Inhalt

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 10.10.2024 – 13 Qs 27/24
Titel:

Reduzierung der Verfahrensgebühr des Verteidigers bei frühzeitiger Rücknahme der Strafmaßberufung der Staatsanwaltschaft

Normenkette:
RVG VV Nr. 4124
Leitsatz:
Nimmt die Staatsanwaltschaft ihre einseitige und auf das Strafmaß beschränkte Berufung auf Anregung der Berufungskammer noch vor der Terminierung zurück und liegen keine sonstigen Gründe für die Annahme eines zumindest durchschnittlichen Falls vor, steht dem Wahlverteidiger nur eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV RVG, die unterhalb der Mittelgebühr liegt, zu. (Rn. 13 – 30)
Schlagworte:
Verteidiger, Verfahrensgebühr, Mittelgebühr, Reduzierung, Berufung der Staatsanwaltschaft, Rücknahme
Vorinstanz:
AG Nürnberg, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.08.2024 – 50 Ds 839 Js 33361/23
Fundstellen:
RPfleger 2025, 250
BeckRS 2024, 30905
LSK 2024, 30905

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Wahlverteidigers vom 14.08.2024 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg – Rechtspflegerin – vom 08.08.2024 wird dieser geändert. Die nach dem Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25.06.2024 aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Angeklagten G. werden auf 358,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 25.06.2024 festgesetzt. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels haben der Beschwerdeführer und die Staatskasse jeweils zur Hälfte zu tragen.

