Titel:
Duldungsverfügung für Feuerstättenschau - gewaltsames Öffnen der Haus- und Zimmertür
Normenketten:
VwGO § 42 Abs. 1, § 113 Abs. 1 S. 1, S. 4
SchfHwG § 1 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5, § 14 Abs. 1
BayVwZVG Art. 34, Art. 37 Abs. 2, Abs. 3
Leitsätze:
1. Durch den Vollzug eines Verwaltungsakts tritt erst dann Erledigung ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. Eine verbleibende rechtliche Bedeutung liegt darin, dass die Existenz der Grundverfügung Voraussetzung für die Erhebung der Vollstreckungskosten ist. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Regelkomplex des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, der sowohl die Duldung einer Feuerstättenschau als auch den Erlass eines Feuerstättenbescheids betrifft, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
3. Angesichts der zur Wahrung der Anlagensicherheit von Feuerstätten betroffenen Rechtsgüter des Brand-, Gesundheits- und Umweltschutzes sind Einschränkungen des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung des Art. 37 Abs. 3 S. 1 VwZVG sowie § 1 Abs. 5 SchfHwG hinzunehmen. (Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schornsteinfegerrecht, Feuerstättenschau, Duldungsanordnung, Erledigung der Duldungsanordnung, Fälligkeitsmitteilung Zwangsgeld, Anwendung unmittelbaren Zwangs, Verhältnismäßigkeit, Vollstreckungshilfe der Polizei, zwangsweise Durchsetzung der Duldungsanordnung, gewaltsames Öffnen der Haus- und Zimmertüre
Fundstelle:
BeckRS 2024, 30643
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
1
Die Kläger wenden sich gegen eine Duldungsverfügung bezüglich einer Feuerstättenschau, die Androhung und Anwendung unmittelbaren Zwangs sowie die Fälligstellung eines weiteren Zwangsgelds.
2
1. Die Kläger sind Eigentümer eines Anwesens in G. Die vorletzte Feuerstättenschau im Anwesen der Kläger wurde am 5. Dezember 2018 durchgeführt.
3
Eine per Einschreiben durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger versendete Terminankündigung zur Feuerstättenschau am 7. Juli 2022 wurde nicht angenommen. Eine Terminankündigung für den 19. September 2022 lehnten die Kläger ohne Angabe eines Grundes oder Vorschlag eines Ersatztermins ab. Am angekündigten Termin vom 29. September 2022 öffnete niemand die Tür.
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Mit Schreiben des Landratsamtes M.-S. vom 9. November 2022 wurde den Klägern die Erforderlichkeit einer Feuerstättenschau mit Hinweis auf die Rechtslage erläutert, ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und wurden sie gebeten, bis spätestens 18. November 2022 freiwillig einen Termin zur Durchführung der Feuerstättenschau mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu vereinbaren und durchführen zu lassen.
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Mit Schreiben vom 16. November 2022 nahmen die Kläger hierzu Stellung und trugen im Wesentlichen vor, sie sähen für die Feuerstättenschau keinen Raum und ihr Vertrauensverhältnis zu dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sei derart gestört, dass sie das Landratsamt darum bitten würden, eine Liste mit benachbarten Schornsteinfegern mit den erforderlichen fachlichen Qualifikationen für die Feuerstättenschau zu übersenden.
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Mit Schreiben vom 21. November 2022 wies das Landratsamt M.-S. die Kläger darauf hin, dass es für die Durchführung der Feuerstättenschau als hoheitliche Tätigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers keine Wahl- und Tauschmöglichkeiten der Person des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gebe und deshalb auch keine Liste mit alternativen Personen zur Verfügung gestellt werden könne. Es wurde angekündigt, dass, wenn kein Termin zur Feuerstättenschau vereinbart werde, eine entsprechende Duldungsanordnung und Zwangsmittelandrohung erlassen werde.
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Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 führten die Kläger gegenüber dem Landratsamt M.-S. im Wesentlichen aus, dass eine Feuerstättenschau momentan nicht nötig sei. Sie würden zu gegebener Zeit einen anderen Schornsteinfeger mit der Durchführung der Feuerstättenschau beauftragen.
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2. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2022 verpflichtete das Landratsamt M.-S. die Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 EUR (Nr. 2) dazu, die Durchführung der Feuerstättenschau in ihrem Anwesen am 10. Januar 2023 um 14:00 Uhr und hierzu den Zutritt zu allen Räumen, durch die ein Kamin hindurch verläuft, und den Wegen dorthin, sowie auch den Zugang zu sämtlichen Kamintürchen und sämtlichen an einen Kamin angeschlossenen Feuerstätten durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie durch die beauftragten Vertreter des Landratsamtes M.-S. zu dulden (Nr. 1). Dieser Verpflichtung kamen die Kläger nicht nach. Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 stellte das Landratsamt M.-S. das unter Nr. 2 des Bescheides vom 14. Dezember 2022 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR zur Zahlung fällig. Dies begründete es damit, dass die für den 10. Januar 2023 um 14:00 Uhr angesetzte Feuerstättenschau nicht durchgeführt werden konnte, da die Kläger die Türe trotz wiederholtem Klopfen und Klingeln zwischen 14:00 Uhr und 14:22 Uhr nicht geöffnet hätten. Da die Kläger somit ihrer Duldungsverpflichtung unter Nummer 1 des Bescheides vom 14. Dezember 2022 nicht nachgekommen seien, sei das Zwangsgeld fällig geworden.
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3. Mit Bescheid vom 25. Januar 2023 verpflichtete das Landratsamt M.-S. die Kläger, die Durchführung der Feuerstättenschau nach § 14 Abs. 1 SchfHwG in ihrem Anwesen und hierzu den Zutritt zu allen Räumen, durch die ein Kamin hindurch verläuft, und den Wegen dorthin, sowie auch den Zugang zu sämtlichen Kamintürchen und sämtlichen an einen Kamin angeschlossenen Feuerstätten durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie die beauftragten Vertreter des Landratsamtes M.-S. zu dulden (Nr. 1). Für den Fall, dass die Kläger die Duldungspflicht unter Nummer 1 am 8. Februar 2023 um 14:00 Uhr nicht oder nur für Teile der Räume, Kamintürchen oder Feuerstätten erfüllen, werde ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 750,00 zur Zahlung fällig (Nr. 2) Die Kosten des Verfahrens wurden den Klägern auferlegt (Nr. 3). Für den Bescheid wurde eine Gebühr in Höhe von 100,00 EUR und ein Auslagenbetrag in Höhe von 3,68 EUR festgesetzt (Nr. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den Bescheid vom 14. Dezember 2022 verwiesen und weitergehend ausgeführt, hinsichtlich der Androhung des weiteren Zwangsgeldes seien sowohl die allgemeinen (Art. 18 ff. VwZVG) als auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 29 ff. VwZVG) erfüllt. Die Duldungsanordnung unter Nr. 1 des Bescheides sei kraft Gesetzes sofort vollziehbar, wenn die in Nr. 1 angeordnete Duldungsverpflichtung nicht erfüllt werde. Das Zwangsgeld sei ein geeignetes Mittel, die Duldungspflicht unter Nr. 1 des Bescheides durchzusetzen. Insbesondere kämen mildere Zwangsmittel nicht in Betracht. Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG könnten Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt sei. Es werde daher erneut ein Zwangsgeld für den Fall angedroht, dass die Nr. 1 des Bescheides vom 14. Dezember 2022 auch am 8. Februar 2023 nicht erfüllt werde. Die erneute Androhung des Zwangsgeldes sei zulässig, weil die vorausgegangene Zwangsgeldandrohung erfolglos geblieben sei (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG). Bei der Bemessung des Zwangsgeldes seien die wirtschaftlichen Interessen, insbesondere die Kosten der Feuerstättenschau, die wiederholte Weigerung der Kläger, gesetzlich vorgeschriebene Schornsteinfegertätigkeiten fristgerecht erledigen zu lassen, das öffentliche Interesse an der Durchführung der Feuerstättenschau sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger und deren Interessen berücksichtigt worden. Es sei miteinbezogen worden, dass das im Bescheid vom 14. Dezember 2022 angedrohte Zwangsgeld i.H.v. 500,00 EUR die Kläger nicht zur Einhaltung der Duldungspflicht nach Nr. 1 des Bescheides vom 14. Dezember 2022 bewegt habe.
