Titel:
Beseitigung von Grundstückseinfriedungen
Normenketten:
BayBO Art. 76
VwGO § 86 Abs. 1, § 101 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1
Leitsätze:
1. Der Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist eine Prozesshandlung mit Dauerwirkung, die grundsätzlich unwiderruflich ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Prozesslage wesentlich geändert hat. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beseitigungsanordnung, Nutzungsuntersagung, Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung., Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung, Verzicht, unwiderrufliche Prozesshandlung, Amtsermittlungsgrundsatz, Gewährung rechtlichen Gehörs
Vorinstanz:
VG Würzburg, Urteil vom 10.11.2022 – W 5 K 20.1113
Fundstelle:
BeckRS 2024, 3151
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Kläger wendet sich gegen die baurechtliche Anordnung zur Beseitigung von Grundstückseinfriedungen sowie gegen die Untersagung der Hundehaltung auf den Grundstücken.
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Der Kläger hat als Eigentümer mehrerer Grundstücke, die teilweise im Außenbereich, teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplans Deutelbach liegen, Einfriedungen errichten lassen und hält darin unter anderem Hunde. Mit Bescheid vom 12. September 2018 verpflichtete das Landratsamt den Kläger zur Beseitigung der Einfriedung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, die aus Pfosten und den daran befestigten Stahlgittermatten und Maschendrahtzaun sowie aus den zu Wällen aufgeschichteten Baumstämmen, Astkronen, Ästen und Baumwurzeln besteht (Nr. 1.a.) sowie der Einfriedung innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, die aus Pfosten und den daran befestigten Stahlgittermatten und Maschendrahtzaun besteht (Nr. 1.b.). Zugleich wurde dem Kläger die Nutzung von Grundstücken als Freigehege bzw. dauerhafter Zwinger zu Zwecken der Hundehaltung untersagt. Für beide Anordnungen wurde jeweils ein Zwangsgeld angedroht (Nr. 3.). Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung hob das Landratsamt mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 den angefochtenen Bescheid „in Ziffer 1 insoweit auf, als sich diese auf die zu Wällen aufgeschichteten Baumstämme, Astkronen, Äste und Baumwurzeln bezieht.
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Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Bescheid vom 12. September 2018 gerichtete Klage ohne weitere mündliche Verhandlung abgewiesen. Der von der Klägerseite erklärte entsprechende Verzicht sei eine grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung. Die nach diesem Verzicht auf weitere mündliche Verhandlung erfolgten Ausführungen und Anträge gäben keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung, so dass es keinen Grund gebe, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Soweit sich die Klage gegen die von der Beklagtenseite aufgehobenen Teile des angegriffenen Bescheides wende, sei sie bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet. Die zu beseitigenden Grundstückseinfriedungen seien formell illegal errichtet und nicht genehmigungsfähig. Im Falle der Lage der Einfriedungen im Außenbereich liege keine Privilegierung des Vorhabens vor und als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtige es öffentliche Belange. Im Falle ihrer Lage im Bereich eines gültigen Bebauungsplans widerspreche es den dortigen Festsetzungen, eine Befreiung sei weder beantragt, noch lägen deren Voraussetzungen vor. Die Nutzungsuntersagung zu Zwecken der Hundehaltung sei ebenfalls rechtmäßig. Die entsprechende Grundstücksnutzung sei formell rechtswidrig, da eine ungenehmigte, jedoch genehmigungspflichtige Hundehaltung ausgeübt werde. Ihre Genehmigungsfähigkeit sei nicht offensichtlich. Gegen dieses Urteil beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
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Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind schon nicht hinreichend dargelegt und bestehen im Übrigen nicht. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die auf Art. 76 Satz 1 BayBO gestützte Beseitigungsanordnung und die auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützte Nutzungsuntersagung rechtmäßig sind. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils. Im Hinblick auf das klägerische Vorbringen im Zulassungsverfahren bleibt ergänzend Folgendes zu bemerken:
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a) Entgegen dem Zulassungsvorbringen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung im Urteil des Verwaltungsgerichts, wonach die Benjeshecke durch die Entfernung der Metallpfosten, Stahlgittermatten und des Maschendrahtzauns nicht beschädigt und der Lebensraum sämtlicher Tiere nicht angegriffen werde. Der Kläger setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die sich auf die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 20. September 2022 stützen, nicht auseinander. Soweit er behauptet, die Situation sei seit der letzten Ortsbesichtigung durch die Untere Naturschutzbehörde im Jahr 2021 eine andere, genügt dies nicht, um ernstliche Zweifel zu begründen, da er hiermit lediglich sein Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht wiederholt, ohne Nachweise für seine Angaben vorzulegen. Schließlich sind auch seine Ausführungen, eine Ortsbesichtigung im Oktober 2022 habe gezeigt, dass sich im Gehölz nennenswerte Ablagerungen gebildet und sich verschiedene Tierarten zum Überwintern in die schutzbietende Hecke zurückgezogen hätten, nicht zielführend, da deren Entfernung nicht mehr Gegenstand des streitgegenständlichen Bescheids ist.
