Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 06.11.2024 – W 8 S 24.32190
Titel:

Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichterscheinens zum Anhörungstermin

Normenkette:
AsylG § 25, § 33
Leitsätze:
1. Der Vermutungstatbestand des § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG ist erfüllt, wenn das Bundesamt den Asylbewerber zu einem Anhörungstermin lädt und der Betroffene der Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachkommt, indem er ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint. (Rn. 23) (red. LS Clemens Kurzidem)
2. Ist die Ladung zur Anhörung dem Verfahrensbevollmächtigten des Asylbewerbers zugestellt worden, muss sich der Antragsteller ein Fehlverhalten seines Bevollmächtigten zurechnen lassen. (Rn. 23) (red. LS Clemens Kurzidem)
3. Ist dem Bevollmächtigten die Terminkollision zwischen der Anhörung des Asylantragstellers und einem Gerichtstermin seit langem bekannt, bedarf es einer besonderen Begründung, wenn ein Verlegungsantrag erst an dem Tag vor der terminierten Anhörung gestellt wird. Je kurzfristiger der Verlegungsantrag vor dem betreffenden Termin gestellt wird, desto höhere Anforderungen sind an dessen Begründung zu stellen. (Rn. 24) (red. LS Clemens Kurzidem)
Schlagworte:
Sofortantrag, Türkei, Einstellung des Asylverfahrens, Nichterscheinen zum Anhörungstermin, Nichtbetreiben des Verfahrens, keine Widerlegung der Vermutung des fehlenden Verfahrensinteresses, vom Bevollmächtigten vorgeschobener anderweitiger Termin beim VG Berlin trotz dortigen Nichterscheinens, türkischer Staatsangehöriger, Asylantrag, Anhörungstermin, Nichterscheinen, gesetzliche Vermutungsregelung, fehlendes Verfahrensinteresse
Fundstelle:
BeckRS 2024, 30599

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug der Androhung der Abschiebung in die Türkei infolge des Nichtbetreibens seines Asylverfahrens wegen Nichterscheinens zum Anhörungstermin und dessen Einstellung.
2
Der Antragsteller, türkischer Staatsangehöriger, reiste eigenen Angaben zufolge am 26. August 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 19. Juni 2024 einen Wiederaufnahmeantrag seines Asylantrags. Der Antragteller wurde am 19. Juni 2024 über seine Mitwirkungspflichten belehrt.
3
Mit Schreiben an den Bevollmächtigten des Antragstellers vom 20. August 2024 wurde dieser von der Antragsgegnerin zur Anhörung für den 15. Oktober 2024 geladen.
4
Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2024 stellte der Bevollmächtigte des Antragstellers einen Antrag, den Termin vom 15. Oktober 2024 zu verlegen. Zur Begründung gab er an, alleiniger Sachbearbeiter zu sein und seit längerer Zeit einen anderweitigen Termin beim Verwaltungsgericht Berlin wahrzunehmen. Dazu legte er eine Ladung des VG Berlins vom 21. Juni 2024 für den 15. Oktober 2024, 10:00 Uhr, vor.
5
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erwiderte mit Schreiben vom 14. Oktober 2024, dass die eingereichten Beweismittel nicht ausreichten für eine Entschuldigung, da der Bevollmächtigte bereits im Voraus am 21. Juni 2024 vom Gerichtstermin Kenntnis gehabt habe. Die Terminierung von Anhörung erfordere einen hohen organisatorischen, personell und finanziellen Aufwand. Einem zeitnah erfolgten Verlegungswunsch könne daher nur mit entsprechender Begründung zugestimmt werden. Der Bitte um Verlegung des Anhörungstermins werde nicht entsprochen. Der Antragsteller habe auch die Möglichkeit ohne Anwalt den Termin wahrzunehmen.
