Inhalt

VG München, Urteil v. 24.09.2024 – M 31 K 22.6201
Titel:

Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Hotelbetrieb, Förderfähigkeit von Mitarbeiterwohnungen, Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, Investitionen in Digitalisierung

Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III)
Schlagworte:
Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Hotelbetrieb, Förderfähigkeit von Mitarbeiterwohnungen, Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, Investitionen in Digitalisierung
Fundstelle:
BeckRS 2024, 31525

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger, der nach seinen Angaben im behördlichen Verfahren in der Rechtsform eines Einzelunternehmens ein Hotel betreibt, begehrt von der Beklagten die Gewährung einer erhöhten Zuwendung im Rahmen der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III).
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Mit am 23. April 2021 bei der Beklagten eingegangenem (Erst-)Antrag (vom 12.4.2021) beantragte der Kläger die Gewährung einer Überbrückungshilfe III, wobei das automatisierte Online-Antragsverfahren auf Grundlage der Angaben des Klägers einen Gesamtbetrag der Überbrückungshilfe III von 144.165,05 EUR errechnete. Mit Bescheid vom 23. April 2021 wurde unmittelbar eine Abschlagszahlung für die Überbrückungshilfe in Höhe von 72.082,53 EUR gewährt und ausbezahlt, mit Bescheid vom 10. Juni 2021 sodann eine Überbrückungshilfe in beantragtem Umfang von 144.165,05 EUR gewährt und der Differenzbetrag von (weiteren) 72.082,53 EUR ausbezahlt. Die Bewilligung der Überbrückungshilfe erging unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid. Unter dem 28. Oktober 2021, bei der Beklagten am selben Tag eingegangen, stellte der Kläger über seinen prüfenden Dritten einen Änderungsantrag, der im Online-Antragsverfahren zu einem erhöhten Gesamtbetrag der Überbrückungshilfe III von 210.498,29 EUR führte. Im behördlichen Verfahren richtete die Beklagte sodann eine Reihe von Rückfragen an den prüfenden Dritten, insbesondere zu einzelnen geltend gemachten Fixkostenpositionen im Bereich der Miet- und Digitalisierungskosten sowie der baulichen ModernisierungsRenovierungs- oder Umbaumaßnahmen. Mit streitgegenständlichem Änderungsbescheid vom 18. November 2022 gewährte die Beklagte unter vollständiger Ersetzung des Bescheids vom 10. Juni 2021 eine Überbrückungshilfe in Höhe von 121.017,34 EUR unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung einem Schlussbescheid. Im Übrigen wurde der Antrag in Höhe von 89.480,95 EUR abgelehnt. Der zu erstattende Betrag wurde auf 23.147,71 EUR festgesetzt und die Verzinsung des Erstattungsbetrags angeordnet, sollte dieser nicht fristgemäß eingehen.
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Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 13. Dezember 2022, bei Gericht am 14. Dezember 2022 eingegangen, ließ der Kläger Klage erheben.
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Er beantragt zuletzt sinngemäß,
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die Beklagte unter teilweiser – soweit ablehnend – Aufhebung des Bescheids vom 18. November 2022 zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß eine weitere Überbrückungshilfe III zu gewähren,
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hilfsweise,
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die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Überbrückungshilfe III unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, soweit im Bescheid vom 18. November 2022 die geltend gemachten Kostenpositionen nicht als förderfähig berücksichtigt wurden.
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Zur erstmals mit Schriftsatz vom 18. September 2024 erfolgten Begründung führt der Klägerbevollmächtigte aus, der Kläger habe ausschließlich zuwendungszweckgebundene Mittel beantragt und dies sorgsam und zutreffend begründet, so dass die Kürzungen nicht gerechtfertigt seien. Die Kosten seien ferner auch angemessen im Verhältnis zu den verfolgten Zielen. Ferner sei ein Ermessensfehl- bzw. nichtgebrauch festzustellen, insbesondere hinsichtlich der Umbaumaßnahmen und der Digitalisierungskosten. Die Zuwendungspraxis werde hierbei allzu schematisch angewendet und nicht auf den konkreten Einzelfall abgestellt. Der Kläger hätte die Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahmen, für die entsprechende Kosten geltend gemacht wurden, nicht unabhängig von der Corona-Pandemie durchgeführt. Daher seien die geltend gemachten Kosten und Ausgaben in jedem Fall Coronabedingt. Den vorgegebenen Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung sprenge die ablehnende Entscheidung ganz offensichtlich. Zur Feststellung der maßgeblichen Verwaltungspraxis könnten ferner auch die veröffentlichten FAQs dienen, auch daraus werde ersichtlich, dass eine ablehnende Entscheidung nicht rechtmäßig getroffen werden konnte.
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Die Beklagte beantragt
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Klageabweisung.
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Sie verteidigt den streitbefangenen Bescheid unter Darlegung und Erläuterung der ständigen Zuwendungspraxis. So seien die beantragten Mietzahlungen für Personalwohnungen nach der ständigen Zuwendungspraxis durch die pauschalen Aufschläge für Personalaufwendungen abgedeckt. Bei den geltend gemachten Kosten für bauliche ModernisierungsRenovierungs- oder Umbaumaßnahmen handle es sich um die Umsetzung von unternehmerischen Anpassungsstrategien, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie nicht existenziell notwendig waren. Schließlich handle es sich auch bei den geltend gemachten Kosten für Digitalisierungsmaßnahmen um solche, die unabhängig von der Pandemie vorzuhaltende allgemeine Ausstattungsgegenstände beträfen.
