Titel:
Feuerstättenbescheid - zwangsweise Durchsetzung der Feuerstättenschau
Normenketten:
VwGO § 42 Abs. 1
SchfHwG § 1 Abs. 1 S. 2, § 14, § 14a
KÜO § 1 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3
Leitsätze:
1. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Umfang der Prüfung im Rahmen der Feuerstättenschau. Die Feuerstättenschau dient dem öffentlichen Interesse der Sicherstellung der Brand- und Betriebssicherheit der Kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie dem Umweltschutz, der Energieeinsparung und dem Klimaschutz, wie es sich aus der Zielsetzung des § 14 Abs. 1 S. 1 und 2 SchfHwG iVm § 1 Abs. 1 S. 2 SchfHwG ergibt. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Angesichts der zur Wahrung der Anlagensicherheit von Feuerstätten betroffenen Rechtsgüter des Brand-, Gesundheits- und Umweltschutzes sind Einschränkungen des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung des Art. 37 Abs. 3 S. 1 VwZVG sowie § 1 Abs. 5 SchfHwG hinzunehmen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schornsteinfegerrecht, Feuerstättenbescheid, Feuerstättenschau, zwangsweise Durchsetzung der Feuerstättenschau rechtmäßig, Bezugnahme auf Beschluss im Sofortverfahren, Sichtprüfung, unmittelbarer Zwang
Fundstelle:
BeckRS 2024, 30597
Tenor
I.Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
1
Die Kläger wenden sich gegen einen Feuerstättenbescheid vom 1. Dezember 2023.
2
Die Kläger sind Eigentümer eines Anwesens in G. Am 29. November 2023 führte der Beklagte als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger eine Feuerstättenschau in dem Anwesen der Kläger unter Anwendung unmittelbaren Zwangs durch (siehe dazu VG Würzburg, U.v. 14.10.2024 – W 8 K 23.1604).
3
Mit Feuerstättenbescheid vom 1. Dezember 2023 wurde den Klägern die Veranlassung und fachgerechte Durchführung folgender Arbeiten durch einen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SchfHwG zulässigen Schornsteinfegerbetrieb innerhalb des angegebenen Zeitraums aufgegeben (Nr. 1 des Feuerstättenbescheids):
1. Überprüfung/Reinigung Schornstein, Juni bis Dezember
2. Emissionsmessung Heizkessel, Juni bis Dezember 2024
3. Abgaswegeüberprüfung Heizkessel, Juni bis Dezember
4. Überprüfung/Reinigung Abgasschacht, rußbrandbeständig, Juni bis Dezember Ferner wurde angeordnet, die fristgerechte Durchführung dieser Arbeiten gegenüber dem Bezirksschornsteinfeger innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung in Nr. 1 spätestens durchzuführen waren, nachzuweisen (Nr. 2). Der Bescheid ersetzte den alten Feuerstättenbescheid mit Wirkung für die Zukunft (Nr. 3) und erging gebührenpflichtig (Nr. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Feststellungen bei der Feuerstättenschau sei gemäß § 14a SchfHwG gegenüber den Klägern festzusetzen, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen seien und in welchem Zeitraum dies zu geschehen habe. Die Arbeiten dürften nur von einem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SchfHwG zulässigen Schornsteinfegerbetrieb durchgeführt werden. Die Zeiträume für die Schornsteinfegerarbeiten würden ausschließlich auf sachgerechten Erwägungen beruhen und seien verhältnismäßig. Wesentliches Kriterium für die Festsetzung der Zeitabstände und Zeiträume sei die Betriebs- und Brandsicherheit.
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Mit „Gebührenbescheid“ vom 1. Dezember 2023 setzte der Beklagte eine Gebühr i.H.v. 85,25 EUR für die Feuerstättenschau vom 29. November 2023 fest.
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Mit Bescheinigung über das Ergebnis der Feuerstättenschau vom 1. Dezember 2023 bescheinigte der Beklagte die Durchführung einer Sichtprüfung an zwei senkrechten Teilen der Abgasanlagen (Abgasleitung, Schornstein), zwei waagrechten Teilen der Abgasanlagen (Verbindungsstück), zwei Feuerstätten oder ähnlichen Anlagen, zwei Verbrennungsluftversorgungen und Sicherheitseinrichtungen sowie Dunstabzugsanlagen und Be- und Entlüftungsanlagen. Als Überprüfungsergebnis hielt er fest, es seien Mängel festgestellt worden und verwies hierfür auf den Mängelbericht.
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Mit Mängel-Meldung vom 1. Dezember 2023 teilte der Beklagte den Klägern weiter mit, bei der Feuerstättenschau am 29. November 2023 habe er folgende Mängel festgestellt: Bei dem Kaminofen im Erdgeschoss sei die Feuerraumauskleidung schadhaft, der Deckenstein sei durchgerissen und die Dichtung der Fülltüre sei porös. Zur Beseitigung räume er den Klägern eine Frist bis zum 22. Dezember 2023 ein. Andernfalls sei er verpflichtet, die Mängelmitteilung an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
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Mit Schreiben vom 1. Dezember 2023, betitelt als Hinweise auf Verpflichtung nach § 97 Abs. 1 und 4 GEG für den Eigentümer gemäß § 97 Abs. 3 GEG teilte der Beklagte mit, im eigentümerbewohnten Ein-/Zweifamilienhaus seien heizungstechnische Anlagen oder Anlagenteile, hier: NT-Kessel, vorhanden, für die die folgenden Verpflichtungen nach dem GEG bestünden oder noch zu erfüllen seien: Die Dämmung von bisher ungedämmten zugänglichen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleistungen in nicht beheizten Räumen, §§ 97 Abs. 1 Nr. 2 und 71 Abs. 1 i.V.m. Anlage 8 GEG. Die Dämmung der Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitung sei nicht vollständig. Die vorgefundenen Mängel seien bis zum 22. Dezember 2023 zu beheben. Andernfalls sei er gemäß § 97 Abs. 3 GEG verpflichtet, die zuständige Behörde hierüber zu unterrichten.
