Inhalt

OLG Bamberg, Beschluss v. 19.01.2024 – 7 UF 134/23 e
Titel:

Anwendung von § 1671 BGB als Übertragungsnorm und § 1696 BGB als Abänderungsnorm von elterlicher Sorge

Normenkette:
BGB § 1671 Abs. 1, § 1696 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Nach § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB kann nur eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich abgeändert werden. (Rn. 17)
2. Liegt eine solche Entscheidung oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich hinsichtlich Teile der elterlichen Sorge nicht vor, sondern ergibt sich das elterliche Sorgerecht aus dem Gesetz selbst, greift nicht § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB, sondern § 1671 Abs. 1 BGB. Damit greift § 1671 Abs. 1 BGB bei der erstmaligen Änderung des gesetzlichen Sorgerechts. (Rn. 17)
3. Wurde im Ausgangsverfahren ein Antrag nach § 1671 Abs. 1 BGB nur hinsichtlich einzelner Teilbereiche des Sorgerechts gestellt und dem Antrag entsprochen, so richtet sich ein nachfolgender, nun auf andere Teilbereiche des Sorgerechts gerichteter Antrag nach § 1671 Abs. 1 BGB. (Rn. 17)
4. Wurde die gemeinsame elterliche Sorge in einem Teilbereich abgeändert, gilt bei einem erneuten Abänderungsantrag § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB, für die übrigen Teilbereiche aber § 1671 BGB. (Rn. 17)
Schlagworte:
Sorgerecht, Alleinsorge, Umgangsrecht, Ausgangsverfahren, Aufhebung, Vergleich, Zustimmung, Kindeswohl, Beschwerdeverfahren
Vorinstanz:
AG Hof, Beschluss vom 13.07.2023 – 002 F 473/23
Fundstelle:
BeckRS 2024, 31654

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 13.07.2023 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die Eltern des 15-jährigen Kindes K. Sie leben nicht nur vorübergehend getrennt. Die Scheidung erfolgte im Jahr 2020. K. lebte im Haushalt der Kindesmutter. Seit mehreren Jahren besteht kein Kontakt zum Kindesvater.
2
Der Antragsgegner und die Antragstellerin üben die elterliche Sorge aufgrund Sorgeerklärung gemeinsam aus. Mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Auerbach vom 29.09.2017, Az.: 1 F 331/17, wurde der Antragstellerin die elterliche Sorge in den Teilbereichen Gesundheitsfürsorge und schulische Angelegenheiten allein übertragen. In diesem Verfahren hatte die Kindesmutter zunächst die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge begehrt. Nachdem der Antragsgegner im Wege einer Vereinbarung sein Einverständnis mit der Übertragung der elterlichen Sorge betreffend Gesundheit und Schulangelegenheiten erklärt hatte, wurde lediglich ein Antrag auf Übertragung der Teilbereiche Gesundheits- und Schulangelegenheiten gestellt.
3
Im vorliegenden Verfahren beantragte die Antragstellerin erstinstanzlich die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts für K. auf sich. Zur Begründung trug sie vor, dass zwischen ihr und dem Kindsvater kein Kontakt bestünde, aber auch zwischen K. und seinen Vater seit mehreren Jahren kein Kontakt gegeben sei. K. wolle in den Haushalt seines Stiefvaters, Herrn E., wechseln, weil es im Haushalt der Kindesmutter derzeit zu Problemen komme. Der Kindesvater sei hiermit nicht einverstanden.
4
Der Antragsgegner beantragte die Abweisung des Antrags.
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Er erklärte, dass er nicht wolle, das K. bei seinem Stiefvater lebe. K. solle entweder im Haushalt der Kindesmutter oder in einer Wohngruppe leben. Er selbst sei nicht bereit, die Verantwortung zu tragen, wenn K. in den Haushalt des Stiefvaters wechsle.
II.
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Mit Beschluss vom 13.07.2023 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Hof – nach Bestellung eines Verfahrensbeistandes, Anhörung des Kindes und der Eltern sowie des zuständigen Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Auerbach vom 29.09.2017, Az.: 1 F 331/17, die elterliche Sorge für K. auf die Antragstellerin allein übertragen.
