Titel:
Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe IV, Nachweis der Coronabedingtheit (hier verneint)
Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
Schlagworte:
Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe IV, Nachweis der Coronabedingtheit (hier verneint)
Fundstelle:
BeckRS 2024, 30583
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin, die nach ihren Angaben im Förderverfahren in der Branche „Handel mit Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t oder weniger“ tätig ist, begehrt unter Aufhebung eines Ablehnungs-, Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids der Beklagten, den diese im Vollzug der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV) erlassen hat, deren Verpflichtung zur Zuwendungsgewährung.
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Erfasst von der Beklagten unter dem 11. April 2022 beantragte die Klägerin durch einen prüfenden Dritten bei der Beklagten die Gewährung von Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Juni 2022, wobei das automatisierte Online-Antragsverfahren auf Grundlage der Angaben der Klägerin einen Gesamtbetrag der Überbrückungshilfe IV von 22.388,93 EUR errechnete.
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Mit Bescheid vom 18. Mai 2022 erhielt die Klägerin unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid eine Überbrückungshilfe IV i.H.v. 22.388,93 EUR.
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Erfasst von der Beklagten unter dem 14. Juni 2022 stellte die Klägerin durch einen prüfenden Dritten einen Änderungsantrag mit dem Ziel der Anpassung der Förderhöhe und beantragte Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Juni 2022, wobei das automatisierte Online-Antragsverfahren auf Grundlage der nunmehrigen Angaben der Klägerin einen Gesamtbetrag der Überbrückungshilfe IV von 56.757,98 EUR errechnete.
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Die Klägerin gab zum Coronabedingten Hintergrund des Umsatzeinbruches im Förderverfahren an, dass sich Interessenten für Neu- und Gebrauchtwagen aufgrund der Maskenpflicht sehr zurückhalten würden. Auch bestünden Coronabedingt erhebliche Lieferschwierigkeiten von Neuwagen und Ersatzteilen. Aus Angst vor Ansteckung würden sich Neuwagenkäufer zurückhalten, was zu einem Unterangebot bei Gebrauchtwagen führe. Auch würden sich Kunden mit der Beauftragung der Werkstatt sehr zurückhalten.
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Mit Bescheid vom 23. Juni 2022 wurde der Klägerin vorläufig eine Überbrückungshilfe IV gemäß der Richtlinie Überbrückungshilfe IV dem Grunde nach für den beantragten Zeitraum gewährt und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid ergehe ausschließlich, um die mit Ablauf des befristeten Rahmens der Europäischen Kommission am 30. Juni 2022 endende Frist für die Gewährung von Überbrückungshilfe zu wahren. Die Festsetzung stehe unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und Berechnung der Anspruchshöhe.
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Mit Nachricht der Beklagten vom 30. Mai 2023 wurde der Klägerin Gelegenheit gegeben, zum beabsichtigten Erlass eines Ablehnungs-, Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids bis zum 8. Juni 2023 über das Portal Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist erfolgte klägerseits nicht.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 22. Juni 2023 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Überbrückungshilfe IV vom 14. Juni 2022 ab (Ziff. 1), ersetzte hierdurch vollständig den Bescheid vom 23. Juni 2022 (Ziff. 2), nahm den unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid ergangenen Bescheid vom 18. Mai 2022 zurück sowie hob diesen auf (Ziff. 3) und lehnte gleichzeitig den Antrag vom 11. April 2022 vollständig ab (Ziff. 4). Der zu erstattende Betrag wurde auf 22.388,93 EUR festgesetzt (Ziff. 5). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass eine Antragsberechtigung mangels Nachweises eines Coronabedingten Umsatzeinbruches nicht gegeben sei.
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Die Klägerin ließ durch ihre Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 20. Juli 2023, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Klage erheben und beantragen,
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die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 22. Juni 2023 zu verpflichten, der Klägerin gemäß ihres Antrags vom 11. April 2002 eine Überbrückungshilfe IV gemäß der Richtlinie für die Gewährung Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 – in Höhe von 22.388,93 EUR sowie gemäß ihres Änderungsantrages vom 14. Juni 2022 eine weitere Überbrückungshilfe IV gemäß der Richtlinie für die Gewährung Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 – in Höhe von 34.369,05 EUR (Überbrückungshilfe IV gesamt: 56.757,98 EUR) zu gewähren.