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Mit Beschluss vom 21. November 2023 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.
I.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte den von ihm geltend gemachten Anspruch, sinngemäß gerichtet auf Verpflichtung zur Gewährung und Auszahlung einer weiteren Überbrückungshilfe aufgrund seines Zuwendungsantrags (Änderungsantrags) vom 28. Oktober 2021, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweist sich der teilweise ablehnende Bescheid vom 18. November 2022 als rechtmäßig.
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1. Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
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Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 – 7 C 24.85 – juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61; ebenso etwa Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 255).
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Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 14.8.2024 – 22 ZB 23.643 – juris Rn. 10; B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 13; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 21; U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23).
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Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. Im Vorwort der hier einschlägigen Richtlinie des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III – BayMBl. 2021, Nr. 132 vom 19.2.2021, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 21.12.2021, BayMBl. 2022 Nr. 25; im Folgenden: Zuwendungsrichtlinie) wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass die Überbrückungshilfe im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt wird.
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2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuwendung im beantragten Umfang von insgesamt 210.498,29 EUR unter Berücksichtigung zusätzlicher Fixkosten und weiterer sich daraus ergebender Aufschläge, da sich die weiter geltend gemachten Fixkosten auf Grundlage der Angaben des Klägers im behördlichen Verfahren und der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten als nicht förderfähig darstellen. Die ständige Zuwendungspraxis der Beklagten zur Feststellung der Höhe der Fixkostenerstattung bzw. hier der Feststellung der Förderfähigkeit ist nicht zu beanstanden. Daher ergibt sich auf Grundlage der Angaben des Klägers im behördlichen Verfahren keine weitere bzw. erhöhte Überbrückungshilfe III.
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a) Die maßgebliche ständige Zuwendungspraxis der Beklagten beruht nach ihrem insoweit unbestrittenen Vortrag auf der Zuwendungsrichtlinie unter ergänzender Heranziehung der im Internet abrufbaren FAQs zur Corona-Überbrückungshilfe. Gemäß Nr. 3.1 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie kann der Antragsteller Überbrückungshilfe III für bestimmte fortlaufende, im Förderzentrum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten beantragen. Hierzu gehören beispielsweise Mieten und Pachten für Gebäude, Zinsaufwendungen, Grundsteuern, Versicherungen oder bestimmte bauliche Modernisierungskosten.
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Insbesondere können – mit Blick auf die hier gegenständlichen Fixkosten – nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. a Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie Ausgaben für Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten gefördert werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Mietkosten für Personalwohnungen betrachtet die Beklagte dabei regelmäßig als Personalaufwendungen, welche gemäß Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. m der Zuwendungsrichtlinie im Wege einer Pauschale gefördert werden. Weiter förderfähig sind nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. n der Zuwendungsrichtlinie bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 EUR pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten. Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000,- EUR als erstattungsfähig anerkannt werden. Förderfähig als bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen sind – von der Beklagten typisierend betrachtet – solche Maßnahmen, die Bestandteil eines schlüssigen Hygienekonzepts sind und primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen. Die unter Nr. 2.4 der FAQs, dort Fixkostenposition Nr. 14 und Anhang 4 beispielhafte Nennung von Maßnahmen – etwa Abtrennungen, Trennwände und Plexiglas, Errichtung von Doppelstrukturen im Indoorbereich – begründet danach keine Förderfähigkeit im Einzelfall, vielmehr ist jeweils eine Begründung und Einzelfallprüfung erforderlich. Hinsichtlich der Anerkennung von Investitionen in Digitalisierung setzt die Beklagte nach der schriftsätzlich vorgetragenen und in den FAQs abgebildeten Zuwendungspraxis für eine Förderfähigkeit in ähnlicher Weise einen notwendigen Zusammenhang der jeweiligen Maßnahmen bzw. Ausgaben mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie voraus. Auch derartige Ausgaben müssen in angemessenem Verhältnis zu den Zielen stehen und primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen. Anerkannt werden danach vornehmlich Kosten, die infolge der Geltung einer gesetzlichen Homeoffice- oder Maskenpflicht oder generell der Corona-Arbeitsschutzverordnung entstehen, wie insbesondere der Aufbau eines Onlineshops oder die Umsetzung von Homeoffice-Lösungen (vgl. Nr. 2.4 der FAQs, dort insbesondere Anhang 4).
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Die vorgenannte Eingrenzung des Zuwendungsgegenstands führt im Fall des Klägers dazu, dass die Beklagte Mietkosten für Mitarbeiterwohnungen, eine Reihe von Umbaumaßnahmen sowie verschiedene Anschaffungen unter dem Gesichtspunkt der Digitalisierung nicht oder jedenfalls nicht unter der beantragten Fixkostenposition als förderfähig angesehen und eine Zuwendung insoweit nicht gewährt hat.