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Zur Begründung führte das Amtsgericht unter Bezugnahme auf § 1696 Abs. 1 BGB aus, dass aus Kindeswohlgründen die gesamte elterliche Sorge allein auf die Mutter zu übertragen sei. Zwischen den Kindeseltern bestünde seit Jahren kein wirklicher Kontakt. Auch ein Kontakt zwischen dem Antragsgegner und K. sei nicht gegeben. Der Antragsgegner wisse derzeit nicht, welche Bedürfnisse K. habe und sei auch nicht zur Mitwirkung bereit. Die Wünsche des Kindes halte er für nicht relevant. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung sei deutlich geworden, dass zwischen den Eltern keine tragfähige Basis bestehe, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben. Die elterliche Sorge sei daher allein auf die Mutter zu übertragen.
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Gegen diesen, ihm am 15.07.2023 zugestellten Beschluss, wendet sich der Antragsgegner mit einem am 08.08.2023 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben.
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Er trägt vor, dass er sich in der Vergangenheit um einen Umgang mit K. bemüht habe. Außerdem habe sich die Kindesmutter selbst ambivalent hinsichtlich eines Aufenthalts von K. bei dessen Stiefvater gezeigt. Er beantragt weiter, die Aufhebung der ihn betreffenden Kosten.
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Die Antragstellerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Sie trägt vor, der Antragsgegner setze sich mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auseinander. Die Entscheidung des Familiengerichts entspreche dem Kindeswohl.
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Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts Auerbach, Az.: 1 F 331/17, beigezogen und eine ergänzende Stellungnahme des zuständigen Jugendamtes sowie der Verfahrensbeiständin eingeholt. Beide teilen mit, dass K. seinem Wunsch entsprechend nach der erstinstanzlichen Entscheidung in den Haushalt des Stiefvaters verzogen sei, wo es ihm gut gefalle. Die Verfahrensbeiständin weist darauf hin, dass K. seit April 2023 konstant den Wunsch äußere, dass die Mutter das alleinige Sorgerecht erhalte und spricht sich für die Aufrechterhaltung der Entscheidung aus.
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Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses, die jeweiligen Schreiben und Stellungnahmen, sowie den Vermerk über die Kindesanhörung verwiesen.
III.
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Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde ist nicht begründet war daher zurückzuweisen.
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Der Senat hat von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht abgesehen, weil von einer erneuten Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Die Eltern und auch K. wurden zuletzt am 27.06.2023 von dem Amtsgericht Hof angehört. Wesentliche neue Erkenntnisse oder neue rechtliche Gesichtspunkte haben sich im Beschwerdeverfahren nicht ergeben.
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Im Ergebnis zutreffend hat das Erstgericht nach den durchgeführten Ermittlungen in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Auerbach vom 29.09.2017, Az.: 1 F 331/17, die gesamte elterliche Sorge auf die Antragstellerin übertragen.
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1. Die Übertragung auch der weiteren Teile der elterlichen Sorgen beruht aber nicht auf § 1696 Abs. 1 BGB, sondern auf § 1671 Abs. 1 BGB.
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a. Nach § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB kann nur eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich abgeändert werden. Liegt eine solche Entscheidung oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich hinsichtlich Teile der elterlichen Sorge nicht vor, sondern ergibt sich das elterliche Sorgerecht aus dem Gesetz selbst, greift nicht § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB, sondern § 1671 Abs. 1 BGB. Damit greift § 1671 Abs. 1 BGB bei der erstmaligen Änderung des gesetzlichen Sorgerechts. Wurde im Ausgangsverfahren ein Antrag nach § 1671 Abs. 1 BGB nur hinsichtlich einzelner Teilbereiche des Sorgerechts gestellt und dem Antrag entsprochen, so richtet sich ein nachfolgender, nun auf andere Teilbereiche des Sorgerechts gerichteter Antrag nach § 1671 Abs. 1 BGB (OLG Oldenburg FamRZ 2019, 807; OLG Nürnberg NZFam 2016, 1205). Wurde die gemeinsame elterliche Sorge in einem Teilbereich abgeändert, gilt bei einem erneuten Abänderungsantrag § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB, für die übrigen Teilbereiche aber § 1671 BGB (BGH FamRZ 2005, 1469).
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b. Vorliegend war durch das Amtsgericht Auerbach mit Beschluss vom 29.09.2017, Az.: 1 F 331/17, das Sorgerecht lediglich in den Teilbereichen Gesundheitsfürsorge und schulische Angelegenheiten auf die Antragstellerin übertragen worden. Es erfolgte auch nur eine Entscheidung über diese beiden Teilbereiche, nachdem die Antragstellerin letztlich nur insoweit die Übertragung der elterlichen Sorge beantragt hatte.
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2. Die Voraussetzungen für die Übertragung auch der übrigen Teilbereiche der elterlichen Sorge auf die Antragstellerin liegen vor.