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Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2023 erhoben die Kläger im Verfahren W 8 K 23.147 Klage gegen das Schreiben und den Bescheid vom 25. Januar 2023 und beantragten gleichzeitig im Verfahren W 8 S 23.148 Eilrechtsschutz. Sie begründeten ihr Begehren im Wesentlichen damit, es lägen zwei Feuerstättenbescheide innerhalb von sieben Jahren vor und daher sei entsprechend der Gesetzeslage keine Eile geboten. Insbesondere bestehe keinerlei Gefahr für Gesundheit, Leben oder Eigentum. Es habe bei den regelmäßigen Kontrollen von 1999 bis 2022 noch nie Beanstandungen gegeben. Sie würden regelmäßig selbst die Brennräume reinigen und die Abgastemperatur messen. In den letzten Jahren sei es bei Arbeiten der Angestellten des Bezirksschornsteinfegers zu Problemen gekommen. Es seien Fehler gemacht worden, Teile des Kamins beschädigt worden, der Heizraum voller Ruß hinterlassen worden und Corona-Schutzmaßnahmen nicht eingehalten worden. Auch habe der Bezirksschornsteinmeister die Silikonfugen um das Putztürchen bemängelt, welche einwandfrei seien und um dessen Anbringung er selbst gebeten habe. Darüber hinaus habe er Nachforschungen über die Kläger angestellt und habe sich über diese gegenüber Dritten ausgelassen. Das Vertrauen zu dem Bezirksschornsteinfeger sei daher zerstört und eine weitere Zusammenarbeit schlichtweg unzumutbar. Sie hätten einen anderen Bezirksschornsteinfeger mit den Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten beauftragt und hätten mit diesem gute Erfahrungen gemacht. Sie hätten das Landratsamt gebeten, ihnen eine Liste mit Namen, Anschrift und Telefonnummer von benachbarten Bezirksschornsteinfegern zu übersenden, welche die fachliche Qualifikation für die vom Landratsamt im streitgegenständlichen Verfahren geforderten Leistungen hätten, und zugesichert, andere Bezirksschornsteinfeger in der Nähe zu beauftragen. Dem sei nicht nachgekommen worden. Am 10. Januar 2023 seien sie nachweislich aus triftigen persönlichen Gründen abwesend gewesen. An dem nunmehr willkürlich und extrem kurzfristig auf den 8. Februar 2023 festgesetzten Termin könne aus triftigem Grund wieder niemand anwesend sein. Die angeführten Gefahren zur Rechtfertigung der Zwangsmaßnahmen seien frei erfunden. Die weiter aufgeführten Gründe zur dringenden Notwendigkeit der strafbewehrten Zwangsmaßnahmen würden durch vorangegangene Schreiben des Landratsamtes, in denen dieses auf die Notwendigkeit von lediglich zwei Feuerstättenschauen innerhalb von sieben Jahren verweise, konterkariert. Es sei nicht schlüssig dargelegt worden, welche Abstände dadurch zwingend erforderlich seien. Da die vorherige Feuerstättenschau am 28. Dezember 2018 stattgefunden habe, ergebe sich laut Gesetz ein tatsächlicher Verzug erst ab dem 27. Dezember 2025. Der Bescheid vom 25. Januar 2023 sowie die damit verbundenen Kostenrechnungen und Zwangsgelder in Höhe von 1.250,00 EUR seien aufzuheben, da die Kläger rechtzeitig die Bereitschaft erklärt hätten, jederzeit einen anderen vom Landratsamt bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, die Feuerstättenschau durchführen zu lassen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum kein anderer Bezirksschornsteinfeger die Feuerstättenschau durchführen könne. Wenn keine Auswahl möglich sei, sei sogar die im Grundgesetz geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung betroffen.
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Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2023 verwies der Beklagte zur Begründung der Klageerwiderung im Verfahren W 8 K 23.147 auf den Bescheid vom 25. Januar 2023, den Schriftsatz vom 7. Februar 2023 im Verfahren W 8 S 21.148 und den hierzu ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8. Februar 2023. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2023 ließ der Beklagte zur Begründung der Antragserwiderung im Verfahren W 8 S 23.148 im Wesentlichen ausführen: Die Kläger hätten sich trotz mehrerer Aufforderungen seitens des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers und des Landratsamtes geweigert, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Feuerstättenschau durchführen zu lassen bzw. diese zu ermöglichen, und hätten dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger daher nicht den Zutritt gestattet. lm Anwesen befände sich ein zweizügiger Schornstein. Ein Zug werde für die Ölzentralheizung, der andere für die Holzfeuerstätte im Erdgeschoss benutzt. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 SchfHwG i.V.m. der KÜO sowie nach 14 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 1. BImschV sei für diese Anlagen eine Feuerstättenschau durchzuführen. Zudem sei die Feuerstättenschau auf dem streitgegenständlichen Anwesen fällig. Die letzte Feuerstättenschau habe am 5. Dezember 2018 stattgefunden, weshalb die maßgeblichen drei Jahre seit der letzten Feuerstättenschau vergangen seien. Ein weiteres Zuwarten bis zum Ablauf der maximalen Frist von fünf Jahren erscheine nicht geboten. Insbesondere stelle die Tatsache, dass die Anlage bisher ohne Beanstandungen oder Mängel betrieben worden sei, keinen solchen Grund dar. Das öffentliche Interesse des Betriebs- und Anlagensicherheit sowie der Vermeidung von Gefahren für die Umwelt würden überwiegen. Persönliche Streitigkeiten der Kläger mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder dessen Mitarbeiter würden ebenfalls keinen sachlichen Grund darstellen, da für die Durchführung der Feuerstättenschau ohnehin kein Wahl- oder Tauschrecht hinsichtlich der Person des bevollmächtigen Bezirksschornsteinfegers bestehe. Auch aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Wohnungseigentümern und -besitzern sei der unverzügliche Vollzug der vorgenannten Anordnung geboten.
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Das Verwaltungsgericht Würzburg lehnte den Antrag auf Eilrechtsschutz mit Beschluss vom 8. Februar 2023 (VG Würzburg, B.v. 8.2.2023 – W 8 S 23.148 – juris) ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zurück (BayVGH, B.v. 27.4.2023 – 22 CS 23.350 – juris).
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Am 8. Februar 2023 konnte die Feuerstättenschau erneut nicht durchgeführt werden. Laut Aktenvermerk wurde trotz Klingelns und Klopfens an der Haustüre der Vertreterin des Landratsamtes sowie dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zwischen 14.00 Uhr und 14.10 Uhr nicht geöffnet.
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Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2023 führten die Kläger im Verfahren W 8 K 23.147 weitergehend aus: Nachdem in ihrem Heizraum der Rauchmelder ausgelöst worden sei, da das leistungsstarke Zugluftgebläse des Brenners die Rauchgase des Holzofens retrograd in den Heizraum gesaugt hätte und die Gase nicht durch das Lüftungsgitter, welches verdreckt gewesen sei, hätten entweichen können, habe am 20. Juni 2023 ein anderer Bezirksschornsteinfeger festgestellt, dass die Lochdicke der Lüftungsgitter entgegen amtlicher Vorschriften kleiner als 5 mm – vorliegend kleiner als 1,5 mm – gewesen sei und die Heizung in diesem Zustand nicht durch den Bezirksschornsteinfeger hätte abgenommen werden dürfen. Es sei Teil jeder ordnungsgemäßen Feuerstättenschau, die ausreichende Durchlässigkeit von Zu- und Abluftstrecke zu überprüfen, was bisher bei keiner einzigen Feuerstättenschau geschehen sei. Nur so habe sich der Dreck von ca. einem Viertel Jahrhundert ungehindert bis zur völligen Abdichtung des Lüftungsgitters anlagern können. Dies erkläre darüber hinaus, weshalb sich die Kläger im letzten Jahr, als er in der Heizperiode längere Reparaturen habe vornehmen müssen, benommen gefühlt hätten. Darüber hinaus habe es bereits 2016 wenige Wochen nach einer Feuerstättenschau durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger einen lebensbedrohlichen Vorfall mit dem Kaminofen gegeben. Der Ofen habe zerlegt und gereinigt werden müssen, da er völlig verstopft gewesen sei und die gesamte Familie in den Tagen zuvor über Müdigkeit und Benommenheit geklagt habe, was auf den Austritt von Kohlenmonoxid zurückzuführen gewesen sei. Bei keiner Feuerstättenschau habe der Bezirkskaminkehrer über die Besonderheiten und mögliche Gefahren von Kaminöfen mit integriertem Backfach aufgeklärt. Die Rechte der Kläger aus Art. 2 Abs. 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 19 Abs. 2 und Art. 34 GG seien deshalb verletzt.
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Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2023 führte das Landratsamt im Verfahren W 8 K 23.147 weitergehend aus, die Vorwürfe der Kläger zur Arbeitsweise des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers seien für das streitgegenständliche Verfahren unbeachtlich und würden nichts an der Fälligkeit der Feuerstättenschau nach § 14 Abs. 1 SchfHwG und der Rechtmäßigkeit des Bescheides ändern. Die Vorwürfe würden jedoch in einem gesonderten Verfahren überprüft werden. Nach Aussage der Vertreterin des Landratsamtes in der mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2023 im Verfahren W 8 K 23.147 – bei der die Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen waren – sei die Überprüfung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers mittlerweile erfolgt, ohne dass sich die Vorwürfe der Kläger erhärtet hätten.
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Mit Urteil vom 9. Oktober 2023 wies das Verwaltungsgericht Würzburg die Klage gegen den Bescheid vom 25. Januar 2023 ab (VG Würzburg, U.v. 9.10.2023 – W 8 K 23.147 – juris). Den dagegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung vom 15. November 2023 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. Mai 2024 ab.
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4. Mit Schreiben vom 8. November 2023, den Klägern ausweislich der Postzustellungsurkunde am 10. November 2023 zugestellt, stellte das Landratsamt das unter Nr. 2 des Bescheides vom 25. Januar 2023 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 750,00 EUR zur Zahlung fällig. Zur Begründung gab es an, dass die für den 8. Februar 2023 um 14:00 Uhr angesetzte Feuerstättenschau nicht habe durchgeführt werden können, da die Kläger die Türe trotz wiederholtem Klopfen und Klingeln zwischen 14.00 Uhr und 14.10 Uhr nicht geöffnet hätten. Da die Kläger somit ihrer Duldungsverpflichtung gemäß Nr. 1 des Bescheides vom 25. Januar 2023 nicht nachgekommen seien, sei das Zwangsgeld zur Zahlung fällig geworden und könne nun beigetrieben werden.