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Mit Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung und Beratung für eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe gemäß der 1. BImSchV vom 1. Dezember 2023 bezüglich des Kaminofens der Kläger stellte der Beklagte fest, der technische Zustand der Feuerungsanlage sei nicht ordnungsgemäß (§ 4 Abs. 1 1. BImSchV). Unter „Bemerkungen“ verwies er auf die Mängel im Mängelbericht. Darüber hinaus führte er aus: „Außerbetriebnahme/Nachrüstung: 31. Dezember 2024“ sowie „Bei Vorlage positiver Herstellerbescheinigung keine Nachrüstverpflichtung, Messung durch Kollegen, Einbau Staubfilter keine Nachrüstung oder Außerbetriebnahme“.
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1. Mit Schreiben vom 7. Januar 2024, bei Gericht eingegangen am 8. Januar 2024, erhoben die Kläger Klage gegen den Feuerstättenbescheid vom 1. Dezember 2023. Zur Begründung brachten die Kläger im Wesentlichen vor: Der Feuerstättenbescheid werde sowohl formal als auch technisch-wissenschaftlich angegriffen. Der Feuerstättenbescheid sei nach EGMR-Rechtsprechung unwirksam, da er nur durch schwerste Grund- und Menschenrechtsverletzungen möglich gewesen sei. Die vorgebrachten Mängel seien sicherheitstechnisch irrelevant. Es sei bei der Feuerstättenschau nicht nach sicherheitsrechtlich relevanten Mängeln geschaut worden. Der verlangte Nachweis zum Weiterbetrieb des Kaminofens ab dem 1. Januar 2025 verstoße gegen das von Rechtsnormen geforderte Prinzip der Klarheit, Zielgerichtetheit und Gleichbehandlung. Wegen der Wertlosigkeit des Feuerstättenbescheids sei die Gebührenforderung ebenfalls aufzuheben.
10
Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2024 ergänzten die Kläger, dass am 29. November 2023 lediglich unwesentliche Schönheitsfehler, die alle bei vorausgehenden Feuerstättenschauen bereits vorhanden gewesen seien, bemängelt worden seien. Die Forderung nach zusätzlichen Rohren im Heizraum sei nicht nur irrelevant, sondern auch unsinnig und schädlich, denn im Heizraum würden während der Heizperiode niedrige Temperaturen herrschen, was im Hinblick auf Schimmelbildung problematisch sei. Hingegen sei die vorgeschriebene Überprüfung der Abluftstrecke des Kaminofens, wozu lediglich zwei Schrauben hätten entfernt werden müssen, unterblieben. Der verlangte Nachweis zum Weiterbetrieb des Kaminofens verstoße gegen das von Rechtsnormen geforderte Prinzip der Klarheit, Zielgerichtetheit und Gleichbehandlung. Grundsätzlich habe das Baujahr eines Ofens nichts mit seiner Umweltverträglichkeit zu tun. Die eingeforderte Bescheinigung des Herstellers sei völlig ungerecht und zudem voller Interessenskonflikte.
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Mit Schriftsatz vom 7. März 2024 brachten die Kläger weitergehend vor: Das Landratsamt würde sein Recht, ohne gerichtlichen Beschluss des Amtsgerichtes mit Gewalt in die grundgesetzlich geschützte Wohnung der Kläger einzudringen, mit der Abwehr von akuter Gefahr von Leib und Leben und höchstem öffentlichem Interesse bezüglich Brandschutz begründen. Dies setze jegliche Grundrechte der Kläger ohne Hinzuziehung der zuständigen Judikative außer Kraft. Der Beklagte habe sinngemäß vortragen lassen, dass es sich bei der Feuerstättenschau um eine oberflächliche und kurze Inaugenscheinnahme handeln würde, welche vor allem administrativen Zwecken dienen würde. Sollten die Kläger diesen Prozess aufgrund dieses Vortrages verlieren, müssten sie automatisch die beiden ersten anhängigen Prozesse gewinnen, da dann die gesamten Nachteile für die Kläger auf einer Lüge des Landratsamtes basieren würden. Der Kaminofen habe wenige Wochen nach der brutalen Feuerstättenschau am 29. November 2023 „seinen Geist aufgegeben“. Selbst mit trockensten Hölzchen und besten Anzündern sei das Feuer nur noch vor sich hin geglimmt. Wenn man die Türe geöffnet habe, sei eine riesige Stichflamme herausgeschossen. Feuerwehrleute würden das einen sog. „Backdraft“ nennen. Glücklicherweise hätten die Kläger mit einem solchen „Backdraft“ gerechnet. Der Betrieb dieser Feuerstätte sei sofort eingestellt worden. Die Diagnose, dass der Ofen verstopft sei, habe mit einer handelsüblichen Digitalkamera unter einer Minute gedauert, die Therapie über eine Stunde. Ein anderer Schornsteinfeger hätte dies während der Feuerstättenschau erkennen müssen. Nachdem die Kläger im Internet „undercover“ etwas in die „Bezirksschornsteinfegerszene“ eingetaucht seien, seien sie zu dem Entschluss gekommen, dass es für das völlig unangemessene Vorgehen des Landratsamts am 29. November 2023 zwar keine Entschuldigung gebe, aber inzwischen eine Erklärung. Die Kläger würden nunmehr davon ausgehen, dass sie dringend verdächtigt worden seien, eine illegale Feuerstätte zu betreiben und dies mit ungewohntem und querulatorischem Insistieren auf Grundrechten lediglich zu verschleiern versucht worden sei. Denn die Untersuchung des aufgezwungenen Bezirksschornsteinfegers sei an Oberflächlichkeit kaum zu überbieten gewesen, er habe aber großes Interesse für den Schrank der Kläger in der Galerie gezeigt. Deshalb sei den Klägern inzwischen klar, dass hier eine versteckte illegale Feuerstätte vermutet worden sei. Ein Indiz dafür sei, dass der aufgezwungene Bezirksschornsteinfeger die Feuerstättenschau bereits nächstes Jahr wiederholen wolle. Weiter spreche es Bände, dass zwei Anzeigen in völlig anderer Sache als Ersatzhandlung gegen die Kläger ohne jegliche Rechtfertigung angestrengt worden seien. Den