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a. Nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB kann einem Elternteil auf seinen Antrag ohne Zustimmung des anderen Elternteils die elterliche Sorge allein übertragen werden, wenn die Kindeseltern nicht nur vorübergehend getrennt leben und zu erwarten ist, dass die Aufhebung der elterlichen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
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Zentraler Maßstab für gerichtliche Entscheidungen nach § 1671 Abs. 1 BGB ist das Wohl des durch die Entscheidung betroffenen Kindes (§ 1697 a BGB).
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Die Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1671 BGB muss unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und in Einklang mit den verschiedenen Grundrechten der Eltern und Kinder geschehen. Wird dabei ein vollständiger Ausgleich nicht möglich sein, dann hat sich das Familiengericht um den bestmöglichen Ausgleich zu bemühen. Kollidieren die Interessen des Kindes und der Eltern, haben die des Kindes Vorrang. Die erforderliche Abwägung hat sich primär am Kindeswohl und nicht an der Sanktion des elterlichen Fehlverhaltens zu orientieren (BVerfG FamRZ 2009, 189). Es hat dabei eine doppelte Kindeswohlprüfung stattzufinden. Eine Übertragung auf einen Elternteil erfolgt nur dann, wenn die Alleinsorge des einen gegenüber der Beibehaltung der gemeinsamen Sorge das Beste für das Kind ist. Eine Kindeswohlgefährdung ist dabei nicht erforderlich (BVerfG, FamRZ 2018, 266).
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Zunächst ist zu prüfen, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge angezeigt ist und in einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, ob die Übertragung auf die Mutter dem Kindeswohl am besten entspricht (BGH FamRZ 2005, 1167).
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Die gemeinsame elterliche Sorge muss aufgehoben werden, wenn die unverzichtbaren Voraussetzungen für eine weiterhin gemeinsame Ausübung nicht bzw. nicht mehr vorliegen, wenn also die für die gemeinsame Elternverantwortung notwendige tragfähige, soziale Beziehung zwischen den Eltern mit einem Mindestmaß an Übereinstimmung nicht mehr gegeben ist (BVerfG FamRZ 2004, 354).
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Ist demnach die Aufhebung der gemeinsamen Sorge veranlasst, ist es Aufgabe des Familiengerichts, die für das Kind beste Lösung des elterlichen Konflikts zu finden. Im Rahmen dieser Prüfung (sog. „große Kindeswohlprüfung“) sind folgende Bewertungskriterien maßgebend:
- Grundsatz der Kontinuität
- Förderungsgrundsatz
- Bindung der Kinder an die Eltern
- Bindung an Geschwister
- Kindeswille.
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Die einzelnen Kriterien stehen dabei nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sei, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (BGH FamRZ, 2016, 1439; BGH FamRZ 2010, 1060).
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b. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe steht aufgrund der durchgeführten Ermittlungen auch für den Senat fest, dass es nicht bei der gemeinsamen elterlichen Sorge für K. verbleiben kann, denn eine hinreichend tragfähige Beziehung zwischen den Eltern, insbesondere Kommunikation ist nicht mehr gegeben. Für den Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge nach Trennung der Eltern ist ein Mindestmaß an Übereinstimmung in Sorgeangelegenheiten von erheblicher Bedeutung. Dabei führt nicht jedes Verständigungsproblem zur Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge, da ihr Fortbestand andernfalls allein vom Willen eines Elternteils abhinge. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete, schwere und nachhaltige Einigungsunfähigkeit, die sich negativ auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes auswirkt, etwa ein destruktiver Elternstreit. Durch die Übertragung der Alleinsorge muss Abhilfe zu erwarten sein (Grüneberg – Götz, BGB, 83. Aufl., § 1671 Rn 15 m. w. N.). Die Alleinsorge ist vorzuziehen, wenn die gemeinsame elterliche Sorge praktisch nicht funktioniert, weil keine tatsächliche Konsensmöglichkeit besteht und gravierende Kommunikationsdefizite gegeben sind (Grüneberg, a. a. O., § 1671, Rnr. 20).
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Insbesondere aus der Stellungnahme des Jugendamtes ergibt sich, dass weder ein Kontakt zwischen den Eltern, noch ein Kontakt zwischen dem Antragsgegner und K. besteht und der Antragsgegner an den Belangen von K. kein Interesse zeigt. Dies wird auch aus den Ausführungen im Rahmen der Beschwerde deutlich, in denen der Antragsgegner vorrangig auf seine eigenen pekuniären Interessen abstellt. Zudem zeigen auch die gegenläufigen Anträge der Eltern zur Sorge, dass eine Einigkeit der Eltern weder derzeit besteht, noch in der Zukunft zu erwarten ist.
