Titel:
Erfolgreicher PKH-Antrag für Klage auf Anspruchseinbürgerung
Normenkette:
StAG § 10 Abs. 1 S. 6 Nr. 6, Nr. 7, Abs. 6
Leitsätze:
1. Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würde, ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Einbürgerungsbewerber verfügt nicht schon dann über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinne von § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StAG, wenn er sich mündlich verständigen kann, sondern gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 StAG dann, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 erfüllt. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3. Da § 82 Abs. 1 AufenthG allein das Verwaltungsverfahren betrifft, verbleibt es für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bei der Verpflichtung nach § 86 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und zu klärungsbedürftigen Fragen weitere Nachforschungen anzustellen sowie gegebenenfalls Hinweise zu Darlegungsobliegenheiten zu geben. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Geltendmachung eines Einbürgerungsanspruchs, Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland, Absehen von diesen Einbürgerungsvoraussetzungen wegen einer psychischen Erkrankung, substantiierte Darlegung, dass aufgrund einer körperlichen Krankheit die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG nicht erfüllt werden können, mithilfe geeigneter fachärztlicher Gutachten, Prozesskostenhilfe, Einbürgerung, ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland, psychische Erkrankung, Amtsermittlung, Hinweispflicht
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 06.09.2023 – AN 14 K 21.895
Fundstelle:
BeckRS 2024, 3136
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 6. September 2023 wird aufgehoben. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G., N., beigeordnet.
Gründe
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Die Klägerin begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ihre Verpflichtungsklage, mit der sie einen Einbürgerungsanspruch geltend macht.
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Am 11. November 2016 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Einbürgerungsantrag nach § 10 StAG (Anspruchseinbürgerung). Unter Vorlage fachärztlicher Atteste beantragte sie zugleich eine Ausnahme gemäß § 10 Abs. 6 StAG vom Nachweis hinreichender Deutschkenntnisse und von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung.
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Nach einem längeren Schriftverkehr zwischen den Beteiligten und der Vorlage weiterer fachärztlicher Atteste wurde der Einbürgerungsantrag der Klägerin mit Bescheid der Beklagten vom 12. April 2021 abgelehnt. Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG. Danach müsse die Klägerin über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland verfügen. Die Deutschkenntnisse würden im Regelfall durch Vorlage eines Sprachzertifikats auf Niveau B1 nachgewiesen, die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung durch die Vorlage eines Einbürgerungstests bzw. des Tests „Leben in Deutschland“. Diese Nachweise lägen nicht vor. Der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 6 StAG greife nicht ein, da es an der Vorlage eines den Mindestanforderungen entsprechenden fachärztlichen Gutachtens fehle.
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Am 14. Mai 2021 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach. Sie beantragte, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. April 2021 zu verpflichten, sie antragsgemäß einzubürgern, hilfsweise, die Beklagte zur Neuverbescheidung zu verpflichten. Gleichzeitig beantragte sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten.
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Mit Beschluss vom 6. September 2023 lehnte das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag ab. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein Absehen von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG gemäß § 10 Abs. 6 StAG komme vorliegend nicht in Betracht. Die von der Klägerin vorgelegten fachärztlichen Gutachten erfüllten nicht die inhaltlichen Mindestanforderungen und seien daher nicht geeignet, die Behauptung der Klägerin, sie sei aufgrund einer Erkrankung daran gehindert, sich die fehlenden bzw. unzureichenden Kenntnisse der deutschen Sprache anzueignen, zu substantiieren. Bei Fehlen eines aussagekräftigen ärztlichen Attests bestehe für das Gericht keine Veranlassung, den Sachverhalt von Amts wegen weiter zu erforschen und ein Sachverständigengutachten einzuholen. Sei danach die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung zu den tatsächlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 StAG nicht gegeben, könne der Prozessausgang auch nicht als offen bezeichnet werden.
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Am 20. September 2023 hat die Klägerin Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe eingelegt.
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Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
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Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage im ersten Rechtszug (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
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1. Die Klage bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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a) Hierfür genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso in Frage kommt wie ein Unterliegen. Allerdings genügt eine nur entfernte, nur theoretische Wahrscheinlichkeit nicht. In tatsächlicher Hinsicht genügt jedenfalls die Glaubhaftigkeit der tatsächlichen Angaben (§ 118 Abs. 2 S. 1 ZPO). Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würde, ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 166 Rn. 26 m.w.N.).
