2017 – 1 A 41/16). Die Feststellung der Jubiläumsdienstzeit sei nicht durch die, sondern durch das ... auf ... -fmbl erfolgt. Der Vorgang sei dem Kläger nicht eröffnet worden. Dies habe auch nicht aus einem Schreiben vom 27. November 2018 entnommen werden können, da das Zustandekommen der Dienstzeit dort nicht dokumentiert gewesen sei und insoweit kein Widerspruch habe eingelegt habe werden können. Die Telekom-Jubiläumsverordnung vom 21. Juni 2005 sei durch Art. 2 der Verordnung vom 12. Oktober 2015 geändert worden. Dies sei durch die Beklagte nicht erwähnt worden. Auf die Entscheidung des VGH BW vom 17.12.2015 – 4 S 1211/14 – werde hingewiesen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Dem Klagebegehren stehe die Berechnung aus dem Jahr 1986 entgegen, die der Kläger zu keinem Zeitpunkt mit Rechtsbehelfen angegriffen habe. Sie sei, sofern sie ein Verwaltungsakt sein sollte, seit Mitte 1987 bestandskräftig (§ 58 Abs. 2 VwGO). Unabhängig von ihrer rechtlichen Qualität sei sie jedenfalls bindend. Anderes sei möglicherweise bei einem zwischenzeitlichen Dienstherrnwechsel denkbar, der aber nicht stattgefunden habe. Ein Änderungsanspruch wäre zudem verjährt, jedenfalls verwirkt. Der Kläger habe bereits vor 15 Jahren „rügelos“ sein 25-jähriges Dienstjubiläum begangen. Dies stelle eine beachtenswerte Zäsur auch in dem Sinne dar, dass die Beklagte jedenfalls im Anschluss daran nicht mehr damit habe rechnen müssen, dass der Kläger eine abweichende Auffassung zu seinem Dienstalter vertreten würde. Im Übrigen bestehe kein Anspruch nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b DJubV. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des OVG NW beziehe sich auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit; für die Berechnung des Jubiläumsdienstalters könne sie nicht herangezogen werden. Auch an das Besoldungsdienstalter könne nicht angeknüpft werden. Nach dem Praktikantenvertrag habe das Praktikum bei der Deutschen ... weder der Ermöglichung eines Zugangs zu einer Ausbildung an einer (Fach-) Hochschule noch dem Zugang zur Abschlussprüfung an einer Fach(ober) schule gedient.
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Mit Beschluss vom 13. August 2024 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 5. September 2024 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage zweifelhaft sei.
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Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (Schriftsätze vom 27./30.9.2024).
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, bleibt ohne Erfolg. Sie ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (1.); zudem ist ein etwaiger Anspruch auf Neuberechnung des Jubiläumsdienstalters verwirkt (2.). Ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zugestanden hätte, kann damit dahinstehen (3.).
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1. Die Klage ist unzulässig, weil ihr das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Kläger kann durch die mit der Klage verlangte Neuberechnung seiner Jubiläumsdienstzeit unter Berücksichtigung des etwa einjährigen Praktikums bei der Deutschen ... (1.9.1975 bis 28.8.1976) seine Rechtsstellung nicht verbessern (vgl. etwa BayVGH, B.v. 8.12.2022 – 8 ZB 21.2677 – juris Rn. 16; B.v. 11.6.2018 – 6 B 17.2131 – juris Rn. 23 f.).
18
Gem. § 2 Abs. 1 DJubV (in der Sache identisch § 1 JubV, welche bis 23.12.2014 galt, vgl. § 7 DJubV sowie BGBl I S. 2267) führt das Erreichen eines 25-jährigen, 40-jährigen bzw. 50-jährigen Dienstjubliäums dazu, dass eine Dankurkunde ausgehändigt und eine Dienstjubiläumszuwendung gewährt wird. Gem. §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 TelekomJubV können die Beamtinnen und Beamten, die bei der Deutschen ... beschäftigt sind, aus einem wertmäßig der Jubiläumszuwendung nach § 2 Abs. 2 DJubV entsprechenden Angebot von Sachbezügen oder von anderen Vergünstigungen wählen. Weitere Rechtsfolgen hat das Erreichen des jeweiligen Dienstjubiläums nicht.
