Titel:
Streitwert bei Streitgenossen nach Trennung des Verfahrens
Normenketten:
GKG § 39 Abs. 1, § 40, § 43 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 3 S. 2, § 68 Abs. 1
VwGO § 64, § 93 S. 1
BeamtStG § 48 S. 2
BGB § 421 S. 1
ZPO § 59, § 62
Leitsatz:
Wird ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen mehrere gesamtschuldnerisch haftende Beklagte als Streitgenossen eingeklagt, führt die Trennung der Verfahren zu keiner anteiligen Minderung des Streitwerts. (Rn. 29 – 33)
Schlagworte:
Streitwertbeschwerde, Subjektive (passive) Klagehäufung, Verfahrenstrennung, Schadensersatzanspruch, Gesamtschuld, Trennung, Schadensersatz, Gesamtschuldner, Streitwert, Streitgenossen, subjektive Klagehäufung
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 12.10.2023 – RO 1 K 20.724
Fundstelle:
BeckRS 2024, 3133
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. Januar 2024 wird der Streitwert ab der Verfahrenstrennung auf 158.501,71 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
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Der Bevollmächtigte der Beklagten wendet sich gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts, soweit es nach der Abtrennung des Verfahrens gegen weitere Gesamtschuldner den Streitwert auf die Hälfte des ursprünglich geltend gemachten Schadensersatzanspruchs festgesetzt hat.
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Die Klägerin, eine oberpfälzische Gemeinde, verfolgte mit ihrer Klage vom 30. Dezember 2014 Schadensersatzansprüche gegen den früheren Bürgermeister (früherer Beklagter zu 1 und Rechtsvorgänger der jetzigen Beklagten), den früheren geschäftsleitenden Beamten und Kämmerer (früherer Beklagter zu 2) sowie den früheren Leiter der Abteilung III/1 Bau- und Verkehrswesen (früherer Beklagter zu 3) mit den Anträgen,
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1. den Beklagten zu 1 und zu 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag in Höhe von 158.501,71 Euro,
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2. den Beklagten zu 2 darüber hinaus zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag in Höhe von 11.418,85 Euro und
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3. den Beklagten zu 3 zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag in Höhe von 13.917,96 Euro
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jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit Klageerhebung zu zahlen.
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Vorausgegangen war ein Strafverfahren gegen die früheren Beklagten zu 1 und 2, das mit einem Freispruch und einer Bewährungsstrafe endete. Im strafrechtlichen Verfahren wurden die unberechtigten Auszahlungen von Reise- und Telefonkosten, nicht genommener Urlaubstage und Leistungszulagen als Pflichtverletzungen gewertet.
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Mit Beschluss vom 5. Juni 2018 trennte das Verwaltungsgericht die Verfahren der früheren Beklagten zu 2 und 3 von dem streitgegenständlichen Verfahren ab.
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Nach dem Tod des früheren Beklagten zu 1 am 25. Februar 2021 wurde das Verfahren mit dessen Witwe als Rechtsnachfolgerin fortgeführt.
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In der mündlichen Verhandlung am 6. September 2023 haben sich die Beteiligten im Rahmen eines Vergleichs geeinigt.
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Das Verwaltungsgericht setzte daraufhin mit Beschluss vom 12. Oktober 2023 den Streitwert für das streitgegenständliche Verfahren auf 79.250,86 Euro mit der Begründung fest, dass für jeden der als Gesamtschuldner verklagten Beklagten nur die Hälfte des Betrags als Streitwert anzusetzen sei, weil die Leistung nur einmal erbracht zu werden brauche.
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Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2023 hat der Bevollmächtigte der Beklagten Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. Oktober 2023 erhoben, verbunden mit dem Antrag, den Streitwert auf 158.501,71 Euro festzusetzen. Gemäß § 40 GKG sei für die Festsetzung des Streitwerts auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung abzustellen. Eine spätere Trennung der Verfahren habe grundsätzlich auf den Streitwert keinen Einfluss. Die Klagepartei mache gegen jeden der Beklagten als Gesamtschuldner die volle Forderung geltend. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 10.1.2001 – 23 C 00.2960 – juris) sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
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Das Verwaltungsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 11. Januar 2024 teilweise ab und setzte den Streitwert bis zur Verfahrenstrennung (5.6.2018) auf 169.920,56 Euro, danach auf 79.250,86 Euro fest.
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Der Bevollmächtigte der Beklagten bat das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 16. Januar 2024, die Beschwerde, soweit ihr das Erstgericht nicht abgeholfen habe, dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als Beschwerdegericht vorzulegen. Hilfsweise werde nochmals Beschwerde eingelegt mit dem Ziel,
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den Streitwert auch für die Zeit nach der Verfahrenstrennung auf 169.920,56 Euro festzusetzen.
