Inhalt

VGH München, Beschluss v. 20.02.2024 – 15 ZB 23.1895
Titel:

Klage gegen Vorbescheid für Kindergarten

Normenketten:
BImSchG § 22 Abs. 1a
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
Gegen eine Sachverhalts- und Beweiswürdigung in Gestalt der Bewertung einer schalltechnischen Untersuchung kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel nur in Betracht, wenn aufgezeigt wird, dass die Richtigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung mangelhaft ist, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Nachbarklage, Neubau eines Kindergartens, Lärmimmissionen
Vorinstanz:
VG Augsburg, Urteil vom 14.09.2023 – Au 5 K 23.248
Fundstelle:
BeckRS 2024, 3117

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Kläger wenden sich gegen die Erteilung eines Vorbescheids zum Neubau eines Kindergartens mit fünf Gruppen.
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Mit Unterlagen vom 21. Juli 2021 beantragte der Beigeladene die Erteilung eines Vorbescheids zum Neubau eines Kindergartens mit fünf Gruppen auf dem Grundstück FlNr. …4 Gemarkung F. … Das Grundstück der Kläger FlNr. …74 Gemarkung F. … liegt in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet und ist vom Baugrundstück, dessen Erschließung in der Nordostecke von Osten her erfolgt, durch einen schmalen Weg (FlNr. …77 Gemarkung F. ….) getrennt. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2024 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen den Vorbescheid und bejahte im Wesentlichen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit unter der Auflage, dass das Betriebskonzept und die schalltechnische Untersuchung der Firma n. … vom 5. Oktober 2022 einzuhalten seien.
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Hiergegen erhoben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht, die von diesem mit Urteil vom 14. September 2023 abgewiesen wurde. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass das geplante Bauvorhaben nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße und die Kläger keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt seien. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
6
Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt, die den gesetzlichen Anforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO genügen. Es liegen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch weist die Rechtssache die von den Klägern geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht auch nicht auf einem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
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1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
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Die Kläger machen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger als Rechtsmittelführer innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich solche ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts allerdings nicht.
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a) Die Kläger zielen mit ihrem umfangreichen Vortrag zu tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten inhaltlich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ab. Mit ihren Einwendungen gegen die schalltechnische Untersuchung der Firma n. … vom 5. Oktober 2022 und deren Verwertbarkeit wenden sich die Kläger dabei gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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In diesem Fall kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur in Betracht, wenn aufgezeigt wird, dass die Richtigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung mangelhaft ist, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist. Allein die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung jedoch nicht (vgl. BayVGH, B.v. 13.10.2023 – 15 ZB 23.1404 – juris Rn. 11).
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Derartige Mängel in der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung, die auf eine völlig unvertretbare Beweiswürdigung hinauslaufen, zeigt die Zulassungsbegründung indes nicht auf. Dem Verwaltungsgericht musste sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung des vorliegenden Gutachtens hier nicht aufdrängen. Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen sind dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (vgl. BVerwG, B.v. 3.2.2010 – 7 B 35.09 – juris Rn. 12). Dies ist hier – unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens – nicht der Fall.
12
Das Verwaltungsgericht hat der Gutachterin, die mit der Erstellung der schalltechnischen Untersuchung beauftragt war, zunächst mit gerichtlichem Schreiben vom 18. August 2023 ergänzende Fragen übermittelt, zu denen die Gutachterin mit Schriftsatz vom 28. August 2023 Stellung genommen hat. Es hat die Gutachterin sodann in der mündlichen Verhandlung als sachverständige Zeugin vernommen und sich im Urteil auf deren Erläuterungen sowie die ergänzenden Ausführungen der Mitarbeiterin des Technischen Immissionsschutzes beim Landratsamt A. … gestützt (UA S. 18). Hiergegen ist nichts zu erinnern; die Ausführungen der sachverständigen Zeugin werden mit dem Zulassungsvorbringen auch nicht substantiiert in Frage gestellt. Zwar tragen die Kläger vor, die Mitarbeiterin des Technischen Umweltschutzes beim Landratsamt habe ausgeführt, dass „auch andere Ansätze“ hätten zugrunde gelegt werden können. Dies ändert aber nichts daran, dass die Ansätze des Gutachtens auch nach den Ausführungen der Mitarbeiterin des Technischen Umweltschutzes beim Landratsamt – worauf das Verwaltungsgericht hinweist (UA S. 20) – plausibel sind. Zudem stellt das Verwaltungsgericht darauf ab, dass selbst bei einer Erhöhung des Ansatzes um 10 dB(A) die gesundheitsschädliche Grenze nicht überschritten werde (UA S. 20). Dem tritt das Zulassungsvorbringen mit der von den Klägern vorgelegten „Berechnung“, die sich auf eine Tabelle mit Ergebnissen „laut Kläger“ bezieht und – abgesehen vom Ansatz „Kinderschreien“ i.H.v. 87 dB(A) – nicht weiter nachvollziehbar ist, nicht substantiiert entgegen. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass ohnehin nie sämtliche Kinder über einen Zeitraum von acht Stunden hinweg im Freibereich schreien würden sowie die sachverständige Zeugin eine Spitzenpegelberechnung für „Schreien sehr laut“ mit 115 dB(A) vorgenommen habe, weshalb in der Berechnung nicht immer „nur“ von „Sprechen sehr laut“ ausgegangen werden könne. Im Rahmen der Spitzenpegelberechnung ergebe sich am Anwesen der Kläger ein Beurteilungspegel von 78 dB(A), was eine deutliche Unterschreitung des Spitzenpegels von 85 dB(A) darstelle. Zudem sei es höchst unrealistisch, dass sich alle fünf Gruppen immer gleichzeitig direkt an der südlichen Grenze des Baugrundstücks in unmittelbarer Nähe zum Klägergrundstück aufhalten würden und auch eine Durchmischung der Gruppen in der Regel nicht erfolge. Hiermit setzen sich die Kläger nicht auseinander. Die im Zulassungsvorbringen angeführte Nichtberücksichtigung von Immissionen von Fahrverkehr der nahegelegenen Bundesstraße … sowie der Lebensmittelmärkte sowie Parksuchverkehr auf dem vor ihrem Grundstück liegenden Geh- und Radweg musste sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen, zumal seitens der Kläger in der mündlichen Verhandlung hierzu kein Beweisantrag gestellt wurde.
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b) Soweit die Kläger unter Verweis auf umfangreiche Rechtsprechung und Literatur zu § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten ableiten wollen, genügt dies nicht, solche ernstlichen Zweifel zu begründen. Dass das Verwaltungsgericht die Norm fehlerhaft angewendet hätte, ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger ebenso wenig wie die Darlegung eines atypischen Falles, den das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeschlossen hat (UA S. 15).
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2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
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Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2022 – 15 ZB 22.732 – juris Rn. 18) und die im Zulassungsverfahren erforderliche kursorische Prüfung der Rechtssache anhand des verwaltungsgerichtlichen Urteils keine hinreichend sichere Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Rechtstreits zulässt (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2023 – 15 ZB 10.3161 – juris Rn. 14). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
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Anhaltspunkte dafür, dass sich das Verfahren wegen seiner Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt, ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Der bloße Hinweis auf die Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens im Genehmigungsverfahren, erläuternde Ausführungen sowie eines Änderungsbescheids zeigen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, sondern sind der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens, der Ermittlung des Sachverhalts sowie der Reaktion der Beteiligten auf die gewonnenen Erkenntnisse geschuldet. Der Verweis der Kläger auf umfangreich vorliegende Rechtsprechung zeigt vielmehr, dass sich gerade keine rechtlichen Schwierigkeiten mehr ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.2004 – 2 ZB 04.1158 – juris Rn. 5). Die allein unterschiedliche Bewertung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und die Kläger genügt nicht für die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (vgl. BayVGH, B.v. 30.5.2023 – 15 ZB 23.574 – juris Rn. 16).
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3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines entscheidungserheblichen Verfahrensmangels i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
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Soweit die Kläger vortragen, die Gutachterin sei nicht unparteiisch, weil nach Aussage der Mitarbeiterin des Technischen Umweltschutzes beim Landratsamt auch „andere Ansätze“ zugrunde gelegt werden könnten, zeigt dies keine Zweifel an der Sachkunde der Gutachterin auf. Auf eine Befangenheit der Gutachterin, da diese mit dem ehemaligen …referenten der Beklagten verheiratet sei, können sich die Kläger im Zulassungsverfahren nicht mehr berufen. Abgesehen davon, dass die bloße Behauptung, die Ehe zwischen der Gutachterin und dem ehemaligen …referenten der Beklagten sei amts- und gerichtsbekannt, nicht dafür genügt, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Gutachtenseinholung wegen möglicher Befangenheit der Gutachterin hätte aufdrängen müssen, haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keinen Befangenheitsantrag gestellt (§ 98 VwGO, § 406 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 ZPO, § 54 Abs. 1 VwGO) und somit nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft. Vielmehr haben sie sich in der mündlichen Verhandlung eingelassen und Anträge gestellt, weshalb die Ablehnung insoweit ausgeschlossen ist (§ 406 Abs. 1 Satz 1, § 43 ZPO, § 54 Abs. 1 VwGO; § 173 VwGO i.V.m. § 295 ZPO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Da der Beigeladene im Zulassungsverfahren einen die Sache förderlichen Beitrag geleistet hat, entspricht es der Billigkeit, dass dieser seine außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 162 Abs. 3 VwGO).
20
Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
21
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
22
Mit der Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).