Klägern sei der Sinn dieser Verfolgung und des Versteckspiels nicht klar. Es sei aus Sicht der Kläger schwer erträglich, dass eine akute Notlage herbeigelogen worden sei, nur zu dem Zweck, aus Bequemlichkeit einen richterlichen Beschluss zu umgehen. Bereits vor dem 29. November 2023 sei eine umfassende Schutzschrift beim Amtsgericht eingereicht worden, was das Gericht nachprüfen könne. Möglicherweise habe auch diese Schutzschrift das Landratsamt zusätzlich verärgert. In der Gesamtschau lasse sich feststellen, dass die Feuerstättenschau am 29. November 2023 nie in der Lage gewesen sei, eine mögliche akute Notlage oder Gefahr abzuwenden oder dem Brandschutz zu dienen. Deshalb wäre ein gewaltsames Eindringen in die grundgesetzlich geschützte Wohnung nur mit einem gültigen Beschluss des Amtsgerichtes Gemünden zulässig gewesen. Damit sei diese Amtshandlung klar grundgesetzwidrig gewesen und der nur durch dieses rechtswidrige behördliche Handeln erst mögliche Feuerstättenbescheid könne somit denklogisch keine Rechtskraft und Gebührenschuld entfalten.
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2. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 8. Februar 2024 trat der Beklagte der Klage entgegen und ließ zur Begründung der Klageerwiderung im Wesentlichen ausführen, der Feuerstättenbescheid sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Durch den Erlass des streitgegenständlichen Feuerstättenbescheids habe der Beklagte keine Menschenrechtsverletzungen begangen, der Vorwurf werde entschieden zurückgewiesen und entbehre jeglicher Grundlage. Es werde darauf hingewiesen, dass der Feuerstättenbescheid selbst keinen Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung darstelle. Die Feuerstättenschau, die aufgrund einer Duldungsverfügung des Landratsamts ergangen sei, beinhalte zwar einen Eingriff in Art. 13 GG, dieser sei jedoch nach einhelliger Meinung aufgrund der Gewährung der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten gerechtfertigt. Die Feuerstättenschau bzw. die zugrundeliegende Duldungsverfügung sei jedoch im hiesigen Verfahren nicht Verfahrensgegenstand. Der angefochtene Feuerstättenbescheid sei auch nicht wegen der festgestellten Mängel rechtswidrig. Der Feuerstättenbescheid ergehe zwar gemäß Art. 14a SchfHwG unverzüglich nach der Feuerstättenschau, die Mängel und der Feuerstättenbescheid seien jedoch im Übrigen voneinander unabhängig. Im Feuerstättenbescheid setze der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten an den überprüften Anlagen fest und bestimme für die Durchführung Fristen. Die im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten müssten vom Eigentümer gemäß § 1 Abs. 1 SchfHwG fristgerecht veranlasst werden. Bei der Feuerstättenschau werde eine Sichtprüfung der überprüfungspflichtigen Anlagen vorgenommen, bei der die Betriebs- und Brandsicherheit durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger überprüft werde. Es werde darauf hingewiesen, dass gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 KÜO Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten von der Überprüfungspflicht ausgenommen seien. Würde der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger einen Mangel an einer überprüfungspflichtigen Anlage feststellen, würde ein vom Feuerstättenbescheid unabhängiges Verfahren gemäß § 14 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 SchfHwG eingeleitet werden. Zunächst würden die festgestellten Mängel auf einer Mängelbescheinigung festgestellt und dem Eigentümer eine Frist von in der Regel sechs Wochen gesetzt werden, um die Mängel zu beseitigen. Werde dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb dieser Frist nachgewiesen, dass der festgestellte Mangel beseitigt worden sei, würden keine weiteren Schritte unternommen. Erfolge dieser Nachweis nicht, würde der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger den Mangel der zuständigen Behörde anzeigen, die nach dem jeweiligen Landesrecht die notwendigen Maßnahmen mittels Ordnungsverfügung gegenüber dem Eigentümer verbindlich festsetzen und auch vollstrecken würde. Es handele sich bei den Mängelberichten lediglich um Vorbereitungs- bzw. Verfahrenshandlungen, die dem Erlass des Verwaltungsakts vorausgingen. Der Mängelbericht entfalte keine Regelungswirkung im Sinne von Art. 35 BayVwVfG, denn diese erfordere unter anderem die Vollstreckbarkeit der Anordnung. Formell würden die Kläger zwar den Feuerstättenbescheid anfechten, inhaltlich würden sie sich jedoch nicht gegen diesen, sondern gegen die festgestellten Mängel wenden. Die beantragte Aufhebung des Feuerstättenbescheids beseitige nicht die festgestellten Mängel und deren Verfolgung. Hinsichtlich der Anforderung, eine positive Herstellerbescheinigung für den Kaminofen vorzulegen, gelte ebenfalls das Vorgenannte. Die Frage, ob und wann ein Kaminofen stillgelegt bzw. nachgerüstet werden müsse, sei vom Feuerstättenbescheid komplett unabhängig und habe inhaltlich auch keine Auswirkungen auf diesen. Der Feuerstättenbescheid sei auch nicht wegen der angeblich falschen Kostenrechnung rechtswidrig. Zum einen sei die Rechnungstellung inhaltlich korrekt erfolgt, zum anderen habe selbst eine inhaltlich falsche Rechnung nicht die Rechtswidrigkeit des Feuerstättenbescheids zur Folge. Bei der Rechnung für hoheitliche Tätigkeiten handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden seien, würden gemäß § 20 Abs. 3 SchfHwG von der zuständigen Behörde mittels Leistungsbescheid festgestellt.