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Ausweislich der vom Dienstherrn vorgenommenen Berechnung der Jubiläumsdienstzeit des Klägers vom 25. April 1986 (Behördenakt Bl. 19) erreichte der Kläger das 25-jährige Dienstjubiläum am 3. Januar 2009 und das 40-jährige Dienstjubliäum am 3. Januar 2024. Mit Ablauf des Monats Januar 2024 trat der Kläger in den Ruhestand. Der Kläger hat mithin auch nach den Berechnungen des Dienstherrn das 25-jährige und das 40-jährige Dienstjubiläum erreicht. Das 50-jährige Dienstjubiläum kann er angesichts seines zwischenzeitlichen Ruhestands nicht mehr erreichen, selbst wenn das ca. einjährige Praktikum bei der Deutschen ... als Ausbildungszeit gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b DJubV bzw. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JubV bei der Berechnung der Jubiläumsdienstzeit berücksichtigt würde. Konsequenz einer solchen Berücksichtigung wäre vielmehr allein, dass der Kläger das 25-jährige und das 40-jährige Dienstjubiläum etwa ein Jahr früher erreicht hätte. Hieran knüpf(t) en die einschlägigen Normen der DJubV bzw. der JubV aber keine für den Kläger positiven Rechtsfolgen. Der Wert der Jubiläumszuwendung wäre auch nicht bei einer etwa ein Jahr früheren Erfüllung der jeweiligen Jubiläumdienstzeit höher gewesen. Die Beträge nach § 2 JubV waren vom 21. August 2002 bis 23. Dezember 2014, die Beträge nach § 2 Abs. 2 DJubV sind seit Inkrafttreten der DJubV zum 24. Dezember 2014 unverändert.
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2. Einen etwaigen Anspruch auf Neuberechnung des Jubiläumsdienstalters hat der Kläger zudem verwirkt.
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Das Rechtsinstitut der Verwirkung, einer besonderen Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB), gilt auch im öffentlichen Recht, namentlich im öffentlichen Dienstrecht. Tatbestandlich setzt Verwirkung voraus, dass ein verwirkbares Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, weil seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung unter Berücksichtigung des beim Verpflichteten daraus erwachsenen Vertrauens als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist dann der Fall, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment) und der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (sog. Umstandsmoment). Ab wann ein Untätigsein als vertrauensbildend und damit als für eine Verwirkung relevant gewertet werden kann, lässt sich nur durch Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls ermitteln (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 6 CE 18.2332 – juris Rn. 9 m.w.N.). Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls hat der Kläger ein etwaiges Recht auf Neuberechnung des Jubiläumsdienstalters, insbesondere die Geltendmachung einer Unrichtigkeit der Berechnung vom 25. April 1986 wegen Nichtberücksichtigung der Zeit bei der Deutschen, verwirkt.
22
Zwar hat der Kläger zuletzt vorgetragen, ihm sei der Vorgang zur Berechnung der Dienstjubiläen nicht eröffnet worden. Zudem dürfte die Berechnung vom 25. April 1986, selbst wenn sie bzw. das Ergebnis dem Kläger zur Kenntnis gegeben worden wäre, keinen Verwaltungsakt darstellen, der mangels Einlegung von Rechtsbehelfen Bindungswirkung gegenüber dem Kläger hätte erlangen können (vgl. BVerwG, U.v. 26.10.1995 – 2 C 18.94 – juris Rn. 16).
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Jedoch ergibt sich die Verwirkung daraus, dass der Kläger nach den Berechnungen der Beklagten – wie erwähnt – bereits am 3. Januar 2009 sein 25-jähriges Dienstjubiläum erreicht, er aber erstmals mit Schreiben vom 4. Juli 2022 – d.h. über 13 Jahre später – beim Dienstherrn eine Unrichtigkeit der Berechnung geltend gemacht hat. Dass der Kläger das Erreichen des 25-jährigen Dienstjubiläums nicht bewusst erlebt, er insbesondere die Jubiläumszuwendung und die Dankurkunde gem. § 1 JubV nicht erhalten hat, ist nicht anzunehmen; hierzu hat der Kläger auf den Vortrag der Beklagten zur Verwirkung und auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 5. September 2024 auch nichts vorgetragen.
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Angesichts der Länge des bis zur erstmaligen Geltendmachung von Unrichtigkeiten der Berechnung verstrichenen Zeitraums und des Umstands, dass der Kläger spätestens bei Begehung seines 25-jähriges Dienstjubiläums Anfang 2009 feststellen konnte, von welcher Berechnung der Dienstherr bei Ermittlung des Dienstjubiläums ausgegangen war, sind sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment für eine Verwirkung erfüllt. Der Dienstherr musste im Juli 2022 nicht mehr damit rechnen, dass der Kläger Unrichtigkeiten bei der Berechnung geltend machen würde, zumal das Praktikum bei der Deutschen ... in den Jahren 1975/1976, mithin vor dem Diensteintritt des Klägers, absolviert wurde und damit jederzeit vom Kläger hätte angeführt werden können. Dies gilt unbeschadet dessen, dass die derzeit geltende DJubV erst zum 24. Dezember 2014 in Kraft trat, da auch gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 JubV Zeiten der Ausbildung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bei der Berechnung der Jubiläumsdienstzeit relevant sein konnten und Unrichtigkeiten der Berechnung auch insofern vom Kläger längst hätten geltend gemacht werden können.
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3. Ob, wofür sehr wenig spricht (vgl. gerichtliches Hinweisschreiben vom 5.9.2024), das Praktikum des Klägers bei der Deutschen ... als Ausbildungszeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b DJubV bzw. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JubV zu berücksichtigen gewesen wäre, kann folglich dahinstehen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.