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b) Die skizzierte, auf der Zuwendungsrichtlinie beruhende und in den FAQs abgebildete, einschränkende Zuwendungspraxis der Beklagten, die im Einzelfall die Förderfähigkeit bestimmter Kosten ablehnt und in der Sache überwiegend von einem objektiv-typisierenden Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie abhängig macht, ist zunächst schon im Allgemeinen nicht zu beanstanden.
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aa) Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; U.v. 14.7.2021 – M 31 K 21.2307 – juris Rn. 23). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 19; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 24; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.548, BeckRS 2022, 42039 Rn. 28; U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 25 f.; U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30).
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Es ist ohne weiteres vertretbar und naheliegend, wenn die Beklagte in ihrer richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis neben einer Abgrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger auch eine Eingrenzung des Zuwendungsgegenstandes vornimmt und dabei insbesondere die förderfähigen Kosten nach Nr. 3.1 der Zuwendungsrichtlinie gegenständlich beschränkt. Dies steht insbesondere im Einklang mit der Zielsetzung der Überbrückungshilfe, wie sie ausdrücklich durch den Richtliniengeber festgelegt ist. Die Überbrückungshilfe III ist nach ihrer Zweckbestimmung als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden (Nr. 1 Satz 4 und 5 der Zuwendungsrichtlinie). Ausdrücklich ist in der Einleitung (Satz 2) der Zuwendungsrichtlinie ferner klargestellt, dass die Überbrückungshilfe III durch teilweise Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten für die Monate November 2020 bis Juni 2021 (Förderzeitraum) erfolgt.
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Es entspricht im Lichte der vorgenannten Zielbestimmung der Zuwendungsrichtlinie (Einleitung Satz 2 und Nr. 1 Satz 5) mithin gerade nicht dem Wesen der Überbrückungshilfe, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer zu ersetzen oder die Antragsteller im Förderzeitraum von betrieblichen Fixkosten völlig freizustellen. Insbesondere muss ein – wie wohl seitens der Klagepartei angenommen – bloßer allgemeiner Ursachenzusammenhang entstehender Kosten mit der Corona-Pandemie nicht zwangsläufig zu einer Förderfähigkeit führen (vgl. VG München, U.v. 8.3.2024 – M 31 K 22.5002 – juris Rn. 26; U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1132 – juris Rn. 47). Vielmehr soll ausdrücklich lediglich ein Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten geleistet werden. Ziel ist die wirtschaftliche Existenzsicherung, nicht aber die vollständige Abfederung jeglicher Coronabedingter Einbußen. Aus dem Umstand, dass die Überbrückungshilfe ergänzend zu einer reinen Fixkostenerstattung in gewissem Umfang auch die zumindest temporäre wirtschaftliche Anpassung von Unternehmen an die Umstände der Corona-Pandemie fördert (vgl. insbesondere Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. n und p der Zuwendungsrichtlinie), folgt nichts anderes. Bereits aus dem Wortlaut der Zuwendungsrichtlinie – und noch deutlicher aus den einschlägigen FAQs (Nr. 2.4, Nrn. 14, 16 und Anhang 4) – ergibt sich, dass auch diese über eine reine Fixkostenerstattung hinausreichenden Fördergegenstände (bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, Investitionen in Digitalisierung oder Hygienemaßnahmen) sich letztlich auf einzelne, typische, unmittelbar auf pandemiebedingte Vorgaben zurückgehende Maßnahmen zur temporären, existenzsichernden Überbrückung beschränken (vgl. VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 84, 92, 99; U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 82 f.; VG München, U.v. 20.3.2023 – M 31 K 22.2280 – juris Rn. 28; U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 29).
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bb) Eine darüber hinausreichende Verpflichtung des Richtlinien- und/oder Zuwendungsgebers, pandemiebedingte wirtschaftliche Einbußen auszugleichen und etwaige unternehmerische Anpassungsstrategien an die Bedingungen der Corona-Pandemie zu fördern, besteht nicht. Es handelt sich, wie bereits ausgeführt, bei der Überbrückungshilfe um eine freiwillige Leistung, deren Gegenstands- und Umfangsbestimmung in den Grenzen des Willkürverbots allein dem Zuwendungsgeber obliegt. Etwas anderes folgt insbesondere nicht daraus, dass es sich bei dem Zuwendungsprogramm ausdrücklich um eine finanzielle Überbrückungshilfe für solche Wirtschaftsteilnehmer handelt, die unmittelbar oder mittelbar durch Coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind (Einleitung Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie). Aus dem Vorhandensein, der Schwere oder dem Umfang von Maßnahmen im Vollzug des Infektionsschutzrechts, wie insbesondere Betriebsschließungen oder Beschränkungen der Wirtschaftstätigkeit, folgt keine maßstabsbildende Bedeutung für die Bemessung einer Billigkeitsleistung im Vollzug des Zuwendungsrechts, so dass sich daraus generell kein Anspruch auf Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe in Form einer Billigkeitsleistung in bestimmtem Umfang folgern lässt. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Ausgleichsleistung oder einer Entschädigung besteht kein Anspruch auf Schaffung oder Erweiterung einer freiwilligen Leistung (vgl. BayVGH, B.v. 17.8.2023 – 22 ZB 23.1009 – juris Rn. 15; VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 40; eingehend U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 38 f.; vgl. ebenso VG Berlin, U.v. 3.6.2022 – 26 K 129/21 – juris Rn. 31 sowie VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 – juris Rn. 61).