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Mit Bescheid vom 8. November 2023, den Klägern am 10. November 2023 zugestellt, verpflichtete das Landratsamt die Kläger, die Durchführung der Feuerstättenschau nach § 14 Abs. 1 SchfHwG in ihrem Anwesen und hierzu den Zutritt zu allen Räumen, durch die ein Kamin hindurch verläuft, und den Wegen dorthin, sowie auch den Zugang zu sämtlichen Kamintürchen und sämtlichen an einem Kamin angeschlossenen Feuerstätten durch den zuständigen bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger sowie die beauftragten Vertreter des Landratsamtes zu dulden (Nr. 1). Für den Fall, dass die Kläger der Duldungspflicht unter Nr. 1 am 29. November 2023 um 9:40 Uhr nicht oder nur für Teile der Räume, Kamintürchen oder Feuerstätten erfüllen, wurde angedroht, das Betretungsrecht des bevollmächtigen Bezirksschornsteinfegers sowie der beauftragten Vertreter des Landratsamtes im Wege unmittelbaren Zwangs unter Hinzuziehung der Polizei durchzusetzen (Nr. 2). Die Kläger wurden zur Tragung der Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten für Anwendung des angedrohten Zwangsmittels verpflichtet (Nr. 3). Für den Bescheid wurde eine Gebühr in Höhe von 100,00 EUR und ein Auslagenbetrag in Höhe von 3,68 EUR festgesetzt (Nr. 4).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf § 1 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 und § 14 SchfHwG sowie auf den Bescheid vom 14. Dezember 2022 verwiesen und weitergehend ausgeführt: Sowohl die allgemeinen (Art. 18 ff. VwZvG) als auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 29 ff. VwZVG) seien erfüllt. Die Duldungsanordnung unter Nr. 1 des Bescheides sei kraft Gesetzes sofort vollziehbar und vollstreckbar, wenn die in Nr. 1 angeordnete Duldungsverpflichtung nicht erfüllt werde. Nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 31 VwZVG sei der unmittelbare Zwang ein geeignetes Mittel, die Duldungspflicht unter Nr. 1 dieses Bescheides durchzusetzen. Insbesondere kämen mildere Zwangsmittel nicht in Betracht. Die Androhung von Zwangsgeldern habe in der Vergangenheit nicht den erwarteten und zweckentsprechenden Erfolg zur Durchsetzung der Duldungspflicht unter Nr. 1 des Bescheides gebracht, da diese die Eigentümer nicht zur Einhaltung der Duldungspflicht bewegt hätten. Es sei vorliegend nicht zweckmäßig, erneut ein Zwangsgeld anzudrohen, da dieses nicht erfolgversprechend sei. Die zwangsweise Durchführung der Feuerstättenschau sei geeignet und erforderlich, um Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit zu beseitigen. Ohne die Feuerstättenschau könne der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nicht feststellen, welche Arbeiten im Anwesen erforderlich und durchzuführen seien. Im Hinblick auf die zur Wahrung der Anlagensicherheit von Feuerstätten betroffenen Rechtsgüter des Brand-, Gesundheits- und Umweltschutzes sei die Androhung des unmittelbaren Zwangs auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angemessen und zur Durchführung der Feuerstättenschau zweckmäßig. Die Kläger könnten die Anwendung des angedrohten Zwangsmittels abwenden, indem sie ihrer Verpflichtung nach Nr. 1 dieses Bescheides nachkämen bzw. die gesetzliche Pflicht nach § 1 Abs. 3 SchfHwG erfüllten und den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger freiwillig Zutritt zu den zur Durchführung der Feuerstättenschau erforderlichen Räumlichkeiten gestatteten. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG habe eine etwaige Anfechtungsklage gegen Vollstreckungsmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung. Der Bescheid sei kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 1., Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 KG i.V.m. Nr. 2.IV.8/10 und Nr. 118/2 des Kostenverzeichnisses bzw. Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG.
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1. Mit Schriftsatz vom 21. November 2023, bei Gericht eingegangen am 22. November 2023, erhoben die Kläger Klage gegen den Bescheid des Landratsamts M.-S. vom 8. November 2023. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus: Zum Ersten sei die zum gleichen Sachverhalt bereits eingereichte Klage und deren Abweisung noch nicht rechtskräftig. Es sei seitens des Landratsamtes völlig sinnfrei, anstatt den Ausgang dieser Beschwerde vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof abzuwarten, einfach einen neuen Bescheid „rauszuhauen“, zum Zweiten, dass das Landratsamt diesen neuen Bescheid mit einem Polizeiaufgebot mit Gewalt vollstrecken wolle. Da ein solches Eingreifen höchstens bei Abwehr einer akuten Lebensgefahr gerechtfertigt wäre, versuche das Landratsamt dies diametral wahrheitswidrig zu konstruieren. Tatsache sei, dass sie sich nicht gegen eine Feuerstättenschau wehrten, sondern dass sie es lediglich aus triftigen Gründen nicht duldeten, dass der bisherige Bezirksschornsteinfeger diese durchführe. Die Gründe, warum, seien bereits ausführlichst dargelegt worden und auch Gegenstand der anhängigen Beschwerde. Trotzdem wollten sie einen entscheidenden Punkt nochmal herausgreifen: Nach Rückkehr von einem Urlaub habe plötzlich die zentrale Brandmeldeanlage Alarm geschlagen, ausgelöst vom Rauchmelder im Heizraum. Beim Entfernen der Lüftungsgitter sei erkannt worden, dass hier die Ursache sui generis weder an der Zentralheizung noch am Holzofen gelegen habe. Die Lüftungsgitter hätten keinerlei Luft mehr durchgelassen, da sie vom Dreck in etwa des letzten Vierteljahrhunderts beide völlig dicht gewesen seien. Das leistungsstarke Zugluftgebläse des Brenners habe schlichtweg die Rauchgase des Holzofens retrograd in den Heizraum gesaugt gehabt, als durch die lange Brenndauer nach Heimkehr vom Urlaub ein genügend großer Unterdruck im Heizraum entstanden sei. Am 20. Juni 2023 hätten von einem anderen Bezirksschornsteinfeger die Hinterlassenschaften dieses Vorfalls sachkundig in Augenschein genommen werden können. Die Heizung hätte seinerzeit vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nie so abgenommen werden dürfen, da laut amtlicher Vorschrift bei Lüftungsgittern die einzelnen Löcher nicht kleiner als 5 mm sein dürften. In ihrem Fall habe die Lochdicke aber durchgehend weniger als 1,5 mm betragen. Weiter sei es Teil jeder ordnungsgemäßen Feuerstättenschau, die ausreichende Durchlässigkeit von Zu- und Abluftstrecke zu überprüfen. Dies sei aber bisher bei keiner einzigen Feuerstättenschau geschehen. Nur so habe sich der Dreck ungehindert bis zur völligen Abdichtung anlagern können. Zudem habe der Kläger zu 1) während längerer Reparaturen im Heizungskeller eine beginnende Kohlostoffmonoxidvergiftung erlitten. Somit sei es eben gerade für die Rechtsgüter des Brand-, Gesundheits- und Umweltschutzes unerlässlich, dass ein anderer als der vom Landratsamt aufgezwungene Bezirksschornsteinfeger die Feuerstättenschau durchführe. Möglicherweise habe das Erstgericht diese lebensgefährlichen Fehler des aufgezwungenen Bezirksschornsteinfegers nicht richtig verstanden und gewürdigt.
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2. Mit Schriftsatz vom 27. November 2023 stellten die Kläger in den Verfahren W 8 K 23.1604 und W 8 S 23.1605 einen Befangenheitsantrag.
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Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor: Zur selben Sachlage sei bereits hier ein noch nicht rechtskräftiges Verfahren mit abschlägigem Urteil durch die zuständigen Richter durchgeführt worden. Sie sähen die Gefahr der Vorfestlegung.
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3. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2023 trat der Beklagte der Klage entgegen, nahm zur Begründung auf die Bescheide vom 25. Januar 2023 sowie vom 8. November 2023, auf den Schriftsatz vom 7. Februar 2023 im Sofortverfahren W 8 S 21.148 und den hierzu ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8. Februar 2023 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichtes Würzburg im Verfahren W 8 K 23.147 sowie auf den Schriftsatz vom 24. November 2023 im Sofortverfahren W 8 S 23.1605 und den hierzu ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Würzburg vom 27. November 2023 Bezug. Im Sofortverfahren hatte das Landratsamt im Wesentlichen ausgeführt, nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 31 VwZVG sei der unmittelbare Zwang ein geeignetes Mittel, die Duldungspflicht gegenüber den Klägern durchzusetzen. Mildere Mittel, wie etwa die erneute Androhung eines Zwangsgeldes, kämen nicht mehr effektiv in Betracht. Insbesondere habe die Androhung von Zwangsgeldern in der Vergangenheit nicht zur Ausführung der Feuerstättenschau geführt und damit nicht den erwarteten Erfolg gebracht. Wie aus dem Schriftsatz der Kläger vom 21. November 2023 hervorgehe, seien diese nicht dazu bereit, die Feuerstättenschau durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu dulden. Auch die bislang ergangenen gerichtlichen Entscheidungen hätten in der Vergangenheit nicht zur Erfüllung dieser Duldungspflicht geführt. Um sicherzustellen, dass diese Duldungspflicht nun durchgesetzt werden könne, sei die Androhung des unmittelbaren Zwanges das geeignete und effektive Mittel. Die Androhung des unmittelbaren Zwanges sei außerdem unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen auch angemessen. Zur Vermeidung von Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen und für die Umwelt sei die Durchführung der Feuerstättenschau auch unter Berücksichtigung der Interessen der Kläger, die nach deren Äußerungen im Wesentlichen darin bestünden, namentlich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den Zutritt zum Anwesen und die Ausführung der Feuerstättenschau zu verweigern, geboten. Die Durchsetzung der Duldung der Feuerstättenschau diene auch der Vermeidung von Gefahren für Leben und Gesundheit der Kläger. Beide Schutzgüter sähen die Kläger durch den Zustand der Heizungsanlage, der beim Kläger nach seinem Vortrag bereits zu einer beginnenden Kohlenmonoxidvergiftung geführt habe, bereits gefährdet. Gerade deshalb sei erst Recht die fällige Feuerstättenschau dringend durchzuführen und notfalls im Wege des unmittelbaren Zwanges durchzusetzen.
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4. Mit Beschluss vom 27. November 2023 lehnte das Gericht im korrespondierenden Sofortverfahren (VG Würzburg, B.v. 27.11.2023 – W 8 S 23.1605 – juris) die Anträge der Kläger auf Befangenheit, Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage sowie auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.
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Die Feuerstättenschau wurde am 29. November 2023 unter Anwendung unmittelbaren Zwangs (gewaltsames Aufbrechen von Türen) durchgeführt.