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Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Sachverhalt aufzuklären und nachweisen hätte müssen, dass der von der Klägerin geltend gemachte und vom prüfenden Dritten bestätigte Umsatzrückgang nicht Coronabedingt sei. Im Hinblick auf das der Beklagten eingeräumte Ermessen sei diese insoweit nachweispflichtig. Die Ablehnung der Anträge der Klägerin ohne vollständige Aufklärung des Sachverhalts sei ermessensfehlerhaft gewesen. Die Umsatzrückgänge der Klägerin seien Coronabedingt gewesen. Die Klägerin sei im Förderzeitraum sehr wohl von Infektionsschutzmaßnahmen betroffen gewesen. Der Klägerin sei untersagt worden, Marketing für ihr Unternehmen auszuüben, insbesondere Veranstaltungen, u.a. Weihnachtsempfänge, stattfinden zu lassen. Zudem sei vorliegend keine wirksame Anhörung der Klägerin erfolgt. Im damaligen Zeitraum habe ein Mandatswechsel von Herrn ... auf den jetzigen Steuerberater der Klägerin stattgefunden. Der jetzige Steuerberater habe die Nachricht vom 30. Mai 2023 nicht erhalten. Auch habe diese keinen Hinweis auf die Folgen einer Fristversäumung enthalten.
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Die Beklagte beantragt,
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Mit Schriftsatz vom 14. November 2023 verteidigt sie den streitbefangenen Bescheid unter Darlegung und Erläuterung ihrer ständigen Zuwendungspraxis zur Fördervoraussetzung eines Coronabedingten Umsatzrückgangs. Als objektiven Anknüpfungspunkt für die Förderberechtigung stelle die Beklagte in ihrer ständigen Verwaltungspraxis diesbezüglich auf die Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen, wie etwa die Zugehörigkeit oder die Nähe zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche ab. Die bis Ende März 2022 noch in weiten Teilen des öffentlichen Lebens angeordnete Maskenpflicht genüge hierfür nicht. Diese habe sich anders als etwa Schließungsanordnungen nicht spezifisch an Unternehmen gerichtet. Nicht als Coronabedingt würden ferner beispielsweise Umsatzeinbrüche gelten, die zurückzuführen seien auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergäben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben würden.
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Die Klägerin sei nach ihren eigenen Angaben im Förderverfahren im Förderungszeitraum weder von staatlichen Schließungsanordnungen noch von sonstigen inländischen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung betroffen gewesen. Lieferschwierigkeiten würden nach der Verwaltungspraxis der Beklagten keine Begründung eines Coronabedingten Umsatzrückgangs darstellen. Auch ein zurückhaltendes Kundenverhalten könne für sich genommen nicht zur Bejahung des Coronabedingten Umsatzeinbruchs führen, da in diesem Fall kein klar umgrenzbares oder nachprüfbares Unterscheidungsmerkmal vorliegen würde, das die Antragsberechtigte aus dem Kreis der übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushebe. Der klägerische Vortrag, der Umsatzrückgang sei auch auf die Maskenpflicht zurückzuführen, ändere hieran nichts. Die Maskenpflicht habe bis Ende März 2022 noch in weiten Teilen des öffentlichen Lebens gegolten – eine unternehmensindividuelle Beeinträchtigung gerade der Klägerin ergebe sich hieraus nicht. Ferner sei eine Maskenpflicht in Verkaufsräumen jedenfalls ab April 2022 nicht mehr in Kraft gewesen.
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Mit Beschluss vom 7. Juni 2024 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte den von ihr geltend gemachten Anspruch, sinngemäß gerichtet auf Verpflichtung zur Bewilligung einer Überbrückungshilfe IV in Höhe von 56.757,98 EUR für die Monate Januar bis Juni 2022, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweist sich der ablehnende Bescheid vom 22. Juni 2023 als rechtmäßig. Auch hat die Klägerin keinen Anspruch auf Aufhebung der Ersetzung bzw. der Rücknahme- und Rückforderungsanordnungen in Ziff. 2, 3 und 5 des streitbefangenen Bescheids vom 22. Juni 2023, da sich diese als rechtmäßig erweisen und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
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Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 – 7 C 24.85 – juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61; ebenso etwa Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 255).
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Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 21; U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23).
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Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. Im Vorwort der hier einschlägigen Richtlinie des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV – BayMBl. 2022 Nr. 278 vom 6. Mai 2022) wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass die Überbrückungshilfe im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt wird.
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2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Zuwendung in Höhe von 56.757,98 EUR, da es an der Antragsberechtigung nach der Zuwendungspraxis der Beklagten auf Grundlage der einschlägigen Zuwendungsrichtlinie fehlt. Insbesondere ist ein – im Sinne der Zuwendungspraxis – Coronabedingter Umsatzrückgang für die relevanten Fördermonate im Zuwendungsantrag der Klägerin nicht dargelegt.