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Mit Schriftsatz vom 27. März 2024 ließ der Beklagte auf den Schriftsatz der Kläger vom 7. März 2024 weitergehend erwidern: Die Feuerstättenschau sei durch den Beklagten ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Bestimmungen des SchfHwG fänden nach ständiger Rechtsprechung und ganz herrschender Meinung ihre Rechtfertigung in Art. 13 Abs. 7 GG. Anders als von den Klägern dargestellt, sei für die Durchführung der Feuerstättenschau bzw. einer etwaigen Duldungsverfügung kein richterlicher Beschluss notwendig. Gemäß Art. 13 Abs. 1 GG sei ein derartiger Beschluss nur für Durchsuchungen erforderlich. Die Feuerstättenschau sei jedoch keine Durchsuchung, sondern diene der Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten. Eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung müsse nicht vorliegen. Der Beklagte habe mit der Feuerstättenschau keine anderen Motive verfolgt, insbesondere habe er nicht nach einer illegalen Feuerstätte gesucht. Bei der Feuerstättenschau müsse dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Zutritt zu allen Räumen gewährt werden, durch die der Kamin verlaufe, weshalb auch das Betreten von Räumen erforderlich sein könne, in denen keine Feuerstätte stehe. Der Vorwurf, der Beklagte würde rechtsstaatliche Grundsätze missachten und Wohnräume durchsuchen, werde entschieden zurückgewiesen und die Kläger aufgefordert, solche Aussagen zu unterlassen. Das Rauchrohr sei als frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufendes, demontierbares Verbindungsstück einer Einzelfeuerstätte, welches nicht von unten in die Schornsteinsohle einmünde und nicht abgedeckt werden könne, gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 KÜO von der Kehr- und Überprüfungspflicht nach § 1 Abs. 1 KÜO ausgenommen. Der Vorwurf, sicherheitsrelevante Mängel im Bereich des Rauchrohrs übersehen zu haben, gehe fehl. Zum einen obliege es den Betreibern der Feuerstätte, das Rauchrohr zu überprüfen. Es werde darüber hinaus darauf hingewiesen, dass den Klägern kein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Umfang der Prüfung im Rahmen der Feuerstättenschau zustehe. Weiterhin weise das Rohr zwar Ablagerungen auf, jedoch keine vollständige Verstopfung, denn bei einer solchen könnte man gar nicht mehr durch das Rohr schauen. Im Übrigen hätten derartige Ablagerungen im Rauchrohr noch keine Sicherheitsrelevanz. Schließlich sei fraglich, warum die Kläger ihren Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen seien.
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3. Mit Beschluss vom 7. Februar 2024 lehnte das Gericht im korrespondierenden Sofortverfahren (VG Würzburg, B.v. 7.2.2024 – W 8 S 24.144 – juris) den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage und Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.
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4. In der mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2024 beantragten die Kläger:
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Der Feuerstättenbescheid vom 1. Dezember 2023 wird aufgehoben.
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Die Beklagtenbevollmächtigte beantragte,
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten (einschließlich des Verfahrens W 8 S 24.144) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
20
Die nach dem maßgeblichen Klageantrag in der mündlichen Verhandlung (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 103 Rn. 8) ausschließlich gegen den Feuerstättenbescheid gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das teilweise Fallenlassen des ursprünglich auch gegen die Gebührenforderung, die Mängelmeldung, den Hinweis auf die Verpflichtungen nach § 97 Abs. 1, 4 GEG sowie die angeforderte Bescheinigung nach 1. BImschV gerichteten Begehrs stellt deshalb weder eine Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO noch eine teilweise Rücknahme nach § 92 Abs. 1 VwGO dar (vgl. BayVGH, U.v. 26.6.2012 – 10 BV 09.2259 – juris Rn. 42 ff.).
21
Die Klage ist jedoch unbegründet.
22
Der Feuerstättenbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23
Der Feuerstättenbescheid ist weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Insbesondere greift der in der mündlichen Verhandlung geäußerte Einwand der Kläger, das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz sei verfassungswidrig, in der Sache nicht durch. Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass der Regelkomplex des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, der sowohl die Duldung einer Feuerstättenschau als auch den Erlass eines Feuerstättenbescheids betrifft, nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (OVG Münster, B.v. 15.7.2020 – 4 B 885/20 – juris Rn. 5 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 7 C 5/14 – juris).
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Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Den Klägern wurde vor Erlass des Feuerstättenbescheids nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG die Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (zur Erforderlichkeit einer Anhörung BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 7 C 5/14 – juris Rn. 14), da die Klägerin zu 2) ausweislich des Aktenvermerks des Landratsamts vom 30. November 2023, der sich mit den glaubhaften Schilderungen der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2024 deckt, während der Feuerstättenschau anwesend war und vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger über die festgestellten Auffälligkeiten und den noch zu erlassenden Feuerstättenbescheid informiert wurde (vgl. Schira, Schornsteinfegerhandwerksgesetz, 2. Aufl. 2015, § 14 Rn. 28). Hinsichtlich des Klägers zu 1) war eine Anhörung indes nach Art. 28 Abs. 2 Halbs. 1 BayVwVG nicht geboten, da bereits die Klägerin zu 2) angehört wurde (Herrmann in BeckOK, VwVfG, 64. Ed. Stand: 1.7.2024, § 28 Rn. 21 m.w.N.). Unabhängig davon wäre ein etwaiger Verfahrensmangel gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt, da sich die Beklagtenbevollmächtigte in den Schriftsätzen vom 8. Februar 2024 sowie 27. März 2024 hinreichend mit dem Vorbringen der Kläger auseinandergesetzt hat, oder jedenfalls nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich, da es sich beim Erlass des Feuerstättenbescheids gemäß § 14a Abs. 1 SchfHwG um eine gebundene Entscheidung handelt.