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b) Auch mit dem weiteren Vortrag, die zu beseitigende Grundstückseinfriedung stehe nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, sondern unterfalle dem Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, legt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar. Der Kläger setzt sich mit den nachvollziehbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das unter anderem dargelegt hat, weshalb es den im Zulassungsantrag zitierten Beschluss des OVG Münster vom 22. Februar 1968 (X A 978/66) vorliegend für nicht anwendbar hält (UA S. 19), nicht auseinander, sondern setzt nur seine eigene Bewertung an dessen Stelle.
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c) Mit dem klägerischen Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte zu seinen Gunsten annehmen müssen, die im Bescheid unter Ziffer 1b aufgeführten Einfriedungen lägen im Innenbereich, setzt der Kläger lediglich seine eigene Bewertung an die Stelle des Verwaltungsgerichts, das von einem Belegen der betroffenen Anlagen im Außenbereich ausgeht, ohne sich mit dem Urteil hinreichend auseinanderzusetzen.
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d) Auch der klägerische Vortrag, die Hundehaltung sei zulässig, da meist nur eine einstellige Anzahl an Hunden auf dem Grundstück des Klägers, unter anderem auch in unmittelbarer Nähe zum eigenen Haus, lebte, und die Untersagung unverhältnismäßig sei, weil die Hunde nicht im Zwinger gehalten würden, vermag die Richtigkeit des Urteils nicht infrage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Unzulässigkeit der Hundehaltung das Gesamtvorhaben beurteilt und weder die Anzahl der Hunde noch die Zwingerhaltung zugrunde gelegt, sondern richtiger Weise auf die formelle Rechtswidrigkeit der praktizierten Hundehaltung – unabhängig von der Anzahl der Hunde – abgestellt. Der mögliche Anspruch des Klägers auf eine Baugenehmigung aufgrund seiner gestellten Bauanträge, die zumindest zum Teil eine Einfriedung ermöglichen könnten, spielt im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung keine Rolle, da das Verwaltungsgericht zurecht auf deren nicht offensichtliche Genehmigungsfähigkeit abgestellt hat (UA S. 27 ff.).
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2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
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a) Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel auf die fehlende Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung stützt, kann er damit nicht durchdringen.
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Das Verwaltungsgericht durfte gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten wirksam auf die Durchführung einer solchen in der mündlichen Verhandlung am 22. September 2022 verzichtet haben. Die Einverständniserklärung ist eine Prozesshandlung mit Dauerwirkung, die grundsätzlich unwiderruflich ist (vgl. BVerwG, B.v. 1.3.2006 – 7 B 90.05 – juris Rn. 13; U.v. 20.11.2008 – 4 C 8.07 – juris Rn. 11). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Prozesslage wesentlich geändert hat (vgl. BVerwG, B.v. 29.12.1995 – 9 B 199.95 – juris Rn. 2 ff.; B.v. 14.2.2003 – 4 B 11.03 – juris Rn. 11). Dies ist anzunehmen, wenn der Partei ein Festhalten an der Einverständniserklärung nicht mehr zugemutet werden kann, weil sich seit der Erklärung der entscheidungserhebliche Sachverhalt oder die für die Urteilsfällung maßgebliche materielle Rechtslage wesentlich geändert hat (vgl. BVerwG, B.v. 14.2.2003, a.a.O.).