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2.1. Gemäß Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. e der Zuwendungsrichtlinie, auf der die maßgebliche ständige Zuwendungspraxis der Beklagten beruht, sind Unternehmen für die Überbrückungshilfe IV antragsberechtigt, deren Umsatz in den jeweiligen Fördermonaten im Zeitraum Januar bis Juni 2022 Coronabedingt im Sinne der Sätze 2, 3 und 4 um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Weiter ist in der Zuwendungsrichtlinie hierzu geregelt, dass der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem Coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, zum Beispiel geführt werden kann, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. Nicht gefördert werden hingegen Umsatzausfälle, die zum Beispiel nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Nicht als Coronabedingt gelten nach der Zuwendungsrichtlinie sodann beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben oder auf Betriebsferien zurückzuführen sind (Nr. 2.1 Sätze 3 bis 5 der Zuwendungsrichtlinie sowie auch Nr. 1.2 der FAQs).
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Auf dieser Grundlage geht die Beklagte in ihrer ständigen Zuwendungspraxis davon aus, dass für die Corona-Bedingtheit maßgeblich auf die normative Betroffenheit von inländischen, insbesondere bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen, wie etwa die Zugehörigkeit zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche im konkreten Förderzeitraum abzustellen ist. Die Beklagte konkretisiert die Zuwendungspraxis schriftsätzlich dahingehend, dass die bis Ende März 2022 noch in weiten Teilen des öffentlichen Lebens angeordnete Maskenpflicht hierfür nicht genüge, da diese sich anders als etwa Schließungsanordnungen nicht spezifisch an Unternehmen gerichtet habe. Den Angaben der Klägerin im behördlichen Verfahren entnimmt die Beklagte, dass der Umsatzrückgang der Klägerin auf einem Rückgang von Kunden einerseits und Lieferschwierigkeiten von Neuwagen und Ersatzteilen bzw. einem Unterangebot bei Gebrauchtwagen andererseits beruhe. Die Klägerin ist im ersten Halbjahr 2022 nicht selbst von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen gewesen. Der Vortrag der Klägerin im Förderverfahren, von einem pandemiebedingt zurückhaltenden Kundenverhalten und Materialengpässen und Lieferschwierigkeiten sowie deren Folgen betroffen zu sein, genügt vor dem geschilderten Hintergrund nicht, um einen Coronabedingten Umsatzeinbruch geltend zu machen. Es handelt sich hierbei vielmehr um Fernwirkungen der Corona-Pandemie, die nicht von der Überbrückungshilfe IV umfasst sind. Dies führte mangels eines im Sinne der Zuwendungspraxis fehlenden Coronabedingten Umsatzeinbruchs letztlich zur streitgegenständlichen Ablehnung der Zuwendungsanträge für die Monate Januar bis Juni 2022.
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2.2. Diese, auf der einschlägigen Zuwendungsrichtlinie beruhende und in den wesentlichen Aspekten auch in den FAQs abgebildete Zuwendungspraxis der Beklagten und ihre Umsetzung im konkreten Einzelfall sind nicht zu beanstanden.
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2.2.1. Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; U.v. 14.7.2021 – M 31 K 21.2307 – juris Rn. 23). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 19; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 24; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.548, BeckRS 2022, 42039 Rn. 28; U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 25 f.; U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30).
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Es ist ohne weiteres vertretbar und naheliegend, wenn die Beklagte zur Abgrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger eine Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe IV voraussetzt und diese insbesondere davon abhängig macht, dass für den jeweils beantragten Förderungszeitraum ein Coronabedingter Umsatzrückgang in bestimmtem Umfang besteht. Das Kriterium der Corona-Bedingtheit dient hierbei in der Zuwendungspraxis nach dem Vortrag der Beklagten zur Umsetzung und Sicherstellung der Zielsetzung der Überbrückungshilfe: Die Überbrückungshilfe IV ist nach der durch den Richtliniengeber erfolgten Zweckbestimmung als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden (Nr. 1 Satz 7 der Zuwendungsrichtlinie). In der richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis sind – wie bereits ausgeführt – maßgebliche Anhaltspunkte für die Feststellung einer Corona-Bedingtheit des Umsatzrückgangs im konkreten Einzelfall einerseits etwa die Betroffenheit von Schließungsanordnungen, andererseits die Betrachtung der Entwicklung der Jahresumsätze im einschlägigen Zeitraum (Nr. 2.1 Sätze 2 und 3 der Zuwendungsrichtlinie).