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Die Klägerin trat der Beschwerde entgegen.
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Ergänzend wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
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Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 Halbsatz 1 GKG zulässige Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 11. Januar 2024 den Streitwert bis zur Verfahrensabtrennung (B.v. 5.6.2018) zutreffend auf 169.920,56 Euro festgesetzt (1.). Ab der Verfahrenstrennung beträgt der Streitwert 158.501,71 Euro (2.). Zu Unrecht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Streitwert nach der Verfahrenstrennung auf den Anteil festzusetzen ist, zu dem die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zum Ausgleich verpflichtet sind. Die wirtschaftliche Identität der gegen die Gesamtschuldner gerichteten Ansprüche ist unerheblich, wenn sie – wie hier nach Prozesstrennung – Gegenstand unterschiedlicher Verfahren sind. Hier gilt nichts Anderes, als wenn die Klägerin die Ansprüche sogleich in getrennten Rechtsstreiten verfolgt hätte (KG Berlin, B.v. 10.5.2010 – 1 W 443/09 – juris Rn. 4).
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1. Die Festsetzung des Streitwerts für das Klageverfahren bis zur Verfahrenstrennung hat ihre Grundlage in § 52 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG. Maßgeblich für die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für die Gerichtskosten ist der Streitwert zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (§ 40 GKG).
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Betrifft der Klageantrag – wie hier – eine bezifferte Geldleistung, ist für die Bestimmung des Streitwerts gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG deren Höhe maßgebend. Die Höhe der beanspruchten Zinsen ist hingegen nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 1 GKG).
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Die Zahl der Beklagten im Rahmen eines Schadensersatzprozesses ist für die Bemessung des Streitwerts grundsätzlich ohne Bedeutung. Gemäß § 39 Abs. 1 GKG kommt es im Falle subjektiver Klagehäufung nicht auf die Anzahl der Prozessrechtsverhältnisse, sondern darauf an, ob mehrere unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen.
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Der dem Klageantrag Nr. 1 zugrundeliegende Streitwert in Höhe von 158.501,71 Euro ist nur einmal zu berücksichtigen. Es ist anerkannt, dass bei subjektiver Klagehäufung die Ansprüche gegen mehrere Gesamtschuldner nicht zu addieren sind (vgl. BGH, B.v. 25.11.2003 – VI ZR 418/02 – juris Rn. 6 m.w.N.; B.v. 8.11.2022 – XI ZR 453/21 – juris Rn. 3). Zwar liegen in diesem Falle verschiedene Streitgegenstände vor, die nach der Regelung in § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen sind. Hiervon ist jedoch eine Ausnahme bei wirtschaftlich identischen Ansprüchen zu machen. Von wirtschaftlicher Identität ist bei gegen Gesamtschuldner gerichteten gleichen Ansprüchen auszugehen, weil der Gläubiger die von ihnen geforderte Leistung aus Gründen des materiellen Rechts insgesamt nur einmal verlangen kann. Das aus diesem Grunde zu § 5 Halbs. 1 ZPO entwickelte Additionsverbot stellt eine Ausnahme auch zu der gesetzlichen Regelung in § 39 Abs. 1 GKG dar. Es ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern aus der Überlegung, dass eine Wertaddition bei der Berechnung des Streitwerts nicht gerechtfertigt ist, wenn zwar mehrere Schuldner in Anspruch genommen werden und damit auch verschiedene Streitgegenstände vorliegen, die Leistung, auf die jeder Schuldner in Anspruch genommen werden kann, indessen nur einmal zu bewirken ist und die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auf für die übrigen Gesamtschuldner wirkt (vgl. BGH, B.v. 25.11.2003 a.a.O. juris Rn. 6).
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Der Streitwert des Klageantrags Nr. 2 war gemäß § 39 Abs. 1 GKG hinzuzuaddieren, da dem Klageantrag ein anderer Streitgegenstand mit einem selbstständigen wirtschaftlichen Wert zugrunde lag (vgl. auch Nr. 1.1.1 Streitwertkatalog). Der frühere Beklagte zu 2 wurde „darüber hinaus“ zu einem weiteren Schadensersatz in Höhe von 11.418,85 Euro wegen zusätzlicher Pflichtverletzungen verklagt. Dem Anspruch lag der einzig ihm gemachte Vorwurf zugrunde, er habe unberechtigt Hinterziehungszinsen aus dem Vermögen der Klägerin beglichen und sich rechtswidrig nicht genommene Urlaubstage für das Jahr 2000 abgelten lassen. Insoweit wird im Kostenfestsetzungsverfahren § 32 Abs. 1 Satz 2 GKG zu beachten sein.