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Der Feuerstättenbescheid ist auch in materieller Hinsicht weder hinsichtlich der überprüfungspflichtigen Arbeiten noch in Bezug auf die festgesetzten Überprüfungszeiträume (Nr. 1 des Feuerstättenbescheids), die Nachweis- (Nr. 2) sowie die Gebührenpflicht (Nr. 4) zu beanstanden.
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Nach den §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1, 14a SchfHwG führt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister zweimal persönlich während des Zeitraums seiner auf sieben Jahre angelegten Bestellung für seinen Bezirk in jedem Anwesen eine Feuerstättenschau durch und erlässt einen Feuerstättenbescheid, der für die Zeit bis zur nächsten Feuerstättenschau festlegt, welche Schornsteinfegerarbeiten nach § 1 Abs. 1 SchfHwG wie oft innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Kehr- und überprüfungspflichtig sind nach § 1 Abs. 1 KÜO Abgasanlagen, Heizgaswege der Feuerstätten, Räucheranlagen sowie notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen. Ausgenommen von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind hingegen unter anderem frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 3 KÜO).
27
Unter Anwendung dieser Grundsätze bestehen keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des in diesem Verfahren streitgegenständlichen Feuerstättenbescheids vom 1. Dezember 2023. Das Gericht nimmt diesbezüglich auf seinen Beschluss vom 7. Februar 2024 im Sofortverfahren – W 8 S 24.144 (VG Würzburg, B.v. 7.2.2024 – W 8 S 24.144 – juris Rn. 38 f.) Bezug, in dem zur Rechtmäßigkeit des Feuerstättenbescheids ausgeführt wurde:
„Nach § 1 und § 4 SchfHwG sind die Eigentümer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, die fristgerechte Reinigung und Überprüfung von kehr- und überprüfungspflichten Anlagen nach der Kehr- und Überprüfungsverordnung (KÜO) sowie die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen und dies mittels Formblättern (i.S.v. § 5 KÜO, Anlage 2 zur KÜO) nachzuweisen, sofern die Arbeiten nicht durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister selbst durchgeführt werden. Welche Kehr- und Überprüfungsarbeiten im Einzelnen durchgeführt werden müssen, wird durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister in einem Feuerstättenbescheid anlässlich einer Feuerstättenschau durch schriftlichen Bescheid festgesetzt (§ 14a SchfHwG). Der streitgegenständliche Bescheid lässt keine Mängel bezüglich der dort auferlegten Kehr- und Überprüfungspflichten (Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids) nach §§ 14a Abs. 1 und § 1 KÜO, Anlage 1 zur KÜO bzw. § 15 1. BImSchV erkennen. Unstreitig existiert das Anwesen und die Antragsteller sind Eigentümer und damit Adressaten des Feuerstättenbescheids. Die Feuerstättenschau durch den Antragsgegner hat stattgefunden. Die in dem Bescheid genannten kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen wurden durch den Antragsgegner festgestellt und ihre Existenz wird durch die Antragsteller auch nicht bestritten. Die zeitlichen Abstände der Arbeiten wurden in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 2 KÜO gewählt. Die Regelung in Nr. 2 des Bescheids stützt sich rechtmäßig auf § 4 SchfHwG. Die in Nr. 4 dem Grunde nach festgestellte Gebührenpflicht der Antragsteller wurde zutreffend auf § 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SchfHwG, § 6 Abs. 1 KÜO gestützt.