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Dieses Vorgehen bzw. diese Zuwendungspraxis ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Indem für die Frage einer Corona-Bedingtheit eines Umsatzrückgangs maßgeblich auf Kriterien wie insbesondere die Geltung von Schließungsanordnungen, saisonale Schwankungen oder Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung abgestellt wird, bewegt sich die Beklagte als Zuwendungsgeberin innerhalb der ihr offenstehenden Befugnis zu einer typisierenden Erfassung der maßgeblichen Zuwendungssachverhalte. Denn dem Zuwendungs- und Richtliniengeber bzw. der Zuwendungsbehörde ist ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz ein bestimmtes Maß an Typisierung zuzugestehen. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen (vgl. zuletzt etwa BVerfG, B.v. 29.1.2019 – 2 BvC 62/14 – juris Rn. 47 m.w.N.; zum Ganzen auch Boysen, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 98 f.). Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich einer Zuwendungsgewährung (vgl. etwa VG München, U.v. 6.7.2021 – M 31 K 20.6548 – juris Rn. 38). Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, den Förderungsgegenstand nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dies umso mehr deswegen, weil ihm – wie bereits ausgeführt – sachbezogene Gesichtspunkte dabei in einem sehr weiten Umfang an die Hand gegeben sind (VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 34; U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33). Die maßgebliche Anknüpfung eines Coronabedingten Umsatzrückgangs an unmittelbare staatliche Beschränkungen der wirtschaftlichen Betätigung in Abgrenzung zu mittelbaren Auswirkungen der Pandemiesituation, wie sie sich aus den o.g. Kriterien ergibt, begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken. Es handelt sich um einen ausreichenden sachlichen Grund, der eine willkürfreie Differenzierung ermöglicht, da mithin auf eine unterschiedliche Intensität der Betroffenheit durch Coronabedingte Einschränkungen abgestellt wird (vgl. zur parallelen Fragestellung im Rahmen der Antragsberechtigung zur November- bzw. Dezemberhilfe BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris Rn. 24; VG München, U.v. 28.10.2022 – M 31 K 21.5978 – juris Rn. 35; U.v. 21.9.2022 – M 31 K 21.5244 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 15.11.2021 – W 8 K 21.1000 – juris Rn. 44). Zudem ist das von der Beklagten bewusst praktizierte restriktive Verständnis der Corona-Bedingtheit auch deshalb ermessensgerecht und willkürfrei, weil die staatlichen Maßnahmen der Pandemiebekämpfung während der Förderzeiträume der Überbrückungshilfe IV nicht mehr so einschneidend waren wie noch zuvor und die einzelnen Betriebe wieder fast uneingeschränkt von normativen Restriktionen wirtschaften konnten (vgl. OVG NRW, B.v. 29.12.2023 – 4 B 455/23 – juris Rn. 14).
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In diese Zuwendungspraxis, bzw. die vorgenannten Abgrenzungskriterien fügt es sich widerspruchsfrei ein, wenn die Beklagte eine allgemeine Kundenzurückhaltung als Auswirkung wirtschaftlicher Faktoren allgemeiner Art betrachtet, die keinen Coronabedingten Umsatzrückgang begründet. Die Beklagte geht nach ihrem Vortrag hierbei davon aus, dass ein Rückgang der Nachfrage, der ohne Geltung von Schließungsanordnungen insbesondere auf die Vorsicht oder Zurückhaltung der Kunden zurückgeht, auch unter den Bedingungen der Corona-Pandemie ein allgemeines Geschäftsrisiko des jeweiligen Antragstellers darstellt. Sie ordnet derartige Umstände dem generellen unternehmerischen Risiko zu, das in ständiger Zuwendungspraxis nicht mit der Überbrückungshilfe IV ausgeglichen wird. Denn zum einen reicht nicht jeder Zusammenhang mit der Corona-Pandemie für eine Förderfähigkeit aus. Zum anderen dienten die Infektionsschutzmaßnahmen im ersten Quartal 2022 und erst recht im zweiten Quartal 2022 dazu, mehr Freiheiten zu gewähren und auch verbunden mit der Möglichkeit für Unternehmen, Umsatz zu generieren. Fernwirkungen oder Nachwirkungen („Nachwehen“) der Corona Pandemie sind folglich nicht ausreichend. Denn gerade nicht jegliche Auswirkungen der Corona Pandemie und auch von staatlichen Maßnahmen im Sinne einer „conditio sine qua non“ genügen nach der Verwaltungspraxis für eine Anspruchsberechtigung, selbst wenn – unterstellt – ohne die Corona Pandemie die Umsätze der Klägerin höher ausgefallen wären. Diese Zuordnung ist nachvollziehbar und von sachlichen Gründen getragen (vgl. OVG NRW, B.v. 29.12.2023 – 4 B 455/23 – juris Rn. 14; VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 – juris Rn. 73; VG München, U.v. 7.2.2023 – M 31 K 22.535 – juris Rn. 22ff.).