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5. Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2024 führten die Kläger ergänzend aus, es habe zwei lebensbedrohliche Zwischenfälle gegeben, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht passiert wären, wenn die Kläger einen anderen als den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hätten beauftragen können. Dies verletze grundlegende Grund- und Menschenrechte, insbesondere das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG. Dies gelte vor allem, da die Haustürverglasung zertrümmert und die Windfangtüre aus massivem kanadischen Ahorn mit brachialster Gewalt eingetreten worden sei, um den Zwang durchzusetzen. Dabei sei fast die Klägerin zu 2) von der Türe getroffen worden. Dieses Verhalten sei in keinster Weise mehr verhältnismäßig und angemessen. Unverzeihlich sei auch, dass das Landratsamt die Kompetenz des Schornsteinfegers nicht überprüfe. Es führe keine Rechtsaufsicht durch. Den Klägern müsse letztendlich das Recht zugestanden werden, einen anderen Bezirksschornsteinfeger für die Durchführung der Feuerstättenschau zu wählen. Zudem seien bei der Feuerstättenschau nur unerhebliche Schönheitsmängel bemängelt worden, die bei vorausgehenden Feuerstättenschauen bereits vorhanden gewesen seien. Die Überprüfung der Abluftstrecke des Kaminofens sei hingegen unterblieben.
27
Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2024 wies das Landratsamt M.-S. für den Beklagten darauf hin, dass die mit Bescheid vom 8. November 2023 unter Nr. 1 festgesetzte Duldungspflicht mit der Durchführung der Feuerstättenschau am 29. November 2023 durchgesetzt worden sei und daher in der Hauptsache erledigt sei. Die Klage sei deshalb inzwischen unzulässig. Zudem sei eine Überprüfung der Tauglichkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vor seiner Bestellung erfolgt. Die Tatsache, dass die Kläger ein zwischenmenschliches Problem mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hätten, könne nicht zu einer Wahlmöglichkeit führen, wer die hoheitlichen Aufgaben wahrnehme. Die Tauglichkeit und Fachkompetenz des ausführenden Organs werde bei der Bestellung sowie auch im vorliegenden Fall etwa aufgrund von Beschwerden unabhängig in gesonderten Verfahren überprüft, wie es auch vorliegend geschehen sei mit dem Ergebnis, dass keine durchgreifenden Beanstandungen vorgelegen hätten. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass, auch wenn eine fehlerhafte Arbeitsausführung feststellbar gewesen wäre, der aktuell zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger weiterhin zuständig wäre, denn einer Verletzung einer Berufspflicht würde nicht zu einem Ausschluss führen, sondern zur Anwendung disziplinarischer Mittel. Andere als die Beschwerden der Kläger lägen im Übrigen gegen den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht vor. Die Durchführung der Feuerstättenschau im Wege der Anwendung des unmittelbaren Zwanges sei nicht Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens und jedenfalls nicht relevant für die Rechtmäßigkeit des Bescheides. Unabhängig davon sei diese rechtmäßig gewesen.
28
Mit Schreiben vom 3. März 2024 führten die Kläger ergänzend aus, dass es auf der Hand liege, dass sich Polizei und Landratsamt gegenseitig „die Bälle zuspielen“ würden. Die Polizei sei nicht dazu qualifiziert, die Qualifikation des Schornsteinfegers zu überprüfen. Die durchgeführte Feuerstättenschau sei völlig lächerlich und wertlos gewesen und habe aufgrund der mangelhaften Ausführung zu einer Gefährdung von Leib und Leben geführt. Es stehe fest, dass andere Bezirksschornsteinfeger aus der Nähe ihre Arbeit viel gewissenhafter erledigten. Darüber hinaus sei das Vorgehen am 29. November 2023 in keinster Weise mehr verhältnismäßig und angemessen gewesen. Dass sich niemand anderes über den Bezirksschornsteinfeger beschwert habe, werde mit Nichtwissen bestritten. Den Klägern müsse das Recht zugestanden werden, einen anderen Bezirksschornsteinfeger, der die Kompetenz zur Durchführung einer Feuerstättenschau habe, zu beauftragen.
29
6. In der mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2024 beantragten die Kläger:
30
1. Der Bescheid des Landratsamts M.-S. vom 8. November 2023 wird aufgehoben.
31
Hilfsweise, festzustellen, dass der Bescheid des Landratsamts M.-S. vom 8. November 2023 rechtswidrig war.
2. Es wird festgestellt, dass das im Bescheid des Landratsamts M.-S. vom 25. Januar 2023 für die Nichterfüllung der darin enthaltenen Anordnung Nr. 2 in Höhe von 750,00 EUR angedrohte Zwangsgeld nicht zur Zahlung fällig geworden ist.
3. Es wird festgestellt, dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs bei der Durchführung der Feuerstättenschau am 29. November 2023 rechtswidrig war.
32
Die Beklagtenvertreterin beantragte,
33
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Sofortverfahrens W 8 S 23.1605 sowie der Verfahren W 8 K 23.147 und W 8 S 23.148) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
34
Das Gericht konnte in der nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Besetzung entscheiden. Das Gericht nimmt zur Begründung auf seine betreffenden Ausführungen im Sofortbeschluss vom 27. November 2023, S. 13 f. (W 8 S 23.1605 – juris Rn. 28) Bezug, die auch das vorliegende Klageverfahren wie folgt einbeziehen:
35
Der am 27. November 2023 von den Antragstellern im vorliegenden Sofortverfahren (gleichzeitig auch für das Klageverfahren W 8 K 23.1604) gestellte Befangenheitsantrag steht nicht entgegen. Er war als rechtmissbräuchlich abzulehnen, weil allein die Vorbefassung – hier in den teilweise noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren W 8 K 23.143 und W 8 S 23.148 – offensichtlich keinen Befangenheitsgrund darstellt, sofern nicht weitere individuelle Gründe hinzutreten, die für eine unsachliche Einstellung der einzelnen Richter sprechen könnten. Soweit die Antragsteller mit Verweis auf die Psychologie nur allgemein von einer „Vorfestlegung“ sprechen, ist dem entgegenzuhalten, dass an die Annahme einer Besorgnis, die Richter würden bei erneuter Befassung mit dem gleichen oder einem ähnlichen Streitstoff nicht bereit sein, ihre früher gebildete Meinung zu überprüfen und eventuell auch korrigieren, sehr hohe Anforderungen zu stellen. Daran fehlt es offensichtlich. Die Antragsteller haben außer dem Hinweis auf die Vorbefassung und Vorfestlegung keine konkreten Aspekte benannt, die für eine persönliche Voreingenommenheit der jeweiligen Richterinnen und Richter sprechen könnten. Gerade, wenn sämtliche Richterinnen und Richter der Kammer – und hier darüber hinaus auch noch eine mögliche Verhinderungsvertreterin – einzeln benannt werden, ist das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich und unbeachtlich, wenn das Gesuch nicht mit individuellen, die Richterinnen und Richter jeweils betreffenden Tatsachen begründet wird, sondern wie hier inhaltlich eine pauschale Ablehnung aller Richterinnen und Richter darstellt (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 54 Rn. 13). Vielmehr entspricht die Zuständigkeit der nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Richterinnen und Richter gerade dem Postulat des gesetzlichen Richters.
36
Die Klage erweist sich im Hauptantrag zu 1) bereits als unzulässig, im Hilfsantrag zu 1) sowie im Übrigen zwar als zulässig, aber als in vollem Umfang unbegründet.
37
1. Die Klage ist überwiegend zulässig.
38
1.1. Die nach dem maßgeblichen Klageantrag in der mündlichen Verhandlung (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 103 Rn. 8) im Hauptantrag gegen die Duldungsanordnung einschließlich der Zwangsmittelandrohung gerichtete Anfechtungsklage ist bereits unzulässig, da mit der Durchführung der Feuerstättenschau am 29. November 2023 insoweit Erledigung gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG eingetreten ist.
39
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung tritt durch den Vollzug eines Verwaltungsakts erst dann Erledigung ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.2008 – 7 C 5/08 – juris Rn. 13 m.w.N.; U.v. 14.12.2016 – 1 C 11.15 – juris Rn. 29; B.v. 25.11.2021 – 6 B 7.21 – juris Rn. 7). Keine Erledigung liegt vor, wenn der Verwaltungsakt aufgrund seiner Titelfunktion weiterhin nachteilige Rechtswirkungen für den Betroffenen entfaltet, indem er die Grundlage für noch rückgängig zu machende Vollstreckungsmaßnahmen etwa in Gestalt eines Zwangsgelds oder für einen Kostenbescheid bildet (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 8 C 17/12 – juris Rn. 19; U.v. 25.11.2021 – 6 B 7/21 – juris Rn. 7; VG Würzburg, U.v. 9.10.2023 – W 8 K 23.147 – juris Rn. 33 m.w.N.). Die verbleibende rechtliche Bedeutung liegt unter anderem darin, dass die Existenz der Grundverfügung Voraussetzung für die Erhebung der Vollstreckungskosten ist (vgl. VGH BW, U.v. 3.5.2021 – 1 S 512/19 – juris Rn. 56). Denn die Erhebung von Vollstreckungskosten setzt die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme und diese wiederum die Existenz eines wirksamen Verwaltungsakts voraus. Hieran fehlt es aber, wenn der Grundverwaltungsakt im Rahmen eines stattgebenden Kassationsurteils nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO nachträglich mit Wirkung ex tunc beseitigt wird und der Vollstreckungsmaßnahme und in der Folge auch der Erhebung von Vollstreckungskosten rückwirkend die Grundlage entzieht (vgl. VGH BW, U.v. 3.5.2021 – 1 S 512/19 – juris Rn. 56 m.w.N.).
40
Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist hier Erledigung eingetreten. Zwar führt allein der Vollzug eines Verwaltungsakts nicht zwingend zu dessen Erledigung (VG Saarlouis, U.v. 11.3.2016 – 6 K 2112/14 – juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 25.9.2008 – 7 C 5/08 – NVwZ 2009, 122), allerdings gehen vorliegend von der Duldungsverfügung, die am 29. November 2023 im Wege des unmittelbaren Zwangs vollstreckt wurde, keine rechtlichen Wirkungen für das Vollstreckungsverfahren aus, da der Beklagte nach Aussage der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung darauf verzichtet hat, den Klägern die Kosten der Vollstreckung aufzuerlegen. Der Verwaltungsakt ist damit nicht mehr geeignet, rechtliche Wirkungen für das Vollstreckungsverfahren zu entfalten und hat sich somit erledigt.