6
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2024 stellte die Antragsgegnerin das Asylverfahren ein (Nr. 1). Weiter stellte sie fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Der Antragsteller wurde aufgefordert die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen Staat, in denen der Antragsteller einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, wurde angedroht (Nr. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller sei ohne genügende Entschuldigung zum Anhörungstermin am 15. Oktober 2024 nicht erschienen. Bei dem vom Prozessbevollmächtigten geäußerten Terminswunsch handele es sich nicht um eine genügende Entschuldigung. Insbesondere sei der Hinweis auf den Gerichtstermin – obwohl offenkundig länger bekannt – erst einen Tag vor dem Anhörungstermin erfolgt. Es wäre hier zumutbar gewesen, dies rechtzeitig anzuzeigen, um den Fortgang des Verfahrens nicht unnötig zu verzögern. Des Weiteren wäre es dem Bevollmächtigten zumutbar und möglich gewesen einen Vertreter zu schicken. Bei einer in Sozietät tätigen Anwälten sei nach obergerichtlicher Rechtsprechung die Verhinderung des mit dem Mandat beauftragten Anwalts kein ausreichender Entschuldigungsgrund, da die Vertretung durch einen Kollegen wahrgenommen werden könne. Letztlich wäre es dem Antragsteller auch zumutbar gewesen den Anhörungstermin ohne Rechtsanwalt wahrzunehmen. Dies gelte vor allem deshalb, weil es in der Außenstelle Zirndorf bekannt sei, dass der bevollmächtigte Rechtsanwalt des Antragstellers auch nach gewährten neuen Terminierungen nicht persönlich zur Anhörung erscheine. Insgesamt entstehe hier der Eindruck der missbräuchlichen Verfahrensverzögerung. Der Antragsteller sei der Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen. Daher werde gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG vermutet, dass er das Verfahren nicht betreibe. Ein Nachweis, dass das oben genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen sei, auf die der Antragsteller keinen Einfluss gehabt habe, sei bis zur Entscheidung nicht eingereicht worden. Das Verfahren werde daher gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG eingestellt. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG seien weder vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes sonst vor. Bereits das augenscheinliche Desinteresse an der Weiterführung des Asylverfahrens lasse drohende Gefahren im Heimatland zweifelhaft erscheinen. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen gewesen. Gegenteilige Erkenntnisse lägen nicht vor.
7
Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2024 ließ der Antragsteller im Verfahren W 8 K 24.32191 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und im vorliegenden Verfahren beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
8
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Nichtnachkommen zum Erscheinen zu einer Anhörung nach § 25 AsylG müsse eine angemessene inhaltliche Prüfung vorausgehen. Eine solche müsse den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Generell sei bei § 33 AsylG zu beachten, dass strenge Anforderungen zu stellen seien, da es sich gegebenenfalls um eine einschneidende Ausnahme von den allgemeinen Verfahrensregeln handele und die verfahrensgemäße Durchsetzung von Asylgrundrecht und zwingenden Refoulment-Verbot betroffen sein könne. Eine Einstellung dürfe nur ultima ratio sein. Hinzu komme, dass dem Nichterscheinen ein Verlegungsantrag durch den Prozessbevollmächtigten vorausgegangen sei, weil diesem ein Erscheinen zum durch das Bundesamt festgelegten Termin nicht möglich gewesen sei. Dieser sei nicht adäquat beachtet worden.
9
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2024, den Antrag abzulehnen.
10
Mit Beschluss vom 5. November 2024 erklärte sich das Verwaltungsgericht Ansbach für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das zuständige Verwaltungsgericht Würzburg.
11
Auf Nachfrage des VG Würzburg teilte das VG Berlin mit, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nicht zum dortigen Verhandlungstermin am 15. Oktober 2024 erschienen war.
12
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der des …verfahrens W 8 * 24.3219*) sowie auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
13
Der Eilantrag, der als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Bezug auf die Abschiebungsandrohung unter Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides zu verstehen ist (§ 88 VwGO i.V.m. § 122 VwGO) hat keinen Erfolg.
14
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des Bescheides vom 18. Oktober 2024 ist statthaft, da nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG gegen eine kraft Gesetzes sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung wendet.
15
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
16
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des vorliegend aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG folgenden gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht eine eigenständige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Hierbei ist insbesondere auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen. Ist die Klage in der Hauptsache im Rahmen einer summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich, kann kein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug eines rechtswidrigen Bescheides bestehen. Andererseits kann der Antragsteller kein schutzwürdiges privates Interesse daran haben, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben.
17
Die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende gerichtliche Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt, da die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
18
Die Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides nach § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ist rechtmäßig.
19
Die Einstellung des Asylverfahrens des Antragstellers ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 77 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG rechtlich nicht zu beanstanden.
20
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG stellt das Bundesamt das Verfahren ein, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. In § 33 Abs. 2 Satz 1 AsylG werden Fallgruppen genannt, bei denen vermutet wird, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. So tritt die gesetzliche Vermutungswirkung unter anderem ein, wenn der Antragsteller der Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachkommt (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG). Die Vermutung gilt gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG nur dann nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Nichterscheinen zur Anhörung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte.
21
Gemessen an diesen Vorgaben begegnet die Entscheidung des Bundesamtes, das Asylverfahren einzustellen, zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote zugunsten des Antragstellers nicht festzustellen und ihm die Abschiebung in die Türkei anzudrohen, keinen ernstlichen Zweifeln. Das Gericht folgt hierbei den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht zur Vermeidung von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 3 AsylG).