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b) Hinreichende Erfolgsaussichten des Rechtsstreits in diesem Sinne sind gegeben. Es besteht zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Klägerin ein Einbürgerungsanspruch gemäß § 10 StAG zustehen könnte. Zwar hat sie nicht nachgewiesen, dass sie entsprechend § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt (aa). Es erscheint jedoch als offen, ob in ihrem Fall von diesen Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 6 StAG abzusehen ist, weil sie diese wegen einer Krankheit nicht erfüllen kann (bb).
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aa) Die Klägerin hat keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse sowie Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG nachgewiesen.
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In der Beschwerdebegründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, Sprachkenntnisse im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG könnten nicht nur durch eine erfolgreich abgelegte Sprachprüfung der Stufe B 1 (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG), sondern auch durch ein persönliches Gespräch der Staatsangehörigkeitsbehörde mit dem Einbürgerungsbewerber festgestellt werden. Obwohl sich die Klägerin mündlich einwandfrei verständigen könne, sei ein solches Gespräch unterblieben. Das Sprachniveau B 1 fehle bei der Klägerin hauptsächlich wegen der fehlenden Schreibfähigkeit.
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Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin verfügt ein Einbürgerungsbewerber nicht schon dann über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG, wenn er sich mündlich verständigen kann. Ausreichende Sprachkenntnisse liegen gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 erfüllt. Zwar wurde durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. c) des Vierten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 12. August 2021 (BGBI S. 3538 [3539]) in § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG der Hinweis auf Sprachkenntnisse in mündlicher und schriftlicher Form gestrichen. Gemäß der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/28674 S. 20) sollten damit Fehlinterpretationen des vom Gesetzgeber Gewollten verhindert werden. So sei in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt ein mit dem Niveau B 1 abgeschlossener „Deutsch-Test für Zuwanderer“ im Rahmen des Integrationskurses als für die Einbürgerung nicht ausreichend angesehen worden, wenn im Testteil „Schreiben“ das Niveau B 1 nicht erreicht worden sei. Der Gesetzgeber beabsichtigte damit jedoch keinen Verzicht auf schriftsprachliche Kenntnisse als Einbürgerungsvoraussetzung. Ausweislich der Gesetzesbegründung (a.a.O.) ist er vielmehr davon ausgegangen, dass der Nachweis schriftsprachlicher Kompetenz nicht ausschließlich im Prüfungsteil „Schreiben“ erfolge, sondern auch im Teil „Hören/Lesen“ schriftsprachliche Kenntnisse im Fertigkeitsbereich „Leseverstehen“ beziehungsweise „schriftliche Rezeption“ erhoben und diese zudem in schriftlicher Form geprüft würden.
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Im Übrigen hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass sie hinreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG hätte.
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bb) Es erscheint als offen, ob die Klägerin die Einbürgerungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG wegen der in den vorgelegten Attesten beschriebenen Krankheit nicht erfüllen kann und deshalb gemäß § 10 Abs. 6 StAG von diesen Voraussetzungen abzusehen ist.
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Nach dem bisherigen Vorbringen der Klägerin ist es nicht ausgeschlossen, dass sie im Hauptsacheverfahren entsprechend ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht (§ 37 Abs. 1 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 AufenthG) substantiiert darlegen könnte, auf welcher Grundlage die behandelnden Fachärzte ihre Diagnose gestellt haben und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Nach der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B.v. 26.7.2012 – 10 B 21.12 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 22.8.2014 – 5 C 14.1664 – juris Rn. 5) gehören dazu etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat, welche Art von Befunderhebung stattgefunden hat und ob die vom Patienten geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben.