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Anders als der Kläger meint, macht die teilweise Rücknahme des streitgegenständlichen Bescheids, mit der seine Verpflichtung zur Beseitigung der Baumstämme, Astkronen, Äste und Baumwurzeln aufgehoben wurde, die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung zur Wahrung seiner Verfahrensrechte nicht notwendig. Der Kläger hatte aufgrund des gerichtlichen Hinweisschreibens vom 26. Oktober 2022 Gelegenheit, zur geänderten Prozesslage Stellung zu nehmen. Er hätte darlegen können, aus welchen Gründen aus seiner Sicht sein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage gegen den gesamten Bescheid fortbestanden habe oder gegebenenfalls auf die geänderte Prozesslage mit der Abgabe einer teilweisen prozessbeendenden Erklärung oder mit einer Änderung seines Antrags reagieren können. Er hat allerdings die ihm eingeräumte Gelegenheit nicht genutzt. Auch aus dem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 26. Oktober 2022 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die geänderte Prozesslage zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs eine weitere mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte. Auch sonst ist dies nicht ersichtlich, zumal die Teilaufhebung des Bescheides ausschließlich zu seinen Gunsten erfolgte. Weshalb vorliegend eine Teilaufhebung nicht möglich gewesen sein soll, erschließt sich ebenfalls nicht. So sehen Art. 48 Abs. 1 Satz 1 bzw. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ausdrücklich die teilweise Aufhebung eines Verwaltungsaktes vor. Anhaltspunkte dafür, dass der ursprüngliche Verwaltungsakt nicht teilbar oder der aufrechterhaltende Teil des Verwaltungsakts nicht als eigenständige Regelung fortbestehen können, sind nicht ersichtlich.
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b) Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht darin, dass das Verwaltungsgericht keinen gerichtlichen Augenschein betreffend die Beschaffenheit der Benjeshecke durchgeführt hat.
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Wird ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) behauptet, muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2010 – 8 B 125.09 – juris Rn. 23; B.v. 3.6.2014 – 2 B 105.12 – juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 15.9.2020 – 9 ZB 18.913 – juris Rn. 5). Eine Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO und damit ein Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn ein Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt worden ist oder sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2021 – 9 ZB 20.498 – juris Rn. 8 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.
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Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, weshalb es die Durchführung eines gerichtlichen Augenscheins nicht veranlasst sieht (UA S. 25 f.). Auch dem Zulassungsvorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass sich dem Verwaltungsgericht auf Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen, zumal keine Anhaltspunkte dafür dargelegt wurden, dass die Beseitigung der Zaunelemente Auswirkungen auf die Benjeshecke und die dort vorhandene Vegetation habe.
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c) Einen Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, hat der Kläger auch im Hinblick auf seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dargelegt. Er macht im Wesentlichen geltend, die angegriffene Entscheidung verletze seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, weil sein Vortrag zur Rechtskrafterstreckung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 20. Mai 2010 – Az. W 5 K 09.869 –, in dem die gegenüber dem Kläger verfügte Untersagung der Nutzung seines Wohn- und Nebengebäudes zu Zwecken der Hundehaltung von mehr als zwei Hunden rechtskräftig aufgehoben wurde, nicht thematisiert und auf den Beschluss des OVG NRW vom 18. Dezember 2002 nicht eingegangen worden sei.
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Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395/409). Es gewährleistet im Sinn der Wahrung eines verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes, dass ein Kläger die Möglichkeit haben muss, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG, B.v. 21.4.1982 – 2 BvR 810/81 – BVerfGE 60, 305). Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 2.5.2017 – 5 B 75.15 D – juris Rn. 11 m.w.N.). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfG, B.v. 19.5.1992 – 1 BvR 986.91 – BVerfGE 86, 133).
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Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder ihn nicht erwogen hat. So hat das Verwaltungsgericht im Tatbestand das vom Kläger genannte Urteil vom 20. Mai 2010 und den diesem zugrundeliegenden Bescheid ausdrücklich genannt (UA S. 3). Daher ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die Argumentation des Klägers zur Kenntnis genommen hat und lediglich zu einer anderen Schlussfolgerung als der Kläger gelangt ist, insbesondere, weil sich das hiesige Verfahren auf das Verbot der Hundehaltung im Freigehege bzw. im dauerhaften Zwinger bezieht. Auch die nicht explizite Erwähnung des vom Kläger genannten Urteils des OVG NW vom 18. Dezember 2002 führt aus oben genannten Gründen nicht zu einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, zumal jenes Verfahren die Haltung von (lediglich) vier Hunden der Rasse „Bearded Collies“ einschließlich einer gelegentlichen Aufzucht von Welpen in einem Wohnhaus und deren Vereinbarung mit einer Wohnnutzung betraf und dementsprechend mit dem hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist.
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3. Die Rechtssache hat nicht die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
22
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage gestellt wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2021 – 9 ZB 19.793 – juris Rn. 15).
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Gemessen hieran ist für die vom Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, „ob Belange des Natur- und Tierschutzes hinter Vorschriften des Baurechts zurücktreten müssen“, weder die Entscheidungserheblichkeit noch eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dargelegt.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).