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ArbG München, Beschluss v. 21.08.2024 – 12 BV 175/24
Titel:

Begründungsumfang der Gegenstandswertfestsetzung

Normenkette:
RVG § 23 Abs. 3
Leitsatz:
Zur Begründung des festgesetzten Gegenstandswerts kann auch lediglich auf den Schriftsatz einer Partei Bezug genommen werden. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschlussverfahren, Gegenstandswert, Festsetzung, Bezugnahme, Schriftsatz, Partei
Rechtsmittelinstanz:
LArbG München, Beschluss vom 01.10.2024 – 3 Ta 168/24
Fundstelle:
BeckRS 2024, 31218

Tenor

Der Gegenstandswert wird auf € 23.125,00 festgesetzt.

Gründe

1
Zur Begründung wird auf den Schriftsatz der Antragsgegnervertreterin vom 21.08.2024 Bezug genommen.