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Vor diesem Hintergrund greift der klägerseits jedenfalls der Sache nach verfolgte Ansatz zur Begründung der Förderfähigkeit verschiedener Maßnahmen bzw. Kosten zu kurz. Ausgehend von – im Allgemeinen unzweifelhaft bestehenden – wirtschaftlichen Einbußen der Klagepartei und den bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang der Corona-Pandemie können nicht gewissermaßen auf Grundlage einer betriebsbezogenen Erforderlichkeits- oder Sinnhaftigkeitsprüfung Anpassungsmaßnahmen des Unternehmens an die Bedingungen der Corona-Pandemie oder sämtliche anfallenden Umbaumaßnahmen als zu ersetzende Kosten im Rahmen der Überbrückungshilfe geltend gemacht werden. Dies entspricht zum einen bereits nicht dem o.g. zuwendungsrechtlichen Rahmen, wonach es gerade nicht auf eine Auslegung oder ein antragstellerseitiges Verständnis der Zielsetzung und des Inhalts der Zuwendungsrichtlinie oder auch der FAQs als Abbild der ständigen Zuwendungspraxis ankommt. Entscheidend ist – letztlich umgekehrt – welchen Umfang bzw. welche sachliche Reichweite das einschlägige Zuwendungsprogramm – hier die Überbrückungshilfe III – auf Grundlage der ständigen Zuwendungspraxis der Zuwendungsgeberin aufweist und inwieweit die geltend gemachten Kosten durch den Zuwendungsgeber in willkürfreier Ausgestaltung hierunter gefasst werden. Zum anderen entspräche es auch nicht der – ebenso bereits erläuterten – Zielsetzung der Förderprogramme der Überbrückungshilfe, aus der Perspektive einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen umfassenden Ersatz jeglicher wirtschaftlicher Einbußen zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstanden sind. Die Zielrichtung ist vielmehr gesamtwirtschaftlicher Natur und damit auf den Erhalt und die Existenzsicherung von Unternehmen im Allgemeinen bezogen (vgl. Nr. 1 Sätze 4 und 5 der Zuwendungsrichtlinie).
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cc) Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, wenn die Zuwendungsbehörde in ihrer richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis bei der Eingrenzung und Festlegung des Zuwendungsgegenstandes eine typisierende Betrachtung anstellt. Denn dem Zuwendungs- und Richtliniengeber bzw. der Zuwendungsbehörde ist ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz ein bestimmtes Maß an Typisierung zuzugestehen. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen (vgl. zuletzt etwa BVerfG, B.v. 29.1.2019 – 2 BvC 62/14 – juris Rn. 47 m.w.N.; zum Ganzen auch Boysen, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 98 f.). Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich einer Zuwendungsgewährung (vgl. etwa VG München, U.v. 6.7.2021 – M 31 K 20.6548 – juris Rn. 38). Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, den Zuwendungsgegenstand nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dies umso mehr deswegen, weil ihm – wie bereits ausgeführt – sachbezogene Gesichtspunkte dabei in einem sehr weiten Umfang an die Hand gegeben sind (VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 34; U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33).
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c) Ausgehend hiervon ist auch die Anwendung und Umsetzung der Zuwendungspraxis der Beklagten im konkreten Einzelfall von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
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aa) Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist hierbei nach der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 14; B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14; B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 8 und 10; B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 17; vgl. auch SächsOVG, U.v. 16.2.2016 – 1 A 677.13 – juris Rn. 67), weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden. Dem materiellen Recht folgend, das hier durch die Zuwendungsrichtlinie und deren – hier maßgeblich auch schriftsätzlich vorgetragener – Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist daher auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen, so dass neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind (VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; vgl. auch VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26; VG München, U.v. 28.10.2022 – M 31 K 21.5978 – juris Rn. 30; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 22; U.v. 27.8.2021 – M 31 K 21.2666 – juris Rn. 27; B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19).
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Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 u. 26 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substanziierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens auch eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16; VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 32 ff.; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.).
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bb) Die Beklagte hat zunächst die geltend gemachten Mieten für Mitarbeiterwohnungen als nicht förderfähig angesehen. Zu den förderfähigen Fixkosten gehören nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. a der Zuwendungsrichtlinie Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Nicht anerkannt werden dabei sonstige Kosten für Privaträume. Nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. b werden weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen gefördert. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. m der Zuwendungsrichtlinie pauschal mit 20% der Fixkosten nach den Buchstaben a bis k anerkannt. Auf dieser Grundlage führt die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid sowie im Klageverfahren schriftsätzlich zu ihrer Zuwendungspraxis aus, dass die im Rahmen des Programms Überbrückungshilfe III erstattungsfähigen Kosten in Nr. 3.1 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie abschließend benannt seien. Förderfähig seien nur die Mieten und Pachten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Bei den Mieten für Mitarbeiterunterkünfte sei dies gerade nicht der Fall, sie stellten im Sinne der Verwaltungspraxis privat genutzte Räumlichkeiten der Mitarbeiter des Klägers dar, in denen diese ihre Freizeit verbringen, nicht aber einer geschäftlichen Tätigkeit nachgingen. Bei den Unterbringungskosten handle es sich im Kern um Personalkosten, die nach der ständigen Zuwendungspraxis pauschal mit 20% der Fixkosten berücksichtigt würden.