41
1.2. Die Kläger konnten ihre Klage jedoch in der mündlichen Verhandlung um eine hilfsweise Fortsetzungsfeststellungsklage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Duldungsbescheids erweitern. Hierbei handelt es sich nicht um eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO, sondern um eine ohne weiteres zulässige Erweiterung des Klageantrags gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 91 Rn. 9).
42
Der Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere verfügen die Kläger über ein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Ein solches schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (vgl. BVerwG, B.v. 4.3.1976 – I WB 54/74 – BVerwGE 53, 134, 137; U.v. 16.5.2013 – 8 C 14.12 – BVerwGE 146, 303 Rn. 20, 30; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 108). In der gerichtlichen Praxis wird das berechtigte Interesse unter anderem dann angenommen, wenn mit der zu untersuchenden Maßnahme ein tiefgreifender Grundrechtseingriff einhergegangen ist oder die Umstände des Eingriffs ein Rehabilitationsinteresse der Beteiligten begründen. Letzteres liegt dann vor, wenn die Beteiligten durch die streitige Maßnahme in ihrem Persönlichkeitsrecht objektiv beeinträchtigt sind, weil diese geeignet ist, ihr Ansehen in der Öffentlichkeit oder in ihrem sozialen Umfeld herabzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 10.6.2015 – 10 C 15.880 – juris Rn. 14). Eine Schutzwürdigkeit aufgrund eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs kommt hingegen in Betracht im Zusammenhang mit schweren, sich schnell erledigenden und zugleich eingriffsintensiven Polizeimaßnahmen (vgl. OVG Münster, U.v. 7.5.2009 – 20 A 4452/06 – juris Rn. 46).
43
Ob das gewaltsame Eindringen in das klägerische Anwesen mithilfe von Polizei und Schlüsseldienst zur Durchführung der Feuerstättenschau die erforderliche Intensität eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs aufweist, muss nicht entschieden werden, da den Klägern aufgrund der nicht unerheblichen Dauer der Maßnahme, der Polizeipräsenz sowie der gewaltsamen Öffnung der Haustüre jedenfalls ein Rehabilitationsinteresse zugesprochen werden muss. Die Kläger führten dahingehend in der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2024 aus, die Nachbarn hätten das Menschenaufkommen vor ihrem Anwesen am 29. November 2023 beobachtet und nach dem Vorfall nicht gewusst, wie sie mit den Klägern umgehen sollten. Sie seien von diesen wie Schwerverbrecher behandelt worden. Zudem sei die Mutter der Klägerin zu 2) in der Tagespflege auf die Geschehnisse angesprochen worden. Ein Rehabilitationsinteresse der Kläger besteht demnach.
44
1.3. Statthaft bezüglich des Zwangsgelds ist eine Feststellungsklage gerichtet auf die Feststellung der Nichtfälligkeit des Zwangsgeldes. Die Androhung eines Zwangsgeldes ist ein aufschiebend bedingter Leistungsbescheid im Sinne des Art. 23 Abs. 1 VwZVG (BayVGH, U.v. 17.12.2019 – 10 B 19.1297 – juris Rn. 22). Erfüllt der Pflichtige diese Pflicht nicht bzw. nicht rechtzeitig, wird die Zwangsgeldforderung gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG fällig. Die Fälligkeitsmitteilung hat nur eine deklaratorische Wirkung. Der Mitteilung kommt daher nicht die für einen Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG erforderliche Regelungswirkung zu, sie stellt nur eine – an sich gesetzlich nicht vorgeschriebene – Mitteilung des Bedingungseintritts dar (vgl. BayVerfGH, E.v. 24.1.2007 – Vf. 50-VI-05 – juris Rn. 46). Gegen die Mitteilung dieses Bedingungseintritts, also die Fälligkeitsmitteilung, kann sich ein Betroffener mit einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Wehr setzen und damit gerichtlich klären lassen, ob der Verwaltungsakt schon oder im Hinblick auf eine eventuelle rechtzeitige Erfüllung noch vollstreckbar ist (vgl. VG München, U. v. 2.6.2022 – M 22 K 20.5335 – juris Rn. 24; VG Würzburg, U.v. 10.2.2015 – W 4 K 14.697 – juris Rn.16).
45
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Antrag zu 2) bezüglich der Fälligstellung des mit Bescheid vom 25. Januar 2023 angedrohten Zwangsgelds in Höhe von 750,00 EUR als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Halbs. 1 VwGO statthaft. Das Feststellungsinteresse der Kläger nach § 43 Abs. 1 VwGO liegt darin, dass die Behörde mit der Mitteilung der Fälligstellung zu erkennen gibt, dass sie das Zwangsgeld beitreiben möchte, sich also des Bestehens der Zwangsgeldforderung berühmt, sodass die Kläger nun einer öffentlich-rechtlichen Forderung ausgesetzt sind (vgl. Decker in Busse/Kraus, BayBO, 154. EL Juni 2024, Art. 76 Rn. 484).
46
1.4. Die Kläger konnten des Weiteren ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zulässig um eine Fortsetzungsfeststellungsklage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Anwendung des unmittelbaren Zwangs bei der Durchführung der Feuerstättenschau am 29. November 2023 erweitern. Hierbei handelt es sich um eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO, da ein weiteres, zusätzliches Klagebegehren in die Klage einbezogen wurde (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 44 Rn. 3). Diese ist zulässig, da die Beklagtenvertreterin der Klageerweiterung in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen und sich damit rügelos darauf eingelassen hat (§ 91 Abs. 2 VwGO), sodass vom Vorliegen der gemäß § 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO erforderlichen Zustimmung auszugehen ist. Zudem ist die Sachdienlichkeit im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO zu bejahen, weil der Streit mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vollziehung darüber hinaus in Gänze ausgeräumt werden kann, ohne dass der Streitstoff ausgewechselt wird, wodurch ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden wird, Statthaft ist insoweit die Fortsetzungsfeststellungsklage, denn die Anwendung des unmittelbaren Zwangs stellt zwar einerseits einen Realakt dar, ist andererseits aber auch ein Verwaltungsakt, da dieser eine konkludente Duldungsanordnung enthält (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.1967 – I C 49.64 – BverwGE 26, 161 Rn. 14). Dieser hat sich mit der zwangsweisen Durchsetzung der Feuerstättenschau erledigt.
47
2. Die Klage erweist sich in vollem Umfang als unbegründet. Der Bescheid des Landratsamtes M.-S. vom 8. November 2023 war rechtmäßig, das mit Bescheid vom 25. Januar 2023 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 750,00 EUR ist fällig geworden. Die Art und Weise der Anwendung des unmittelbaren Zwangs ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
48
2.1. Die in Nr. 1 des Bescheids festgelegte Duldungsverfügung war sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht rechtmäßig. Auch greift der Einwand der Kläger, das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz sei verfassungswidrig, in der Sache nicht durch. Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass der Regelkomplex des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, der sowohl die Duldung einer Feuerstättenschau als auch den Erlass eines Feuerstättenbescheids betrifft, nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (OVG Münster, B.v. 15.7.2020 – 4 B 885/20 – juris Rn. 5 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 7 C 5/14 – juris).
49
Der Bescheid war formell rechtmäßig. Die unterbliebene Anhörung wurde gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG im gerichtlichen Verfahren nachgeholt oder ist nach Art. 46 BayVwVfG jedenfalls unbeachtlich.
50
Der Duldungsbescheid leidet in formeller Hinsicht an einem Anhörungsmangel, da die Kläger vor Erlass des Bescheids nicht nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört worden sind. Gründe dafür, dass von einer Anhörung ausnahmsweise abgesehen werden konnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich die Beklagtenvertreterin nicht darauf berufen, die Kläger hätten bereits vor Erlass der ersten Duldungsverfügung am 9. November 2022 hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt, denn bei dem Erlass des neuen Duldungsbescheides handelt es sich um eine selbständige Verwaltungsentscheidung, mit der ein eigenständiges Verwaltungsverfahren abgeschlossen wurde (VG Köln, B.v. 15.1.2015 – 14 L 2416/14 – juris Rn. 37). Es ist nicht zulässig, von einer Anhörung abzusehen, weil es ausgeschlossen erscheint, dass sie etwas Sachdienliches ergeben könnte (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 28 Rn. 48). Eine (erneute) Anhörung war deshalb grundsätzlich erforderlich.
51
Die unterbliebene Anhörung wurde aber gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt. Das Landratsamt hat sich in der Antragserwiderung vom 24. November 2024 – noch vor Erledigung – hinreichend mit dem Vorbringen der Kläger auseinandergesetzt, die Entscheidung kritisch überdacht (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2022 – 22 ZB 21.3088 – juris Rn. 19) und zum Ausdruck gebracht, dass es an der getroffenen Entscheidung weiter festhält.
52
Unabhängig davon liegen jedenfalls die Voraussetzungen des Art. 46 BayVwVfG vor. Denn beim Erlass des Duldungsbescheids handelt es sich bei Vorliegen der Voraussetzungen der Feuerstättenschau nach § 1 Abs. 4 SchfHwG um eine gebundene Entscheidung („erlässt“), bei der der Behörde kein Ermessen verbleibt (Seidel/Fischer/Kreiser, Schornsteinfegerhandwerksrecht, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 108). Eine andere Entscheidung, als der Erlass einer Duldungsverfügung, hätte hier nicht ergehen können (so auch VG Hannover, U.v. 24.6.2019 – 13 A 557/19 – juris Rn. 24). Ein etwaiger Anhörungsmangel bliebe somit zumindest unbeachtlich.