Gründe

I.
1
Durch Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 10.04.2024, Az. 50 Ds 839 Js 33361/23, wurde der Angeklagte nach zwei Sitzungstagen und Vernehmung von neun Zeugen wegen versuchter Gefangenenbefreiung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 60 Euro verurteilt. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hatte beantragt, gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen ist, zu verhängen. Der Wahlverteidiger hatte beantragt, den Angeklagten freizusprechen.
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Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft am 10.04.2024 Berufung – beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch – ein und begründete diese damit, dass das Strafmaß dem Unrechtsgehalt der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht gerecht würde.
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Auf Anregung des Gerichts vom 21.06.2024 nahm die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25.06.2024 die Berufung zurück.
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Daraufhin erlegte das Landgericht Nürnberg-Fürth durch Beschluss vom 25.06.2024, Az. 8 NBs 839 Js 33361/23, der Staatskasse die Kosten auf.
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Mit auf den „25.04.2029“ datiertem und beim Amtsgericht am 25.06.2024 eingegangenem Schriftsatz meldete der Wahlverteidiger seine Kosten für das Berufungsverfahren gegenüber der Staatskasse an und beantragte, den festgesetzten Betrag von 484,56 Euro mit 5% verzinslich über dem Basiszinssatz auszusprechen. Davon bestimmte er die Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV RVG i.H.v. 387,20 Euro. Diese Verfahrensgebühr von 10% über der Mittelgebühr begründete er damit, dass nach der Begründung der staatsanwaltschaftlichen Berufung Erörterungen mit dem Angeklagten erforderlich gewesen seien, da der Schuldvorwurf eine intensive kriminelle Energie unterstellt habe und aus der Begründung der Berufung hervorgegangen sei, dass der erstinstanzlich ausgeurteilte Unwertgehalt aus Sicht der Staatsanwaltschaft der Tat nicht hinreichend Rechnung getragen habe.
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Mit Schreiben vom 18.07.2024 und vom 06.08.2024 nahm die Bezirksrevisorin bei dem Amtsgericht Nürnberg hierzu Stellung. Die vom Wahlverteidiger festgesetzten Beträge entsprächen nicht billigem Ermessen. Vielmehr sei wertmindernd zu berücksichtigen, dass der Wahlverteidiger bereits in der ersten Instanz tätig, die Berufung der Staatsanwaltschaft auf die Rechtsfolgen beschränkt, eine Berufungsbegründung durch den Wahlverteidiger nicht zu erstellen und ein Termin nicht vorzubereiten war. Daher beantragte sie die Festsetzung einer Verfahrensgebühr von 200,00 Euro.
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Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.08.2024 (Az. 50 Ds 839 Js 33361/23), dem Wahlverteidiger zugestellt am 13.08.2024, setzte das Amtsgericht Nürnberg – Rechtspflegerin – die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Angeklagten auf insgesamt 261,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 25.06.2024 fest (Bl. 141 ff. d.A.). Dabei erachtete das Amtsgericht die von der Bezirksrevisorin beantragte Verfahrensgebühr von 200,00 Euro als angemessen und ausreichend.
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Gegen diesen Beschluss legte der Wahlverteidiger durch Schreiben vom 14.08.2024, beim Amtsgericht Nürnberg eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde ein. Er habe die Gebühren nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt.
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Mit Schreiben vom 23.08.2024 nahm die Bezirksrevisorin zu der sofortigen Beschwerde Stellung und beantragte namens der von ihr vertretenen Staatskasse, diese als unbegründet zurückzuweisen.
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Mit Schriftsatz vom 19.09.2024 legte der Wahlverteidiger ergänzend dar, dass er mit seinem Mandanten besprochen habe, dass es im Fall einer Verhandlung „nicht bei den ohnehin schon hohen Tagessätzen bliebe sondern diese noch höher ausfallen könnte“.
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Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
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1. Die sofortige Beschwerde ist gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin statthaft (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., 2024, § 464b, Rn. 5, 6) und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde sie form- und fristgerecht erhoben und der Beschwerdegegenstand überschreitet die Schwelle von 200 Euro.
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2. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache teilweise Erfolg, da das Amtsgericht – Rechtspflegerin – die zu erstattenden Kosten zu niedrig festgesetzt hat.
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a) Es ist an sich nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht – Rechtspflegerin – der Verfahrensgebühr die Bestimmung des Wahlverteidigers nicht zugrunde gelegt, sondern diese nach eigenem Ermessen festgesetzt hat. Denn: Die vom Wahlverteidiger bestimmte Verfahrensgebühr ist unbillig.
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aa) Die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren bestimmt sich nach Nr. 4124 VV RVG, wonach für Wahlverteidiger ein Gebührenrahmen von 88 Euro bis 616 Euro vorgesehen ist.
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bb) Im Ausgangspunkt steht bei Rahmengebühren die konkrete Gebühr im billigen Ermessen des Rechtsanwalts. Dabei sind gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG alle Umstände des Einzelfalls, vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, zu berücksichtigen. Die Grenze dieses anwaltlichen Ermessens wird allerdings gem. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG erreicht, wenn die von einem Dritten, insbes. der Staatskasse, zu ersetzende Gebühr bei einer Gesamtabwägung unbillig ist. Daraus folgt, dass in den entsprechenden Kostenfestsetzungsverfahren die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr lediglich darauf zu überprüfen ist, ob sie sich innerhalb des Gebührenrahmens hält und ob sie im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nicht unbillig ist (Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl., 2023, § 14, Rn. 7; Pankatz, in: Ahlmann/u.a., RVG, 11. Aufl., 2024, § 14, Rn. 26). Die Schwelle zur Unbilligkeit wird nicht bereits überschritten, wenn die anwaltliche Ermessensausübung den oberen Rand des im Einzelfall angemessenen Rahmens berührt, sondern erst, wenn sie diesen oberen Rand überschreitet (Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl., 2023, § 14, Rn. 5). Nur wenn das der Fall ist, darf das Gericht die billige Gebühr nach eigenem Ermessen festsetzen (Winkler, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl., 2021, § 14 Rn. 56; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl., 2023, § 14, Rn. 5).
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cc) An diesen allgemeinen Maßstäben gemessen, hat das Amtsgericht – Rechtspflegerin – zu Recht festgestellt, dass sich die Gebührenbestimmung des Wahlverteidigers bei Betrachtung aller Faktoren als unbillig zu hoch erweist. Denn: Die vom Wahlverteidiger bestimmte Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG i.H.v. 387,20 Euro, d.h. 10% über der Mittelgebühr, ist unbillig. Dies wurde im beschwerdegegenständlichen Beschluss auch hinreichend begründet und dargelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 – V ZB 216/10 –, juris, Rn.10; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl., 2023, § 14, Rn. 7). Auch wenn, anders als vom Amtsgericht – Rechtspflegerin – ausgeführt, eine Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft vorlag (bestehend aus einem Satz), sind die Ausführungen im beschwerdegegenständlichen Beschluss tragfähig. Im Einzelnen ist Folgendes weiter auszuführen.