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So ist der Antragsgegner mit dem Wunsch K´s, zum Stiefvater zu ziehen, nicht einverstanden. Er ist aber auch nicht bereit, an einer alternativen Regelung mitzuarbeiten, insbesondere zeigt er auch keine Bereitschaft, K. in den eigenen Haushalt aufzunehmen, was aber auch K. selbst nicht will.
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c. Hinsichtlich der Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter gilt nach den getroffenen Feststellungen:
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Dem Aspekt Bindung an Eltern und Geschwister sowie dem Kontinuitätsgrundsatz kommt hier keine grundlegende Bedeutung zu, denn K. möchte künftig weder beim Vater noch – wie bisher – bei der Mutter, sondern bei seinem Stiefvater leben.
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Dagegen spricht der Fördergrundsatz für eine Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf die Antragstellerin. Beim Förderungsgrundsatz steht die Frage im Mittelpunkt, von welchem Elternteil das Kind künftig die meiste Unterstützung für seine seelische, geistige und körperliche Entwicklung erwarten kann. Maßgeblich ist die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung. Vorliegend ist die Mutter bereit, dem Aufenthalt von K. beim Stiefvater zuzustimmen, nachdem es zu massiven Konflikten innerhalb des Familiensystems gekommen war und eine Fremdunterbringung auch aufgrund des entgegenstehenden Willens von K. nicht zum Tragen gekommen war. Dieser Aufenthalt entspricht nicht nur dem ausdrücklichen Wusch von K. selbst. Er wird sowohl vom Jugendamt, als auch der Verfahrensbeiständin als förderlich für das Wohl von K. angesehen. Aus der Stellungnahme des Jugendamtes ergibt sich, dass für K. bereits seit mehreren Jahren Hilfe zur Erziehung gewährt wurde, wobei sich der Stiefvater für K. als zuverlässige und stabile Bezugsperson erwiesen habe. Der Kindesvater macht demgegenüber lediglich Einwände geltend, ohne andere tragfähige Alternativen vorzubringen.
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d. Maßgeblich für den Senat ist aber der Kindeswille. Der Kindeswille ist einerseits verbaler Ausdruck der Bindungen des Kindes zu seinen Eltern oder anderen Personen, andererseits aber auch Ausdruck der verfassungsrechtlich zu achtenden Selbstbestimmung des Kindes, nachdem die sorgerechtliche Regelung das Kind unmittelbar betrifft (BVerfG, FamRZ 18, 266). Je älter und reifer das Kind wird, desto mehr tritt die zweite Funktion in den Vordergrund (Grüneberg, a. a. O., § 1671, Rn. 41).
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Vorliegend ist der Wille des nun 15-jährigen K. konstant dahingehend gerichtet, dass die Mutter alleine die elterliche Sorge ausüben soll. Dies und, dass er künftig bei seinem Stiefvater leben möchte, hat er in der Anhörung beim Amtsgericht angegeben. Aus der vom Senat eingeholten Stellungnahme der Verfahrensbeiständin, ergibt sich ebenfalls dass K. auch dieser gegenüber geäußert hat, dass es ihm im Haushalt des Stiefvaters sehr gut gefalle und die Mutter alleine ihn betreffende Entscheidung treffen soll, während der Kindsvater ausdrücklich nicht mit entscheiden solle.
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3. Zur Überzeugung des Senats entspricht damit die Alleinsorge der Mutter in allen Teilbereichen besser dem Wohl von K., so dass in Ergänzung des Beschlusses des Amtsgerichts Auerbach auch die übrigen Teilbereiche auf die Mutter zu übertragen waren.
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4. Für eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung ist kein Raum. Das Erstgericht hat zutreffend unter Bezugnahme auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. In Sorgerechts- und Umgangsverfahren entspricht dies in der Regel billigem Ermessen (vgl. Thomas/Putzo – Hüßtege, ZPO, 43. Aufl., § 81 FamFG, Rn. 6a). Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Antrag der Antragstellerin vollumfänglich stattgegeben wurde, besteht keine Veranlassung von der Auferlegung der Kosten in Bezug auf den Antragsgegner abzusehen.
IV.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Beschwerde des Antragstellers blieb ohne Erfolg.
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Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.
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Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§ 70 Abs. 2 FamFG). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Grundsätzliche Bedeutung hat die Sache nicht. Auch weicht der Senat nicht in einer Rechtsfrage von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts ab.