Dass der Antragsgegner die „Abluftstrecke“/ das Rauchrohr zwischen dem angeschlossenen Holzeinzelofen und dem Kamin über die „Reinigungsöffnung“, wofür zwei Schrauben hätten gelöst werden müssen, im Rahmen der Feuerstättenschau nicht überprüft hat, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des Feuerstättenbescheids. Der Feuerstättenbescheid stellt lediglich fest, welche Anlagen im Anwesen in welchen zeitlichen Intervallen kehr- und überprüfungspflichtig sind, § 14a SchfHwG. In Bezug auf das Rauchrohr wurden keine Überprüfungs- und Kehrpflichten oder sonstigen Verpflichtungen im Feuerstättenbescheid festgesetzt, da es als frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufendes, demontierbares Verbindungsstück einer Einzelfeuerstätte, welches nicht von unten in die Schornsteinsohle einmündet und nicht abgedeckt werden kann, gem. § 1 Abs. 3 Nr. 3 KÜO von der Kehr- und Überprüfungspflicht nach § 1 Abs. 1 KÜO ausgenommen ist. Etwaige Fehler im Rahmen einer erfolgten Feuerstättenschau haben sich daher nicht in im Feuerstättenbescheid gegenüber den Adressaten festgesetzten Verpflichtungen niedergeschlagen und können daher nicht zu dessen Rechtswidrigkeit führen. Es spricht zudem vieles dafür, dass die Feuerstättenschau ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Nach § 14 SchfHwG ist die Feuerstättenschau eine Sichtprüfung der gesamten Anlage zur Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit und des Umweltschutzes (Schira, SchfHwG, 3. Auflage 2018, § 14 Rn. 6 ff.) und dient der Ermittlung des Sachverhalts für den Erlass des Feuerstättenbescheids sowie zur ordnungsgemäßen Kehrbuchführung, insbesondere der Feststellung, ob seit der letzten Feuerstättenschau an den Feuerungs- oder Abgasanlagen Änderungen vorgenommen, neue Anlagen angeschlossen oder stillgelegte Anlagen wieder in Betrieb genommen wurden (vgl. VG München, Gb.v. 5.5.2022 – M 32 K 19.1802 – juris, Rn. 18; Seidel/Fischer/Kreiser Schornsteinfegerhandwerksrecht, § 14 SchfHwG, Rn. 23). Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller eine solche fachkundige Sichtkontrolle der Anlagen i. S. d. § 14 Abs. 1 SchfHwG vorgenommen hat und dass das Lösen von Schrauben zur Besichtigung des nicht von den Überprüfungs- und Kehrpflichten der KÜO umfassten Rauchrohrs, welches der ständigen Aufmerksamkeit und der besonderen Sorgfaltspflicht seiner Betreiber unterliegt (vgl. Kommentar zur KÜO- Zentralinnungsverband – Arbeitsblatt Nr. 605 – S. 28), nicht erforderlich war. Es wird darüber hinaus darauf hingewiesen, dass den Antragstellern kein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Umfang der Prüfung im Rahmen der Feuerstättenschau zu steht. Die Feuerstättenschau dient vielmehr dem öffentlichen Interesse der Sicherstellung der Brand- und Betriebssicherheit der Kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie dem Umweltschutz, der Energieeinsparung und dem Klimaschutz, wie es sich aus der Zielsetzung des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchfHwG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG ergibt (vgl. VG Augsburg, U.v. 4.5.2023 – Au K 22.1492 – BeckRS 2023, 22363, Rn. 41).“
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Die Kläger haben im gerichtlichen Verfahren, insbesondere auch nach Ergehen des Beschlusses im Sofortverfahren, keine weiteren Gesichtspunkte vorgebracht, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Insbesondere führt auch der Einwand der Kläger, die Feuerstättenschau sei mangelhaft gewesen, da sicherheitsrechtlich relevante Mängel nicht überprüft worden seien, nicht zu einer anderen Entscheidung. Denn die Anlagen sind vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger lediglich intensiv in Augenschein zu nehmen, der Betrieb der besichtigten Anlage ist hingegen nicht erforderlich (Seidel/Fischer/Kreiser, Schornsteinfeger-Handwerksrecht, 2. Aufl. 2019, § 14 Rn. 22). Übersteigerte Anforderungen, etwa umfangreiche und zeitraubende Untersuchungen jeder Feuerstätte sind zumindest dann nicht zu stellen, wenn sich schon bei rein äußerlicher Betrachtung keine Anhaltspunkte für Mängel ergeben (Schira, Schornsteinfegerhandwerksgesetz, 2. Aufl. 2015, § 14 Rn. 15).
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Die Einstufung der Feuerstättenschau als bloße Sichtprüfung steht entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht in Widerspruch zu deren grundsätzlicher Bedeutung für Brand-, Anlagen- und Umweltschutz. Denn mit der Feuerstättenschau erlangt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Erkenntnisse, die für eine ordnungsgemäße Kehrbuchführung erforderlich sind (Seidel/Frischer/Kreiser, Schornsteinfeger-Handwerksrecht, 2. Aufl. 2019, § 14 Rn. 23). Das Kehrbuch ist das einzige Verzeichnis aller Feuerungsanlagen (Schira, Schornsteinfegerhandwerksgesetz, 2. Aufl. 2015, § 14 Rn. 12). Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben somit ohne die Feuerstättenschau keine Möglichkeit, zu erfahren, ob die Daten in ihren Kehrbüchern korrekt sind oder ob zwischenzeitliche Änderungen an Anlagen, der Einbau neuer Anlagen oder die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen erfolgt sind. Gleichzeitig ermöglicht die Feuerstättenschau, die Eigentümer über die vorzunehmenden Schornsteinfegerarbeiten zu informieren (Schira, Schornsteinfegerhandwerksgesetz, 2. Aufl. 2015, § 14 Rn. 12). Der Feuerstättenbescheid dient deshalb der Kontrolle der Einhaltung der Pflichten der Eigentümer und der Information der Eigentümer über durchzuführende Arbeiten (Schira, Schornsteinfegerhandwerksgesetz, 2. Aufl. 2015, § 14 Rn. 13). Der auf Grundlage der Feuerstättenschau erlassene Feuerstättenbescheid ist somit maßgeblich für die dauerhafte Gewährleistung der Brand- und Betriebssicherheit der Feuerstätten.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem mit Schriftsatz vom 7. März 2024 unter Vorlage eines Lichtbildes von der Innenseite des Kaminrohrs ergänzten Vortrag, der Kaminofen habe wenige Wochen nach der Feuerstättenschau „seinen Geist aufgegeben“ und bei Öffnen der Türe sei eine Stichflamme „herausgeschossen“, da das Rauchrohr verstopft gewesen sei. Denn wie das Gericht bereits in seinem Sofortbeschluss vom 7. Februar 2024 in Bezug auf die von den Klägern gerügte Nichtüberprüfung des Rauchrohrs (VG Würzburg, B.v. 7.2.2024 – W 8 S 24.144 – juris Rn. 39) ausgeführt hat, ist nochmals zu betonen, dass durch Wohnungen oder Aufenthaltsräume verlaufende demontierbare Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 KÜO von der Kehr- und Überprüfungspflicht des § 1 Abs. 1 KÜO ausgenommen sind und deshalb der ständigen Aufmerksamkeit des Betreibers unterliegen (vgl. Bundesverband des Schronsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZIV) –, Kommentar zur KÜO, Arbeitsblatt Nr. 605, S. 28). Die klägerseits bemängelte Rußablagerung im Ofenrohr ist daher nicht dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, sondern vielmehr den Klägern selbst anzulasten.