35
Diese dargelegte Zuwendungspraxis, die Mietkosten für Mitarbeiterwohnungen oder Mitarbeiterunterkünfte nicht als Mietkosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens berücksichtigt, ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. eingehend in entsprechender Konstellation bereits VG München, U.v. 21.3.2022 – M 31 K 21.4152 – juris Rn. 25 ff.; ebenso U.v. 26.9.2023 – M 31 K 22.3508 – juris Rn. 37; U.v. 28.6.2023 – M 31 K 22.1561 – juris Rn. 38; gleichermaßen VG Augsburg, U.v. 28.2.2024 – Au 6 K 22.1491 – juris Rn. 47; VG Würzburg, U.v. 15.12.2023 – W 8 K 23.546 – juris Rn. 77). Die Beklagte geht davon aus, dass die in Nr. 3.1 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie aufgelisteten betrieblichen Fixkosten eine abschließende Bestimmung der im Rahmen dieses Programms erstattungsfähigen Kosten darstellen. Die hier relevante Kostenart Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen (Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. a der Zuwendungsrichtlinie), wird durch die Beklagte nach ihrem Vortrag so verstanden, dass die Räume in ihrer tatsächlichen Nutzung der Durchführung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des jeweiligen Antragstellers dienen müssen. Damit kommt es nach der Zuwendungspraxis der Beklagten nicht darauf an, ob der Umstand der Anmietung insgesamt bzw. als solcher in irgendeiner Form der Geschäftstätigkeit des Unternehmens dient oder, wie es von Klägerseite nachvollziehbar vorgetragen ist, generell Bestandteil der Fixkosten des Unternehmens ist (Bl. 129 der Behördenakte zum Änderungsantrag). Sie stellt vielmehr auf die konkrete Nutzung der (angemieteten) Räumlichkeiten ab. An dieser misst die Beklagte sodann, inwieweit die Mieten für Räumlichkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Da die hier fraglichen Mitarbeiterwohnungen im vorliegenden Fall auch nach dem Vortrag der Klagepartei eben der Unterbringung von Mitarbeitern dienen, steht diese Nutzung nach dem entsprechenden Verständnis der Zuwendungsgeberin nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, wie es etwa bei einer Nutzung als Büroräumlichkeiten oder Lagerfläche der Fall wäre.
36
Vor dem Hintergrund des ausgeführten weiten Ermessens des Zuwendungsgebers bei der Bestimmung der Maßstäbe und Kriterien zur Eingrenzung des Zuwendungsgegenstandes ist die dargelegte Zuwendungspraxis nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat im vorliegenden Fall hinsichtlich der Mietkosten eine Eingrenzung der förderfähigen Kosten gewählt und gehandhabt, die sich nach sachbezogenen Kriterien, namentlich der konkreten Nutzung des jeweils fraglichen Objekts richtet und sich damit jedenfalls schon im Ansatz nicht als willkürlich darstellt. Unabhängig davon trägt die Zuwendungspraxis der Beklagten insgesamt der wirtschaftlichen Perspektive des antragstellenden Unternehmens und hier des Klägers durchaus Rechnung. Denn die Beklagte schließt die hier relevanten Mietkosten für Mitarbeiterwohnungen keineswegs aus den förderfähigen Kosten gänzlich aus, sondern ordnet sie vielmehr lediglich einer anderen Kostenkategorie zu. Trotz des insoweit missverständlichen Wortlauts der ablehnenden Begründung des streitgegenständlichen Bescheids, wonach die Mieten für die Mitarbeiterunterkünfte „nicht erstattungsfähig im Sinne der Richtlinie“ seien, geht die Beklagte sowohl im Rahmen des Bescheids als auch nach dem Vortrag ihrer Bevollmächtigten davon aus, dass die Kosten für die Mitarbeiterunterkünfte Personalkosten darstellen. Diese gehören ihrerseits nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. m der Zuwendungsrichtlinie zu den förderfähigen Kosten. Danach kann die Erstattung von Fixkosten beantragt werden für Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind. Sie werden pauschal mit 20% der Fixkosten nach den Buchstaben a bis k anerkannt. Zwar werden mithin die Mietkosten für die Mitarbeiterunterkünfte nicht in ihrer absoluten Höhe als Fixkosten anerkannt, sie können indes Gegenstand der pauschalen Einbeziehung von Personalaufwendungen – die im vorliegenden Fall indes offenbar nicht beantragt wurden, vgl. Bl. 4 ff. der Behördenakte zum Änderungsantrag – im Förderzeitraum sein. Vor diesem Hintergrund begegnet diese Zuwendungspraxis der Beklagten keinen Bedenken, sie erscheint vielmehr gerade hinsichtlich der Zuordnung der hier fraglichen Kosten durchaus sachgerecht (vgl. VG München, U.v. 26.9.2023 – M 31 K 22.3508 – juris Rn. 39; U.v. 28.6.2023 – M 31 K 22.1561 – juris Rn. 38; eingehend U.v. 21.3.2022 – M 31 K 21.4152 – juris Rn. 25 ff). Es ist daher von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die geltend gemachten Mietkosten für Mitarbeiterwohnungen nicht gesondert als Mietkosten im Sinne der Zuwendungsrichtlinie als förderfähig ansieht, sondern diese gegebenenfalls über die pauschale Erstattung von Personalkosten als abgegolten betrachtet.