53
Die Duldungsanordnung war auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
54
Das Gericht nimmt diesbezüglich auf seinen Beschluss im Sofortverfahren vom 27. November 2023 – W 8 S 23.1605 – Bezug, in welchem es auf den S. 18 ff. zur Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschwerdeverfahren vom 27. April 2023 (22 CS 23.350 – juris Rn. 21 ff.) verwiesen hat, in dem dieser ausführte:
„Die Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung können die Antragsteller mit ihrem Vorbringen nicht in Zweifel ziehen. Die Duldungsverfügung stützt sich auf § 1 Abs. 4 SchfHwG. Danach erlässt die zuständige Behörde unverzüglich einen Duldungsbescheid, sofern der Eigentümer eines Grundstücks oder Raumes den Zutritt zu dem Grundstück oder Raum entgegen § 1 Abs. 3 SchfHwG oder die Durchführung einer Tätigkeit, die aufgrund einer der in § 1 Abs. 3 SchfHwG bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist, nicht gestattet. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG ist jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für die Durchführung der in den § 14 SchfHwG bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchfHwG hat jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG durchzuführen sind; nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG prüft der Bezirksschornsteinfeger die Brand- und Betriebssicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG darf die Feuerstättenschau frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.
In diesem Rahmen hält sich die Duldungsverfügung in Nr. 1 des Bescheids vom 25. Januar 2023. Die letzte Feuerstättenschau fand im Dezember 2018 und damit vor mehr als drei Jahren statt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat. Der Einwand der Antragsteller, es hätten im Mai 2022 Kehr- und Überprüfungsarbeiten stattgefunden, kann dies nicht entkräften, da es sich insoweit ausweislich der vorgelegten 20 21 22 – 8 – Bescheinigung (Anlage K1) um eine Überprüfung nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (KÜO) und nicht um eine Feuerstättenschau nach § 14 Abs. 1 SchfHwG handelte.
2.2 Die Antragsteller sind weiter der Meinung, durch die Duldungsanordnung werde in nicht unerheblicher Weise in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG eingegriffen. Das Erstgericht berufe sich darauf, dass hinsichtlich des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers keine Wahlmöglichkeit bestehe und kein anderer Schornsteinfeger die Feuerstättenschau durchführen könne, was angesichts der Bedeutung des betroffenen Rechtsgutes jedoch so nicht zutreffen könne; es müsse zumindest eine Härtefallklausel im Gesetz verankert sein, die unter gewissen Umständen die Beauftragung eines anderen, gleichwertig qualifizierten Bezirksschornsteinfegers rechtfertige, weil Umstände eintreten könnten, die es unzumutbar werden ließen, den eigentlich zuständigen Bezirksschornsteinfeger in die Privaträume zu lassen.
Auch insoweit führt das Vorbringen der Antragsteller nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates kann ausschließlich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Feuerstättenschau durchführen (§ 14 Abs. 1 SchfHwG) (BayVGH, B.v. 18.12.2017 – 22 ZB 17.1419 – juris Rn. 15 ff.; B.v. 20.3.2017 – 22 CS 17.341 – juris Rn. 18). Die erstinstanzlich sowie im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 6. April 2023 – unter dem Gesichtspunkt des § 146 Abs. 4 Satz 1, 6 VwGO allerdings verspätet – vorgetragenen Einwände gegen die Fachkompetenz des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters greifen nicht durch. Der Problematik fachlich nicht ordnungsgemäßer Amtsführung – sofern eine solche hier vorläge – würde nach der gesetzlichen Konzeption des SchfHwG nicht durch den Ausschluss des betroffenen Bezirksschornsteinfegers aus dem Verwaltungsverfahren, sondern durch mit disziplinarischen Mitteln (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 3 SchfHwG) durchsetzbare Berufspflichten (§ 18 Abs. 1 SchfHwG) Rechnung getragen (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2017 – 22 ZB 17.1419 – juris Rn. 18). Auch dadurch dass durch die Duldungspflicht nach § 1 Abs. 4 SchfHwG in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung eingegriffen wird (§ 1 Abs. 5 SchfHwG), ändert sich an dieser Konzeption nichts. Die Bestimmungen des SchfHwG, die die Unverletzlichkeit der Wohnung einschränken, finden ihre Rechtfertigung in Art. 13 Abs. 7 GG. Nach dieser Bestimmung sind Eingriffe und Beschränkungen von Art. 13 GG u.a. dann zulässig, wenn sie aufgrund eines Gesetzes zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgenommen werden. Eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung braucht nicht bereits eingetreten zu sein; es genügt, dass die Beschränkung des Grundrechts dem Zweck dient, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der seinerseits eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde. Dies ist hier der Fall. Die streitgegenständlichen Regelungen dienen der Gewährleistung der Brand- und Betriebssicherheit von Feuerstätten einerseits und dem Klima- und Umweltschutz sowie der Energieeinsparung andererseits (vgl. OVG NW, B.v. 20.4.2020 – 4 A 3726.18 – juris Rn. 8 ff.; BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 7 C 5.14 – juris Rn. 38).“
55
Die Kläger haben im gerichtlichen Verfahren, insbesondere auch nach Ergehen des Beschlusses im Sofortverfahren, keine weiteren Gesichtspunkte vorgebracht, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Soweit die Kläger weitere Vorfälle, aufgrund deren sie an der (fachlichen) Eignung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zweifeln, vortragen, würde solchen, wie bereits durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 27. April 2023 (22 CS 23.350 – juris Rn. 24) erläutert, nach der gesetzlichen Konzeption des Schornsteinfeger-Handwerksgesetz nicht durch den Ausschluss des betroffenen Bezirksschornsteinfegers aus dem Verwaltungsverfahren, sondern durch mit disziplinarischen Mitteln (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 3 SchfHwG) durchsetzbare Berufspflichten (§ 18 Abs. 1 SchfHwG) Rechnung getragen. Den Klägern würde deshalb selbst bei Wahrunterstellung einer fachlichen Nichteignung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers kein Wahlrecht diesbezüglich zustehen. Das Gericht hat insoweit in seinem Sofortbeschluss vom 27. November 2023, S. 20 (W 8 S 23.1605 – juris Rn. 47) dahingehend ausgeführt:
„Den Antragstellern steht weiterhin kein Anspruch auf Wahl der Person des Schornsteinfegers, welcher die Feuerstättenschau bei ihnen durchführt, zu. Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 SchfHwG ist ausschließlich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zur Durchführung der Feuerstättenschau ermächtigt. Danach kann kein anderer Schornsteinfeger die Feuerstättenschau durchführen (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2023 – 22 CS 23.350 – juris Rn. 24; B.v. 18.12.2017 – 22 ZB 17.1419 – juris Rn. 15; B.v. 20.3.2017 – 22 CS 17.341 – juris Rn. 18; VG Bayreuth, U.v.9.12.2022 – B 4 K 22.676 – juris Rn. 45; VG Berlin, B.v. 4.8.2017 – 8 L 1261.16 – juris Rn. 27; VG Köln, U.v. 13.2.2019 – 1 K 1981/18 – juris; Seidel/Fischer/Kreiser: Schornsteinfeger-Handwerkrecht. Praxis- und anwendungsorientierte Erläuterungen, 2. Auflage April 2019, SchfHwG § 14 Rn. 25). Für den Bezirk, in dem sich das Grundstück der Antragsteller befindet, war zum Zeitpunkt der vorgeschlagenen und verpassten Feuerstättenschautermine der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger allein zuständig. Ein Fall einer Vertretung im Sinne des § 11 Abs. 2 bzw. Abs. 3 SchfHwG ist nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Die Antragsteller konnten dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger daher auch nicht aufgrund seiner Person den Zutritt zu ihren Anwesen verwehren.“
56
Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze vermögen auch die in der mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2024 in Augenschein genommenen Lüftungsgitter keine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Wie das Gericht bereits in seinem Sofortbeschluss vom 27. November 2023, S. 19 f. (W 8 S 23.1605 – juris Rn. 46 f.) ausgeführt hat, würde selbst bei Wahrunterstellung einer mangelhaften Überprüfung der Durchlässigkeit der Lüftungsgitter daraus kein Anspruch auf Austausch der Person des Bezirksschornsteinfegers resultieren.
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Die Duldungsanordnung war auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Das Gericht hält nach erneuter Prüfung sowohl im Ergebnis als auch im Rahmen der zitierten Begründung an seinen Ausführungen im Sofortverfahren fest, sodass sich weitere Ausführungen erübrigen. Im Sofortbeschluss wurde auf S. 20 f. (W 8 S 23.1605 – juris Rn. 48 f.) zur Frage der Verhältnismäßigkeit ausgeführt:
„Auch der Umstand, dass seit der letzten Feuerstättenschau noch keine fünf bzw. sieben Jahre vergangen seien, es im Zeitraum zwischen 1999 und 2022 keine Beanstandungen gegeben habe und die Antragsteller die Brennräume regelmäßig selbst reinigen und die Abgastemperatur messen würden, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Die Feuerstättenschau im streitgegenständlichen Anwesen ist fällig. Die letzte Feuerstättenschau fand im Dezember 2018 und damit vor fast fünf Jahren statt. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist ausweislich des Wortlauts der Norm („spätestens“) nicht gehalten, bis zum Ende der in § 14 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG vorgesehenen Spanne zuzuwarten (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2023 – 22 CS 23.350 – juris Rn. 22; VG Berlin, B.v. 19.12.2017 – 8 L 384.17 – juris Rn. 12). Umstände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von der als „Soll-Vorschrift“ ausgestalteten Frist in § 14 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG ermöglichen, sind nicht ersichtlich. Das durch eine Soll-Vorschrift eingeräumte Ermessen beschränkt sich dabei grundsätzlich auf die Frage, was im Ausnahmefall zu geschehen hat (vgl. VG Aachen, U.v. 16. 7. 2021 – 9 K 345/20 – juris Rn. 47 ff.). Atypische Umstände im vorgenannten Sinne liegen hier nicht vor. Insbesondere setzen § 14 Abs. 1 SchfHwG bzw. § 1 Abs. 4 Nr. 1 SchfHwG – anders als die Antragsteller wohl meinen – auch keine konkrete Gefahrenlage voraus. Die Durchführung der Feuerstättenschau dient allgemein dem Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit sowie den Zielen des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger soll sich gerade im Rahmen der Feuerstättenschau selbst davon überzeugen können, dass sämtliche Feuerstätten an einer Liegenschaft nach wie vor betriebs- und brandsicher sind (vgl. schon VG Würzburg, B.v. 8.2.2023 – W 8 S 23.148 – juris Rn. 27; ¸U.v. 9.10.2023 – W 8 k 23. 147 – juris Rn. 37 ff. sowie VG Düsseldorf, B.v. 26.2.2021 – 29 L 239/21 – juris Rn. 12 ff.).
