Inhalt

VG München, Beschluss v. 24.10.2024 – M 19 S 23.3817
Titel:

Androhung der zwangsweisen Einziehung eines Führerscheins unter Anwendung unmittelbaren Zwangs - einstweiliger Rechtsschutz

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 1
VwZVG Art. 19, Art. 21a, Art. 29, Art. 34 S. 1, Art. 36 Abs. 3 S. 1, Abs. 6 S. 2, Art. 37 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
Leitsätze:
1. Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde sind Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts – hier der Anordnung zur Ablieferung des Führerscheins – ausgeschlossen (VGH München BeckRS 2014, 57805 Rn. 4). (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen für die Androhung unmittelbaren Zwangs unter Inanspruchnahme der Polizei sind gegeben, wenn unter anderem eine vorausgegangene Zwangsgeldandrohung erfolglos geblieben war und die Androhung weiterer Zwangsmittel offensichtlich keinen Erfolg verspricht, um den Betroffenen zur rechtzeitigen freiwilligen Abgabe seines Führerscheins anzuhalten. (Rn. 24 und 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. Gründe für die Unverhältnismäßigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwangs sind nicht erkennbar, da nur durch die Durchsetzung der Verpflichtung, den Führerschein abzugeben, der Anschein einer weiterhin bestehenden Berechtigung, am Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeuges teilzunehmen, verhindert werden kann. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen eine isolierte Androhung einer Führerscheineinziehung unter Anwendung unmittelbaren Zwangs, Vollstreckungsvoraussetzungen, Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes, besondere Vollstreckungsvoraussetzungen, erfolglose Zwangsgeldandrohung, fehlende Erfolgsaussichten anderer Zwangsmittel, Anschein einer weiter bestehenden Fahrberechtigung
Fundstelle:
BeckRS 2024, 30584