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2.2.2. Auch die Umsetzung dieser Zuwendungspraxis im konkreten Einzelfall begegnet keinen Bedenken. Die Beklagte geht vorliegend zu Recht davon aus, dass auf Grundlage der klägerischen Angaben im Förderverfahren – im Antrag sowie auf Nachfrage durch die Beklagte – ein im Sinne der allein relevanten ständigen Zuwendungspraxis Coronabedingter Umsatzrückgang nicht geltend gemacht wurde.
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2.2.2.1. Die Klägerin selbst war im Förderzeitraum nicht von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen. Sofern der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erstmals vortrug, dass der Klägerin im Förderzeitraum untersagt worden sei, Marketing für ihr Unternehmen auszuüben, insbesondere Veranstaltungen u.a. Weihnachtsempfänge stattfinden zu lassen, mit dem Hinweis, Massenansammlungen dürften wegen der Corona-Gefahr nicht erfolgen, kann dies – unabhängig von der Frage, ob dieser Vortrag generell geeignet ist, den Nachweis einer Corona-Bedingtheit im Sinne der Förderpraxis zu begründen – keine Berücksichtigung finden, da maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt nach der geübten und in der mündlichen Verhandlung durch die Beklagte auch dargelegten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 8 und 10; B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 17; vgl. auch SächsOVG, U.v. 16.2.2016 – 1 A 677.13 – juris Rn. 67). Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Richtlinien und deren vorgetragener Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen, so dass neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind (VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.95 – juris Rn. 39; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; vgl. auch VG Düsseldorf, U.v. 15.12.2022 – 16 K 2067/22 – juris Rn. 36; VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26; VG München, U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 22; U.v. 27.8.2021 – M 31 K 21.2666 – juris Rn. 27; B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19). Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 u. 26 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substanziierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens auch eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.; VG München, U.v. 28.10.2022 – M 31 K 21.5978 – juris Rn. 31). Auf die Nachfrage der Beklagten vom 29. April 2022, von welchen staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie das Unternehmen aktuell betroffen sei, hatte die Klägerin angegeben, dass sie zum damaligen Zeitpunkt außer Kurzarbeitergeld und Homeoffice von keinen staatlichen Maßnahmen betroffen sei (Bl. 30 der Behördenakte zum Erstantrag). Bei der Stellung des Änderungsantrags vom 14. Juni 2022 verwies die Klägerin insoweit lediglich auf die Maskenpflicht (Bl. 3 der Behördenakte zum Änderungsantrag). Auf die Nachricht der Beklagten vom 30. Mai 2023, mit welcher der Klägerin – unter ausdrücklichem Hinweis, dass ein Coronabedingter Umsatzrückgang aufgrund der von der Klägerin im behördlichen Verfahren angegebenen Gründe nicht dargelegt worden sei – Gelegenheit gegeben wurde, zum beabsichtigten Erlass eines Ablehnungs-, Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids Stellung zu nehmen, erfolgte klägerseits keine Reaktion. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte den erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Umstand, dass der Klägerin im Förderzeitraum untersagt worden sei, Marketing für ihr Unternehmen auszuüben, insbesondere Veranstaltungen u.a. Weihnachtsempfänge stattfinden zu lassen, mit dem Hinweis, Massenansammlungen dürften wegen der Corona-Gefahr nicht erfolgen, in ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt (hat).
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2.2.2.2. Aus den gleichen Gründen wie vorstehend ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte den erstmals mit Schriftsatz vom 24. September 2024 vorgetragenen Umstand, dass es während des Förderzeitraums zu Ausfällen im Personalbereich der Klägerin gekommen sei, in ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt (hat). Unabhängig von der Frage, ob dieser Vortrag generell geeignet ist, den Nachweis einer Corona-Bedingtheit im Sinne der Förderpraxis zu begründen – kann dieser erstmals im Klageverfahren vorgetragene Umstand keine Berücksichtigung finden, da – wie vorstehend erläutert – maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt nach der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde ist.