Die Duldungsverfügung ist auch sonst verhältnismäßig. Hierbei ist eine mögliche Unzumutbarkeit der Duldungsverfügung mit dem Zweck der Feuerstättenschau abzuwägen. Die Feuerstättenschau dient der Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit (vgl. § 14 Abs: 1 Satz 2 SchfHwG) und des Umweltschutzes (vgl. VG München, U.v. 2.8.2011 – 1 K 11.2656 – juris Rn. 17) und damit der Abwehr von Gefahren für die schon von Verfassungs wegen hochwertigen Schutzgüter Leben, Gesundheit und Eigentum (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 14 GG). Die besondere Bedeutung, die der Gesetzgeber der fristgemäßen Durchführung der Feuerstättenschau beimisst, zeigt sich auch daran, dass er das Entfallen der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Duldungsverfügung zur Durchsetzung der Feuerstättenschau in § 1 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 25 Abs. 4 SchfHwG angeordnet hat (VG Bayreuth, U.v. 9.12.2022 – B 4 K 22.676 – juris Rn. 45; VG Düsseldorf, B.v. 26.02.2021- 29 L 239/21 – juris Rn. 51).“
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2.2. Die Klage ist des Weiteren in Bezug auf die erneute Zwangsmittelandrohung unbegründet, da diese im Zeitpunkt der Erledigung rechtmäßig war. Das Gericht nimmt auch diesbezüglich auf seinen Beschluss im Sofortverfahren Bezug, in welchem es auf den S. 22 ff. (W 8 S 23.1605 – juris Rn. 51 ff.) zur Rechtmäßigkeit der erneuten Zwangsmittelandrohung ausgeführt hat:
„Die Androhung unmittelbaren Zwangs in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides vom 8. November 2023 ist bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten (entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Androhung des unmittelbaren Zwangs sind Art. 29, 34 und 36 VwZVG. Nach Art. 29 Abs. 1 VwZVG kann ein Verwaltungsakt, mit dem die Vornahme einer Handlung oder eine Duldung gefordert wird, mit Zwangsmitteln im Sinne des Art. 29 Abs. 2 VwZVG vollstreckt werden. Das Zwangsmittel muss in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck stehen (Art. 29 Abs. 3 S. 1 VwZVG). Gemäß Art. 36 Abs. 1 VwZVG müssen Zwangsmittel schriftlich unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Verpflichtung angedroht werden. Zwangsmittel können so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 VwZVG). Eine neue Androhung von Zwangsmitteln ist erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG). Nach Art. 34 Abs. 1 Satz 1 kann die Vollstreckungsbehörde den Verwaltungsakt durch unmittelbaren Zwang vollziehen, wenn die sonstigen zulässigen Zwangsmittel nicht zum Ziel führen oder wenn sie dem Pflichtigen einen erheblich größeren Nachteil verursachen würden als unmittelbarer Zwang oder wenn ihre Anwendung keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg erwarten lässt.
Die allgemeinen (Art. 18 ff. VwZVG) und besonderen (Art. 29 ff. VwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen lagen im Zeitpunkt des Bescheiderlasses vor. Da die streitgegenständliche Duldungsverfügung kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist der Grundverwaltungsakt (Duldung/Gestattung des Zutritts zur Durchführung der Feuerstättenschau) gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG vollstreckbar.
Gerade der unmittelbare Zwang ist gemäß Art. 29 Abs. 2 Nr. 4 und Art. 34 VwZVG ein taugliches Mittel zur Durchsetzung einer Duldungspflicht.
Die Voraussetzung für die Androhung unmittelbaren Zwangs ist vorliegend erfüllt, da die Antragsteller der in Rede stehenden Duldungsanordnung aus der jeweiligen Nr. 1 der Bescheide vom 14. Dezember 2022 und 25. Januar 2023 unstreitig nicht nachgekommen waren und in ihren Ausführungen wiederholt verdeutlicht haben, dass sie den Zutritt und die Durchführung der Feuerstättenschau durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger weiterhin nicht hinnehmen und dulden wollen. Bereits in den Bescheiden vom 14. Dezember 2022 und 25. Januar 2023 wurden Zwangsgelder erfolglos angedroht. Der Antragsgegner muss mit der erneuten Androhung von Zwangsmitteln nicht erst bis zur Beitreibung eines Zwangsgeldes im Wege der Vollstreckung zuwarten (Harrer/Kugele in Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 36 VwZVG Rn. 14). Die Androhung unmittelbaren Zwangs ist erforderlich. Im Fall der Feuerstättenschau kann vor dem Hintergrund von Brandgefahren nicht erst nochmals versucht werden, ein Zwangsgeld beizutreiben. Im vorliegenden Fall kommt noch die Weigerungshaltung der Antragsteller hinzu (vgl. schon VG Würzburg, U.v. 15.7.2019 – W 8 K 19.169 – juris Rn. 40).
Das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs ist auch sonst verhältnismäßig. Es steht insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck (Art. 29 Abs. 2 VwZVG), nunmehr trotz der nachhaltigen Blockade durch die Antragsteller zur Gewährleistung der Brand- und Betriebssicherheit von Feuerstätten einerseits und dem Klima- und Umweltschutz sowie der Energieeinsparung andererseits (BayVGH, B.v. 27.4.2023 – 22 CS 23.350 – juris Rn. 24) die Feuerstättenschau durchzusetzen. Mildere Zwangsmittel kommen nicht (mehr) in Betracht. Sie führen nicht zum Ziel führen, weil ihre Anwendung keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg erwarten lässt (Art. 34 Satz 1 VwZVG). Angesichts der bereits in der Vergangenheit gezeigten wiederholten Weigerung der Antragsteller, die anstehende Feuerstättenschau durchführen zu lassen, und angesichts der Wirkungslosigkeit der angedrohten Zwangsgelder ist der angedrohte sofortige unmittelbare Zwang erforderlich und angemessen. Aufgrund dessen, dass die letzte Feuerstättenschau im Dezember 2018 stattfand und damit schon fast fünf Jahre zurückliegt, ist die Durchführung der anstehenden Mess- und Überprüfungsarbeiten dringend geboten und angesichts des bestehenden öffentlichen Interesses an der Brand- und Betriebssicherheit sowie dem Umweltschutz auch sonst verhältnismäßig.
Zudem hat der Gesetzgeber mit Tatbestandsmerkmal „unverzüglich“ in § 1 Abs. 4 Satz 1 SchfHWG sowie mit der kraft Gesetzes geltenden sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnung (§ 1 Abs. 4 Satz i.V.m. § 25 Abs. 4 SchfHWG und Art. 21a VwZVG) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere zum Schutz der wichtigen Rechtsgüter Betriebs- und Brandsicherheit jede zeitliche Verzögerung bei der Durchsetzung der Duldungsverfügung ausgeschlossen werden soll (Seidel/Fischer/Kreiser: Schornsteinfeger-Handwerkrecht. Praxis- und anwendungsorientierte Erläuterungen, 2. Auflage April 2019, SchfHwG § 1 Rn. 119 und 135 f. mit Abb. 14). Diese gesetzliche Wertung würde durch ein erneutes Zwangsgeld oder sonst ein weiteres Zuwarten konterkariert (vgl. VG Bayreuth, U.v. 9.12.2022 – B 4 K 22.676 – juris Rn. 47; vgl. auch VG Düsseldorf, B.v. 26.2.2021 – 29 L 239/21 – juris Rn. 52 u. 56 ff.).“
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Auch hier erübrigen sich weitergehende Ausführungen. Die Kläger haben im gerichtlichen Verfahren, insbesondere nach Ergehen des Beschlusses im korrespondierenden Sofortverfahren, keine weiteren Gesichtspunkte vorgebracht, die eine andere Beurteilung rechtfertigen.
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Nach erneuter Prüfung hält das Gericht auch diesbezüglich sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung an seinen Ausführungen im Sofortverfahren fest.
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2.3. Die Klage ist auch in Bezug auf die Feststellung, dass das mit Bescheid vom 25. Januar 2023 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 750,00 EUR nicht fällig geworden ist, unbegründet.
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Das mit Bescheid vom 25. Januar 2023 angedrohte Zwangsgeld ist mangels Mitwirkung und Duldung der Feuerstättenschau durch die Kläger fällig geworden (Art. 31 Abs. 3 Satz 3, Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Dass die Kläger die Feuerstättenschau am 8. Februar 2023 nicht geduldet haben ist unstrittig. Einwände, die die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts betreffen, können nicht geltend gemacht werden, da nach Art. 38 Abs. 3 VwZVG förmliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung nur insoweit zulässig sind, als geltend gemacht werden kann, dass diese Maßnahmen eine selbständige Rechtsverletzung darstellen. Als selbstständige Rechtsverletzung im Sinne des Art. 38 Abs. 3 VwZVG kommen nur Umstände im Zusammenhang mit dem Bedingungseintritt nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG in Betracht. Solche sind vorliegend jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich.
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2.4. Die konkrete Anwendung des unmittelbaren Zwangs gibt ebenfalls keinen Anlass zu rechtlicher Beanstandung.
