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OLG Nürnberg, Berichtigungsbeschluss v. 24.10.2024 – Ws 685/24
Titel:

Fortdauer der Führungsaufsicht nach Erledigterklärung und nach dem Widerruf der Reststrafaussetzung zu Bewährung

Normenkette:
StGB § 67d, § 68e, § 68f
Leitsätze:
Wird die zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung in einer Entziehungsanstalt später für erledigt erklärt, tritt keine neue Führungsaufsicht gemäß § 67d Abs. 5 S. 2 StGB ein, weil der Verurteilte bereits mit der Bewährungsaussetzung aus dem Vollzug der Unterbringung entlassen wurde. Es besteht kein Bedarf für eine analoge Anwendung des § 67d Abs. 5 S. 2 StGB.
Die Entscheidung berichtigt die Gründe des Beschlusses des OLG Nürnberg vom 3.9.2024 (BeckRS 2024, 31298). (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Führungsaufsicht, Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, Aussetzung zur Bewährung, Erledigterklärung, Widerruf der Reststrafaussetzung zur Bewährung, Fortdauer der Führungsaufsicht
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.09.2024 – Ws 685/24
LG Ansbach, Beschluss vom 22.07.2024 – StVK 327/18
Fundstelle:
BeckRS 2024, 31310

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 03.09.2024 wird in den Gründen dahingehend berichtigt, dass es
1. unter Ziffer II. 2. a) im ersten Absatz statt „§ 67d Abs. 3 S. 2 StGB“ heißen muss: „§ 67d Abs. 2 S. 3 StGB“ sowie
2. unter Ziffer II. 2. b) im zweiten Absatz in der achten Zeile statt „§ 68c Abs. 1 S. 1 StGB“ heißen muss: „§ 68e Abs. 1 S. 1 StGB“.

Entscheidungsgründe

1
Es handelt sich um offensichtliche Schreibversehen.