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Der Streitgegenstand des Klageantrags Nr. 3 (Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu 3 wegen der an ihn erfolgten unberechtigten Auszahlungen von Leistungszulagen in Höhe von 12.377,16 Euro für die Jahre 2007 bis 2014 und in Höhe von 1.540,80 Euro für die Jahre 2002 und 2003) ist hingegen mit dem Streitgegenstand des Klageantrags Nr. 1 wirtschaftlich identisch, so dass dessen Streitwert nicht nach § 39 Abs. 1 GKG hinzugerechnet werden darf. Der mit dem Klageantrag Nr. 1 gegen die früheren Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner geltend gemachte Schadensersatzanspruch umfasste auch die unberechtigte Auszahlung von Leistungszulagen an den Beklagten zu 3 für die vorgenannten Jahre. Der Sache nach begehrt die Klägerin insgesamt nur einmal die Rückzahlung dieser unberechtigten Leistungszulagen in der Gesamthöhe von 13.917,96 Euro. Im Falle ihres Unterliegens schulden die früheren Beklagten zu 1 bis 3 die Rückzahlung als Gesamtschuldner nach § 48 Satz 2 BeamtStG. Dies rechtfertigt es, für den Klageantrag Nr. 1 und Nr. 3 insgesamt die Rückzahlungssumme nur einmal anzusetzen.
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2. Mit der Verfahrenstrennung werden die nunmehr getrennten Prozessteile zu selbständigen Prozessen, für die jeweils ein eigener Streitwert zu bestimmen ist.
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Auch im Falle einer Prozesstrennung ist auf den Streitwert zum Zeitpunkt der Einleitung des Ausgangsverfahrens abzustellen (OLG Dresden, B.v. 16.1.2019 – 8 W 8/19 – juris Rn. 8; Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 40 GKG Rn. 30). Vor diesem Hintergrund war die teilweise freiwillige Bezahlung der ursprünglichen Klagepositionen durch den früheren Beklagten zu 2 nach Klageerhebung für die Streitwertfestsetzung ohne Belang.
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Nach der – hier gemäß § 93 Satz 2 VwGO sachgerechten (vgl. BA S. 3; zum Maßstab: BVerwG, B.v. 17.9.2012 – 7 A 22/11 – juris Rn. 1) – Abtrennung der Verfahren der früheren Beklagten zu 2 und 3 (B.v. 5.6.2018) verbleibt als Streitgegenstand der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 158.501,71 Euro. Da der Antrag der Klägerin eine bezifferte Geldleistung betrifft, ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG deren Höhe für die Festsetzung des Streitwerts maßgebend. Eine Abweichung vom Wortlaut dieser gesetzlichen Regelung ist nicht angezeigt.
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Die Trennung der Verfahren von Gesamtschuldnern führt nicht zu einer deren Anteil entsprechenden Minderung des Streitwerts.
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Jeder der beteiligten Beamten haftet gemäß § 48 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 421 Satz 1 BGB für den vollen Schaden, wenn und soweit sich feststellen lässt, dass der Schaden auch durch die grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung dieses Beamten adäquat verursacht ist, d.h. ohne seine Dienstpflichtverletzung nicht entstanden wäre. Mit der gesetzlichen Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung in § 48 Satz 2 BeamtStG soll im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und der Effizienz des Gesetzesvollzugs die rasche Durchsetzung der öffentlich-rechtlichen Forderung gewährleistet werden (BVerwG, U.v. 22.1.1993 – 8 C 57.91 – juris Rn. 22). Dementsprechend ist es regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn der Dienstherr auch mehrere Gesamtschuldner ungeachtet ihrer Verschuldens- und Verursachungsbeiträge in voller Höhe zum Schadensersatz heranzieht (BVerwG, U.v. 2.2.2017 – 2 C 22.16 – juris Rn. 33; BayVGH, B.v. 20.9.2018 – 3 ZB 15.763 – juris Rn. 7; Conrad in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2023, § 48 BeamtStG Rn. 90).