35
2.2.2.3. Auch der klägerseits in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, die Anhörung der Klägerin sei vorliegend fehlerhaft gewesen, vermag nicht zu verfangen. Ob der jetzige Steuerberater – wie erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht – die Nachricht der Beklagten vom 30. Mai 2023 nicht erhalten hat, ist unerheblich. Auf Nachfrage des Gerichts erklärte der jetzige Steuerberater der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass der Antrag auf Mandatsübernahme bei der Beklagten am 12. Juni 2023 gestellt worden sei, d.h. erst nach Versand der Nachricht der Beklagten vom 30. Mai 2023 und Ablauf der hierin gesetzten Frist zur Stellungnahme bis zum 8. Juni 2023. Dass der frühere Steuerberater bereits zum Zeitpunkt des Versands der in Rede stehenden Nachricht vom 30. Mai 2023 sein Mandat niedergelegt hätte und der Beklagten dies darüber hinaus auch zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen wäre, wurde weder vorgetragen noch ist ein solches aus der Behördenakte ersichtlich. Auch wurde weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass der frühere Steuerberater die in Rede stehende Nachricht nicht erhalten habe. Des Weiteren wurde weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass der frühere Steuerberater ohne Verschulden gehindert gewesen wäre, die inmitten stehende Frist einzuhalten. Auch liegt es im Falle eines Wechsels des prüfenden Dritten während des Förderverfahrens allein in der Risikosphäre des Antragstellers, dass dem neuen prüfenden Dritten alle vorliegenden Informationen und Dokumente vom bisherigen Mandatsträger bzw. dem Antragsteller zur Verfügung gestellt werden. Ein etwaiges Verschulden des prüfenden Dritten muss die Klägerin sich in Anwendung des Rechtsgedankens des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG zurechnen lassen. Im Übrigen verkennt der Klägerbevollmächtigte, dass schon der Anwendungsbereich des Art. 28 BayVwVfG hinsichtlich der Versagung der von der Klägerin begehrten Leistung nicht eröffnet ist, weil lediglich der Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt wird, der erst eine Rechtsposition gewähren soll (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.1982 – 3 C 46.81 – BVerwGE 66, 184 = juris Rn.,35; BayVGH B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 31.5.2019 – 10 ZB 19.613 – juris Rn. 8 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 22.6.2011 – 10 B 1.11 – juris Rn. 45; Schneider in Schoch/ders., Verwaltungsrecht, Stand August 2022, § 28 VwVfG Rn. 23). Es bedurfte folglich vorliegend vor Erlass des Bescheids keiner Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG.
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2.2.2.4. Vor diesem Hintergrund ist folglich auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids keine weiteren Sachverhaltsnachforschungen angestellt hat. Im Übrigen ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Corona-Beihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um den Antragstellenden möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben (VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 23; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 28; U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 und 26 ff. m.w.N.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls hervorgehoben, dass sich grundsätzlich Aufklärungs- und Beratungspflichten aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG auf präzisierungsbedürftige Anträge erstrecken, wobei sich die Beratungs- bzw. Aufklärungs- und Belehrungspflichten nach dem jeweiligen Einzelfall richten. Zu beachten ist dabei, dass die möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellers vorliegend zugunsten der quasi „objektiven“, materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellern, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendung in Form von Corona-Soforthilfen gewährt werden, zurückzutreten hat bzw. mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal dem Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens, eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben trifft. Die Anforderung an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen (siehe BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21; VG Würzburg, U.v. 24.20.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 40f.). Daher bestand zur Überzeugung des Gerichts für die Beklagte vorliegend auf Grundlage der Angaben der Klägerin im Förderverfahren kein Anlass, nach ihrer Anfrage vom 29. April 2022 und ihrer Nachricht vom 30. Mai 2023 weitere Nachforschungen anzustellen.
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2.3. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen war zudem den in der mündlichen Verhandlung gestellten unbedingten Beweisanträgen nicht nachzukommen. Soweit es den Beweisantrag Nr. 1, gerichtet auf Zeugeneinvernahme der Buchhalterin der Klägerin, und den Beweisantrag Nr. 3, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, anbelangt, waren die Beweisanträge abzulehnen, weil es sich bei der Frage, ob die Umsatzrückgänge der Klägerin im Sinne der Förderrichtlinie und Zuwendungspraxis der Beklagten Coronabedingt sind, um eine Rechtsfrage handelt. Rechtsfragen sind dem Beweis nicht zugänglich. Im Übrigen wurde im Rahmen der Beweisanträge jeweils nicht ansatzweise thematisiert, welche Erkenntnisse aus der beantragten Beweiserhebung konkret resultieren sollen. Sie erweisen sich daher als unsubstantiierte Beweisermittlungsanträge, welche lediglich zum Ziel haben, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Weg Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen.