37
cc) Die Beklagte hat weiterhin eine Reihe von Ausgaben für Umbaumaßnahmen – durch den Kläger als „Hygieneumbau“ oder „Hygienekosten“ bezeichnet – als nicht förderfähig angesehen, die der Kläger dem Bereich der baulichen Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten (Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. n Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie) zugeordnet hatte. Nach der vorgetragenen ständigen Zuwendungspraxis förderfähig sind hierbei – von der Beklagten zulässiger Weise typisierend betrachtet – Maßnahmen, die Bestandteil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sind und primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie, bzw. der Umsetzung explizit pandemiebedingter Vorschriften dienen. Nicht davon umfasst sind insbesondere nach der in den FAQs (Nr. 2.4, dort Fixkostenposition Nr. 14) abgebildeten Zuwendungspraxis bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, die nicht Bestandteil von Hygienekonzepten sind und solche Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (z.B. allgemeiner Arbeitsschutz) dienen. Die in den FAQ enthaltene Liste benennt nur beispielhaft Fördergegenstände – etwa Abtrennungen, Teilung von Räumen, Absperrungen oder Trennschilder – und trifft keine Aussage über die durch die Bewilligungsstelle festzustellende tatsächliche Förderfähigkeit im Einzelfall. Eine Begründung und Einzelfallprüfung ist in jedem Fall erforderlich (vgl. zur entsprechenden Zuwendungspraxis z.B. VG München, U.v. 26.9.2023 – M 31 K 22.5600 – juris Rn. 39; U.v. 20.3.2023 – M 31 K 22.1827 – juris Rn. 35; U.v. 10.3. 2023 – M 31 K 22.1132 – juris Rn. 36).
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Auf Grundlage dieser Zuwendungspraxis geht die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die durch die Klagepartei unter dem Gesichtspunkt von baulichen Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen weiter geltend gemachten Kosten nicht zu einer erhöhten Förderung führen. Nicht als förderfähig anerkannt wurden konkret Kosten für den Umbau der Rezeptionen der durch den Kläger betriebenen Hotels, den Austausch von Bodenbelägen, die Erneuerung von Mobiliar und Oberflächen im Küchenbereich und Vorratsraum, die Anschaffung von Bettwäsche sowie die komplette Erneuerung des öffentlichen WC-Bereichs in einem der Hotelgebäude (vgl. im Einzelnen die Aufstellungen auf Bl. 67, 85, 115, 129 der Behördenakte zum Änderungsantrag sowie im streitgegenständlichen Bescheid, Bl. 135 der Behördenakte zum Änderungsantrag).
39
Dass diese Maßnahmen (ausschließlich) der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie oder der Umsetzung pandemiebedingter Vorschriften im Sinne der dargelegten Zuwendungspraxis dienten, ist nicht ersichtlich. Der Kläger verweist zur Begründung der Maßnahmen im Rahmen des behördlichen Verfahrens letztlich auf die Verbesserung der hygienischen Standards der Hotels, insbesondere durch eine verbesserte Reinigungsfähigkeit neuer Oberflächen und die notwendige Einhaltung von Abstandsregelungen. In dieser Hinsicht geht die Beklagte indes in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass es sich bei den Kosten jedenfalls in dieser Form um die Umsetzung allgemeiner Renovierungsarbeiten ohne – im Sinne der ständigen Zuwendungspraxis – Coronabedingte Erforderlichkeit zur Existenzsicherung des Unternehmens handelt. Soweit der Kläger im behördlichen Verfahren (letztlich) auf eine Erforderlichkeit insbesondere der Umbaumaßnahmen zur Einhaltung etwa von Abstandsregelungen oder mit dem Ziel von verbesserten Reinigungsmöglichkeiten abstellt und der Klägerbevollmächtigte zuletzt in der mündlichen Verhandlung darauf verweist, dass die Arbeiten nicht unabhängig von der Corona-Pandemie durchgeführt worden wären, verfehlt dies den in diesem Zusammenhang relevanten Maßstab. Die durchgeführten und geltend gemachten Maßnahmen weisen bereits dem Grunde nach keine ausreichende Nähe zu den Maßnahmen auf, die im Rahmen der Überbrückungshilfe bei typisierender Betrachtung durch die Beklagte als bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden. Insbesondere aus den in den FAQs enthaltenen Beispielen – Abtrennungen, Absperrungen, Umstrukturierungen – wird deutlich, dass die möglichen Fördergegenstände im Wesentlichen der temporären Überbrückung mit dem Ziel der Existenzsicherung dienen, nicht aber substantielle, dauerhafte Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen darstellen, die bereits nach ihrem Charakter vorwiegend einen von der Pandemie unabhängigen Zweck erfüllen (vgl. VG München, U.v. 26.9.2023 – M 31 K 22.5600 – juris Rn. 40; grundlegend etwa BayVGH, B.v. 29.7.2024 – 22 ZB 23.1176 – juris Rn. 10). Dies gilt insbesondere für die – nach eigenem Vortrag des Klägers – komplette Erneuerung des WC-Bereichs. Dass die Sanierungsarbeiten in der WC-Anlage generell und in der tatsächlich erfolgten Dimension zur Überbrückung und Existenzsicherung erforderlich gewesen wären, ist nicht ansatzweise vorgetragen (vgl. BayVGH, aaO., ebenso VG München, U.v. 26.9.2023 – M 31 K 22.5600 – juris Rn. 40; U.v. 21.4.2023 – M 31 K 22.84 – juris Rn. 42 f.; U.v. 20.3.2023 – M 31 K 22.2280 – juris Rn. 48; VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 91 ff.). Unabhängig davon ist schließlich festzustellen, dass ein Hygienekonzept, welches durch die fraglichen Maßnahmen umgesetzt würde und das die Maßnahmen über das Erwähnte hinaus näher begründen würde, im behördlichen Verfahren nicht vorgelegt wurde.