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Eine Berücksichtigung der Gesamtschuld durch eine entsprechende Minderung des Streitwertes im Rahmen des § 52 Abs. 3 GKG führte zu Unstimmigkeiten (vgl. SächsLSG, B.v. 5.3.2009 – L 1 B 605/07 KR – juris Rn. 19 für getrennte Klageerhebungen gesamtschuldnerisch haftender Beitragsschuldner). Würde – wie es nach den auf das materielle Recht abstellenden Erwägungen naheliegt – die Minderung entsprechend dem Anteil vorgenommen, zu dem die Gesamtschuldner nach materiellem Recht im Verhältnis zueinander zum Ausgleich verpflichtet sind, müsste sie auch dann erfolgen, wenn die abgetrennten Klagen gegen andere Gesamtschuldner später (unter Umständen erst nach Rechtskraft des verbliebenen Verfahrens) abgewiesen oder zurückgenommen werden. Der Streitwert wäre selbst dann zu mindern, wenn alle weiteren Klagen gegen die übrigen Gesamtschuldner, etwa mangels individuell festzustellender Pflichtverletzung oder mangels eigenen Verschuldens, nachfolgend abgewiesen werden. Nur bei gleichzeitiger Entscheidung über alle Verfahren gegen sämtliche Gesamtschuldner wäre eine Streitwertfestsetzung erreichbar, die deren Anteil entspricht. Ein Grund dafür, den Streitwert auch dann entsprechend dem Anteil der Gesamtschuldner zu mindern, wenn die gesamte Schadensersatzforderung geltend gemacht wird, und nicht abzusehen ist, wie viele Gesamtschuldner auch tatsächlich und letztendlich haften, ist nicht ersichtlich. Würde dennoch auf das materielle Recht abgestellt, könnte außerdem die Schwierigkeit bestehen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über ein abgetrenntes Verfahren noch nicht alle Gesamtschuldner bekannt sind.
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Hätte die Klägerin die Gesamtschuldner in jeweils einzelnen Klagen in Anspruch genommen, wäre bei der jeweiligen Streitwertfestsetzung im Rahmen des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG die volle bezifferte Geldleistung als Streitwert festzusetzen gewesen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund im umgekehrten Wege einer späteren Verfahrenstrennung lediglich der einer gesamtschuldnerischen Haftung entsprechende anteilige Streitwert festgesetzt werden sollte.
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Etwas anderes folgt auch nicht aus der Gefahr einer unzulässigen Verfahrenstrennung, die zu einer ungerechtfertigten Erhöhung des Streitwertes führen könnte. Denn dies ist ein Umstand, der nicht bei der Streitwertfestsetzung, sondern allein bei der Kostenfestsetzung (nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) Berücksichtigung finden kann (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 8.6.2016 – OVG 3 K 44.16 – juris Rn. 6 ff.).
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Alldem steht der vom Verwaltungsgericht zitierte Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (v. 10.1.2001 – 23 C 00.2960 – juris) nicht entgegen. Dieser ist auf das vorliegende Verfahren schon wegen des unterschiedlichen Sachverhalts nicht übertragbar. Er betraf den Fall eines angefochtenen grundstücksbezogenen Abgabenbescheids gegen beide Eheleute als Miteigentümer des Grundstücks. Die verfahrensfehlerhafte Trennung der Verfahren in jenem Fall erforderte aus Sicht des Gerichts die korrigierende Einzelfallentscheidung, da die Entscheidung in der Hauptsache, da grundstücksbezogen, für beide Kläger nur einheitlich ergehen konnte.
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Eine Rechtsgemeinschaft in diesem Sinne (§ 64 VwGO i.V.m. § 59 ZPO) bzw. eine notwendige Streitgenossenschaft (§ 64 VwGO i.V.m. § 62 ZPO) mit der Folge, dass ein Streitgenosse den anderen verträte und das Streitverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich entschieden werden könnte, liegt hier jedoch nicht vor. Ob und inwieweit ein Beamter zum Schadensersatz nach § 48 Satz 1 BeamtStG herangezogen werden kann, ist abhängig von seiner subjektiven Pflichtverletzung und seinem subjektiven Verschuldensgrad. Nimmt der Dienstherr mehrere Beamte als Gesamtschuldner klageweise auf Schadensersatz nach § 48 Satz 2 BeamtStG in Anspruch, besteht keine notwendige (§ 64 VwGO, § 62 ZPO) Streitgenossenschaft.
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Soweit die Beschwerde darauf gerichtet ist, den Streitwert ab der Verfahrenstrennung höher als 158.501,71 Euro festzusetzen, war sie (im Übrigen) abzuweisen. Denn nach der Verfahrenstrennung umfasste die Schadensersatzforderung gegenüber der Beklagten nicht auch den (abgetrennten) nur gegen den früheren Beklagten zu 2 geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 11.418,85 Euro (Klageantrag Nr. 2).
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3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; § 152 Abs. 1 VwGO).