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(1) Zur Bestimmung der Gebühr im Einzelfall ist in „Normalfällen“ – d.h. Fällen, in denen alle nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVK zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind – von der Mittelgebühr auszugehen (Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl., 2023, § 14, Rn. 10).
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Für die Rahmengebühr nach Nr. 4124 VV RVG beträgt diese Mittelgebühr 352 Euro.
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(2) Allerdings sind bei der Bestimmung der Verfahrensgebühr die einzelnen Umstände i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zu gewichten und zu prüfen, ob durch die Kompensation besonders über- oder unterdurchschnittlicher Umstände von der Mittelgebühr abzuweichen ist (Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl., 2023, § 14, Rn. 11). Hierbei stehen die in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG genannten Kriterien gleichrangig nebeneinander und sind nicht abschließend (Pankatz, in: Ahlmann/u.a., RVG, 11. Aufl., 2024, § 14, Rn. 33).
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(3) Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falls ist es unbillig, eine Verfahrensgebühr, welche die Mittelgebühr übersteigt, zu bestimmen. Denn: Bei einer Gesamtabwägung liegt hier nur ein unterdurchschnittlich Fall vor. Aufgrund dessen war eine Verfahrensgebühr, die unter Mittelgebühr liegt, anzusetzen.
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(a) Zwar mag der Umstand, dass ein Rechtsmittel auf das Strafmaß beschränkt ist, für sich genommen nicht rechtfertigen, von der Mittelgebühr abzugehen (vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl., 2023, § 14, Rn. 41). Auch in einem solchen Fall ist – ganz im Sinne des Wortlauts von § 14 Abs. 1 S. 1 RVG – eine Gesamtabwägung aller Umstände im konkreten Fall vorzunehmen. Die Mittelgebühr soll gelten und damit zur konkreten billigen Gebühr in den „Normalfällen“ werden, d. h. in den Fällen, in denen sämtliche, vor allem die nach § 14 Abs. 1 S. 1 zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, also übliche Bedeutung der Angelegenheit, durchschnittlicher Umfang und durchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, wirtschaftliche Verhältnisse des Auftraggebers, die dem Durchschnitt der Bevölkerung entsprechen (Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl. 2023, § 14, Rn. 10).
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(b) Vorliegend lag für den Verurteilten eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung vor. Er durfte damit rechnen, dass die gegen ihn verhängte Geldstrafe von der Berufungskammer aufgehoben und eine höhere Geldstrafe oder gar eine Freiheitsstrafe verhängt wird. Demnach sah er sich einem nicht unbeachtlichen Freiheitsentzug und einer beachtlichen Strafschärfung ausgesetzt.
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(c) Nichtsdestotrotz kann diese erhebliche Bedeutung für den Verurteilten den erheblich unterdurchschnittlichen Umfang und die jedenfalls nicht überdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nicht kompensieren.
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Hinsichtlich des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist zwar anzuerkennen, dass die Verteidigung auf eine im Raum stehende, von der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung beantragte Freiheitsstrafe von sieben Monaten ohne Bewährung zu reagieren hatte. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Wahlverteidiger dies seinem Mandanten erklären musste und nach seinem Vorbringen auch in einem Besprechungstermin erklärt hat. Allerdings ist auch zu beachten, dass im Vergleich zu anderen Berufungsverfahren ein Verhandlungstermin noch gar nicht bestimmt wurde und demnach auch nicht vorzubereiten war. Zudem hat auch die Berufungskammer ausweislich der Akte das in erster Instanz verhängte Strafmaß als vertretbar und eine Freiheitsstrafe als nicht geboten eingeordnet. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass eine Rücknahme der ausschließlich durch die Staatsanwaltschaft eingelegten Berufung bei diesem Sachverhalt nicht völlig fernliegend war. Schließlich ist auch zu sehen, dass der Wahlverteidiger bereits durch seine Tätigkeit in erster Instanz mit der Akte und den Details sowie Problemen des Falls vertraut war (allg. vgl. Pankatz, in: Ahlmann/u.a., RVG, 11. Aufl., 2024, § 14, Rn. 35-40).
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(d) Zuletzt ist noch anzumerken, dass § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zwar keinen abschließenden Kriterienkatalog enthält. Die darüber hinaus im Rahmen des Ermessens beachtlichen Umstände sind aber ausschließlich solche, die nicht unter die vier namentlich genannten Kriterien fallen, im Einzelfall aber Einfluss auf die Bestimmung der Gebühr haben können (Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl., 2023, § 14, Rn. 11). Die allgemeine Preissteigerung der letzten Jahre stellt kein solches Kriterium dar (vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl., 2023, § 14, Rn. 12). Eine RVG-Anpassung obliegt dem Gesetzgeber. Daher darf dieser Umstand nicht werterhöhend berücksichtigt werden.
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(e) Im Rahmen einer Gesamtabwägung ist festzustellen, dass die vom Wahlverteidiger festgesetzte Gebühr, welche den Mittelwert um 10% übersteigt, unbillig ist. Gemessen an den Umständen des Falles entspricht nur eine Festsetzung unterhalb des Mittelwerts billigem Ermessen.
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b) Allerdings entspricht auch die Festsetzung der Verfahrensgebühr durch das Amtsgericht – Rechtspflegerin – nicht billigem Ermessen, da ohne nähere Begründung eine Verfahrensgebühr von 200 Euro als ausreichend erachtet wird. Hierbei handelt es sich um weniger als 57% des Mittelwerts. Wie das Amtsgericht – Rechtspflegerin – auf diesen Betrag und auf einen Abzug von über 43% vom Mittelwert kommt, wird in dem beschwerdegegenständlichen Beschluss nicht näher begründet. Es wird lediglich begründet, dass und warum die vom Wahlverteidiger festgesetzte Gebühr unbillig ist. Auch wenn die Kammer dem Amtsgericht – Rechtspflegerin – in dieser Hinsicht zustimmt (s.o.), ist die Festsetzung von 200 Euro mangels Begründung nicht nachvollziehbar und überdies ermessensfehlerhaft niedrig.
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Wie oben unter Ziffer II.2.a) ausgeführt, ist ein unter dem Mittelwert liegender Betrag angemessen. Angesichts der erheblichen Bedeutung für den Angeklagten und der erbrachten Beratungsleistung durch den Wahlverteidiger, ist jedoch lediglich ein Abzug von 20% von der Mittelgebühr noch angemessen.
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Demzufolge ist in Folge einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls vorliegend eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV RVG von 281,60 Euro (352 Euro x 80%) festzusetzen. Daraus ergibt sich ein Erstattungsbetrag von 358,90 Euro (281,60 Euro + 20 Euro Auslagen + MwSt.).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.