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 312,50 festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich gegen die Androhung einer zwangsweisen Einziehung seines Führerscheins.
2
Die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners entzog dem Antragsteller mit Bescheid vom 22. Juni 2023, zugestellt am 24. Juni 2023, die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), gab diesem auf, seinen Führerschein innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung dieses Bescheids dem Landratsamt zu übergeben (Nr. 2), ordnete die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 3) und drohte für den Fall der Nichterfüllung der Nr. 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR an (Nr. 4). Die auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV gestützte Fahrerlaubnisentziehung wurde damit begründet, dass aufgrund einer insulinbehandelten Diabetes-Erkrankung mit reduzierter Hypoglykämiewahrnehmung und weiteren Erkrankungen (Polyneuropathie und Schlaganfall) des Antragstellers Zweifel an dessen Fahreignung bestünden. Der Antragsteller habe ein infolgedessen angefordertes ärztliches Gutachten nicht beigebracht, sodass der Antragsgegner nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Fahrungeeignetheit habe schließen dürfen. Gegen den Entziehungsbescheid erhob der Antragsteller am 3. Juli 2023 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage (M 19 K 23.3653) und stellte einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO, der mit Beschluss vom 23. Oktober 2024 abgelehnt wurde (M 19 S 23.3777).
3
Weil der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins in Nr. 2 des Entziehungsbescheids weder innerhalb der gesetzten Frist noch nach Erinnerung durch die Behörde mit Schreiben vom 5. Juli 2023 (Bl. 249 BA) nachkam, stellte der Antragsgegner mit Bescheid vom 17. Juli 2023, zugestellt am 18. Juli 2023, das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR fällig und drohte dem Antragsteller für den Fall der erneuten Nichtvorlage seines Führerscheins bis spätestens 31. Juli 2023 die Einziehung seines Führerscheins unter Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Polizei an. Begründet wurde die Notwendigkeit der Androhung des unmittelbaren Zwangs damit, dass der Antragsteller der zwangsgeldbewehrten Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins nicht nachgekommen sei und ein weiteres Zwangsgeld offensichtlich nicht zielführend sei, um den Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist zur Abgabe des Führerscheins anzuhalten.
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Der Bevollmächtigte des Antragstellers erhob mit Schriftsatz vom 21. Juli 2023 Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. Juli 2023 (M 19 K 23.3816) und beantragte gleichzeitig,
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die aufschiebende Wirkung der Einziehung der Fahrerlaubnis durch polizeilichen Zwang ab 31. Juli 2023 anzuordnen und durch die sofortige Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Bescheide bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufzuheben.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, für die Androhung unmittelbaren Zwangs bestehe kein Grund. Hierzu wurde auf die Begründung der Klage gegen den Entziehungsbescheid vom 22. Juni 2023 (M 19 K 23.3653) verwiesen. Eine Notwendigkeit für die Begutachtungsaufforderung vom 7. März 2023 habe nicht bestanden, sodass der Entziehungsbescheid und die Sofortvollzugsanordnung rechtswidrig seien.
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Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 17. August 2023,
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den Antrag abzulehnen.
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Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorlägen. Nur durch die Durchsetzung der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins könne der Anschein einer weiter bestehenden Fahrerlaubnis des Antragstellers verhindert werden.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Klageverfahren M 19 K 23.3816 und M 19 K 23.3653 und auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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1. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Einziehung der Fahrerlaubnis durch polizeilichen Zwang und Aufhebung „der Bescheide“ bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ist nach interessengerechter Auslegung (vgl. § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) so zu verstehen, dass hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs im Bescheid vom 17. Juli 2023 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen gerichteten Klage vom 25. Juli 2023 (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) begehrt wird.
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2. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
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a) Der Antrag ist zulässig.
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Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Die Klage vom 25. Juli 2023 (M 19 K 23.3816) hat, soweit sie sich gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs (Nr. 1 des Bescheids) richtet, keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, Art. 21a Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG); in der Hauptsache wäre eine Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs sind gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VwZVG dieselben förmlichen Rechtsbehelfe gegeben, die gegen den Grundverwaltungsakt zulässig sind.
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Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, da gegen den angefochtenen Bescheid vom 17. Juli 2023 rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Frist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO am 25. Juli 2023 Klage erhoben wurde.
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b) Der Antrag ist unbegründet.
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Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt vorliegend zulasten des Antragstellers aus, weil der Bescheid vom 17. Juli 2023 bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben.
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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO anordnen oder wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei seiner Entscheidung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
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Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Anfechtungsklage gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs und die Kostenentscheidung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Erlass des Bescheids vom 17. Juli 2023.
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Die Anfechtungsklage gegen die Androhung der Einziehung des Führerscheins des Antragstellers unter Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Polizei in Nr. 1 des Bescheids wird sich voraussichtlich als erfolglos erweisen.
22
aa) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 19 VwZVG liegen vor. Der Bescheid ist vollstreckbar (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). Die in Nr. 2 des Bescheids vom 22. Juni 2023 wirksam angeordnete Verpflichtung des Antragsgegners zur Abgabe seines Führerscheins innerhalb der gesetzten Frist ist mit Nr. 3 des selbigen Bescheids für sofort vollziehbar erklärt und der hiergegen gerichtete Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss der Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. Oktober 2024 abgelehnt worden.
23
Auf die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts kommt es nicht an. Denn nach Art. 38 Abs. 3 VwZVG sind förmliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde nur insoweit zulässig, als die Anwendung eine selbstständige Rechtsverletzung darstellt. Damit sind Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts – hier der Ablieferungsanordnung – ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2014 – 2 ZB 13.2466 – juris Rn. 4).
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bb) Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 34, 36, 37 Abs. 1, 2 VwZVG sind gegeben. Mit Bescheid vom 22. Juni 2023, der dem Antragsteller zugestellt wurde, drohte der Antragsgegner schriftlich und unter angemessener Fristsetzung unmittelbaren Zwang an (Art. 36 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 7 BayVwZVG). Die Androhung ersetzt in der Verwaltungsvollstreckung die Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG (Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG). Mit der Androhung unmittelbaren Zwangs nach Art. 34 Satz 1 VwZVG unter Inanspruchnahme der Polizei (Art. 37 Abs. 2 VwZVG) hat der Antragsgegner ein bestimmtes Zwangsmittel angedroht (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG), als die vorausgegangene Zwangsgeldandrohung erfolglos geblieben war (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG). Der Antragsteller war seiner Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins nicht innerhalb der gesetzten fünftägigen Frist ab Zustellung nachgekommen. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgelds (1.000 EUR) war bestimmt und angemessen.
25
Der Antragsgegner hat zudem nachvollziehbar dargelegt, dass die Anwendung von Verwaltungszwang erforderlich ist und dass die Androhung weiterer Zwangsmittel offensichtlich keinen Erfolg verspricht, um den Antragsteller zur rechtzeitigen Abgabe seines Führerscheins anzuhalten (Art. 34 Satz 1, 29 Abs. 2 VwZVG). Er hat seinen Führerschein trotz einer bereits erfolgten, sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung in Höhe von 1.000 EUR im Bescheid vom 22. Juni 2023 und erneuter Aufforderung durch die Behörde mit Schreiben vom 5. Juli 2023 nicht abgegeben. Die Einschätzung der Behörde erweist sich auch im Nachhinein als richtig, denn der Antragsteller hat nach Aktenlage den Führerschein auch bis zur im Bescheid vom 17. Juli 2023 gesetzten Frist (bis spätestens 31. Juli 2023) und bis heute nicht abgeliefert. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller seinen Führerschein freiwillig herausgeben wird. Die Anordnung einer Ersatzzwangshaft (Art. 29 Abs. 2 Nr. 3, Art. 34 Satz 1 VwZVG) würde für den Antragsteller einen größeren Nachteil verursachen als die Anwendung unmittelbaren Zwangs.
26
Gründe dafür, dass die Anwendung des konkreten Zwangsmittels für sich genommen unverhältnismäßig wäre, sind nicht erkennbar. Nur durch die Durchsetzung der Verpflichtung, den Führerschein abzugeben, kann der Anschein einer weiterhin bestehenden Berechtigung des Antragstellers, am Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeuges teilzunehmen, verhindert werden. Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch freiwillige Abgabe seines Führerscheins oder einer eidesstattlichen Erklärung zum etwaigen Verlust dieses Dokument abzuwenden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Für die Streitwertfestsetzung war 1/8 des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen (Nr. 1.7.1 Satz 1 Hs. 2, Satz 2 des Streitwertkatalogs, vgl. OVG NRW, B.v. 29.8.2022 – 4 B 920/22 – juris Rn. 13). Hier zielt die Androhung unmittelbaren Zwangs auf die Durchsetzung der Ablieferungsanordnung in Nr. 2 des Entziehungsbescheids vom 22. Juni 2023. Für dieses Hauptsacheverfahren ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzusetzen (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 46 des Streitwertkatalogs), sodass für die Androhung unmittelbaren Zwangs 625 EUR anzusetzen sind. Dieser Betrag war wegen Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nochmals zu halbieren und der Streitwert mithin auf 312,50 EUR festzusetzen.