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Der Feuerstättenbescheid ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Entgegen des Vortrags der Kläger ist der Feuerstättenbescheid auch nicht deshalb, weil die Feuerstättenschau „menschen- und grundrechtswidrig“ erfolgt sei, rechtswidrig. Das Gericht hat insoweit in seinem parallelen Urteil vom 14. Oktober 2024 im Verfahren W 8 K 23.1604 (VG Würzburg, U.v. 14.10.2024 – W 8 K 23.1604) gegen die der Feuerstättenschau zugrundeliegenden Duldungsanordnung, zur Rechtmäßigkeit der konkreten Art und Weise der Anwendung des unmittelbaren Zwangs ausgeführt:
„Die konkrete Anwendung des unmittelbaren Zwangs gibt ebenfalls keinen Anlass zu rechtlicher Beanstandung.
Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist dann rechtmäßig, wenn die Verfügung wirksam ist, die Androhung der Zwangsanwendung rechtmäßig erfolgte und die Maßnahme selbst rechtmäßig ist (vgl. Buggisch in BeckOK, PolR Bayern, 24. Ed., Stand: 1.3.2024, Art. 75 PAG Rn. 19). Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde und damit das Landratsamt als Anordnungsbehörde nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwZVG, das angedrohte Zwangsmittel anwenden, wenn die Verpflichtung nicht innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist erfüllt wird. Da die Haustüre am 29. November 2023 laut des in der Behördenakte befindlichen Vermerks des Landratsamts zwischen 9:30 Uhr und 10:43 Uhr nicht geöffnet und die in Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids vom 8. November 2023 auferlegte Duldungspflicht für den 29. November 2023 um 9:40 Uhr nicht erfüllt wurde, durfte das Landratsamt das angedrohte Zwangsmittel anwenden.
Sowohl die gewaltsame Öffnung der Haustüre mittels Einschlagens der Scheibe auf Anweisung der Beklagtenvertreterin als auch das Eintreten der Wohnzimmertüre durch den Polizeibeamten sind nicht zu beanstanden. Nach Art. 37 Abs. 2 VwZVG hat die örtliche Polizei auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde Hilfe zu leisten, soweit zur Anwendung unmittelbaren Zwangs die Heranziehung von Polizeibeamten erforderlich ist. Die Polizei wird dabei im Wege der Vollstreckungshilfe für das Landratsamt tätig (Art. 2 Abs. 3 PAG, Art. 37 VwZVG). Die Vollstreckungsbehörde bleibt für die Vollstreckungsmaßnahme verantwortlich, auch dann wenn die Rechtsverletzung aus der Art und Weise der Zwangsmittelanwendung resultiert (Wernsmann in Wernsmann, VwZVG, 1. Aufl. 2020, Art. 37 Rn. 32).
Die Art und Weise der Zwangsanwendung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Da sich die bei der Feuerstättenschau zu besichtigenden Feuerstätten im Anwesen der Kläger befinden, waren die Polizeibeamten, die mit der Durchführung des Verwaltungszwangs im Wege der Vollstreckungshilfe beauftragt wurden, sowie der Mitarbeiter des Schlüsseldienstes als ebenfalls vom Landratsamt beaufragt gemäß Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG befugt, das Haus der Kläger zu betreten und verschlossene Türen zu öffnen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erforderte. Entgegen der klägerischen Auffassung handelte es sich hierbei nicht um eine, unter Richtervorbehalt stehende Durchsuchung, die nach Art. 13 Abs. 2 GG eines richterlichen Beschlusses bedurft hätte, sondern lediglich um ein „Betreten“ des Wohnhauses zum Zweck der Durchführung der Feuerstättenschau. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt eine Durchsuchung einer Wohnung in Abgrenzung zum bloßen Betreten einer solchen dann vor, wenn staatliche Organe ziel- und zweckgerichtet nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, insbesondere nach Gefahrenquellen suchen (BVerfG, B.v. 16.6.1987 – 1 BvR 1202/84 – BVerfGE 76, 83). Das Betreten des klägerischen Anwesens diente hier lediglich der Ermöglichung der Feuerstättenschau. Die Behauptung der Kläger, ein Polizeibeamter habe auf eigene Faust eine weitläufige „Durchsuchung“ durchgeführt und dabei ein eingelagertes Motorrad ohne gültige HU-Plakette „aufgespürt“, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn die beim Betreten einer Wohnung unvermeidliche Kenntnisnahme von Sachen und Zuständen macht den Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung noch nicht zu einer Durchsuchung (BVerwG, U.v. 25.8.2004 – 6 C 26/03 – BVerwGE 121, 345). Einer gerichtlichen Gestattung und damit eines Antrags an das Gericht bedurfte es insoweit nicht (vgl. VG München, B.v. 19.3.2013 – M 6b X 13.1124 – juris Rn. 17).