22
Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:
23
Der Vermutungstatbestand des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG ist erfüllt, wenn das Bundesamt zu einem bestimmten Anhörungsermin einlädt und der Ausländer dieser Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachkommt, indem er ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint. Der Antragsteller wurde ordnungsgemäß über seine Mitwirkungspflichten belehrt und ordnungsgemäß zum Anhörungstermin geladen. Ist die Ladung wie hier ordnungsgemäß dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt worden, so muss sich der Antragsteller ein Fehlverhalten seines Bevollmächtigten zurechnen lassen. Der Antragsteller kann sich auch nicht durch Verweis auf ein Versäumnis seines Bevollmächtigten exkulpieren. Die Wiederlegung der Vermutung ist nach § 33 Abs. 2 Satz2 AsylG nicht gelungen, wenn das Versäumnis vom Ausländer bzw. seinem Bevollmächtigten vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt worden ist. Im Ergebnis kann nichts anderes gelten, wenn der Ausländer allein deshalb keinen Einfluss auf die weiteren Umstände hatte, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat (Heusch in BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 20. Ed., Stand: 1.7.2024, § 33 AsylG Rn. 19 und 24).
24
Ausgehend davon hat die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid zu recht dargelegt (ebenso schon in ihrem Schreiben an den Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Oktober 2024), dass allein der Hinweis auf den Termin beim VG Berlin am nächsten Tag nicht ausreicht, weil die Ladung zum Anhörungstermin bei der Antragsgegnerin am 20. August 2024 erging sowie die Ladung des Bevollmächtigten zum Gerichtstermin in Berlin schon zuvor am 21. Juni 2024 ergangen war. Die Terminkollision war dem Bevollmächtigten damit seit langem bekannt. Insoweit hätte es einer besonderen Begründung bedurft, warum der Verlegungsantrag erst einen Tag vor dem Anhörungstermin gestellt wurde. Denn je kurzfristiger der Verlegungsantrag vor dem betreffenden Termin erfolgt, umso höhere Anforderungen sind an dessen Begründung zu stellen.
25
Die Antragsgegnerin hat schon zurecht darauf hingewiesen, dass es zum einen auch dem Antragsteller möglich gewesen wäre, ohne den Bevollmächtigten zu erscheinen, bzw. dass sich zum anderen der Bevollmächtigte bei einer Kanzlei mit mehreren Anwälten durch einen Kollegen hätte vertreten lassen können. Zudem verwies die Antragsgegnerin darauf hin, dass der Bevollmächtigte des Antragstellers auch sonst bei Neuterminierungen nicht zur persönlichen Anhörung erscheine. Es entstehe der Eindruck der missbräuchlichen Verfahrensverzögerung.
26
Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat im gerichtlichen Verfahren zur Entgegnung und eigenen Rechtfertigung nur allgemeine rechtliche Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit gemacht und pauschal darauf verwiesen, dass ein Verlegungsantrag vorausgegangen sei, weil seinerseits ein Erscheinen zum festgelegten Anhörungstermin nicht möglich gewesen sei, ohne dies aber näher zu begründen.
27
Gravierend für die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin und gegen das Vorbringen des Klägerbevollmächtigten spricht zudem, dass nach Auskunft der Geschäftsstelle des VG Berlin der Bevollmächtigte des Antragstellers zum dortigen Termin in Berlin am 15. Oktober 2024, 10:00 Uhr, nicht erschienen war, weil zu diesem Termin überhaupt keiner von den Beteiligten erschienen war. Damit springt ins Auge, dass der Verweis durch den Bevollmächtigten auch noch im vorliegenden Gerichtsverfahren auf den Verlegungsantrag mit Bezug auf die Ladung des VG Berlins nur vorgeschoben war, um den Anhörungstermin bei der Antragsgegnerin nicht wahrzunehmen, ohne dass der Bevollmächtigte des Antragstellers tatsächlich den Termin beim VG Berlin als vorrangig betrachtet hätte und dort hätte persönlich erscheinen wollen. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass der Antragsteller vorsätzlich den Anhörungstermin versäumt hat, weil der mit der offenkundig nur vorgeschobenen Terminkollision begründete Verlegungsantrag mit ihm abgestimmt war oder er sich das Fehlverhalten seines Bevollmächtigten jedenfalls zurechnen lassen muss. Der Prozessbevollmächtige hatte bei Klageerhebung und Stellung des Sofortantrags mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2024 gewusst, dass er den Gerichtstermin am 15. Oktober 2024 in Berlin nicht wahrgenommen hatte.
28
Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigen sich weitergehende Ausführungen.
29
Der Antrag war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).