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Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist dann rechtmäßig, wenn die Verfügung wirksam ist, die Androhung der Zwangsanwendung rechtmäßig erfolgte und die Maßnahme selbst rechtmäßig ist (vgl. Buggisch in BeckOK, PolR Bayern, 24. Ed., Stand: 1.3.2024, Art. 75 PAG Rn. 19). Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde und damit das Landratsamt als Anordnungsbehörde nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwZVG, das angedrohte Zwangsmittel anwenden, wenn die Verpflichtung nicht innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist erfüllt wird. Da die Haustüre am 29. November 2023 laut des in der Behördenakte befindlichen Vermerks des Landratsamts zwischen 9:30 Uhr und 10:43 Uhr nicht geöffnet und die in Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids vom 8. November 2023 auferlegte Duldungspflicht für den 29. November 2023 um 9:40 Uhr nicht erfüllt wurde, durfte das Landratsamt das angedrohte Zwangsmittel anwenden.
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Sowohl die gewaltsame Öffnung der Haustüre mittels Einschlagens der Scheibe auf Anweisung der Beklagtenvertreterin als auch das Eintreten der Wohnzimmertüre durch den Polizeibeamten sind nicht zu beanstanden. Nach Art. 37 Abs. 2 VwZVG hat die örtliche Polizei auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde Hilfe zu leisten, soweit zur Anwendung unmittelbaren Zwangs die Heranziehung von Polizeibeamten erforderlich ist. Die Polizei wird dabei im Wege der Vollstreckungshilfe für das Landratsamt tätig (Art. 2 Abs. 3 PAG, Art. 37 VwZVG). Die Vollstreckungsbehörde bleibt für die Vollstreckungsmaßnahme verantwortlich, auch dann wenn die Rechtsverletzung aus der Art und Weise der Zwangsmittelanwendung resultiert (Wernsmann in Wernsmann, VwZVG, 1. Aufl. 2020, Art. 37 Rn. 32).
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Die Art und Weise der Zwangsanwendung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Da sich die bei der Feuerstättenschau zu besichtigenden Feuerstätten im Anwesen der Kläger befinden, waren die Polizeibeamten, die mit der Durchführung des Verwaltungszwangs im Wege der Vollstreckungshilfe beauftragt wurden, sowie der Mitarbeiter des Schlüsseldienstes als ebenfalls vom Landratsamt beaufragt gemäß Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG befugt, das Haus der Kläger zu betreten und verschlossene Türen zu öffnen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erforderte. Entgegen der klägerischen Auffassung handelte es sich hierbei nicht um eine, unter Richtervorbehalt stehende Durchsuchung, die nach Art. 13 Abs. 2 GG eines richterlichen Beschlusses bedurft hätte, sondern lediglich um ein „Betreten“ des Wohnhauses zum Zweck der Durchführung der Feuerstättenschau. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt eine Durchsuchung einer Wohnung in Abgrenzung zum bloßen Betreten einer solchen dann vor, wenn staatliche Organe ziel- und zweckgerichtet nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, insbesondere nach Gefahrenquellen suchen (BVerfG, B.v. 16.6.1987 – 1 BvR 1202/84 – BVerfGE 76, 83). Das Betreten des klägerischen Anwesens diente hier lediglich der Ermöglichung der Feuerstättenschau. Die Behauptung der Kläger, ein Polizeibeamter habe auf eigene Faust eine weitläufige „Durchsuchung“ durchgeführt und dabei ein eingelagertes Motorrad ohne gültige HU-Plakette „aufgespürt“, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn die beim Betreten einer Wohnung unvermeidliche Kenntnisnahme von Sachen und Zuständen macht den Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung noch nicht zu einer Durchsuchung (BVerwG, U.v. 25.8.2004 – 6 C 26/03 – BVerwGE 121, 345). Einer gerichtlichen Gestattung und damit eines Antrags an das Gericht bedurfte es insoweit nicht (vgl. VG München, B.v. 19.3.2013 – M 6b X 13.1124 – juris Rn. 17).
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Die Anwendung des unmittelbaren Zwangs erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig, insbesondere als verhältnismäßig. Für die Art und Weise der Zwangsanwendung durch die Polizei im Rahmen der Vollstreckungshilfe erklärt Art. 77 Abs. 1 Halbs. 1 PAG die Art. 78 ff. PAG für anwendbar. Angesichts der zur Wahrung der Anlagensicherheit von Feuerstätten betroffenen Rechtsgüter des Brand-, Gesundheits- und Umweltschutzes, haben die Kläger Einschränkungen ihres Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung des Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG sowie § 1 Abs. 5 SchfHwG hinzunehmen. Entgegen der Ansicht der Kläger war das gewaltsame Eindringen in das klägerische Anwesen auch verhältnismäßig. Das Landratsamt hat sich ausweislich des in der Behördenakte befindlichen Aktenvermerks über die Durchführung der Feuerstättenschau am 29. November 2023, die mit den in der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2024 getätigten Aussagen der Beklagtenvertreterin vollumfänglich übereinstimmten, auch ernstlich bemüht, – als zunächst milderes Mittel – ein gewaltsames Öffnen der verschlossenen Räume zu vermeiden, indem versucht wurde, die Kläger durch mehrmaliges Klingeln und Klopfen an der Haustüre zum freiwilligen Öffnen zu bewegen. Nachdem auch der Mitarbeiter des Schlüsseldienstes nicht in der Lage war, das Schloss an der Haustür zu öffnen und andere Zugangsmöglichkeiten ausgeschlossen worden waren, wurde angedroht, dass die Türe gewaltsam geöffnet werde, wenn der Zugang nicht freiwillig gewährt werde. Die Beklagtenvertreterin schilderte insoweit in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass die Kläger die Haustüre verbarrikadiert und von innen zusätzlich verriegelt hatten. Soweit die Kläger dieser Schilderung mit der Behauptung, das Schloss sei nicht verplompt bzw. verriegelt gewesen, sondern es habe sich um ein elektronisches Schloss gehandelt, entgegentraten, erscheint dieser Vortrag angesichts der in der Behördenakte befindlichen Lichtbilder als äußerst zweifelhaft. Auf Blatt 22 der ergänzten Behördenakte sind zwei zusätzlich angebrachte Scharniere an der Innenseite der Haustüre eindeutig erkennbar. Aus der Gesamtschau der in der Behördenakte befindlichen Lichtbilder sowie des Vorbringens der Beklagtenvertreterin steht es zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Einschlagen der Haustürscheibe mittels eines Hammers der einzig erfolgversprechende Weg war, um sich Zutritt zu dem Anwesen zu verschaffen. Das Landratsamt durfte dabei auch den Mitarbeiter des Schlüsseldienstes beauftragen, die Haustürscheibe mit einem Hammer einzuschlagen. Dem Einwand der Kläger, über die Garagentür, hinter der sich der Heizungsraum befände, wäre der Zugang unproblematisch möglich gewesen, ist entgegenzuhalten, dass die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2024 glaubhaft versicherte, dass sich der Mitarbeiter des Schlüsseldienstes die Garagentüre angesehen habe und eine einfache Öffnungsmöglichkeit diesbezüglich verneinte, da diese nicht nur verschlossen, sondern zusätzlich von innen versperrt gewesen sei. Insoweit musste und durfte das Landratsamt auf die Expertise des von ihr beauftragten Schlüsseldienstes vertrauen. Zudem musste der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ohnehin den Wohnbereich betreten, da sich dort der überprüfungspflichtige Holzofen befand.
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Gleiches gilt für die gewaltsame Öffnung der Wohnzimmertüre durch den Polizeibeamten. Die Beklagtenvertreterin schilderte in Übereinstimmung mit dem in der Behördenakte befindlichen Aktenvermerk des Landratsamts sowie der Mitteilung der Polizei, dass die Klägerin zu 2) sich trotz ihrer Anwesenheit im Wohnzimmer vehement widersetzte, diese zu öffnen. Somit stellte das Eintreten der Türe das geeignete, erforderliche und mildeste Mittel dar, um dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den Zugang zu der Feuerstätte im Wohnzimmer zu ermöglichen, weil weniger gravierende Mittel aufgrund zuvor nicht zum Ziel geführt hatten. Soweit die Kläger mit Schreiben vom 8. Januar 2024 ausführten, die Klägerin zu 2) sei beinahe von der eingetretenen Türe getroffen worden, ist dem entgegen zu halten, dass es aufgrund der in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschilderten Alternativlosigkeit, für die Kammer feststeht, dass der Polizeibeamte zunächst mehrmals erfolglos versucht hatte, das Schloss zu öffnen und auch vor der gewaltsamen Öffnung der Türe wiederholt geklopft und diese angedroht hatte. Aus der in den Behördenakten befindlichen Mitteilung der Polizei vom 29. November 2023 ergibt sich in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Beklagtenvertreterin, dass die Wohnzimmertüre zusätzlich unten mit einem Bolzen und oben mit einem Vierkantstahlrohr gesichert war. Es steht deshalb zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beteiligten keine andere Möglichkeit als die gewaltsame Öffnung der Wohnzimmertüre hatten, um das Wohnzimmer betreten zu können. Da sich die Klägerin zu 2) die ganze Zeit über im Wohnzimmer befand und sich weigerte, die Türe zu öffnen, war die Polizei gezwungen die Türe gewaltsam zu öffnen. Ohne die Anwendung unmittelbaren Zwangs hätte die Feuerstättenschau abermals nicht durchgeführt werde können.
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Im Hinblick auf die zur Wahrung der Anlagensicherheit von Feuerstätten betroffenen Rechtsgüter des Brand-, Gesundheits- und Umweltschutzes stand der unmittelbare Zwang auch in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, Art. 29 Abs. 3 Satz 1 VwZVG. Andernfalls hätte die gesetzlich vorgeschriebene, im öffentlichen Interesse liegende Feuerstättenschau gänzlich unterbleiben müssen. Soweit die Kläger dagegen auf ihre Grundrechte verweisen und insbesondere die Klägerin auf ihre psychische Belastung verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass sie es durch freiwilliges Mitwirken selbst in der Hand hatten, die mit der Anwendung unmittelbaren Zwangs einhergehenden Unannehmlichkeiten zu vermeiden, zumal der von den Klägern abgelehnte zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger am 29. November 2023 nicht unbegleitet, sondern unter anderem mit Vertreterinnen seiner Aufsichtsbehörde erschienen war.
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Nach alledem war die Klage in vollem Umfang mit der Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.