40
dd) Nicht unter dem Gesichtspunkt einer Digitalisierungsmaßnahme als förderfähig anerkannt hat die Beklagte weiter die Anschaffung einer Schlüsselbox, einer WLAN-Lösung in einem der durch den Kläger betriebenen Hotelgebäude und einem Kamerasystem für beide Hotelgebäude. Dies ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Überbrückungshilfe umfasst wie ausgeführt neben der reinen Fixkostenerstattung auch in gewissem Umfang eine Förderung der Anpassung von Wirtschaftsteilnehmern an die Umstände der Corona-Pandemie. In diesem Zusammenhang gehören unter anderem auch Investitionen in Digitalisierung im Umfang von bis zu 20.000 EUR (einmalig im Förderzeitraum) zu den förderfähigen Kosten nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. n Satz 3 der Zuwendungsrichtlinie. Bereits die Zuwendungsrichtlinie selbst nennt als Beispiele für derartige Investitionen den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops, sowie Eintrittskosten bei großen Plattformen. Nach dem Vortrag der Beklagten findet sich die ständige Zuwendungspraxis zu einer Förderung von Investitionen in Digitalisierung in den einschlägigen FAQs abgebildet, dort insbesondere unter Nr. 2.4, darunter Nr. 14 sowie Anhang 4. Daraus ergeben sich weitere beispielhafte Fördergegenstände, wie etwa Lizenzen für Videokonferenzsysteme, erstmalige Suchmaschinenoptimierung, Website-Ausbau, Neuinvestitionen in Social Media-Aktivitäten, Kompetenz-Workshops in digitalen Anwendungen, Foto-/Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind. Anhang 4 der FAQs stellt ergänzend klar, dass für eine Förderung eine Begründung und Einzelfallprüfung erforderlich ist. Ferner muss die Maßnahme primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen und darf kein Abbau eines Investitionsstaus sein. Ebenso sind Maßnahmen nicht förderfähig, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienen. Förderfähig sind vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (zum Beispiel Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht und so weiter) entstehen bzw. entstanden sind. Erforderlich ist mithin ein notwendiger, objektiv-typisierender Zusammenhang der Maßnahmen mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (zur Zuwendungspraxis zusammenfassend z.B.VG München, U.v. 26.9.2023 – M 31 K 22.5600 -juris Rn. 41).
41
Es begegnet vor dem Hintergrund der dargelegten ständigen Zuwendungspraxis keinen Bedenken, wenn die Beklagte die Anschaffung der oben genannten Gegenstände (vgl. hierzu die Auflistung auf Bl. 85 der Behördenakte zum Änderungsantrag sowie im streitgegenständlichen Bescheid, Bl. 135 der Behördenakte zum Änderungsantrag) im konkreten Fall nicht als Digitalisierungsmaßnahme fördert. Es handelt sich – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – um die allgemeine Ausstattung des klägerischen Betriebs. Damit fehlt ein ursächlicher Zusammenhang der Maßnahme mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Soweit der Kläger im behördlichen Verfahren letztlich auf eine Erforderlichkeit der Maßnahmen für einen möglichst kontaktlosen Betriebsablauf verweist (Bl. 129 der Behördenakte zum Änderungsantrag), führt dies nicht weiter. Denn damit ist zum einen nicht ersichtlich, dass die Investitionen gerade primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen, also insbesondere zwingend und in dieser Form zur Einhaltung von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie erforderlich sind. Zum anderen ist zu bedenken, dass nach der insbesondere in den FAQs abgebildeten ständigen Zuwendungspraxis – insbesondere den dort beispielhaft aufgeführten und oben genannten Fördergegenständen – die Investitionen in Digitalisierung maßgeblich mit dem Ziel gefördert werden, eine Digitalisierung von Unternehmen vor allem mit Blick auf die Vertriebswege und die Außendarstellung unterstützen (VG München, U.v. 20.3.2023 – M 31 K 22.1957 – juris Rn. 37). Ein derartiges digitales Serviceangebot steht bei der Anschaffung von Kamerasystemen, Schlüsselboxen und WLAN-Lösungen mit dem allgemein formulierten Ziel eines kontaktlosen Betriebsablaufs ersichtlich nicht inmitten.