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Den Attesten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie T.M. vom 13. September 2016, 9. November 2016 und 9. Mai 2017 ist insbesondere zu entnehmen, dass sich die Klägerin mehrmals in der fachärztlichen Sprechstunde vorgestellt hat, erstmals am 24. Mai 2012 und jedenfalls bis Mai 2017. Der Facharzt hat seinen psychopathologischen Befund auf die im Gespräch mit der Klägerin durchgeführte Anamnese und die Verhaltensbeobachtung in der Praxis gestützt. Dabei wurden u.a. eine starke Antriebsreduzierung und deutliche Konzentrationsstörungen festgestellt. Aufgrund des Befundes sei vom Bestehen sehr schwerer krankheitsbedingter Beeinträchtigungen auszugehen (kognitive Einschränkungen), die es der Klägerin unmöglich machten, an den für die Einbürgerung erforderlichen Prüfungen teilzunehmen. Durch die starken kognitiven Störungen sei der Erwerb einer Fremdsprache extrem stark beeinträchtigt; ein Eigenstudium oder VHS-Kurs erschienen aussichtslos, die Teilnahme an einem Test werde dadurch von vornherein sinnlos. Diagnostisch sei von einer rezidivierenden depressiven Störung (damals schwere Episode) und einer dysthymen Störung auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht sei eine intensive pharmakotherapeutische Behandlung erforderlich; eine stationäre Klinikbehandlung sei zu überlegen.
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Im Attest der Ärzte Dr. H. M. und Dr. Z. vom 17. März 2020 sind von der Klägerin in den Jahren 2007 bis 2020 wahrgenommene Behandlungstermine aufgelistet. Im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen seien u.a. Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, eine stark verminderte Belastbarkeit, Angst und Schlaflosigkeit festgestellt wurden. Die Klägerin leide seit vielen Jahren an rezidivierenden schweren Depressionen; von einer Besserung sei auf Dauer nicht auszugehen. Die gesundheitlichen Störungen hätten auch durch langjährige Therapie nicht wesentlich gebessert werden können. Durch Beeinträchtigungen im Rahmen ihrer organischen und depressiven Erkrankung sei die Klägerin an einer weiteren Aneignung von Sprachfertigkeiten oder auch Allgemeinwissen gehindert. Die Teilnahme an einem VHS-Kurs oder ein Eigenstudium seien nicht mehr möglich und aussichtslos; auch eine bloße Teilnahme an weiteren Tests sei sinnlos. Weiter wird die medikamentöse Therapie beschrieben.
20
Es erscheint als offen, ob das Verwaltungsgericht aufgrund fachärztlicher Atteste und gegebenenfalls einer ergänzenden Sachverhaltsermittlung zur Bewertung gelangen könnte, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen die Kenntnisse gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG nicht erwerben und nachweisen kann. Aus den bisherigen fachärztlichen Feststellungen und Bewertungen ergeben sich gewisse Anhaltspunkte für ein mögliches krankheitsbedingtes Unvermögen der Klägerin zum Erwerb und Nachweis hinreichender Kenntnisse gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG. Allerdings enthalten die bislang vorgelegten Atteste nicht alle erforderlichen Angaben zur jeweiligen Grundlage der Diagnose und zur Krankheit der Klägerin; die Ausführungen sind zu knapp und lückenhaft (z.B. bzgl. Untersuchungsfrequenz bei Arzt T.M.; Befunderhebung bzgl. depressiver Erkrankung durch Ärzte Dr. H. M. und Dr. K. Z.; Entwicklung des Krankheitsbildes und der Therapie im Behandlungsverlauf, Art und Umfang etwaiger Auswirkungen der Krankheit auf die Fähigkeit zum erforderlichen Kenntniserwerb). Hinzu kommt, dass sich die vorliegenden Atteste auf Behandlungszeiträume bis Mai 2017 bzw. März 2020 beziehen und auch insoweit nicht ausreichend sind. Da § 82 Abs. 1 AufenthG allein das Verwaltungsverfahren betrifft, verbleibt es für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bei der Verpflichtung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und zu klärungsbedürftigen Fragen weitere Nachforschungen anzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 1.9.2011 – 5 C 27.10 – juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 11.9.2014 – 10 CS 14.158). Es obliegt insoweit der Klägerin, im Klageverfahren aktuelle aussagekräftige Gutachten behandelnder Fachärzte vorzulegen, gegebenenfalls unter Beachtung von Hinweisen des Verwaltungsgerichts (§ 86 Abs. 3 Alt. 4 VwGO).
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2. Die subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind ausweislich der dem Verwaltungsgericht vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin erfüllt.
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3. Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung sind entbehrlich. Kosten werden nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).