Die Anwendung des unmittelbaren Zwangs erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig, insbesondere als verhältnismäßig. Für die Art und Weise der Zwangsanwendung durch die Polizei im Rahmen der Vollstreckungshilfe erklärt Art. 77 Abs. 1 Halbs. 1 PAG die Art. 78 ff. PAG für anwendbar. Angesichts der zur Wahrung der Anlagensicherheit von Feuerstätten betroffenen Rechtsgüter des Brand-, Gesundheits- und Umweltschutzes, haben die Kläger Einschränkungen ihres Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung des Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG sowie § 1 Abs. 5 SchfHwG hinzunehmen. Entgegen der Ansicht der Kläger war das gewaltsame Eindringen in das klägerische Anwesen auch verhältnismäßig. Das Landratsamt hat sich ausweislich des in der Behördenakte befindlichen Aktenvermerks über die Durchführung der Feuerstättenschau am 29. November 2023, die mit den in der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2024 getätigten Aussagen der Beklagtenvertreterin vollumfänglich übereinstimmten, auch ernstlich bemüht, – als zunächst milderes Mittel – ein gewaltsames Öffnen der verschlossenen Räume zu vermeiden, indem versucht wurde, die Kläger durch mehrmaliges Klingeln und Klopfen an der Haustüre zum freiwilligen Öffnen zu bewegen. Nachdem auch der Mitarbeiter des Schlüsseldienstes nicht in der Lage war, das Schloss an der Haustür zu öffnen und andere Zugangsmöglichkeiten ausgeschlossen worden waren, wurde angedroht, dass die Türe gewaltsam geöffnet werde, wenn der Zugang nicht freiwillig gewährt werde. Die Beklagtenvertreterin schilderte insoweit in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass die Kläger die Haustüre verbarrikadiert und von innen zusätzlich verriegelt hatten. Soweit die Kläger dieser Schilderung mit der Behauptung, das Schloss sei nicht verplompt bzw. verriegelt gewesen, sondern es habe sich um ein elektronisches Schloss gehandelt, entgegentraten, erscheint dieser Vortrag angesichts der in der Behördenakte befindlichen Lichtbilder als äußerst zweifelhaft. Auf Blatt 22 der ergänzten Behördenakte sind zwei zusätzlich angebrachte Scharniere an der Innenseite der Haustüre eindeutig erkennbar. Aus der Gesamtschau der in der Behördenakte befindlichen Lichtbilder sowie des Vorbringens der Beklagtenvertreterin steht es zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Einschlagen der Haustürscheibe mittels eines Hammers der einzig erfolgversprechende Weg war, um sich Zutritt zu dem Anwesen zu verschaffen. Das Landratsamt durfte dabei auch den Mitarbeiter des Schlüsseldienstes beauftragen, die Haustürscheibe mit einem Hammer einzuschlagen. Dem Einwand der Kläger, über die Garagentür, hinter der sich der Heizungsraum befände, wäre der Zugang unproblematisch möglich gewesen, ist entgegenzuhalten, dass die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2024 glaubhaft versicherte, dass sich der Mitarbeiter des Schlüsseldienstes die Garagentüre angesehen habe und eine einfache Öffnungsmöglichkeit diesbezüglich verneinte, da diese nicht nur verschlossen, sondern zusätzlich von innen versperrt gewesen sei. Insoweit musste und durfte das Landratsamt auf die Expertise des von ihr beauftragten Schlüsseldienstes vertrauen. Zudem musste der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ohnehin den Wohnbereich betreten, da sich dort der überprüfungspflichtige Holzofen befand.
Gleiches gilt für die gewaltsame Öffnung der Wohnzimmertüre durch den Polizeibeamten. Die Beklagtenvertreterin schilderte in Übereinstimmung mit dem in der Behördenakte befindlichen Aktenvermerk des Landratsamts sowie der Mitteilung der Polizei, dass die Klägerin zu 2) sich trotz ihrer Anwesenheit im Wohnzimmer vehement widersetzte, diese zu öffnen. Somit stellte das Eintreten der Türe das geeignete, erforderliche und mildeste Mittel dar, um dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den Zugang zu der Feuerstätte im Wohnzimmer zu ermöglichen, weil weniger gravierende Mittel aufgrund zuvor nicht zum Ziel geführt hatten. Soweit die Kläger mit Schreiben vom 8. Januar 2024 ausführten, die Klägerin zu 2) sei beinahe von der eingetretenen Türe getroffen worden, ist dem entgegen zu halten, dass es aufgrund der in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschilderten Alternativlosigkeit, für die Kammer feststeht, dass der Polizeibeamte zunächst mehrmals erfolglos versucht hatte, das Schloss zu öffnen und auch vor der gewaltsamen Öffnung der Türe wiederholt geklopft und diese angedroht hatte. Aus der in den Behördenakten befindlichen Mitteilung der Polizei vom 29. November 2023 ergibt sich in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Beklagtenvertreterin, dass die Wohnzimmertüre zusätzlich unten mit einem Bolzen und oben mit einem Vierkantstahlrohr gesichert war. Es steht deshalb zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beteiligten keine andere Möglichkeit als die gewaltsame Öffnung der Wohnzimmertüre hatten, um das Wohnzimmer betreten zu können. Da sich die Klägerin zu 2) die ganze Zeit über im Wohnzimmer befand und sich weigerte, die Türe zu öffnen, war die Polizei gezwungen die Türe gewaltsam zu öffnen. Ohne die Anwendung unmittelbaren Zwangs hätte die Feuerstättenschau abermals nicht durchgeführt werde können.
Im Hinblick auf die zur Wahrung der Anlagensicherheit von Feuerstätten betroffenen Rechtsgüter des Brand-, Gesundheits- und Umweltschutzes stand der unmittelbare Zwang auch in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, Art. 29 Abs. 3 Satz 1 VwZVG. Andernfalls hätte die gesetzlich vorgeschriebene, im öffentlichen Interesse liegende Feuerstättenschau gänzlich unterbleiben müssen. Soweit die Kläger dagegen auf ihre Grundrechte verweisen und insbesondere die Klägerin auf ihre psychische Belastung verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass sie es durch freiwilliges Mitwirken selbst in der Hand hatten, die mit der Anwendung unmittelbaren Zwangs einhergehenden Unannehmlichkeiten zu vermeiden, zumal der von den Klägern abgelehnte zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger am 29. November 2023 nicht unbegleitet, sondern unter anderem mit Vertreterinnen seiner Aufsichtsbehörde erschienen war.“
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Demnach war die Klage mit der Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.