38
Soweit es den Beweisantrag Nr. 2 anbelangt, war dieser mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen. Denn die Behauptung, der Klägerin sei im Förderzeitraum untersagt worden, Marketing für ihr Unternehmen auszuüben, insbesondere Veranstaltungen u.a. Weihnachtsempfänge, stattfinden zu lassen mit dem Hinweis, Massenansammlungen dürften wegen der Corona-Gefahr nicht erfolgen, bezeichnet keinen entscheidungserheblichen Sachverhalt bzw. kann auch als wahr unterstellt werden. Dieser erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Umstand kann – wie oben unter 2.2.2.1. ausgeführt – keine Berücksichtigung finden, da maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt nach der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde ist. Im Übrigen handelt es sich bei der Frage, ob der Klägerin im Förderzeitraum rechtlich untersagt war, Marketing für ihr Unternehmen auszuüben, um eine Rechtsfrage.
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3. Aufgrund der wie ausgeführt fehlenden Darlegung eines Coronabedingten Umsatzrückgangs sind die Voraussetzungen für die Gewährung und Auszahlung der Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Juni 2022 bereits tatbestandlich nicht gegeben. Auf Fragen der Ermessensausübung und insbesondere der Begründung des ablehnenden Bescheids kommt es mithin nicht mehr an (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1981 – 8 B 14/81 – juris Rn. 6; U.v. 30.11.1966 – V C 215.65 – juris Rn. 19; VGH BW, U.v. 12.7.2011 – 6 S 2579/10 – juris Rn. 30; Lindner, in: BeckOK VwGO, 63. Ed. 1.10.2022, § 121 Rn. 42; vgl. auch VG München, U.v. 10.8.2022 – M 31 K 21.6490 – juris Rn. 33).
40
4. Der angefochtene Bescheid vom 22. Juni 2023 ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als die Beklagte darin die Ersetzung des Bescheids vom 23. Juni 2022 sowie die Aufhebung des Bescheids vom 18. Mai 2022 über eine Abschlagszahlung auf die Überbrückungshilfe und die Erstattung der gewährten Abschlagszahlung i.H.v. 22.388,93 EUR sowie deren Verzinsung angeordnet hat.
41
4.1. Es kann offenbleiben, ob als Rechtsgrundlage für die Rücknahme der mit Bescheid vom 18. Mai 2022 gewährten Abschlagszahlung Art. 48 BayVwVfG herangezogen werden kann, wofür einiges spricht und wovon die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids ausgeht. Denn es handelt sich vorliegend offensichtlich um die Konstellation einer lediglich vorläufigen bzw. vorbehaltlichen Bewilligung einer Abschlagszahlung (vgl. hierzu grundsätzlich BVerwG, U.v. 14.4.1983 – 3 C 8.82 – juris Rn. 33; ferner etwa VG München, U.v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 – juris Rn. 58 m.w.N.). Gemäß Ziff. 2 des die Abschlagszahlung gewährenden Bescheids vom 18. Mai 2022 erging die Bewilligung ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid. Hierauf nimmt ferner der Tenor des streitgegenständlichen Bescheids vom 22. Juni 2023 ausdrücklich Bezug. Grundsätzlich ist nach den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu erforschen, wie der Adressat einen Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers stellt sich der Bescheid über eine Abschlagszahlung als vorläufiger Zuwendungsbescheid dar (vgl. BVerwG, U.v. 15.3.2017 – 10 C 1/16 – juris Rn. 14 f.; zu einer entsprechenden Konstellation VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 42).
42
In diesem Fall einer vorbehaltlichen Regelung bzw. eines Schlussbescheids ist eine Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG nicht erforderlich bzw. findet diese Vorschrift keine Anwendung. Vielmehr wird die vorläufige Gewährung der Abschlagszahlung durch den endgültigen, hier streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid ersetzt und erledigt. Der Bewilligungsbescheid ist lediglich die Grundlage für die vorläufig geleistete Abschlagszahlung; hierin erschöpft sich seine Rechtswirkung. Demgegenüber kommt dem angefochtenen Bescheid in dieser Hinsicht der Charakter eines Schlussbescheids mit dem Regelungsgehalt zu, die beantragte Überbrückungshilfe IV (endgültig) abzulehnen und die sich hieraus angesichts der erfolgten Abschlagszahlung ergebende Überzahlung nebst Zinsen zurückzufordern. Die Überbrückungshilfe IV wird von der Beklagten in einem mehrstufigen Verfahren mit einer zunächst lediglich vorläufigen Gewährung in Gestalt einer – bereits aufgrund ihrer Rechtsnatur stets vorläufigen – Abschlagszahlung oder jedenfalls unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in weiteren behördlichen Verfahrensschritten gewährt, sodass ein Vertrauensschutz des Empfängers hierauf schon dem Grunde nach nicht beruhen kann (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.1983 – 3 C 8.82 – juris Rn. 34; U.v. 15.3.2017 – 10 C 1/16 – juris Rn. 16; ferner etwa VG München, U.v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 – juris Rn. 58; VG Düsseldorf, U.v. 12.12.2014 – 13 K 430/13 – juris Rn. 42).