42
d) Insgesamt ist somit die Ablehnung einer Förderfähigkeit der vorgenannten Gegenstände durch die Beklagte in Umsetzung ihrer ständigen Zuwendungspraxis nicht zu beanstanden. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass – wie auch seitens des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt – die Anschaffung der betrieblichen Ausstattung und die Durchführung der Umbaumaßnahmen unter den Bedingungen der Corona-Pandemie jedenfalls zum Teil sinnvoll und möglicherweise auch von erhöhter Bedeutung für das Unternehmen gewesen sein mag. Wie oben ausgeführt, umfassen die Förderprogramme der Überbrückungshilfe indes nicht jegliche, im konkreten Fall möglicherweise auch durchaus sinnvolle Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen an die Pandemiesituation. Dem Richtlinien- bzw. Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben bzw. hier durch die beliehene Beklagte handhaben zu lassen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 36; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 33; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 28). Dies ist, wie vorstehend dargelegt, hier nicht der Fall. Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen mithin keine Anhaltspunkte. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in vergleichbaren Zuwendungsfällen – jedenfalls nach deren Abschluss auf Grundlage insbesondere einer Schlussabrechnung – anders verfahren wäre und wird, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
II.
43
Vor dem Hintergrund des wie ausgeführt bereits tatbestandlich fehlenden Anspruchs der Klägerin auf Gewährung und Auszahlung einer weiteren Überbrückungshilfe III führt der hilfsweise gestellte Antrag auf ermessensfehlerfreie Bescheidung nicht weiter.
III.
44
Die Verpflichtung zur Erstattung der nach Ersetzung der früheren Bescheide vom 10. Juni 2021 bzw. vom 23. April 2021 (gemeint offenbar: 14.6.2022) durch den streitgegenständlichen Bescheid rechtsgrundlos erfolgten Auszahlung eines Teils der Überbrückungshilfe III i.H.v. 23.147,71 EUR (Nr. 7 des Bescheids vom 18.11.2022) folgt aus Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG (analog). Die vorläufigen Gewährungen der Überbrückungshilfe III durch die Bescheide vom 10. Juni 2021 bzw. 14. Juni 2022 haben gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG ihre Rechtswirkung dadurch verloren, dass sie durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 18. November 2022 ersetzt wurden. Wird ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt, der die Zuwendung in geringerer Höhe festsetzt oder gänzlich ablehnt, so gelten nach herrschender Auffassung die Erstattungsvorschriften des Art. 49a Abs. 1 und 3 BayVwVfG entsprechend (BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 18, 28; unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 11.5.2016 – 10 C 8/15 – juris Rn. 11; U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 24; vgl. etwa auch VG Bayreuth, GB v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris Rn. 69; VG München, U.v. 31.3.2023 – M 31 K 22.3604 – juris Rn. 35).
45
Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang ergänzend, dass im streitgegenständlichen Bescheid vom 18. November 2022 im Tenor – vor Nr. 1 und in Nr. 6 – offensichtlich schreibfehlerhaft das Datum des Bescheids zur beihilferechtlichen Fristwahrung vom 14. Juni 2022 (Bl. 119 ff. der Behördenakte zum Änderungsantrag) und des Bescheids über die Gewährung einer Abschlagszahlung auf den Erstantrag hin vom 23. April 2021 (Bl. 57 ff. der Behördenakte zum Erstantrag) verwechselt wurde. Aus den Bezeichnungen der jeweiligen Bescheide, bestätigt durch die Begründung – Nr. II 2 am Ende und Nr. II 4 in den Gründen für die Teilablehnung, Bl. 135 der Behördenakte zum Änderungsantrag – ist indes das Gemeinte ohne weiteres erkennbar.
46
Im Übrigen geht – unabhängig davon – die in Nr. 6 des Bescheids vom 18. November 2022 verfügte Teilaufhebung der Abschlagszahlung (zum Erstantrag) ins Leere und dürfte versehentlich Eingang in den Bescheid gefunden haben. Die Regelung betrifft ersichtlich eine Konstellation, in der eine Abschlagszahlung dem Betrag nach über der (endgültigen) vorläufigen Gewährung der Überbrückungshilfe liegt. Dies ist indes hier weder der Sache noch den Beträgen nach der Fall: Der hier streitgegenständliche Bescheid vom 18. November 2022 erging auf einen Änderungsantrag hin, in dessen Zusammenhang keine Abschlagszahlung erfolgte. Der Bescheid über eine Abschlagszahlung vom 23. April 2021 erging vielmehr auf den Erstantrag hin und ist bereits durch den (vorläufigen) Bewilligungsbescheid vom 10. Juni 2021 überholt bzw. ersetzt worden. Selbst wenn man nach wie vor von einer Wirksamkeit des Bescheids vom 23. April 2021 ausginge, wurde darin lediglich eine Abschlagszahlung i.H.v. 72.082,53 EUR bewilligt. Die unter Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheids vom 18. November 2022 angeordnete Teilaufhebung dieses (dem Datum nach fehlerhaft bezeichneten) Bescheids vom 23. April 2021 insoweit „als er den Betrag in Höhe von 121.017,34 EUR übersteigt“ geht mithin jedenfalls dem Betrag nach ins Leere und erzeugt keine (den Kläger belastende) Rechtswirkung.
47
Gegen die ferner angeordnete Verzinsung bei Zahlungsverzug (Nr. 8 des Bescheids vom 18.11.2022) bestehen keine Bedenken, zumal mit dieser Regelung ohnehin von der auf Grundlage des Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG möglichen Verzinsung zum Teil abgesehen wurde.
48
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
49
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.