Titel:
Fortdauer der Führungsaufsicht nach Erledigterklärung und nach dem Widerruf der Reststrafaussetzung zu Bewährung
Normenkette:
StGB § 67d, § 68e, § 68f
Leitsätze:
Wird die zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung in einer Entziehungsanstalt später für erledigt erklärt, tritt keine neue Führungsaufsicht gemäß § 67d Abs. 5 S. 2 StGB ein, weil der Verurteilte bereits mit der Bewährungsaussetzung aus dem Vollzug der Unterbringung entlassen wurde. Es besteht kein Bedarf für eine analoge Anwendung des § 67d Abs. 5 S. 2 StGB.
Die Entscheidung berichtigt die Gründe des Beschlusses des OLG Nürnberg vom 3.9.2024 (BeckRS 2024, 31298). (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Führungsaufsicht, Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, Aussetzung zur Bewährung, Erledigterklärung, Widerruf der Reststrafaussetzung zur Bewährung, Fortdauer der Führungsaufsicht
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.09.2024 – Ws 685/24
LG Ansbach, Beschluss vom 22.07.2024 – StVK 327/18
Fundstelle:
BeckRS 2024, 31310