43
Kommt ein Gericht zu dem Ergebnis, ein Bescheid sei zu Unrecht auf eine nicht tragfähige – oder wie hier: weniger naheliegende – Rechtsgrundlage gestützt worden, ist es gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch verpflichtet zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Bescheid mit Blick auf sonstige Rechtsgrundlagen aufrechterhalten werden kann (vgl. rechtsgrundsätzlich BVerwG, B.v. 29.7.2019 – 2 B 19/18 – juris Rn. 24; U.v. 19.8.1988 – 8 C 29/87 – juris; U.v. 31.3.2010 – 8 C 12/09 – juris Rn. 16; ebenso BayVGH, U.v. 23.7.2020 – 14 B 18.1472 – juris Rn. 29; VG München, U.v. 12.5.2021 – M 31 K 15.2119 – juris Rn. 56; U.v. 3.8.2017 – M 2 K 16.3853 – juris Rn. 18; Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, Rn. 7a zu § 47). Bei einer solchen Konstellation bedarf es keiner (richterlichen) Umdeutung, sodass die Aufrechterhaltung des Bescheides auch nicht davon abhängt, ob die Voraussetzungen für eine Umdeutung nach Art. 47 BayVwVfG erfüllt sind. So liegt der Fall hier. Der Regelungsgehalt des angegriffenen Bescheids bleibt unverändert, wenn die Aufhebung der gewährten Abschlagszahlung in zutreffender Weise als Schlussbescheid unter endgültiger Ablehnung der Überbrückungshilfe IV anstelle einer Rücknahme des Bescheids über eine Abschlagszahlung angesehen wird, zumal der Tenor des streitgegenständlichen (Aufhebungs-)Bescheids, wie ausgeführt, ohnehin auf den Vorbehalt der vollständigen Prüfung im gewährenden Bescheid Bezug nimmt.
44
Erforderlich sind zudem auch keine anderen oder zusätzlichen als die im streitgegenständlichen Bescheid vorgenommen Ermessenserwägungen, zumal das Verständnis als lediglich die vorläufige Gewährung der Abschlagszahlung ersetzender Schlussbescheid zu deutlich weniger anspruchsvollen Voraussetzungen für die getroffene Regelung führt. Schließlich entspricht dies auch der Absicht der Beklagten; auch die Rechtsfolgen erweisen sich für die Klägerin endlich nicht als ungünstiger (vgl. in ähnlicher Konstellation VG München, U.v. 12.5.2021 – M 31 K 15.2119 – juris Rn. 56).
45
4.2. Die Verpflichtung zur Erstattung der nach endgültiger Ablehnung der Überbrückungshilfe IV durch den streitgegenständlichen Bescheid rechtsgrundlos erfolgten Abschlagszahlung i.H.v. 22.388,93 EUR folgt aus Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG (analog). Der in Form einer vorläufigen Regelung ergangene Bescheid über eine Abschlagszahlung vom 18. Mai 2022 hat wie ausgeführt gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG seine Rechtswirkung dadurch verloren, dass er durch die streitgegenständliche endgültige Ablehnung ersetzt wurde. Wird ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt, der die Zuwendung in geringerer Höhe festsetzt, oder wie hier gänzlich ablehnt, so gelten nach herrschender Auffassung die Erstattungsvorschriften des Art. 49a Abs. 1 und 3 BayVwVfG entsprechend (BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 18, 28; unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 11.5.2016 – 10 C 8/15 – juris Rn. 11; U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 24).
46
Gegen die ferner angeordnete Verzinsung bei Zahlungsverzug bestehen keine Bedenken, zumal mit dieser Regelung ohnehin von der auf Grundlage des Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG möglichen Verzinsung zum Teil abgesehen wurde.
47
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
48
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.