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VGH München, Beschluss v. 31.01.2024 – 8 ZB 23.1368
Titel:

Zulassung der Berufung u.a. zur Klärung der Frage, welche Anforderungen Art. 17 BayStrWG an eine Zufahrt stellt

Normenketten:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
BayStrWG Art. 17
Leitsatz:
Klärung der Frage, ob eine Stichstraße eine den rechtlichen Anforderungen des Art. 17 BayStrWG genügende Grundstückszufahrt darstellt. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zulassung der Berufung, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, Anforderungen an Grundstückszufahrt, Einziehung einer Straße, Bestimmtheitsanforderungen
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Urteil vom 23.05.2023 – B 1 K 21.1285
Fundstelle:
BeckRS 2024, 3146

Tenor

I. Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache die sinngemäß geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten aufweist.
II. Dem Beklagten wird aufgegeben,
- die vollständigen Unterlagen über die Einziehung des Teilstücks der O. straße FlNr. … sowie die Widmung aller an das Grundstück FlNr. … angrenzenden Verkehrsflächen im Original vorzulegen und sich zum baulichen Zustand dieser Verkehrsflächen zu äußern.
- darzulegen und nachzuweisen, in welcher Breite die zum klägerischen Grundstück führende südliche Stichstraße der O. straße FlNr. … gewidmet wurde. Gegebenenfalls ist zur Bestimmung der Breite eine Grenzermittlung vorzunehmen.
III. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

1
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Einziehungsverfügung eines Teilstücks der O. straße Grundstück FlNr. … Gemarkung N..
2
Hierzu wird im Berufungsverfahren insbesondere zu klären sein, ob die südlich vom klägerischen Grundstück FlNr. … Gemarkung N. verlaufende Stichstraße der O. straße FlNr. … eine den rechtlichen Anforderungen des Art. 17 BayStrWG genügende Zufahrt darstellt, da zwischen den Grundstücken FlNr. … und … … bzw. … jeweils eine nicht festgestellte Flurstücksgrenze verläuft.
3
Zudem wird darauf hingewiesen, dass nach einer ersten Einschätzung des Senats anhand der bislang vorgelegten Unterlagen die Einziehung vom 23. November 2021 unbestimmt erscheint, weil nicht ersichtlich ist, welchen genauen Umfang die Teileinziehung im nördlichen Bereich im Umfeld des dortigen spitzen Winkels hat. Die Einziehung vom 23. November 2021 sieht als Ausgangspunkt die südliche Grundstücksgrenze des Grundstücks FlNr. … vor, während im Gegensatz dazu aus der der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2021 beigefügten Karte das einzuziehende Teilstück erst weiter südlich beginnt.